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title: "Reglement über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder Stadtratsbeschluss"
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provisions: 1
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# Reglement über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder Stadtratsbeschluss

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852.120
Reglement über das Inkasso und die
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für
unmündige Kinder
Stadtratsbeschluss vom 23. Dezember 1992 (3766)1
1. Voraussetzungen
Die Stadt Zürich leistet bezüglich Unterhaltsansprüchen von
Kindern unentgeltlich Inkassohilfe, Vorschüsse und Überbrückungshilfen gemäss den Voraussetzungen des kantonalen Jugendhilfegesetzes (JHG) und der dazugehörigen Verordnung
(JHV).
2. Zuständigkeiten
Das Jugendamt leistet Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Sinne von § 19 JHG.
3. Durchführung
Für Abklärungen, Entscheide und Vollzug im Bereich der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und der Gewährung von
Überbrückungshilfen im Sinne von § 22 und 26 JHG ist das Jugendamt zuständig.
4. Rechtsmittel
Gegen die Entscheide des Jugendamtes der Stadt Zürich kann
bei der Vorsteherin des Sozialamtes und gegen deren Entscheid beim Stadtrat Einsprache erhoben werden. Die Einsprachefrist beträgt 20 Tage seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides.
5. Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Das bisherige Reglement über das Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder vom 28. April 19822
wird aufgehoben.
1 AS 41, 198.
2 AS 38, 78.
