---
title: "Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG)"
id: f7e956db-2342-4340-a495-41a7140add2f
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: other
in_force: true
number: "551.240"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/5/551/240.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f7e956db-2342-4340-a495-41a7140add2f
language: de
in_force_from: 2023-09-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/551/240/551.240%20Vorschriften%20%C3%BCber%20das%20Anbringen%20von%20Reklameanlagen%20im%20%C3%B6ffentlichen%20Grund%20(VAR%C3%B6G)%202023_V4.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 5ecf36337f80a75552c4fc442271164bf6a4a13dce3dfb37cc28cf08c31c4754
provisions: 17
---

# Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Vorschriften regeln das Anbringen von Reklame
anlagen jeder Art im öffentlichen Grund mit Einschluss der öf
fentlichen Luftsäule.

## Art. 2 {#art_2}

1 Wer den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule
mit Reklameanlagen oder sonstiger Werbung benützt, benötigt
vorgängig eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung gilt nur für die gesuchstellende Person und für
die im Gesuch beschriebene Anlage am bezeichneten Ort. Für
Änderungen ist eine neue Bewilligung einzuholen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Si
cherheitsdepartements bezeichnete zuständige Dienststelle der
Stadtpolizei entscheidet über:3
a. Reklamegesuche für nicht an Gebäuden angebrachte tem
poräre Werbung;
b. Reklameeinrichtungen während Veranstaltungen zuguns
ten der Sponsoren;
c. Weihnachtsbeleuchtungen.
2 Die Baubehörde entscheidet über alle andern Reklamegesu
che.

## Art. 4 {#art_4}

Das Gesuch ist unter Beilage einer genauen Darstellung
und Beschreibung des Projektes schriftlich im Doppel bei der
zuständigen Stelle einzureichen.
1 LS 700.1
2 AS 101.100
3 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022.
Geltungs
bereich
Bewilligungs
pflicht
Zuständigkeit
Gesuch
2Vorschriften über das Anbringen von
Reklameanlagen im öffentlichen Grund
(VARöG)
551.240

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Bewilligung ist 5 Jahre gültig. Wird sie nicht 90 Tage
vor Ablauf gekündigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer jeweils
um 1 Jahr.
2 Die Gültigkeit der Bewilligung kann aus sachlichen Gründen
auf eine kürzere Dauer beschränkt werden.
Art. 64 1 Für die Benutzung des öffentlichen Grunds und der öf
fenltichen Luftsäule sind in der Regel Benutzungsgebühren zu
entrichten.
2 Die Benutzungsgebühren werden vom Stadtrat in einer beson
deren Gebührenverordnung festgesetzt.

## Art. 7 {#art_7}

1 Reklameanlagen müssen so angebracht werden, dass
sie kein Sicherheitsrisiko, insbesondere weder eine Verkehrsge
fährdung noch ein Verkehrshindernis, bilden können.
2 Sie sind während ihrer ganzen Bestandesdauer fachgemäss
zu unterhalten.

## Art. 8 {#art_8}

Alle Reklameanlagen sind für sich und in ihrem Zusam
menhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so
zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

## Art. 9 B. Einzelne Benutzungsarten {#art_9}

Soweit und solange öffentlicher Grund zu Bauzwecken
zur Verfügung gestellt wird, kann unter Vorbehalt der verkehrs
rechtlichen Bestimmungen eine besondere Bauorientierungstafel mit Hinweisen auf die Bauherrschaft und die am Bau betei
ligten Unternehmungen angebracht werden.

## Art. 10 {#art_10}

Das Recht des Plakatanschlags an Plakatträgern im öf
fentlichen Grund steht für das ganze Stadtgebiet ausschliesslich
der Stadt zu.

## Art. 11 {#art_11}

Das Recht des Plakatanschlags wird vom Stadtrat per
Ausschreibung durch Vertrag verpachtet.

## Art. 12 {#art_12}

Für Plakate mit politischem Inhalt im Zusammenhang
mit Abstimmungen und Wahlen sind in angemessenem Umfang
Anschlagstellen zur Verfügung zu halten. Die Einzelheiten wer
den im Plakatvertrag geregelt.
4 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022.
Gültigkeitsdauer
Gebühren
Befestigung
und Unterhalt
Gestaltung
I. Bauorientie
rungstafeln
II. Plakatanschlag
1. Plakatregal
2. Plakatvertrag
3. Politische
Plakate
3Vorschriften über das Anbringen von
Reklameanlagen im öffentlichen Grund
(VARöG)
551.240

## Art. 13 {#art_13}

1 Der Plakatinhalt ist jeweils vor dem Aushang der Bau
behörde zur Genehmigung vorzulegen.5
2 Unzulässig sind Plakate:
a. die Personen aufgrund ihrer Herkunft, Rasse, Geschlecht
usw. diskriminieren (Art. 8 Abs. 2 BV);
b. die in irgendeiner Art auf Alkohol , Tabakprodukte oder an
dere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial
gemäss § 48 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG)6 hinweisen
oder deren Namen oder Signet zeigen (gilt auch für Spon
sorenaufdrucke, soweit diese direkte Produkteassoziationen hervorrufen).7

## Art. 14 {#art_14}

1 Für die Bewilligung von Megapostern gelten die Grund
sätze des Konzepts für Grossformatige Werbeanlagen.8
2 Megaposter dürfen keinen unzulässigen Inhalt gemäss Art. 13
Abs. 2 aufweisen.
3 Zudem sind Megaposter mit politischem Inhalt nicht zulässig.
4 Die Sujets sind jeweils vor dem Aushang der Baubehörde zur

## Art. 15 Genehmigung vorzulegen.9 {#art_15}

1 Temporäre Werbung darf keinen unzulässigen Inhalt
gemäss Art. 13 Abs. 2 aufweisen.
2 Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen zur Bewilligung
temporärer Werbung nach der Verordnung über die Benutzung
des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung)10.11
Art. 1612 1 Reklameanlagen und sonstige Werbung, die nicht den
in Art. 9–15 erwähnten Anlagen entsprechen:
a. dürfen nur der Eigenwerbung dienen;
b. dürfen keinen unzulässigen Inhalt gemäss Art. 13 Abs. 2
aufweisen;
c. sind an Bauten oder Anlagen zu befestigen, die sich auf
Privatgrund befinden.
2 Die Projektion von Werbung auf oder über öffentlichem Grund
ist nicht gestattet.
5 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022.
6 vom 2. April 2007, LS 810.1.
7 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022.
8 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022.
9 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022.
10 vom 23. November 2011, AS 551.210.
11 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022.
12 Fassung gem. STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023; Inkrafttreten 1. September 2023.
4. Inhalt
III. Megaposter
IV. Temporäre
Werbung
Übrige
Werbung
1. Grundsätze
4Vorschriften über das Anbringen von
Reklameanlagen im öffentlichen Grund
(VARöG)
551.240
Art. 16a13 1 Pro Gastwirtschaftslokal ist eine Werbung für eine
Biermarke an einer Reklameanlage gemäss Art. 16 Abs. 1 zu
lässig.
2 Die Werbung darf maximal 50 Prozent der gesamten Werbeflä
che der Reklameanlage umfassen.
Art. 1714 1 Die Ausladung über den öffentlichen Grund darf maximal 0,8 m betragen.
2 Von den Einschränkungen gemäss Abs. 1 ausgenommen sind
Einzelstücke von handwerklich wertvoll und/oder künstlerisch
gestalteten Schildern.
3 An Erkern, Balkonen und Vordächern, die in die öffentliche
Luftsäule hinausragen, dürfen keine vorspringenden Reklame
anlagen angebracht werden.
4 In Kernzonen, Quartiererhaltungszonen und Wohnzonen dür
fen in den öffentlichen Grund vorspringende Reklameanlagen
nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden; aus
genommen davon ist pro Gebäude eine Beschriftung, die eine
besonders gute Gestaltung erreicht und den typischen Gebiets
charakter wahrt.
5 In der Kernzone Altstadt sind keine Leuchtkästen gestattet.
Art. 1815 1 Für vorspringende Reklameanlagen und dergleichen
ist ein Höhenabstand von mindestens 2,5 m über Trottoirs oder
Strassen erforderlich.
2 Reklameanlagen, welche höchstens 6 cm in den öffentlichen
Grund ragen, sind von der Einhaltung eines Vertikalabstands
befreit.

## Art. 19 C. Straf- und Schlussbestimmungen {#art_19}

Übertretungen dieser Vorschriften werden unter Vorbe
halt der Strafbestimmungen höheren Rechtes mit Busse nach
Massgabe der Strafbefugnis des Stadtrats bestraft.

## Art. 20 {#art_20}

Die Vorschriften über das Anbringen von Reklamean
lagen im öffentlichen Grund (Stadtratsbeschluss Nr. 1936 vom
4. Juli 1979)16 werden aufgehoben.
13 Fassung gem. STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023; Inkrafttreten 1. September 2023.
14 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022, Inkrafttreten 1. Juli 2022,
und STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023, Inkrafttreten 1. September 2023.
15 Fassung gem. STRB Nr. 440 vom 25. Mai 2022, Inkrafttreten 1. Juli 2022,
und STRB Nr. 1533 vom 31. Mai 2023, Inkrafttreten 1. September 2023.
16 AS 551.240
2. Ausnahme
3. Ausladung
4. Vertikal
abstand
Straf
bestimmung
Aufhebung bis
herigen Rechts
5Vorschriften über das Anbringen von
Reklameanlagen im öffentlichen Grund
(VARöG)
551.240

## Art. 21 {#art_21}

Die Vorsteherin des Hochbaudepartements wird er
mächtigt, diese Vorschriften in Kraft zu setzen.17
17 Inkraftsetzung auf den 1. Juni 2009.
Inkraftsetzung
