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title: "Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Präsidialdepartements"
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# Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Präsidialdepartements

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleis
tungen des Präsidialdepartements (PRD), insbesondere:
a. die Art und die Höhe des Beitrags;
b. den Anspruch;
c. die Ausrichtung.

## Art. 2 {#art_2}

Das Reglement gilt für die Angestellten des PRD, die ge
mäss Art. 68ter Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
das Arbeitsverhältnis des Städtischen Personals (AB PR)2 An
spruch auf zentrale Lohnnebenleistungen haben.

## Art. 3 B. Gutschein {#art_3}

1 Den Angestellten wird eine dezentrale Lohnnebenleis
tung in Form eines Gutscheins nach Wahl ausgerichtet für:
a. Theater am Hechtplatz;
b. Zürcher Theater Spektakel;
c. Filmpodium Zürich;
d. Museum Rietberg;
e. Bontique (Gutscheinplattform mit auserwählten Partnern).
2 Die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige
Departementssekretär des PRD entscheidet über die Auswahl
der Partner bei Bontique.
1 AS 177.100
2 vom 27. März 2002, AS 177.101.
Gegenstand
Geltungs
bereich
Gutschein
a. Grundsatz
2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen

## Art. 4 des Präsidialdepartements177.901 {#art_4}

1 Angestellte mit laufender Anstellung geben ihre Wahl
jährlich im September auf entsprechende Aufforderung an
Human Resources (HR) PRD bekannt.
2 Per 1. Oktober neu eintretende Angestellte erhalten für das lau
fende Kalenderjahr einen Gutschein von Bontique.

## Art. 5 {#art_5}

Die dezentrale Lohnnebenleistung beträgt unabhängig
vom Beschäftigungsgrad pro Kalenderjahr Fr. 150.–.

## Art. 6 {#art_6}

Angestellte sind anspruchsberechtigt, wenn am 1. Okto
ber des jeweiligen Kalenderjahres:
a. das Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;
b. eine befristete Anstellung von mehr als insgesamt 180 Ta
gen besteht.

## Art. 7 {#art_7}

1 Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte im laufenden
Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung eines anderen
Departements erhalten haben.
2 Treffen die Angestellten während der Frist im September keine
Wahl, erlischt die Anspruchsberechtigung für das fragliche Ka
lenderjahr.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Zustellung des Gutscheins erfolgt jeweils zwischen
Mitte Oktober und Mitte November.
2 Die Gültigkeitsdauer des Gutscheins richtet sich nach den All
gemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbietenden.
3 Der Gutschein verfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnis
ses nicht.

## Art. 9 C. Schlussbestimmung {#art_9}

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
b. Wahl
Betrag
Anspruch
a. Grundsatz
b. Vorbehalt
Ausrichtung
und Gültigkeit
Inkrafttreten
