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title: "Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung bezeichnet die Gewässer und die Gewässerabschnitte, für
die bei einem Wechsel die Melde- und Reinigungspflicht für immatrikulierungspflichtige Schiffe gilt.
2 Sie regelt die Zuständigkeiten für die Meldestelle, die Kontrolle der Melde-
und Reinigungspflicht sowie die Bezeichnung, Zertifizierung und Kontrolle der
Reinigungsstellen.

## Art. 2 {#art_2}

Melde- und Reinigungspflicht
1 Die Meldepflicht gilt bei jedem Wechsel in Gewässer und Gewässerabschnitte
vor der Einwasserung.
2 Die Reinigungspflicht gilt für einen Wechsel in folgende Gewässer und
Gewässerabschnitte:
a Aare oberhalb Brienzersee - Brienzersee - Lütschine,
b Thunersee - Simme - Kander,
c Aare Thun bis Aarberg,
d Arnensee.
3 Für einen Wechsel in die Gewässer und Gewässerabschnitte «Aare ab Aarberg - Juraseen - Verbindungskanäle - Aare unterhalb Bielersee» besteht keine
Reinigungspflicht.
1) BSG 767.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
24-070
767.111 2

## Art. 3 {#art_3}

Meldestelle
1 Die Meldestelle gemäss Artikel 8a Absatz 1 Schifffahrtsdekret ist das Amt für
Wasser und Abfall der Bau- und Verkehrsdirektion.
2 Sie betreibt die elektronische Plattform für die Meldungen und Reinigungsnachweise.

## Art. 4 {#art_4}

Kontrolle
1 Die Einhaltung der Melde- und Reinigungspflicht wird kontrolliert durch
a die Kantonspolizei,
b die Kantonale Fischereiaufsicht,
c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bedienten Einwasserungsstellen.
2 Die Kontrollstellen sind im Widerhandlungsfall befugt,
a das Einwassern von Schiffen zu untersagen,
b das unverzügliche Auswassern von Schiffen anzuordnen.
3 Die Kontrollstellen gemäss Absatz 1 Buchstabe b und c melden der Kantonspolizei Widerhandlungen.

## Art. 5 {#art_5}

Reinigungsstellen
1 Das Amt für Wasser und Abfall ist zuständig für die Bezeichnung, Zertifizierung und Kontrolle der Reinigungsstellen gemäss Artikel 8c Absatz 1 Schifffahrtsdekret.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bern, 11. Dezember 2024 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Allemann
Der Staatsschreiber: Auer
3 767.111
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 24-070
767.111 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.12.2024 01.01.2025 Erstfassung 24-070
