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title: "Verordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden"
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# Verordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden

## § 1 {#par_1}

Internationale Steuerausscheidung
1 Im internationalen Verhältnis kann die Steuerausscheidung objektmässig vorgenommen werden, wenn dadurch auf Dauer eine Über- oder
Unterbesteuerung vermieden werden kann, oder wenn für die direkte
Bundessteuer eine objektmässige Ausscheidung vorgenommen wird.

## § 2 {#par_2}

Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons
1 Beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb des
Kantons bleibt die Steuerpflicht für das laufende Steuerjahr in der bisherigen Steuergemeinde unverändert.
2 Bei Heirat werden die Ehegatten, soweit sie vor der Heirat in unterschiedlichen Steuergemeinden steuerrechtlichen Wohnsitz hatten, für
die laufende Steuerperiode in derjenigen Steuergemeinde besteuert, in
welcher sie am Ende dieser Periode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz
haben. *
1) NG 521.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Im Übrigen gelten bei Änderungen der innerkantonalen Verhältnisse

## § 3 die Regeln für interkantonale Sachverhalte. * {#par_3}

Rechtlich und tatsächlich getrennte Ehe
1 Die Ehe ist rechtlich getrennt, wenn sie zivilrechtlich getrennt oder geschieden ist.
2 Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt
aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der
Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

## § 4 {#par_4}

Erbengemeinschaften
1 Die Ermittlung der Anteile von Erbinnen, Erben oder Bedachten erfolgt
grundsätzlich nach den Vorgaben der letztwilligen Verfügung.
2 Besteht keine letztwillige Verfügung oder sind Erbschaftsklagen anhängig, ist die gesetzliche Erbfolge massgebend.
§ 5 * Besteuerung nach dem Aufwand
1 Das dem Aufwand entsprechende steuerbare Einkommen gemäss
Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 des Steuergesetzes2) beträgt mindestens
Fr. 400'000.–.
2 Das dem Aufwand entsprechende steuerbare Vermögen bemisst sich
nach Art. 16 Abs. 4 des Steuergesetzes und beträgt mindestens
Fr. 8'000'000.–.
§ 6 Steuererleichterungen
1 Die Steuererleichterungen können vor der Eröffnung eines Unternehmens oder einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit zugesichert werden.
2 Zur Beurteilung des volkswirtschaftlichen Interesses wird auf folgende
Kriterien abgestellt:
1. Schaffung neuer Arbeitsplätze;
2. Erhaltung beziehungsweise Sicherung bestehender Arbeitsplätze
mittels besonderer Massnahmen;
3. Investitionstätigkeit;
2) NG 521.1
4. Impulsgebung für die übrige wirtschaftliche Entwicklung (Sekundäreffekte);
5. Konkurrenzierung bestehender Betriebe;
6. Entwicklungsaussichten und Sicherheit der Arbeitsplätze;
7. Umweltbelastung;
8. Verhältnis von Landbedarf und Wirtschaftlichkeit;
9. finanzielle Verhältnisse der Standortgemeinde.
3 In der Regel muss für alle Kriterien eine positive Beurteilung vorliegen.
4 Die Steuererleichterung beträgt in der Regel zwischen 10 und 30 Prozent und kann während der Dauer der Gewährung abgestuft werden.
5 Gesuche sind beim kantonalen Steueramt einzureichen.
1.2 Einkommenssteuer
§ 7 Bewertung der Naturaleinkünfte von
Unselbstständigerwerbenden
1 Die Naturaleinkünfte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden zum Marktwert bemessen. Sie werden in der Regel nach den für
die eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden
Ansätzen bewertet.
2 Die Steuerwerte und Steueransätze richten sich nach dem Anhang.
§ 8 Bewertung der Naturalbezüge von
Selbstständigerwerbenden
1 Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen
Unternehmen für die steuerpflichtige Person sowie die von ihr unterhaltenen Personen werden zu den Selbstkosten angerechnet.
2 Die Steuerwerte und Steueransätze richten sich nach dem Anhang.
§ 9 Geschäftliche Kapitalgewinne
1 Der Kapitalgewinn gemäss Art. 21 Abs. 2 des Steuergesetzes3) ergibt
sich aus der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem Einkommenssteuerwert am Tage der Veräusserung.
3) NG 521.1
2 Liegen keine kaufmännisch geführten Geschäftsbücher vor, berechnet
sich der Kapitalgewinn nach dem Differenzbetrag zwischen dem Veräusserungserlös und den ausgewiesenen Gestehungskosten, wobei die
steuerlich berücksichtigten Abschreibungen von den Gestehungskosten
in Abzug zu bringen sind.
3 Bei der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist
anstelle des Veräusserungspreises der Verkehrswert massgebend.
§ 10 Beteiligungen im gewillkürten Geschäftsvermögen
1 Als Erwerb im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Steuergesetzes4) gelten
nur entgeltliche Eigentumsübertragungen.
2 Beteiligungen, die aus der Umwandlung eines Personenunternehmens
in eine juristische Person hervorgehen, können nicht zum Geschäftsvermögen erklärt werden.
3 Die Käuferschaft hat die Erklärung einer Beteiligung zum Geschäftsvermögen zusammen mit der ersten Steuererklärung nach dem Beteiligungserwerb der Veranlagungsbehörde abzugeben.
4 Bei Zukäufen gleicher Beteiligungsrechte können nur die zusätzlich erworbenen Beteiligungsrechte zum Geschäftsvermögen erklärt werden,
sofern diese für sich allein mindestens 20 Prozent des Aktien-, Grund-
oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verkörpern oder die bisherige Beteiligung bereits zum Geschäftsvermögen
gehört.
5 Sinkt die Beteiligungsquote an einer zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligung durch einen Teilverkauf unter 20 Prozent, kann die verbleibende Beteiligung als Geschäftsvermögen beibehalten werden.
§ 11 * …
§ 12 Erträge aus beweglichem Vermögen
1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die der steuerpflichtigen Person namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen.
2 Die Einkünfte werden dem Einkommen der Jahre zugerechnet, in dem
die steuerpflichtige Person einen rechtlichen Anspruch darauf erhält.
Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Satz des Steuergesetzes5) bleibt vorbehalten.
4) NG 521.1
5) NG 521.1
§ 13 Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken
1. Mietwertansätze *
1 Die Mietwerte selbstgenutzter Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser sowie von selbstgenutztem Stockwerkeigentum werden mit einem Prozentsatz vom Grundstückswert berechnet (Mietwertansatz). *
2 Bei Zwei- und Dreifamilienhäusern wird der ermittelte Mietwert anhand
der Wohnflächen anteilsmässig auf die einzelnen Einheiten verteilt. *
3 Die Mietwertansätze werden im Anhang festgelegt. *
§ 13a * 2. Vergleichsmieten
1 Für industriell und gewerblich genutzte Objekte wird kein Mietwert festgelegt. Nur bei Selbstnutzung oder vorhandenem Wohnraum wird der
Mietwert pauschal gestützt auf Vergleichsmieten festgelegt.
2 Der Mietwert selbstgenutzter Einheiten von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie von Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken
wird gestützt auf Vergleichsmieten ähnlicher Objekte ermittelt.
3 Sind keine Vergleichsmieten bekannt, wird der Mietwert geschätzt.
§ 14 Unterhaltsbeiträge bei Scheidung oder Trennung
1 Als Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 26 Ziff. 6 des Steuergesetzes6) gelten ausschliesslich periodische Beiträge.
§ 15 Steuerfreie Einkünfte
1 Hilflosenentschädigungen der AHV, IV und der SUVA sowie Integritätsentschädigungen sind steuerfreie Einkünfte. Macht die steuerpflichtige Person jedoch Krankheits- oder Invaliditätskosten geltend, sind von
diesen die Hilflosenentschädigungen in Abzug zu bringen. *
2 … *
§ 16 Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
1. Fahrkosten
1 Für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte über
Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzuges für
auswärtige Verpflegung im Sinne des Anhanges beschränkt.
6) NG 521.1
2 Die für die Berufskosten gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 des Steuergesetzes7) geltenden Pauschalansätze richten sich nach dem Anhang. Mit
der Pauschale sind sämtliche variablen und festen Kosten, einschliesslich der Parkgebühren, abgegolten.
§ 17 2. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
1 Für Verpflegungsmehrkosten ausserhalb der Wohnstätte werden
Pauschalansätze abgezogen:
1. wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause
eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann;
2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2 Wird die Verpflegung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
verbilligt (Kantinenverpflegung, Beiträge in bar, Abgabe von Mahlzeitengutscheinen usw.), ist nur der halbe Abzug der Ansätze gemäss Abs. 1
zulässig; geht die Verbilligung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber derart weit, dass offensichtlich keine Mehrkosten gegenüber der
Verpflegung zu Hause entstehen, ist kein Abzug zulässig.
3 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit
gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu
Hause eingenommen werden können.
4 Die Pauschalansätze richten sich nach dem Anhang.
§ 18 3. Mehrkosten für Unterkunft bei Wochenaufenthalt
1 Steuerpflichtige Personen mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist
oder nicht zugemutet werden kann, können für die notwendigen Mehrkosten für die Unterkunft den Pauschalaufwand gemäss dem Anhang
abziehen.
2 Kann die steuerpflichtige Person höhere tatsächliche Kosten nachweisen, kann sie diese abziehen. Als Unterkunft abzugsberechtigt sind nur
die Aufwendungen für ein Zimmer.
§ 19 4. übrige Berufskosten
1 Der Pauschalabzug für die übrigen notwendigen Berufskosten richtet
sich nach dem Anhang.
2 … *
7) NG 521.1
3 Die Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (Expatriates-Verordnung, ExpaV)8) ist sinngemäss anwendbar.
§ 20 5. nebenberufliche Behördentätigkeit
1 Den Aufwendungen für eine nebenberufliche Behördentätigkeit wird
ausschliesslich mit einem Pauschalabzug Rechnung getragen. Die
Pauschale richtet sich nach dem Anhang.
2 Als Behördentätigkeit gelten sämtliche Tätigkeiten im Sinne der Behördengesetzgebung9) sowie der Korporationsgesetzgebung10). *
§ 20a * …
§ 21 6. unselbständige Nebenerwerbstätigkeit
1 Den Aufwendungen für eine unselbständige Nebenerwerbstätigkeit
wird mit einem Pauschalabzug Rechnung getragen. Die Pauschale richtet sich nach dem Anhang. *
2 … *
§ 22 7. Begrenzung der Abzüge
1 Die Abzüge für Berufsauslagen im Sinne von Art. 29 des Steuergesetzes11) dürfen höchstens den Betrag der steuerbaren Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erreichen.
§ 23 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
1. Abschreibungen
1 Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen
zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden.
2 Die Höhe der Abschreibungen richtet sich in der Regel nach den jeweils geltenden Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
8) SR 642.118.3
9) NG 161
10) NG 181.1
11) NG 521.1
3 Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die
Abschreibungen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder
zum Ausgleich von Verlusten dient, die gemäss Art. 33 des Steuergesetzes12) verrechenbar sind. Vorbehalten bleiben die handelsrechtlichen
Vorschriften des Obligationenrechts13).
4 Abschreibungen auf dem Weg der Einmalerledigung werden unter der
Voraussetzung zugelassen, dass die Steuervorteile, die der steuerpflichtigen Person aus der zeitlichen Vorverschiebung der Abschreibungen erwachsen, durch einen gleichwertigen Zuschlag zum steuerbaren
Einkommen ausgeglichen werden. Die Zuschlagssätze richten sich
nach dem Anhang.
5 Für laufend zu ersetzende, bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Mobiliar,
Maschinen, Apparate, EDV und Fahrzeuge, werden im Jahr der Anschaffung oder Herstellung Sofortabschreibungen zugelassen. Nicht als
solche gelten alle Anschaffungen mit einem Normalabschreibungssatz
von weniger als 25 Prozent vom Restwert. Ausgeschlossen sind Sofortabschreibungen auf Immobilien. *
§ 24 2. Wertberichtigungen
1 Für vorübergehende Wertveränderungen des Geschäftsvermögens
sind Wertberichtigungen zulässig.
2 Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits eingetretene Entwertungen oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Einbussen des Geschäftsvermögens. In begründeten Fällen sind auch Korrekturposten zu Passiven möglich.
3 Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven des Geschäftsvermögens gehören insbesondere das Delkredere, die Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die verbuchten, nicht realisierten Kursverluste auf Wertpapieren und Fremdwährungen per Bilanzstichtag.
§ 25 3. Rückstellungen
1 Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig:
1. für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteuerung massgeblichen Geschäftsjahren begründet
sind, deren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt
ist;
12) NG 521.1
13) SR 220
2. für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen
Geschäftsjahren begründet werden.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag
zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
§ 26 * 4. Rückstellungen für Forschungs- und
Entwicklungsprojekte
1 Als Mindestanforderung für den Nachweis von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an Dritte sowie von eigenen Forschungs- und Entwicklungsprojekten ist den Steuerbehörden ein schriftliches Forschungs- beziehungsweise Entwicklungskonzept mit Projektbeschrieb,
Zeit- und Kostenrahmen einzureichen.
2 Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte
beziehungsweise für eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind
nur zulässig, soweit diese in wesentlichem Umfang auch in der Schweiz
durchgeführt werden.
§ 27 5. Ersatzbeschaffungen
1 Die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Erwerb
bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte, ist zulässig.
§ 27a * …
§ 28 * Wertschriftenverwaltungskosten
1 Für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen
und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte kann für sämtliche abzugsfähigen Kosten anstelle
der tatsächlichen Kosten eine Pauschale gemäss Anhang abgezogen
werden.
2 Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl
die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch
deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Kann die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, kann
die Pauschale in Abzug gebracht werden, sofern die tatsächlich bezahlten Kosten mindestens den Pauschalbetrag erreichen und betragsmässig nachgewiesen werden.
3 … *
§ 29 Unterhaltskosten für Liegenschaften im
Privatvermögen
1. tatsächliche Kosten
1 Als Unterhaltskosten gelten:
1. die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung sowie die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die
Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie der steuerpflichtigen Person unwiderruflich entzogen sind;
2. bei Vermietung oder Verpachtung jene Betriebskosten, die nicht
auf die Mieterin oder den Mieter beziehungsweise auf die Pächterin oder den Pächter überwälzt werden.
2 Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für
die Sach- und Haftpflichtversicherung von Liegenschaften.
3 Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen Auslagen der steuerpflichtigen Person, soweit sie nicht eine Entschädigung für eigene Arbeit darstellen oder als wertvermehrende Aufwendungen im Sinne von Art. 148 des Steuergesetzes14) geltend gemacht wurden.
§ 30 2. Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
1 Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen
Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen.
Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und
die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in
bestehenden Gebäuden.
2 Als erneuerbare Energien im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:
1. Sonnenenergie;
2. Geothermie;
3. mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme;
4. Windenergie;
5. Biomasse inklusive Holz oder Biogas.
3 Werden die in Abs. 1 und 2 erwähnten Massnahmen durch öffentliche
Gemeinwesen subventioniert, kann der Abzug nur auf dem Teil geltend
gemacht werden, der von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragen
ist.
14) NG 521.1
4 … *
§ 31 3. Ausschluss
1 Nicht als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten insbesondere:
1. wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen, Aus- oder
Umbauten sowie die Verbesserung von Liegenschaften;
2. einmalige Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern an Strassen, Trottoirs, Werkleitungen, Gemeinschaftsantennen, Abwasserreinigungsanlagen und Kanalisationen;
3. Quartierplan-, Gestaltungsplan-, Arealüberbauungsplan-, Vermessungs-, Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten;
4. die mit dem Erwerb und der Veräusserung von Liegenschaften
verbundenen Kosten wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren, Vermittlerprovisionen und Grundstückgewinnsteuern;
5. bei Eigengebrauch die privaten Aufwendungen wie Heizungskosten, Warmwasseraufbereitung, Energieverbrauch, Wasserzins,
Kehrichtabfuhr- und Abwasserbeseitigungsgebühren, Abonnementkosten für Gemeinschaftsantennen, Gartenpflege, übrige
Pflege und Reinigung.
§ 32 4. Pauschalabzug
1 Anstelle der tatsächlichen Kosten gemäss § 29 kann die steuerpflichtige Person für jede Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen
dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.
2 Für die Altersbestimmung des Gebäudes im Sinne von Art. 34 Abs. 4
des Steuergesetzes15) ist der letzte Tag der Steuerperiode sowie das
erste Bezugsdatum des Gebäudes massgebend; es werden nur volle
Jahre berechnet.
§ 33 * …
15) NG 521.1
§ 34 Schuldzinsen
1 Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens entspricht der
höchstens zulässige Schuldzinsenabzug den steuerbaren Erträgen aus
Privatvermögen gemäss Art. 23 und 24 des Steuergesetzes16) zuzüglich
eines Grundbetrages von Fr. 50'000.–. Dieser Grundbetrag gilt sowohl
für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe leben, als auch für die übrigen steuerpflichtigen Personen.
2 Die Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen gemäss
Art. 23 und 24 des Steuergesetzes im Sinne von Abs. 1 bemessen sich
im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf
entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Der Nachweis des
Bruttoertrages obliegt der steuerpflichtigen Person. In zeitlicher Hinsicht
wird dabei für sämtliche Vermögenserträge auf deren Fälligkeit abgestellt.
3 Die Beschränkung des Abzuges privater Schuldzinsen gilt bei teilweiser Steuerpflicht sowohl bei der Festsetzung des steuerbaren wie des
satzbestimmenden Einkommens. Dabei fallen für die Festsetzung des
satzbestimmenden Einkommens auch die Erträge aus Grundstücken
ausserhalb des Kantons in die Berechnung des höchstens zulässigen
Schuldzinsenabzuges. Für die Steuerausscheidung werden die so ermittelten höchstens zulässigen Schuldzinsen proportional nach der Belegenheit der Aktiven verteilt.
§ 35 * Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten
1 Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die von der steuerpflichtigen
Person selbst getragen werden. Als solche gelten diejenigen Kosten,
die der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen insbesondere öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen zur Zahlung verbleiben.
2 Die von der steuerpflichtigen Person für sich oder für eine von ihr unterhaltene Person geltend gemachten krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen oder andere Belege nachzuweisen.
3 Anstelle des Abzuges der effektiven Mehrkosten kann bei einer ärztlich
angeordneten, lebensnotwendigen Diät eine Pauschale geltend gemacht werden. Der Pauschalabzug richtet sich nach dem Anhang.
16) NG 521.1
4 Personen mit Behinderungen können anstelle des Abzuges der effektiven selbst getragenen Kosten einen jährlichen Pauschalabzug geltend
machen. Der Pauschalabzug richtet sich nach dem Anhang.
§ 36 Sozialabzüge
1 Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und
Pflegekinder.
§ 37 Reduzierter Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne
1 Bei der Berechnung des prozentualen Umfanges der Beteiligung gemäss Art. 40 Abs. 3 ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausschüttung
massgebend.
2 Wird bei einem Verkauf von Beteiligungsrechten der Bezug des Beteiligungsertrages vorbehalten, wird in Bezug auf den prozentualen Umfang
der Beteiligung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligungsrechte abgestellt.
3 … *
1.3 Vermögenssteuer
§ 38 Steuerfreies Vermögen
1 Zum Hausrat gehören jene Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung
einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, insbesondere Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr,
Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo-
und Filmapparate.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen
zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert
das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum
Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden.
§ 39 Steuerwerte
1. Viehbestand
1 Die Steuerwerte des Viehbestandes richten sich nach den Ansätzen
im Anhang.
§ 40 2. kotierte Wertpapiere
1 Der Steuerwert von kotierten Wertpapieren, insbesondere Aktien, Obligationen, Anteilscheine richtet sich nach der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung für das entsprechende Steuerjahr.
2 Soweit der Kursliste keine Angaben entnommen werden können, gilt
der letztbekannte Geldkurs der entsprechenden Steuerperiode als Steuerwert.
§ 41 * 3. nicht kotierte Wertpapiere
1 Der Steuerwert von nicht kotierten Wertpapieren richtet sich nach der
Wegleitung für die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Umstände des Einzelfalles sind dabei im
Sinne der Wegleitung angemessen zu berücksichtigen.
2 Wenn die bewertende Behörde über die Verhältnisse einer Gesellschaft aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht genügend orientiert ist, kann sie die Bewertung mit der Geschäftsleitung, einem Mitglied des Verwaltungsrates oder einer beauftragten Person besprechen. Die Bewertung kann dem Veranlagungsentscheid beigefügt
werden.
3 Die Steuerwerte der Alptitel werden durch den Regierungsrat festgelegt. *
§ 42 Immobilienbewertung *
1 Von Amtes wegen werden bewertet: *
1. Liegenschaften;
2. Miteigentumsanteile an Grundstücken;
3. in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde
Rechte;
4. Bergwerke;
5. * nutzbar gemachte Wasserkräfte und Naturvorteile, die nicht mit
einem Grundstück bewertet werden können.
2 Verfügt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer über mehrere Grundstücke, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, können die Grundstücke
für die Bewertung vereinigt werden, wenn keine getrennte Bewertung
möglich ist. *
3 Die mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Lasten sind bei der
Bewertung zu berücksichtigen, soweit sie für den Wert eines Grundstückes von Bedeutung sind.
4 Soweit für Steuerzwecke keine amtliche Bewertung benötigt wird, kann
auf die Bewertung von Grundstücken verzichtet werden. *
5 Soweit Miteigentumsanteile im Grundbuch festgehalten sind, sind diese für die Bewertung verbindlich. *
§ 43 2. Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
a) Bewertungsmethoden für Grundstücke innerhalb der
Bauzone *
1 Bei unüberbauten Grundstücken, Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern,
Stockwerkeigentum, gemischten Wohn- und Geschäftshäusern bis drei
Einheiten sowie bei industriell und gewerblich genutzten Objekten entspricht der Grundstückswert dem Realwert. In begründeten Fällen kann
für den Grundstückswert auch der Ertragswert herangezogen werden. *
2 Bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohneinheiten, Stockwerkeigentum
zu Geschäftszwecken, reinen Geschäftshäusern sowie bei gemischten
Wohn- und Geschäftshäusern ab vier Einheiten entspricht der Grundstückswert dem Ertragswert. In begründeten Fällen kann für den Grundstückswert auch der Realwert herangezogen werden. *
3 Bei industriell und gewerblich genutzten Objekten handelt es sich um
Objekte, bei denen der Wert vor allem durch eine handwerkliche Produktion wie Schreinereien, Gärtnereien, Garagen oder Restaurants bestimmt wird. *
4 Bei Geschäftshäusern handelt es sich um Objekte, bei denen der Wert
durch eine nichthandwerkliche Nutzung wie Büros oder Läden bestimmt
wird. *
§ 43a * b) Abgrenzung bei gemischten Objekten
1 Für die Zuordnung von industriell und gewerblich genutzten Objekten
und Geschäftshäusern ist die überwiegende Nutzung massgebend.
2 Für die Einteilung in Mehrfamilien- oder Geschäftshäuser ist die überwiegende Nutzung bezogen auf die Mieterträge beziehungsweise die
Mietwerte massgebend.
§ 43b * c) unüberbaute Grundstücke
1 Bei unüberbauten Grundstücken wird der Realwert durch Multiplikation
der Grundstücksfläche mit dem Landwert pro Quadratmeter bestimmt.
2 Die Landwerte richten sich sinngemäss nach den Landwertzonen für
bebaute Grundstücke je Gemeinde und m² gemäss Anhang.
§ 43c * d) Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser, Stockwerkeigentum sowie industriell und gewerblich genutzte Objekte
1 Bei Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern, bei Stockwerkeigentum sowie
bei industriell und gewerblich genutzten Objekten setzt sich der Realwert aus dem Landwert und dem Zeitbauwert zusammen.
2 Die Landwerte werden nach Landwertzonen je Gemeinde und m² im
Anhang festgelegt. Die Grundstücke werden nach anerkannten Grundsätzen in Landwertzonen eingeteilt.
3 Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert gemäss der Nidwaldner
Sachversicherung abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Entwertung. Der Entwertungsfaktor beträgt:
1. bei Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern sowie bei Stockwerkeigentum je Jahr 1.5 Prozent des Neubauwertes, höchstens jedoch
45 Prozent;
2. bei industriell und gewerblich genutzten Objekten je Jahr 2 Prozent des Neubauwertes, höchstens jedoch 60 Prozent.
4 Liegt im Einzelfall der tatsächliche Zeitbauwert mindestens 10 Prozent
tiefer, kann auf Antrag eine höhere Entwertung festgelegt werden.
§ 43d * e) Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken
1 Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie bei Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken werden die jährlichen Nettomieterträge durch
einen Kapitalisierungssatz dividiert.
2 Der Nettomietertrag entspricht dem Bruttomietertrag abzüglich der darin aufgeführten Mietnebenkosten.
3 Der Kapitalisierungssatz beträgt:
1. für Mehrfamilienhäuser 5.25 Prozent;
2. für Geschäftshäuser 6.25 Prozent;
3. für Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken 6.25 Prozent.
§ 44 3. Landwirtschaftliche Grundstücke *
1 Die Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der jeweils geltenden Fassung der Anleitung für
die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes17). *
17) Anhang 1 zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB), SR 211.412.110
2 Landwirtschaftliche Grundstücke, die in untergeordneter Weise nichtlandwirtschaftlich genutzt werden, sind anteilsmässig gemäss Art. 50
und 51 des Steuergesetzes18) nach der Nutzungsart zu bewerten.
3 … *
4 Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone, die
eine Fläche von weniger als 2'500 m² aufweisen, können insbesondere
dann zum Ertragswert besteuert werden, wenn:
1. eine Überbauung wegen grundstückspezifischer Besonderheiten
nicht möglich ist;
2. sie mit angrenzenden Grundstücken der gleichen Eigentümerin
oder des gleichen Eigentümers zusammen eine bewirtschaftete
Fläche von mehr als 2'500 m² erreichen und nicht über der landwirtschaftlichen Belastungsgrenze belastet sind.
§ 45 Reduzierter Steuersatz für Beteiligungen
1 Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Art. 54 Abs. 2 des
Steuergesetzes19) wird auf die Verhältnisse am Vermögensstichtag gemäss Art. 63 Abs. 1 des Steuergesetzes abgestellt.
2 … *
1.4 Zeitliche Bemessung
§ 46 Bemessung des Einkommens
1 Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig
fliessende Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf 12 Monate umgerechneten Einkommen zusammengezählt. Art. 41 und 42 des Steuergesetzes20) bleiben vorbehalten.
18) NG 521.1
19) NG 521.1
20) NG 521.1
§ 47 Bemessung des Einkommens bei selbstständiger
Erwerbstätigkeit
1. Ermittlung des Einkommens
1 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich
nach dem Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre. Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate umfasst.
2 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen
Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen
Einkommens herangezogen.
3 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis
des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres
jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne
für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres
auf 12 Monate umgerechnet werden.
4 Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das 12 oder mehr
Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger
Steuerpflicht nicht umgerechnet.
5 Ausserordentliche Faktoren, insbesondere Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen, werden für die Satzbestimmung
nicht umgerechnet.
§ 48 2. Geschäftsabschluss
1 In jeder Steuerperiode ist ein Geschäftsabschluss zu erstellen. Auf die
Erstellung eines Abschlusses kann in dem Jahr verzichtet werden, in
welchem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
2 Gewinn- und Kapitalsteuern
§ 49 Internationale Steuerausscheidung
1 Im internationalen Verhältnis kann die Steuerausscheidung objektmässig vorgenommen werden, wenn dadurch auf Dauer eine Über- oder
Unterbesteuerung vermieden werden kann, oder wenn für die direkte
Bundessteuer eine objektmässige Ausscheidung vorgenommen wird.
§ 50 * Sitzwechsel innerhalb des Kantons
1 Beim Wechsel des steuerrechtlichen Sitzes innerhalb des Kantons
bleibt die Steuerpflicht für die laufende Steuerperiode in der bisherigen
Steuergemeinde unverändert.
2 Im Übrigen gelten bei Änderungen der innerkantonalen Verhältnisse
die Regeln für interkantonale Sachverhalte.

## § 5 {#par_5}

Steuerbefreiung
1 Juristischen Personen, deren Gewinn und Kapital nur zum Teil ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen oder gemeinnützigen
Zwecken dienen, kann die Steuerbefreiung anteilsmässig gewährt werden, wenn:
1. die ausschliesslich öffentlichen Zwecken gewidmeten Gewinn-
und Kapitalanteile gesondert ausgewiesen werden;
2. die gesondert ausgewiesenen Gewinn- und Kapitalanteile für die
Erfüllung von Zwecken gemäss Art. 74 Abs. 2 des Steuergesetzes21) dienen.
2 Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung
dahin, hat die juristische Person von sich aus der Veranlagungsbehörde
Mitteilung zu machen. Im Unterlassungsfall finden die Vorschriften über
die Nach- und Strafsteuer Anwendung.
§ 52 Steuererleichterungen
1 Steuererleichterungen können nur Unternehmen gewährt werden, die
der ordentlichen Besteuerung unterliegen. Im Übrigen findet § 6 sinngemäss Anwendung.
21) NG 521.1
§ 53 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Auf Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte findet
§ 26 sinngemäss Anwendung.
2 … *
§ 53a * Entlastungsbegrenzung
1 Allfällige Abzugsüberschüsse gemäss Art. 78b Abs. 1 des Steuergesetzes22) sind in folgender Reihenfolge zu kürzen:
1. zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand
(Art. 78a des Steuergesetzes);
2. Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (Art. 280a
Abs. 1 des Steuergesetzes);
3. Ermässigung für Patentboxerträge (Art. 77a des Steuergesetzes).
§ 54 * …
§ 55 Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen
und Ersatzbeschaffungen
1 In Bezug auf Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen
und Ersatzbeschaffungen finden die Paragrafen 23–25 und 27 sinngemäss Anwendung.
§ 56 Verluste
1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Aktien-, Grund-
oder Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven fehlt.
2 Ein qualifizierter Fehlbetrag im Sinne von Art. 670 des Obligationenrechts23) ist nicht Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten mit
Sanierungsleistungen.
§ 57 * Kapitalgewinne auf Beteiligungen
1 Für die Ermittlung der Quote von 10 Prozent können mehrere Verkäufe in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.
§ 57a * …
22) NG 521.1
23) SR 220
3 Quellensteuern
3.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton
§ 58 * Nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung sind Art. 10–13 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
(Quellensteuerverordnung, QStV)24) sinngemäss anwendbar.
2 Der Betrag gemäss Art. 118 Abs. 1 Ziff. 1 des Steuergesetzes25) richtet
sich nach Art. 9 der Quellensteuerverordnung.
§ 59 Steuertarife
1. Arten
1 Für den Steuerabzug an der Quelle gelten die Tarifcodes gemäss
Art. 1 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung26) sinngemäss. *
2 Die Steuersätze innerhalb der Tarifcodes werden im Anhang festgesetzt. *
3 Der Steuersatz von Personen mit dem Tarifcode D beträgt pauschal
10 Prozent, einschliesslich des Anteils an der direkten Bundessteuer. *
4 Für die Anwendung eines Tarifs sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung massgebend.
§ 60 * 2. berücksichtigte Abzüge
1 Die in den Steuertarifen berücksichtigten Abzüge werden im Anhang
festgelegt.
§ 61–62 * …
24) SR 642.118.2
25) NG 521.1
26) SR 642.118.2
3.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz

## § 6 oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz * {#par_6}

Anwendbares Recht
1 Art. 14–19 der Quellensteuerverordnung27) sind sinngemäss anwendbar.
2 Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben
wird, richtet sich nach Art. 20 der Quellensteuerverordnung.
3.3 Gemeinsame Bestimmungen bezüglich der Erhebung der
Quellensteuer
§ 63a Anwendbares Recht
1 Für die Erhebung der Quellensteuer sind Art. 2–4 und Art. 7 der Quellensteuerverordnung28) sinngemäss anwendbar.
§ 64 Abrechnungsperiode
1 Die Abrechnungsperiode beträgt:
1. 3 Kalendermonate für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
2. 6 Kalendermonate für Hypothekarschuldnerinnen oder Hypothekarschuldner;
3. 1 Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen,
die deren Organen ausgerichtet werden.
2 In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.
3 Das kantonale Steueramt kann monatliche Abrechnungen anordnen.
§ 65 Bezugsprovision
1 Die Bezugsprovision beträgt 1 Prozent. Die Schuldnerin oder der
Schuldner der steuerbaren Leistung kann diese bei der Einzahlung der
Quellensteuer direkt abziehen. *
2 Das Kantonale Steueramt kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt. *
27) SR 642.118.2
28) SR 642.118.2
§ 65a * Meldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, die gemäss Art. 111 oder 120 des Steuergesetzes29) quellensteuerpflichtig sind, dem Kantonalen Steueramt binnen acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.
2 Übermittelt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, können Neuanstellungen mittels monatlicher
Abrechnung gemeldet werden. *
3 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Arbeitgeberin
oder dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für
die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die Änderungen innerhalb der Fristen gemäss Abs. 1 und 2 dem Kantonalen Steueramt. *
§ 66–67 * …
3.4 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss Art. 42a des
Steuergesetzes30) *
§ 67a * Anwendbares Recht
1 Sofern sich aus Art. 42a des Steuergesetzes31) sowie aus Abs. 2 nichts
anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes und der
Steuerverordnung über die Quellensteuer sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 22–24 der
Quellensteuerverordnung32). *
4 Verkehrssteuern auf Grundstücken
§ 68 * Aufschiebende Wirkung bei der
Grundstückgewinnsteuer
1 Bei einem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer werden die bisherigen Anlagekosten als Erwerbspreis übernommen.
29) NG 521.1
30) NG 521.1
31) NG 521.1
32) SR 642.118.2
2 Ein Erbvorbezug im Sinne von Art. 142 Ziff. 1 des Steuergesetzes33)
liegt vor, wenn die veräussernde Person mit Rücksicht auf die erwerbende Person als Erbanwärterin oder Erbanwärter offenkundig ganz
oder teilweise auf ein Entgelt verzichtet.
3 Ein Eigentumswechsel gilt als Schenkung, wenn der Erwerbspreis unter den Anlagekosten liegt und die übrigen Voraussetzungen für eine
Schenkung erfüllt sind.
§ 69 Ersatzbeschaffung
1 … *
2 Der aufgeschobene Gewinn oder Gewinnanteil wird bei der Veräusserung des Ersatzobjektes von dessen Anlagekosten in Abzug gebracht.

## § 7 {#par_7}

Steuersätze
1 Bei teilweisem Steueraufschub wird die Eigentumsdauer lediglich auf
dem aufgeschobenen Gewinnanteil nicht unterbrochen.
5 Erbschafts- und Schenkungssteuern
§ 71 Gegenstand der Erbschafts- und Schenkungssteuer
1 Für die Ermittlung der Erbanteile gilt § 4 sinngemäss.
2 Bei teilweise entgeltlicher erbrechtlicher Zuwendung oder gemischter
Schenkung erfolgt die Besteuerung lediglich auf dem unentgeltlich zugewendeten Anteil.
§ 72–72a * …
6 Verfahrensrecht
6.1 Organisation und Zuständigkeiten
§ 73 Vertretung vor den richterlichen Behörden
1 Die Vertretung des Kantons und der Gemeinden vor den richterlichen
Behörden obliegt in sämtlichen Steuerangelegenheiten dem kantonalen
Steueramt.
33) NG 521.1
§ 74 Unmittelbare fachliche Aufsicht
1 Im Rahmen der unmittelbaren fachlichen Aufsicht über die Veranlagungsinstanzen kann das kantonale Steueramt Veranlagungsrichtlinien
erlassen und verbindliche Anordnungen für den Einzelfall treffen.
2 Die unmittelbare fachliche Aufsicht wird durch die kantonale Steuerverwalterin oder den kantonalen Steuerverwalter beziehungsweise seine
Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter wahrgenommen.
§ 74a * …
§ 75 Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten für die Erhebung und den Bezug von Steuern
und Feuerwehrersatzabgaben werden beim Kanton erfasst. Sie werden
den verschiedenen Körperschaften belastet. *
2 Die Verwaltungskosten beinhalten:
1. * die Nettoaufwendungen des Kantonalen Steueramtes gemäss
der Erfolgsrechnung ohne Ausgleichskonto Steuerverwaltungskosten;
2. * die Entschädigung des Kantons an die politischen Gemeinden für
die Führung der Gemeindesteuerämter.
3.–5. * …
3 Die Verwaltungskosten werden aufgeteilt: *
1. zu einem Sechstel zulasten des Kantons, zuzüglich seines Anteils
gemäss Ziff. 2;
2. zu fünf Sechsteln zulasten der Körperschaften.
4 Der Regierungsrat legt die Aufteilung des Anteils von fünf Sechsteln
unter den Körperschaften in einem Beschluss fest. *
6.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 76 Amtshilfe
1 Die folgenden kantonalen und kommunalen Instanzen haben von
Amtes wegen den zuständigen Steuerinstanzen zu melden:
1. die Gemeindeverwaltungen: alle Veränderungen im Einwohnerbestand an das Gemeindesteueramt, insbesondere Zu- und Wegzüge, Adressänderungen, Geburten, Heiraten, Scheidungen und
Todesfälle;
2. das Grundbuchamt: jede Handänderung an das kantonale Steueramt;
3. das Handelsregisteramt: jede Eintragung und Löschung im Handelsregister an das kantonale Steueramt;
4. * das Amt für Justiz, Abteilung Migration: jede erteilte ausländerrechtliche Bewilligung sowie Mutationen an das kantonale Steueramt;
5. das Landwirtschaftsamt: jede Leistung von Bundesbeiträgen und
Kantonsbeiträgen an Landwirtschaftsbetriebe und Einzelpersonen
an das kantonale Steueramt;
6. * das Arbeitsamt: jede erteilte Bewilligung zur Berufsausübung an
das Gemeindesteueramt.
§ 77 Feststellung des Steuerdomizils
1 Der Erlass von Verfügungen zur Feststellung des Steuerdomizils obliegt denjenigen Personen oder Instanzen, die für die allfällige Steuerveranlagung zuständig sind.
6.3 Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern
beziehungsweise der Gewinn- und Kapitalsteuern
§ 77a * Elektronische Steuererklärung
1. Steuerdeklarationslösung
1 Für die Einreichung der Steuererklärung und der dazugehörigen Belege in elektronischer Form steht eine webbasierte und eine lokal installierbare Steuerdeklarationslösung zur Verfügung.
§ 77b 2. Authentifizierung
1 Das Kantonale Steueramt fordert mit einer schriftlichen Mitteilung die
steuerpflichtige Person zur Einreichung der Steuererklärung in elektronischer Form auf. Die Mitteilung enthält den persönlichen Zugangscode.
2 Für den Zugang zur webbasierten Steuerdeklarationslösung muss sich
die steuerpflichtige Person mit dem persönlichen Zugangscode registrieren und bestätigt damit ihre Identität.
3 Für die Einreichung der Steuererklärung, die mit einer lokal installierten Steuerdeklarationslösung erstellt wurde, bestätigt die steuerpflichtige Person ihre Identität während des Übermittlungsvorgangs mit dem
persönlichen Zugangscode.
§ 77c 3. Übermittlung
1 Nach Einreichung der Steuererklärung erhält die steuerpflichtige Person eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung. Die steuerpflichtige Person hat die Meldung und die
Übermittlungsquittung zu kontrollieren.
2 Ist die Übermittlung nicht erfolgreich, ist die Steuererklärung in Papierform einzureichen.
§ 77d 4. Korrekturen, Datenaufbewahrung, Entschlüsselung
1 Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person
72 Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Mit jeder Korrektur beginnt eine neue Frist von 72 Stunden. Die Steuererklärung
kann höchstens viermal korrigiert werden.
2 Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden während der Korrekturfrist verschlüsselt auf einem kantonalen Server aufbewahrt.
3 Nach Ablauf der Frist werden die Daten entschlüsselt und an das
Kantonale Steueramt weitergeleitet.
§ 77e 5. Fristwahrung
1 Die Steuererklärung gilt in dem Zeitpunkt als eingereicht, in dem die
steuerpflichtige Person die Übermittlungsquittung erhält.
§ 78 Steuererklärung bei unbeschränkter Steuerpflicht
1 Steuerpflichtige Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht im Kanton
haben in ihrer Steuererklärung neben den Einkommens- und Vermögensteilen, für die sie im Kanton steuerpflichtig sind, auch die Einkommens- und Vermögensteile anzugeben, die sie in andern Kantonen oder
im Ausland erzielt haben beziehungsweise besitzen.
§ 79 Steuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht
1 Steuerpflichtige Personen mit beschränkter Steuerpflicht im Kanton
und mit Wohnsitz in der Schweiz haben eine Kopie der Steuererklärung,
die sie an ihrem Hauptsteuerdomizil abgeben, einzureichen.
2 Steuerpflichtige Personen mit beschränkter Steuerpflicht im Kanton,
aber ohne Wohnsitz in der Schweiz haben in ihrer Steuererklärung
sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte anzugeben.
3 Die Veranlagungsinstanzen können für steuerpflichtige Personen gemäss Abs. 2 Ausnahmen gewähren, sofern eine Besteuerung zu den
Höchstsätzen erfolgt.
§ 79a * Prüfungshandlungen
1 Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Gebot der
Verfahrensökonomie kann auf die Abklärung von Sachverhalten mit effektiv oder relativ geringfügiger Tragweite verzichtet werden. Vorbehalten bleiben Prüfungen insbesondere im Rahmen eines gezielten Prüfungsplanes, wie periodische Prüfungen bestimmter Abzüge oder Buchprüfungen, sowie bei Steuerhinterziehung.
§ 79b * Veranlagungsvorschlag und -entscheid
1 Bei Abweichungen von der Steuererklärung erstellt die zuständige Veranlagungsinstanz eine spezifizierte Aufstellung über das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen oder über den steuerbaren
Gewinn und das steuerbare Kapital. Sie unterbreitet die Aufstellung der
steuerpflichtigen Person insbesondere bei wesentlichen Abweichungen
als Veranlagungsvorschlag oder eröffnet sie als Veranlagungsentscheid. Dasselbe gilt sinngemäss für das Nachsteuerverfahren.

## § 8 {#par_8}

Bemessung der Steuerfaktoren
1 Für das steuerbare Einkommen beziehungsweise den steuerbaren
Reingewinn werden Restbeträge unter Fr. 100.– nicht berücksichtigt.
2 Für das steuerbare Vermögen beziehungsweise das steuerbare Kapital werden Restbeträge unter Fr. 1'000.– nicht berücksichtigt.
§ 80a * Meldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1 Die Bescheinigungs- und Meldepflichten von Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, richten sich sinngemäss nach der Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung)34)
34) SR 642.115.325.1
6.4 Immobilienbewertung *
§ 81 Neubewertung
1. Grundsatz *
1 Ein Grundstück wird neu bewertet: *
1. * wenn die letzte Bewertung mehr als sieben Jahre zurückliegt (Bewertungszyklus); oder
2. * bei einer Änderung der für die Bewertung massgebenden Parameter.
2 … *
§ 81a * 2. Überprüfung der Parameter
1 Der Regierungsrat überprüft alle sieben Jahre die verwendeten Parameter wie die Landwerte, Entwertungsfaktoren, Mietwertansätze, Kapitalisierungssätze und die Pauschalen und passt diese bei Bedarf an.
§ 81b * 3. Individuelle Anpassung
1 Das Kantonale Steueramt passt den Grundstückswert an, insbesondere bei:
1. einer Änderung von Bewertungsbestandteilen, die das Grundstück betreffen wie die Änderung des Sachversicherungswertes
oder der Grundstücksfläche;
2. einer Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse wie eine Veränderung der Mieterträge oder
Nutzungsänderungen; oder
3. einer Handänderung.
2 Der neue Grundstückswert wird auf das Datum der entsprechenden
Änderung in Kraft gesetzt.
§ 81c * Abweichende Bewertungsmethoden
1. Pauschale Festsetzung
a) Grundstückswert
1 Bei Handänderungen unter unabhängigen Dritten, bei welchen der
Handänderungspreis wesentlich vom ermittelten Grundstückswert abweicht, kann von Amtes wegen oder auf Antrag hin eine pauschale
Festsetzung des Grundstückswerts erfolgen. Liegt der gemäss § 43 ff.
ermittelte Grundstückswert:
1. unter 80 Prozent des Handänderungspreises, kann der Grundstückswert pauschal auf 80 Prozent des Handänderungspreises
erhöht werden;
2. über dem Handänderungspreis, kann der Grundstückswert
pauschal auf 100 Prozent des Handänderungswertes gesenkt
werden.
2 Der Mietwert wird mit den bestehenden Mietwertansätzen vom
pauschal angepassten Grundstückswert abgeleitet. Weicht der nach
dieser Formel ermittelte Mietwert wesentlich von der Marktmiete ab,
kann der Mietwert pauschal korrigiert werden.
§ 81d * b) Mietwert
1 Führt der gemäss § 13 f. ermittelte Mietwert zu einem Wert, der über
100 Prozent oder unter 80 Prozent der Marktmiete liegt, kann der Mietwert pauschal festgesetzt werden.
2 Der Mietwert kann in diesen Fällen insbesondere aufgrund vorhandener Markt- oder Vergleichsmieten korrigiert werden.
§ 81e * 2. Individuelle Bewertung
1 Von Amtes wegen oder auf Antrag hin kann eine individuelle Bewertung nach einer anderen anerkannten Bewertungsmethode erfolgen,
wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der gemäss § 43 ff. ermittelte
Grundstückswert beziehungsweise der gemäss § 13 f. ermittelte Mietwert über 100 Prozent oder unter 80 Prozent des Verkehrswerts beziehungsweise der Marktmiete liegt.
6.5 Bezug *
§ 82 * Verzinsung von Vorauszahlungen
1 Vorauszahlungen sind entsprechend ihrem Zahlungseingang bis zur
Fälligkeit der Steuerforderung zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt frühestens ab 1. Januar der Steuerperiode.
2 Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift wird der
Veranlagungsperiode gutgeschrieben und ab dem Datum der Gutschrift
verzinst.
§ 83 * Verzinsung zu viel bezahlter Beträge
1 Bezahlte Beträge, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen,
sind ab Fälligkeit bis zur Rückzahlung zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt frühestens ab Zahlungseingang.
§ 84 * Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge
1 Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit der Steuerforderung oder 30 Tage nach Zustellung der Rechnung in den Fällen von
Art. 237 Abs. 2 des Steuergesetzes35) nicht bezahlt ist, ist er ab diesem
Zeitpunkt bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung zu verzinsen.
Diese Verzinsung erfolgt längstens bis zur Ausstellung der Schlussrechnung.
§ 84a * Verrechnungssteuergutschriften
1 Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift für die
laufende Steuerperiode wird grundsätzlich mit der provisorischen Rechnung der folgenden Steuerperiode verrechnet.
2 Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuergutschrift für die laufende Steuerperiode erfolgt mit der Schlussrechnung der folgenden
Steuerperiode.
§ 85 * Zinssätze
1 Die Zinssätze richten sich nach dem Anhang.
35) NG 521.1
§ 86 * Rückerstattung bezahlter Beträge
1 Die Bezugsbehörde kann Vorauszahlungen, soweit sie die aufgrund
der Steuererklärung, der letzten Veranlagung oder des mutmasslich geschuldeten Betrags berechneten Steuerbeträge übersteigen, sowie zu
viel bezahlte Beträge ohne Antrag der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.
2 Vorauszahlungen werden auf Antrag der steuerpflichtigen Person so
weit zurückerstattet, als eine Steuerrechnung vorliegt, die tiefer ist als
die geleisteten Vorauszahlungen.
3 Ergibt eine aufgrund des Todes eines Ehegatten erstellte Schlussrechnung einen Saldo zugunsten der Ehegatten, kann die Bezugsbehörde
diesen auf das Kontokorrent des überlebenden Ehegatten übertragen.
§ 86a * Steuererlass
1 Steuerpflichtige Personen, die am Ende der Steuerperiode beziehungsweise am Ende der Steuerpflicht in einem Heim wohnen und Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen oder die dauernd wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen und ein Reinvermögen von weniger als
Fr. 30'000.– (Alleinstehende) beziehungsweise Fr. 50'000.– (Verheiratete) besitzen, haben Anspruch auf vollständigen Erlass der laufenden
Steuern. Das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt. *
6.6 Elektronische Steuerakten *
§ 86b Grundsatz
1 Steuerakten sowie sämtliche von der steuerpflichtigen Person eingereichten Daten und alle aus anderen Quellen stammenden Daten und
Informationen können auch elektronisch erfasst, geführt und aufbewahrt
werden.
2 Daten und Informationen, die in nicht elektronischer Form eingereicht
oder weitergeleitet worden sind, insbesondere Papierakten, können
nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden.
§ 86c Erfassung
1 Die elektronische Erfassung erfolgt zentral durch das Kantonale Steueramt.
§ 86d Beweiskraft
1 Elektronisch erfasste und aufbewahrte Daten und Informationen haben
die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern der Nachweis des Ursprungs und der Integrität erbracht werden kann.
2 Die elektronisch erfassten Daten und Informationen werden bei der Erfassung mit einem Zeitstempel und einer digitalen Signatur oder einer
anderweitigen Identifikation oder Konformitätsbestätigung versehen,
welche dem Nachweis des Ursprungs und der Integrität dienen.
6.7 Archivierung von Steuerakten *
§ 86e * Aufbewahrungspflicht
1 Steuerakten sind mindestens während 15 Jahren nach Ablauf der
Steuerperiode aufzubewahren. Davon ausgenommen sind Güterschatzungsakten, welche dauernd aufzubewahren sind.
2 Die Vernichtung von nicht archivwürdigen Steuerakten nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist erfolgt gemäss dem Gesetz über die Aktenführung
und die Archivierung (Archivierungsgesetz).
7 Steuerstrafrecht
§ 87 Strafzumessung bei Strafverfügungen
1. Grundsätze
1 Bei der Strafzumessung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die subjektiven Willensmerkmale: Vorsatz, Fahrlässigkeit;
2. der Taterfolg: Umfang und Dauer der Hinterziehung;
3. die Art und Weise des Vorgehens;
4. die Beweggründe;
5. das Vorleben;
6. die persönlichen Verhältnisse;
7. das Verhalten nach der Tat;
8. die Straflast beziehungsweise Strafempfindlichkeit.
§ 88 2. Verletzungen von Verfahrenspflichten
1 Bussen aufgrund von Verletzungen von Verfahrenspflichten sind
grundsätzlich wie folgt festzulegen:
1. erste Verletzung von Verfahrenspflichten: 5 Prozent des mutmasslichen Steuerbetrages;
2. zweite Verletzung von Verfahrenspflichten: 10 Prozent des mutmasslichen Steuerbetrages;
3. dritte Verletzung von Verfahrenspflichten: 20 Prozent des mutmasslichen Steuerbetrages;
4. bei jeder weiteren Verletzung von Verfahrenspflichten ist das
Strafmass angemessen zu erhöhen, bis der Höchstbetrag von
Fr. 10'000.– erreicht ist.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 89 Beteiligungen im gewillkürten Geschäftsvermögen
1 Beteiligungsrechte im Privatvermögen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung erworben wurden, können nicht zum gewillkürten Geschäftsvermögen erklärt werden.

## § 9 {#par_9}

Bilanzierung von Rauhfuttervorräten
1 Bei der erstmaligen Bilanzierung in der Steuerperiode 2001 von selbstproduzierten Vorräten, die für den Verbrauch auf dem eigenen Betrieb
bestimmt sind, sind für die Steuerperiode 2001 Fr. 700.– je rauhfutterverzehrende Grossvieh-Einheit zu bilanzieren.
§ 91 Zuständigkeit
1 Auf laufende Verfahren finden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
die neuen Zuständigkeitsbestimmungen Anwendung.
§ 92 * Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 1. Dezember 2020
1 Die Berechnung von Verzugs-, Rückerstattungs-, Ausgleichs- oder
Vergütungszinsen für Steuerperioden bis zum Jahre 2020 richtet sich
nach den bisher geltenden Ansätzen.
§ 93 Provisorische Steuerrechnung 2001
1 Wird für die provisorische Rechnung der Steuerperiode 2001 ausschliesslich auf die provisorische Veranlagung der Vorperiode abgestellt, so sind die provisorischen Steuerbeträge anhand der Tarife der
Steuerperiode 2000 zu ermitteln.
2 Für sämtliche provisorischen Rechnungen gelten jedoch die Steuerfüsse der Steuerperiode 2001.
§ 93a * …
§ 93b * Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 29. Oktober 2019
1 Für juristische Personen, denen für die Steuerperiode 2015 eine Ermässigung des Gewinnsteuersatzes für Nettolizenzerträge aus der Nutzung von immateriellen Gütern gewährt wurde und auf die bis 31. Dezember 2019 weiterhin § 57a in der Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 16. November 2010 angewendet wurde, und für juristische Personen, auf die bis 31. Dezember 2019 § 57a in der Fassung
gemäss Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 2015 angewendet
wurde, gilt ab 1. Januar 2020 Art. 77a des Steuergesetzes36). Art. 77a
Abs. 3 und 4 des Steuergesetzes gelten auch für die Überführung von
Patenten und vergleichbaren Rechten aus der bis 31. Dezember 2019
anwendbaren Lizenz- beziehungsweise Patentbox in die neue Patentbox.
2 Die Erfassung der gemäss Art. 280a Abs. 1 des Steuergesetzes aufgedeckten stillen Reserven im steuerbaren Eigenkapital entfällt ab dem
1. Januar 2020.
§ 94 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 26. September 1994 über die
amtliche Schatzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke (Güterschatzungsreglement 1)37) und das Reglement vom 4. Dezember 1995
über die amtliche Schatzung der landwirtschaftlichen Grundstücke (Güterschatzungsreglement 2)38).
36) NG 521.1
37) A 1994, 1998
38) A 1995, 2050
A1 Anhang 1 *
A1.1 Bewertung von Naturalbezügen
§ A1-1 * Naturaleinkünfte von Unselbstständigerwerbenden
1 Für Naturalbezüge der Unselbstständigerwerbenden gelten die Ansätze gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die
Bewertung von Verpflegung und Unterkunft der Unselbstständigerwerbenden.
§ A1-2 * Naturalbezüge und private Unkostenanteile von
Selbstständigerwerbenden
1 Für Naturalbezüge und private Unkostenanteile bei Selbstständigerwerbenden gelten die Pauschalansätze gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bewertung der Naturalbezüge
und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern.
§ A1-3 * Naturalbezüge und private Unkostenanteile in der
Land- und Forstwirtschaft
1 Für Naturalbezüge und private Unkostenanteile bei Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft gelten
die Pauschalansätze gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft.
A1.2 Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken
§ A1-4 * …
A1-3 Berufsunkosten
§ A1-5 * Fahrkosten
1 Der Maximalbetrag des Abzuges ist auf Fr. 6'000.– begrenzt. Im Übrigen gelten folgende Abzüge für:
1. Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem Kontrollschild: Fr. 700.– je Jahr
2. Motorräder mit weissem Kontrollschild: Fr. –.40 je km
3. * Autos: Fr. –.75 je km
§ A1-6 * Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
1 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung:
1. Bei auswärtiger Verpflegung beziehungsweise Schicht- oder
Nachtarbeit:
a) voller Abzug je Hauptmahlzeit bzw. Tag: Fr. 15.–, im Jahr
Fr. 3'200.–
b halber Abzug je Hauptmahlzeit bzw. Tag: Fr. 7.50, im Jahr
Fr. 1'600.–
2. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt: (Der gekürzte Abzug ist anzuwenden, wenn für eine der beiden Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist.)
a) voller Abzug im Tag: Fr. 30.–, im Jahr Fr. 6'400
b) gekürzter Abzug im Tag: Fr. 22.50, im Jahr Fr. 4'800.–
§ A1-7 Mehrkosten für Unterkunft bei Wochenaufenthalt
1 Die Pauschale für die Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt
beträgt Fr. 2'500.–.
§ A1-8 Übrige Berufskosten
1 Die Pauschale für übrige Berufskosten beträgt 5 Prozent des Nettolohnes, höchstens jedoch Fr. 7'000.– je Jahr.
§ A1-9 * Nebenberufliche Behördentätigkeit
1 Die Pauschale für nebenberufliche Behördentätigkeit beträgt
Fr. 5'000.– je Jahr.
§ A1-10 * Nebenerwerb
1 Die Pauschale für unselbständige Nebenerwerbstätigkeit beträgt 20
Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens jedoch Fr. 800.– und höchstens
Fr. 2'400.– je Jahr.
A1.4 Abschreibungen im Einmalerledigungsverfahren
§ A1-11 * Abschreibungen im Einmalerledigungsverfahren
1 Bei Abschreibungen auf dem Weg der Einmalerledigung sind auf dem
Betrag der überhöhten Abschreibung (Differenz zwischen vorgenommener und zulässiger Abschreibung) folgende Ausgleichszuschläge aufzurechnen:
normaler Abschreibungssatz Ausgleichszuschlag
1.5–2% 50%
3–6% 45%
7–8% 40%
15% 30%
20% 24%
25% 21%
30% 18%
40% 12%
45% 9%
A1.5 Wertschriftenverwaltungskosten
§ A1-12 * Wertschriftenverwaltungskosten
1 Die Pauschale für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften
beträgt 3 Promille des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens. Sie ist auf höchstens Fr. 9'000.– je Jahr
begrenzt.
A1.6 Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte
Kosten
§ A1-13 * Krankheits- und Unfallkosten sowie
behinderungsbedingte Kosten
1 Der Pauschalabzug bei einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät beträgt Fr. 2'500.–.
2 Der Pauschalabzug für behinderungsbedingte Kosten beträgt für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung:
1. Behinderung leichten Grades: Fr. 2'500.–
2. Behinderung mittleren Grades: Fr. 5'000.–
3. Behinderung schweren Grades: Fr. 7'500.–
3 Unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung können einen
Pauschalabzug von Fr. 2'500.– geltend machen:
1. Gehörlose;
2. Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.
A1.6a Forschungs- und Entwicklungsaufwand *
§ A1-14 * Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Der Prozentsatz gemäss Art. 78a Abs. 1 des Steuergesetzes beträgt
0 Prozent.
A1.7 Besondere Steuerwerte
§ A1-15 Steuerwerte des Viehbestandes
1 Die Steuerwerte des Viehbestandes sind grundsätzlich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung der
Viehhabe festzulegen.
§ A1-16 * Steuerwerte der Alptitel
1 Die Steuerwerte der Alptitel (1 Rind) werden wie folgt festgesetzt:
1. Arni: Fr. 2'055.–
2. Bannalp: Fr. 1'095.–
3. Dürrenboden: Fr. 2'520.–
4. Kernalp: Fr. 715.–
5. Lutersee: Fr. 2'140.–
6. Niederbauen: Fr. 1'150.–
7. Sinsgäu: Fr. 2'300.–
8. Steinalp: Fr. 1'880.–
9. Trübsee: Fr. 20'720.–
§ A1-17 * …
A1.8 Zinssätze
§ A1-18 * Zinssätze
1 Der Verzugszinssatz gemäss Art. 236 Abs. 2 des Steuergesetzes beträgt 4.00 Prozent. *
2 Der Zinssatz für Vorauszahlungen gemäss § 82 und zu viel bezahlte
Steuern gemäss § 83 beträgt 0.00 Prozent. *
3 Der Zinssatz für zu niedrige oder verspätete Zahlungen aller Steuern,
Gebühren und Bussen gemäss § 84 beträgt 0.00 Prozent. Der gleiche
Zinssatz gilt auch für alle übrigen verzinslichen Beträge, die nicht in vorstehenden Absätzen geregelt sind. *
A1.9 Quellensteuern
§ A1-19 * Abzüge für Berufskosten; Zweitverdienerabzug
1 Die Pauschale für die Berufskosten beträgt 5 Prozent des Bruttolohnes, höchstens jedoch Fr. 7'000.– je Jahr, und der Abzug für Fahrkosten
und auswärtige Verpflegung Fr. 3'900.–.
2 Beim zweitverdienenden Ehegatten wird zusätzlich zu Abs. 1
Fr. 1'200.– in Abzug gebracht. *
§ A1-20 * Abzüge für Versicherungsprämien
1 Der Abzug für Versicherungsprämien wird in folgendem Ausmass
angerechnet:
1. AHV/IV/EO-Beiträge: 5.3%;
2. * Beiträge an die Arbeitslosenkasse: 1.1%, höchstens Fr. 1'630.20;
3. Beiträge an die Nichtberufsunfallversicherung: 1.0%, höchstens
Fr. 1'482.–;
4. * Berufliche Vorsorge: 6.5%;
5. Prämien für Krankenkassen, Unfall- und Lebensversicherungen:
a) * Ledige: 3%, höchstens Fr. 1'800.–;
b) * Verheiratete:5%, höchstens Fr. 3'600.–, zuzüglich Fr. 700.–
je Kind.
§ A1-21 * Abzüge für Familienlasten
1 Der Abzug für Familienlasten beträgt Fr. 6'400.– für den Kinderabzug
und Fr. 3'200.– für den Eigenbetreuungsabzug. *
§ A1-22 * Tarifcode G
1 Die Quellensteuer auf Ersatzeinkünften mit dem Tarifcode G beträgt:
1. bis Fr. 12'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 0.00
künfte: Fr. 2.45
2. bis Fr. 18'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 147.00
künfte: Fr. 5.75
3. bis Fr. 24'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 492.00
künfte: Fr. 8.95
4. bis Fr. 36'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 1'566.00
künfte: Fr. 10.70
5. bis Fr. 60'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 4'134.00
künfte: Fr. 11.00
6. bis Fr. 90'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 7'434.00
künfte: Fr. 11.40
7. bis Fr. 120'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 10'854.00
künfte: Fr. 12.10
8. bis Fr. 180'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 18'114.00
künfte: Fr. 11.00
9. bis Fr. 819'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 88'404.00
künfte: Fr. 11.00
§ A1-23 * Steuerfuss
1 Dem Tarif wird für die Kantons- und Gemeindesteuern auf der Basis
des gewogenen Mittels 2025 ein Steuerfuss von 4.92 Einheiten zugrunde gelegt. *
§ A1-24 * Quellensteuertarife
1 Die Quellensteuertarife können beim Kantonalen Steueramt oder im
Internet39) eingesehen werden.
39) www.steuern-nw.ch/natuerlichepersonen/quellensteuer
A2.0 … *
A1.10 Mietwertansätze und Landwerte *
§ A1-25 * Mietwertansätze
1 Für Einfamilienhäuser gelten folgende Mietwertansätze:
Mietwertansatz Grundstückswert Grundstückswert
3.75 % bis Fr. 250'000
plus 3.00 % vom Mehrbetrag
Fr. 250'001 bis Fr. 500'000
plus 2.50 % vom Mehrbetrag
Fr. 500'001 bis Fr. 750'000
plus 2.00 % vom Mehrbetrag
Fr. 750'001 bis Fr. 1'000'000
plus 1.75 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'000'001 bis Fr. 1'250'000
plus 1.50 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'250'001 bis Fr. 1'500'000
plus 1.25 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'500'001 bis Fr. 1'750'000
plus 1.00 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'750'001
2 Für Zweifamilienhäuser gelten folgende Mietwertansätze:
Mietwertansatz Grundstückswert Gründstückswert
4.00 % bis Fr. 250'000
plus 3.25 % vom Mehrbetrag
Fr. 250'001 bis Fr. 500'000
plus 2.75 % vom Mehrbetrag
Fr. 500'001 bis Fr. 750'000
plus 2.25 % vom Mehrbetrag
Fr. 750'001 bis Fr. 1'000'000
plus 2.00 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'000'001 bis Fr. 1'250'000
Mietwertansatz Grundstückswert Gründstückswert
plus 1.75 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'250'001 bis Fr. 1'500'000
plus 1.50 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'500'001 bis Fr. 1'750'000
plus 1.25 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'750'001
3 Für Dreifamilienhäuser gelten folgende Mietwertansätze:
Mietwertansatz Grundstückswert Grundstückswert
4.50 % bis Fr. 250'000
plus 4.00 % vom Mehrbetrag
Fr. 250'001 bis Fr. 500'000
plus 3.50 % vom Mehrbetrag
Fr. 500'001 bis Fr. 750'000
plus 3.00 % vom Mehrbetrag
Fr. 750'001 bis Fr. 1'000'000
plus 2.50 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'000'001 bis Fr. 1'250'000
plus 2.00 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'250'001 bis Fr. 1'500'000
plus 1.75 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'500'001 bis Fr. 1'750'000
plus 1.50 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'750'001 bis Fr. 2'000'000
plus 1.25 % vom Mehrbetrag
ab Fr. 2'000'001
4 Für Stockwerkeigentumswohnungen gelten folgende Mietwertansätze:
Mietwertansatz Grundstückswert Grundstückswert
4.50 % bis Fr. 250'000
plus 3.50 % vom Mehrbetrag
Fr. 250'001 bis Fr. 500'000
plus 2.75 % vom Mehrbetrag
Fr. 500'001 bis Fr. 750'000
Mietwertansatz Grundstückswert Grundstückswert
plus 2.00 % vom Mehrbetrag
Fr. 750'001 bis Fr. 1'000'000
plus 1.50 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'000'001 bis Fr. 1'250'000
plus 1.25 % vom Mehrbetrag
Fr. 1'250'001
A2.1 … *
§ A1-26 * Landwerte
1 Für Ein- bis Dreifamilienhäuser gelten je Landwertzone und Gemeinde
folgende Landpreise je m²:
Gemeinde Landwertzone 1
zone 2
zone 3
zone 4
zone 5
Beckenried
Fr. 2'040 Fr. 1'900 Fr. 1'750 Fr. 1'600 Fr. 1'460
Buochs Fr. 1'910 Fr. 1'780 Fr. 1'650 Fr. 1'520 Fr. 1'390
Dallenwil Fr. 940 Fr. 830 Fr. 710
Emmetten Fr. 1'600 Fr. 1'390 Fr. 1'180
Ennetbürgen
Fr. 2'110 Fr. 1'990 Fr. 1'880 Fr. 1'770
Ennetmoos
Fr. 1'490 Fr. 1'360 Fr. 1'230 Fr. 1'100
Hergiswil Fr. 3'140 Fr. 2'900 Fr. 2'660 Fr. 2'410 Fr. 2'170
Oberdorf Fr. 1'390 Fr. 1'230 Fr. 1'070
Stans Fr. 1'720 Fr. 1'560 Fr. 1'390 Fr. 1'230
Stansstad Fr. 2'740 Fr. 2'510 Fr. 2'280 Fr. 2'060 Fr. 1'830
Wolfenschiessen
Fr. 960 Fr. 830 Fr. 700
2 Für Stockwerkeigentum gelten je Landwertzone und Gemeinde folgende Landpreise je m²:
Gemeinde Landwertzone 1
zone 2
zone 3
zone 4
zone 5
Beckenried
Fr. 2'500 Fr. 2'320 Fr. 2'140 Fr. 1'960 Fr. 1'780
Buochs Fr. 2'340 Fr. 2'180 Fr. 2'020 Fr. 1'860 Fr. 1'700
Dallenwil Fr. 1'150 Fr. 1'010 Fr. 870
Emmetten Fr. 1'960 Fr. 1'700 Fr. 1'440
Ennetbürgen
Fr. 2'570 Fr. 2'440 Fr. 2'300 Fr. 2'160
Ennetmoos
Fr. 1'820 Fr. 1'660 Fr. 1'500 Fr. 1'350
Hergiswil Fr. 3'840 Fr. 3'540 Fr. 3'250 Fr. 2'950 Fr. 2'650
Oberdorf Fr. 1 '700 Fr. 1'500 Fr. 1'310
Stans Fr. 2'100 Fr. 1'900 Fr. 1'700 Fr. 1'500
Stansstad Fr. 3'350 Fr. 3'070 Fr. 2'790 Fr. 2'520 Fr. 2'240
Wolfenschiessen
Fr. 1'170 Fr. 1'010 Fr. 850
3 Für industriell und gewerblich genutzte Objekte gelten je Landwertzone und Gemeinde folgende Landpreise je m²:
Gemeinde Landwertzone 1
zone 2
zone 3
zone 4
zone 5
Beckenried
Fr. 150 Fr. 150 Fr. 150 Fr. 150 Fr. 150
Buochs Fr. 170 Fr. 170 Fr. 170 Fr. 170 Fr. 170
Dallenwil Fr. 100 Fr. 100 Fr. 100
Emmetten Fr. 80 Fr. 80 Fr. 80
Ennetbürgen
Fr. 250 Fr. 250 Fr. 250 Fr. 250
Ennetmoos
Fr. 120 Fr. 120 Fr. 120 Fr. 120
Hergiswil Fr. 930 Fr. 930 Fr. 930 Fr. 930 Fr. 930
Oberdorf Fr. 140 Fr. 140 Fr. 140
Stans Fr. 260 Fr. 260 Fr. 260 Fr. 260
Gemeinde Landwertzone 1
zone 2
zone 3
zone 4
zone 5
Stansstad Fr. 670 Fr. 670 Fr. 670 Fr. 670 Fr. 670
Wolfenschiessen
Fr. 100 Fr. 100 Fr. 100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 1807
21.08.2001 21.08.2001 § 68 totalrevidiert A 2001, 1161
17.12.2002 01.01.2003 § 15 Abs. 1 geändert A 2002, 2027
16.12.2003 01.01.2004 § 19 Abs. 2 aufgehoben A 2003, 1824
16.12.2003 01.01.2004 § 20 Abs. 2 geändert A 2003, 1824
16.12.2003 01.01.2004 § 50 totalrevidiert A 2003, 1824
16.12.2003 01.01.2004 § A1-11 totalrevidiert A 2003, 1824
07.12.2004 01.01.2005 § 23 Abs. 5 geändert A 2004, 2101
07.12.2004 01.01.2005 § 28 totalrevidiert A 2004, 2101
07.12.2004 01.01.2005 § 41 totalrevidiert A 2004, 2101
07.12.2004 01.01.2005 § 79a eingefügt A 2004, 2101
07.12.2004 01.01.2005 § 79b eingefügt A 2004, 2101
07.12.2004 01.01.2005 § A1-12 totalrevidiert A 2004, 2101
15.02.2005 23.02.2005 § 41 Abs. 3 geändert A 2005, 309
06.12.2005 01.01.2006 § 35 totalrevidiert A 2005, 1909
06.12.2005 01.01.2006 § A1-1 totalrevidiert A 2005, 1909
06.12.2005 01.01.2006 § A1-2 totalrevidiert A 2005, 1909
06.12.2005 01.01.2006 § A1-3 totalrevidiert A 2005, 1909
06.12.2005 01.01.2006 § A1-13 totalrevidiert A 2005, 1909
06.12.2005 14.12.2005 § A1-16 totalrevidiert A 2005, 1909
06.12.2005 01.01.2006 § A1-18 totalrevidiert A 2005, 1909
31.10.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 2 aufgehoben A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § 74a eingefügt A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § 75 Abs. 1 geändert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § A1-6 totalrevidiert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § A1-10 totalrevidiert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § A1-18 totalrevidiert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § A1-20 totalrevidiert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § A1-21 totalrevidiert A 2006, 1894
31.10.2006 01.01.2007 § A1-23 totalrevidiert A 2006, 1894
17.12.2007 01.01.2008 Titel 3.4 geändert A 2008, 7
17.12.2007 01.01.2008 § 67a eingefügt A 2008, 7
17.12.2007 01.01.2008 § 72a eingefügt A 2008, 7
17.12.2007 01.01.2008 § A1-23 totalrevidiert A 2008, 7
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.09.2008 01.10.2008 § 76 Abs. 1, 4. geändert A 2008, 1835
25.11.2008 01.01.2009 § 65a eingefügt A 2008, 2379
25.11.2008 01.01.2009 § A1-5 totalrevidiert A 2008, 2379
25.11.2008 01.01.2009 § A1-23 totalrevidiert A 2008, 2379
22.12.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 2 geändert A 2010, 8
22.12.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 3 geändert A 2010, 8
22.12.2009 01.01.2010 § 33 aufgehoben A 2010, 8
22.12.2009 01.01.2010 § 44 Abs. 1 geändert A 2010, 8
16.11.2010 01.01.2011 § 26 totalrevidiert A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1 geändert A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 53 totalrevidiert A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 57 totalrevidiert A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 57a eingefügt A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 72a aufgehoben A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 74a aufgehoben A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § 81 Abs. 1 geändert A 2010, 2003
16.11.2010 01.01.2011 § A1-19 totalrevidiert A 2010, 2003
06.12.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 4 aufgehoben A 2011, 1659
06.12.2011 01.01.2012 § 75 Abs. 2, 1. geändert A 2011, 1659
06.12.2011 01.01.2012 § 86a eingefügt A 2011, 1659
06.12.2011 01.01.2012 § A1-23 totalrevidiert A 2011, 1659
06.12.2011 01.01.2012 § A1-24 totalrevidiert A 2011, 1659
11.12.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 3 aufgehoben A 2012, 1916
11.12.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 3 aufgehoben A 2012, 1916
11.12.2012 01.01.2013 § A1-18 totalrevidiert A 2012, 1916
17.12.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § 5 totalrevidiert A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § 15 Abs. 2 aufgehoben A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § 59 Abs. 2 geändert A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § 59 Abs. 3 geändert A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § 65 Abs. 2 geändert A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § 80a eingefügt A 2014, 18
17.12.2013 01.01.2014 § A1-9 totalrevidiert A 2014, 18
02.12.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 3 aufgehoben A 2014, 2230
02.12.2014 01.01.2015 § 45 Abs. 2 aufgehoben A 2014, 2230
02.12.2014 01.01.2015 § 69 Abs. 1 aufgehoben A 2014, 2230
01.12.2015 01.01.2016 § 20a eingefügt A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 § 27a eingefügt A 2015, 1981
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2015 01.01.2016 Titel 6.6 eingefügt A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 Titel 6.7 geändert A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 § 86e eingefügt A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 § 93a eingefügt A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 § A1-5 totalrevidiert A 2015, 1981
01.12.2015 01.01.2016 § A1-18 totalrevidiert A 2015, 1981
05.12.2017 01.01.2018 § A1-18 totalrevidiert A 2017,2140
29.10.2019 01.01.2020 § 11 aufgehoben A 2019, 1884
29.10.2019 01.01.2020 § 54 aufgehoben A 2019, 1884
29.10.2019 01.01.2020 § 57a aufgehoben A 2019, 1884
29.10.2019 01.01.2020 § 93a aufgehoben A 2019, 1884
29.10.2019 01.01.2020 § 93b eingefügt A 2019, 1884
10.12.2019 01.01.2020 § 76 Abs. 1, 6. geändert A 2019, 2233
01.12.2020 01.01.2021 § 20a aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 27a aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 53 Abs. 2 aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 53a eingefügt A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 58 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 59 Abs. 1 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 60 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 61 aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 62 aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.2 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 1 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 65a Abs. 2 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 65a Abs. 3 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 66 aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 67 aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 67a Abs. 2 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 72 aufgehoben A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 77a eingefügt A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 Titel 6.5 geändert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 82 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 83 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 84 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 84a eingefügt A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 85 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § 86 totalrevidiert A 2020, 2392
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2020 01.01.2021 § 92 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 Titel A1.6a eingefügt A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-14 eingefügt A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-18 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-20 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-21 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-22 eingefügt A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-23 totalrevidiert A 2020, 2392
01.12.2020 01.01.2021 § A1-24 totalrevidiert A 2020, 2392
30.11.2021 01.01.2022 § A1-18 Abs. 2 geändert A 2021, 2212
30.11.2021 01.01.2022 § A1-18 Abs. 3 geändert A 2021, 2212
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 1 geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 1. geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 2. geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 3. aufgehoben 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 4. aufgehoben 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 5. aufgehoben 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 3 eingefügt 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 4 eingefügt 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-18 Abs. 2 geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-18 Abs. 3 geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 2. geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 2., a) aufgehoben 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 2., b) aufgehoben 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 4. geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 5., a) geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 5., b) geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-21 Abs. 1 geändert 2022-037
13.12.2022 01.01.2023 § A1-23 Abs. 1 geändert 2022-037
14.11.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 2023-042
14.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert 2023-042
14.11.2023 01.01.2024 Titel 3.4 geändert 2023-042
14.11.2023 01.01.2024 § A1-18 Abs. 1 geändert 2023-042
14.11.2023 01.01.2024 § A1-18 Abs. 2 geändert 2023-042
14.11.2023 01.01.2024 § A1-18 Abs. 3 geändert 2023-042

## § 13 {#par_13}

Titel geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 1 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 2 eingefügt 2024-042
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.11.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 3 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 13a eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 42 Titel geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, 5. geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 2 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 4 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 5 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43 Titel geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43 Abs. 1 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43 Abs. 2 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43 Abs. 3 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43 Abs. 4 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43a eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43b eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43c eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 43d eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 44 Titel geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 Titel 6.4 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81 Titel geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81 Abs. 1 geändert 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81 Abs. 1, 1. eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81 Abs. 1, 2. eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81 Abs. 2 aufgehoben 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81a eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81b eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81c eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81d eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § 81e eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § A1-4 aufgehoben 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § A1-17 aufgehoben 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 Titel A2.0 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § A1-25 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 Titel A2.1 eingefügt 2024-042
26.11.2024 01.01.2025 § A1-26 eingefügt 2024-042
03.12.2024 01.01.2025 § 86a Abs. 1 geändert 2024-044
03.12.2024 01.01.2025 § A1-18 Abs. 1 geändert 2024-044
03.12.2024 01.01.2025 § A1-18 Abs. 2 geändert 2024-044
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.12.2024 01.01.2025 § A1-18 Abs. 3 geändert 2024-044
03.12.2024 01.01.2025 § A1-19 Abs. 2 geändert 2024-044
03.12.2024 01.01.2025 § A1-21 Abs. 1 geändert 2024-044
02.12.2025 01.01.2026 Titel A1 geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-5 Abs. 1, 3. geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-18 Abs. 1 geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-18 Abs. 2 geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-18 Abs. 3 geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-20 Abs. 1, 4. geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-21 Abs. 1 geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 § A1-23 Abs. 1 geändert 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 Titel A2.0 aufgehoben 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 Titel A1.10 eingefügt 2025-053
02.12.2025 01.01.2026 Titel A2.1 aufgehoben 2025-053
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 1807
Erlasstitel 17.12.2013 01.01.2014 geändert A 2014, 18
Erlasstitel 14.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-042
Ingress 14.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-042
§ 2 Abs. 2 22.12.2009 01.01.2010 geändert A 2010, 8
§ 2 Abs. 3 22.12.2009 01.01.2010 geändert A 2010, 8
§ 5 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert A 2014, 18
§ 11 29.10.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1884
§ 13 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-042
§ 13 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 13 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 13 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 13a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 15 Abs. 1 17.12.2002 01.01.2003 geändert A 2002, 2027
§ 15 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben A 2014, 18
§ 19 Abs. 2 16.12.2003 01.01.2004 aufgehoben A 2003, 1824
§ 20 Abs. 2 16.12.2003 01.01.2004 geändert A 2003, 1824
§ 20a 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
§ 20a 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 21 Abs. 1 31.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1894
§ 21 Abs. 2 31.10.2006 01.01.2007 aufgehoben A 2006, 1894
§ 23 Abs. 5 07.12.2004 01.01.2005 geändert A 2004, 2101
§ 26 16.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2003
§ 27a 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
§ 27a 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 28 07.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert A 2004, 2101
§ 28 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1916
§ 30 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1659
§ 33 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben A 2010, 8
§ 35 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
§ 37 Abs. 3 02.12.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2230
§ 41 07.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert A 2004, 2101
§ 41 Abs. 3 15.02.2005 23.02.2005 geändert A 2005, 309
§ 42 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-042
§ 42 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 42 Abs. 1, 5. 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 42 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 42 Abs. 4 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 42 Abs. 5 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 43 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-042
§ 43 Abs. 1 16.11.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 2003
§ 43 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 43 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 43 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 43 Abs. 4 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 43a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 43b 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 43c 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 43d 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 44 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-042
§ 44 Abs. 1 22.12.2009 01.01.2010 geändert A 2010, 8
§ 44 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1916
§ 45 Abs. 2 02.12.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2230
§ 50 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert A 2003, 1824
§ 53 16.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2003
§ 53 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 53a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ 54 29.10.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1884
§ 57 16.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2003
§ 57a 16.11.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 2003
§ 57a 29.10.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1884
§ 58 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 59 Abs. 1 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 59 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert A 2014, 18
§ 59 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert A 2014, 18
§ 60 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 61 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 62 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
Titel 3.2 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 65 Abs. 1 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 65 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert A 2014, 18
§ 65a 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt A 2008, 2379
§ 65a Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 65a Abs. 3 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 66 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 67 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
Titel 3.4 17.12.2007 01.01.2008 geändert A 2008, 7
Titel 3.4 14.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-042
§ 67a 17.12.2007 01.01.2008 eingefügt A 2008, 7
§ 67a Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 68 21.08.2001 21.08.2001 totalrevidiert A 2001, 1161
§ 69 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2230
§ 72 01.12.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 72a 17.12.2007 01.01.2008 eingefügt A 2008, 7
§ 72a 16.11.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 2003
§ 74a 31.10.2006 01.01.2007 eingefügt A 2006, 1894
§ 74a 16.11.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 2003
§ 75 Abs. 1 31.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1894
§ 75 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ 75 Abs. 2, 1. 06.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1659
§ 75 Abs. 2, 1. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ 75 Abs. 2, 2. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ 75 Abs. 2, 3. 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ 75 Abs. 2, 4. 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ 75 Abs. 2, 5. 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ 75 Abs. 3 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-037
§ 75 Abs. 4 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-037
§ 76 Abs. 1, 4. 02.09.2008 01.10.2008 geändert A 2008, 1835
§ 76 Abs. 1, 6. 10.12.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 2233
§ 77a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ 79a 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt A 2004, 2101
§ 79b 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt A 2004, 2101
§ 80a 17.12.2013 01.01.2014 eingefügt A 2014, 18
Titel 6.4 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 81 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-042
§ 81 Abs. 1 16.11.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 2003
§ 81 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-042
§ 81 Abs. 1, 1. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 81 Abs. 1, 2. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 81 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-042
§ 81a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 81b 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 81c 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 81d 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
§ 81e 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
Titel 6.5 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 82 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 83 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 84 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 84a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ 85 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 86 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 86a 06.12.2011 01.01.2012 eingefügt A 2011, 1659
§ 86a Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
Titel 6.6 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
Titel 6.7 01.12.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1981
§ 86e 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
§ 92 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 93a 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
§ 93a 29.10.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1884
§ 93b 29.10.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 1884
Titel A1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-1 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
§ A1-2 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
§ A1-3 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
§ A1-4 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-042
§ A1-5 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2379
§ A1-5 01.12.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1981
§ A1-5 Abs. 1, 3. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-6 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894
§ A1-9 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert A 2014, 18
§ A1-10 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894
§ A1-11 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert A 2003, 1824
§ A1-12 07.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert A 2004, 2101
§ A1-13 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
Titel A1.6a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ A1-14 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ A1-16 06.12.2005 14.12.2005 totalrevidiert A 2005, 1909
§ A1-17 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-042
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ A1-18 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
§ A1-18 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894
§ A1-18 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1916
§ A1-18 01.12.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1981
§ A1-18 05.12.2017 01.01.2018 totalrevidiert A 2017,2140
§ A1-18 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ A1-18 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-042
§ A1-18 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
§ A1-18 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-18 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 2212
§ A1-18 Abs. 2 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-18 Abs. 2 14.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-042
§ A1-18 Abs. 2 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
§ A1-18 Abs. 2 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-18 Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 2212
§ A1-18 Abs. 3 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-18 Abs. 3 14.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-042
§ A1-18 Abs. 3 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
§ A1-18 Abs. 3 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-19 16.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2003
§ A1-19 Abs. 2 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
§ A1-20 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894
§ A1-20 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ A1-20 Abs. 1, 2. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-20 Abs. 1, 2., a) 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ A1-20 Abs. 1, 2., b) 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ A1-20 Abs. 1, 4. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-20 Abs. 1, 4. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-20 Abs. 1, 5., a) 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-20 Abs. 1, 5., b) 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-21 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894
§ A1-21 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ A1-21 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-21 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-044
§ A1-21 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-22 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ A1-23 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894
§ A1-23 17.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2008, 7
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ A1-23 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2379
§ A1-23 06.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1659
§ A1-23 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ A1-23 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037
§ A1-23 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
§ A1-24 06.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1659
§ A1-24 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
Titel A2.0 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
Titel A2.0 02.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-053
Titel A1.10 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
§ A1-25 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
Titel A2.1 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
Titel A2.1 02.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-053
§ A1-26 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-042
