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title: "Kantonales Gesetz über die Enteignung"
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# Kantonales Gesetz über die Enteignung

## Art. 1 {#art_1}

Formelle und materielle Enteignung
1 Das Gesetz regelt den dauernden oder zeitweisen Entzug von Grundstücken
oder von darauf bezüglichen dinglichen oder persönlichen Rechten zugunsten
öffentlicher Werke oder zugunsten anderer, durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigter Zwecke (formelle Enteignung).
2 Das Gesetz findet sinngemäss Anwendung auf alle gesetzlichen oder gesetzesvollziehenden Eingriffe in das Eigentum und in andere Vermögensrechte,
die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignung).

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich des Gesetzes
1 Alle Enteignungen im Kantonsgebiet richten sich nach diesem Gesetz. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
2 Soweit in kantonalen Erlassen das Enteignungsrecht durch eine andere Behörde als den Grossen Rat erteilt wird, ist für die übrigen Verfahrensabschnitte
der Enteignung dieses Gesetz massgebend. Sofern es mit der spezialgesetzlichen Regelung vereinbar ist, gilt das Enteignungsgesetz in allen seinen Teilen
als ergänzendes Recht.
3 Kann die Enteignung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht verlangt
werden, so übt der Enteigner das Wahlrecht aus. Die Bewilligung des eidgenössischen Enteignungsrechtes schliesst die Anrufung des kantonalen Rechtes aus.
4 Bei Enteignungen für verschiedene zusammenhängende öffentliche Werke
kann der Regierungsrat das eidgenössische Enteignungsrecht auf die Teile anwendbar erklären, die dem kantonalen Enteignungsrecht unterliegen würden
1) Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1965 d 231 | f 267
711.0 2
2 Grundsätze des Enteignungsrechtes
2.1 Enteignungsrecht

## Art. 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Das Enteignungsrecht steht dem Staate zu und kann Gemeinden, öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Personen des privaten Rechtes erteilt werden.
2 Das Enteignungsrecht kann nur erteilt werden, wenn es zur Erfüllung von Bedürfnissen des allgemeinen Wohles notwendig ist und der Enteigner nachweist,
dass Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb nicht zum Ziele führten.
3 Die Erteilung des Enteignungsrechtes kann ausnahmsweise von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Enteigner aus seinem Vermögen
dem Enteigneten Realersatz verschaffe. Mangels einer Verständigung werden
die Abtretungsbedingungen im Schätzungsverfahren festgelegt.
4 An die Enteignung können andere, mit dem Enteignungssachverhalt in innerem Zusammenhang stehende Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden,
insbesondere zur Erhaltung von Naturschönheiten und des Landschaftsbildes.

## Art. 4 {#art_4}

Gegenstand
1 Enteignet werden können Grundstücke nach Artikel 655 ZGB2), dingliche
Rechte an solchen, Nachbarrechte sowie die persönlichen Rechte von Mietern
und Pächtern an den von der Enteignung erfassten Grundstücken.
2 Der Enteigner muss sich mit der Einräumung eines beschränkten dinglichen
Rechtes oder eines zeitlich befristeten Nutzungsrechtes begnügen, sofern damit der Enteignungszweck erfüllt werden kann und der Betroffene nicht seine
Zustimmung zu einer Vollenteignung gibt. Vorbehalten bleibt das Ausdehnungsrecht des Enteigners oder des Enteigneten.

## Art. 5 {#art_5}

Enteignungszwecke
1 Es kann enteignet werden
a zum Zwecke der Erstellung, des Ausbaues oder der künftigen Erweiterung eines Werkes,
b für die Beschaffung und Ablagerung der Baustoffe, für Bauinstallationen
und Zufahrten,
2) SR 210
3 711.0
c für den Erwerb von Rechten zum Zwecke des Realersatzes gemäss Artikel 15 dieses Gesetzes.

## Art. 6 {#art_6}

Ausdehnung der Enteignung
1 auf Begehren des Enteigneten
1 Der Enteignete kann die Ausdehnung der Enteignung verlangen, wenn von
einem oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörenden Grundstücken nur
ein Teil in Anspruch genommen wird und die bestimmungsgemässe Verwendung des restlichen Teils ausgeschlossen oder unverhältnismässig erschwert
wäre.
2 Das Ausdehnungsrecht des Enteigneten entfällt, wenn ihm zumutbarer Realersatz geboten wird.
Art. 7 2 auf Begehren des Enteigners
1 Sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen, kann der Enteigner die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung vier
Fünftel des Wertes des Ganzen ausmacht und sich das Restgrundstück für eine selbständige Verwendung nicht mehr eignet.

## Art. 8 {#art_8}

3 Ausdehnung auf einzelne Teilgrundstücke
1 Entstehen durch die Enteignung mehrere Teilgrundstücke, so gelten die Artikel 6 und 7 sinngemäss.

## Art. 9 {#art_9}

4 Befristung des Ausdehnungsrechtes
1 Das Ausdehnungsrecht muss spätestens innerhalb 30 Tagen seit der
rechtskräftigen Festsetzung der Entschädigung bei der Behörde geltend gemacht werden, die mit der Ermittlung der Entschädigung befasst war.
2 Die prozessleitende Behörde kann den Beteiligten im Laufe des Verfahrens
jederzeit angemessene Fristen zur Anmeldung eines Ausdehnungsanspruches
ansetzen.
3 Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.
2.2 Enteignungsentschädigung

## Art. 10 {#art_10}

Grundsatz
1 Die Enteignung erfolgt nur gegen vollständige, wenn möglich vorherige Entschädigung (Art. 89 Abs. 2 Staatsverfassung3)).
3) Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1
711.0 4

## Art. 11 {#art_11}

Entschädigung, Gläubiger und Schuldner
1 Die Enteignungsentschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten, und zwar in
einem einmaligen Betrag oder, insbesondere im Falle der Einräumung vorübergehender Nutzungsrechte, in wiederkehrenden Leistungen.
2 Anspruch auf Entschädigung hat, wer durch die Enteignung einen Vermögensschaden erleidet.
3 Die Entschädigung schuldet dem Enteigneten, wer das Enteignungsrecht
oder den enteignungsgleichen Eingriff erwirkt hat oder im Falle der materiellen
Enteignung das Gemeinwesen, das den enteignungsgleichen Eingriff beschlossen hat.
4 Kein Anspruch entsteht für Werte, die rechtsmissbräuchlich oder nur zu dem
Zwecke geschaffen wurden, eine höhere Entschädigung zu erwirken.

## Art. 12 {#art_12}

Entschädigung bei vollständiger Enteignung von Grundstücken
1 für das Grundstück selbst
1 Sofern nicht Gründe für eine andere Berechnungsart dargetan sind, ist die
Entschädigung bei gänzlicher Enteignung von Grundstücken so zu bemessen,
dass der Enteignete imstande ist, sich angemessenen Ersatz zu beschaffen.
2 Bei der Bewertung sind je nach den Umständen insbesondere zu berücksichtigen *
a * die Lage sowie die realen Verwertungs- und Verwendungsmöglichkeiten;
b der erfahrungsgemäss erzielbare Ertrag;
c das langfristige, übliche Verhältnis zwischen Ertrag und Handelswert bei
vergleichbaren Grundstücken;
d der Grad der Erschliessung durch Strassen, Abwasserbeseitigung,
Wasser- und Energieversorgung sowie Bedienung mit öffentlichen Verkehrsmitteln;
e die bestehenden und den Wert der Sache beeinflussenden Dienstbarkeiten und Lasten;
f die geltenden oder üblichen bauordnungsrechtlichen Beschränkungen.
3 Unberücksichtigt bleiben jedoch Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eintreten. Vorbehalten bleiben Artikel 14 und 19 dieses
Gesetzes im Falle von Teilenteignungen.
5 711.0
4 Für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)4) wird das Dreifache des ermittelten
Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB entschädigt. *
Art. 13 2 für weiteren Schaden (Inkonvenienzen)
1 Dem Enteigneten sind alle weiteren vermögenswerten Nachteile zu ersetzen,
die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung mit
der Enteignung verbunden und nicht in der Entschädigung für den Verlust des
Grundstückes inbegriffen sind.
2 Zubehör oder Bestandteile eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten entfernt werden können und deren Mitnahme dem Enteigneten zumutbar ist, können von der Enteignung ausgenommen werden.

## Art. 14 {#art_14}

Entschädigung bei teilweiser Enteignung von Grundstücken
1 Sofern nicht Gründe für eine andere Berechnungsart dargetan sind, bemisst
sich die Entschädigung bei teilweiser Enteignung eines Grundstückes oder
mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Grundstücke des nämlichen Enteigneten nach der Differenz der Werte des Besitzstandes vor und nach der
Enteignung.
2 Besondere Vorteile, die das dem Enteigneten verbleibende Grundeigentum
aus dem Werke des Enteigners zieht, sind bei der Bemessung der Differenz
anzurechnen, sofern für diese Vorteile keine Grundeigentümerbeiträge erhoben werden.
3 Im übrigen finden auf die Teilenteignung sinngemäss die Entschädigungsgrundsätze für die Totalenteignung Anwendung.

## Art. 15 {#art_15}

Realersatz
1 Der Enteigner kann zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden,
a wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe seine
Wirtschaftlichkeit einbüssen würde;
b wenn der Enteignete auf ein Grundstück in einer bestimmten Lage für seine Berufsausübung unbedingt angewiesen ist;
c bei Enteignung von Wasser und Wasserkraft;
d bei Beeinträchtigung von Wegverbindungen und Leitungen.
4) SR 211.412.11
711.0 6
2 Gegen den Willen des Enteigneten darf die Zuweisung von Sachleistungen
nur erfolgen, wenn dessen Interessen und diejenigen der Pfandgläubiger ausreichend gewahrt sind.

## Art. 16 {#art_16}

Entschädigungen für Dienstbarkeiten mit Ausnahme der Nutzniessungen
1 Für Grunddienstbarkeiten, die zufolge der Enteignung untergehen, bemisst
sich die Entschädigung nach der Differenz der Werte des berechtigten Grundstückes mit und ohne Berechtigung.
2 Wird die Dienstbarkeit bloss beschränkt, so findet die Bestimmung des Absatzes 1 sinngemäss Anwendung.
3 Für andere Dienstbarkeiten ist den Berechtigten der ganze aus dem Verlust
oder der Beschränkung des Rechtes entstehende Schaden zu ersetzen.
4 Sind Dienstbarkeiten ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- oder Grundlastberechtigten begründet worden, so ist dies bei der Bemessung der dem Dienstbarkeitsberechtigten zukommenden Entschädigung
zu berücksichtigen.
5 Für Dienstbarkeiten, die auf dem Enteignungswege begründet werden, bemisst sich die Entschädigung nach der Differenz der Werte des dienenden
Grundstückes mit und ohne Belastung.

## Art. 17 {#art_17}

Entschädigung für vorübergehende Inanspruchnahme fremder Rechte und für Beschaffung von Baustoffen
1 Nimmt der Enteigner zur Ausführung seines Werkes oder zur Beschaffung
von Baustoffen fremdes Eigentum in Anspruch, so hat er den verursachten
Schaden zu ersetzen.
2 Für ziffernmässig nicht nachweisbaren Schaden ist die Entschädigung nach
Ermessen festzusetzen.
3 Soweit es sich nicht um die Gewinnung von Baustoffen handelt, ist auf Begehren des berechtigten Eigentümers oder Besitzers der frühere Zustand wieder herzustellen.

## Art. 18 {#art_18}

Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen
1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet anstelle
der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des
Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.
7 711.0
2 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den
Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

## Art. 19 {#art_19}

Nachbarrechte
1 Sind übermässige Einwirkungen aus dem Bau oder Betrieb eines Werkes,
das einem öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt ist, nur mit unverhältnismässigen Aufwendungen vermeidbar, so ist dem Nachbarn der verursachte Schaden zu ersetzen.
2 Für den Eigentümer benachbarter Grundstücke bemisst sich die Entschädigung sinngemäss nach den Regeln über die Enteignung von Dienstbarkeiten.

## Art. 20 {#art_20}

Miete und Pacht
1 Mietern und Pächtern ist der Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorzeitige Aufhebung ihrer Miet- und Pachtverträge entsteht.
2 Auf die Bemessung des Schadens finden sinngemäss die zivilrechtlichen Regeln über die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen aus wichtigen Gründen
Anwendung.

## Art. 21 {#art_21}

Zeitpunkt für die Bemessung der Entschädigung
1 Für die Bemessung der Entschädigung ist in der Regel der rechtliche und tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Entscheides der Schätzungskommission
massgebend.
2 Ob eine materielle Enteignung bewirkt wird und welche Entschädigung geschuldet ist, bestimmt sich in der Regel nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft
des Eingriffs.
2.3 Vorzeitige Besitzeseinweisung

## Art. 22 {#art_22}

Voraussetzungen und Verfahren
1 Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens ermächtigt
werden, von Grundstücken ganz oder teilweise Besitz zu ergreifen oder andere
Rechte auszuüben, wenn er dartun kann, dass ein Zuwarten bis zum Vollzug
der Enteignung ihm wesentliche Nachteile verursachen würde, oder dass die
baldige Erfüllung des Enteignungszweckes dringend geboten erscheint.
2 Die Besitzeseinweisung darf nur erfolgen, wenn die Schätzungskommission
einen Augenschein vorgenommen hat und der Beweis über den Zustand des
Streitgegenstandes vor der Besitzeseinweisung gesichert wird.
711.0 8
3 Über das Begehren und die Bedingungen der vorzeitigen Besitzeseinweisung
entscheidet nach Anhören der Betroffenen der Präsident der Schätzungskommission oder im Falle der Appellation der Präsident der zuständigen Abteilung
des Verwaltungsgerichtes. *
4 Der Enteigner hat auf Verlangen des Enteigneten angemessene Sicherheit
oder Abschlagszahlungen zu leisten. Für Streitigkeiten gilt sinngemäss Absatz
3 dieses Artikels.
5 Die Enteignungsentschädigung für die Rechte, in deren Besitz der Enteigner
vorzeitig eingewiesen wurde, ist rückwirkend auf den Tag der bewilligten Besitzesergreifung zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen; der Zinssatz ist im Entscheid über die Besitzeseinweisung festzusetzen.
2.4 Verzicht auf das Enteignungsrecht

## Art. 23 {#art_23}

Verzicht und dessen Folgen
1 Spätestens innert 30 Tagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder seit letztinstanzlicher Festsetzung der Entschädigung kann der Enteigner durch schriftliche Erklärung gegenüber einzelnen oder allen Enteigneten ganz oder teilweise
auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Auf Begehren des Enteigners kann
der Präsident der Schätzungskommission oder der Präsident der zuständigen
Abteilung des Verwaltungsgerichtes, der sich zuletzt mit dem Schätzungsverfahren befasst hat, eine angemessene Fristverlängerung gewähren. *
2 Wird die rechtskräftig festgesetzte oder anerkannte Enteignungsentschädigung nicht binnen 30 Tagen oder einer nach Absatz 1 dieses Artikels bestimmten längeren Frist bezahlt, so gilt dies als Verzicht auf das Enteignungsrecht.
3 Mit dem Verzicht auf das Enteignungsrecht treten bei formeller Enteignung
die Verfügungsbeschränkung und bei materieller Enteignung der Eingriff ausser Kraft.
4 Der Enteigner hat nach Möglichkeit den Zustand im Zeitpunkt der Planauflage
wieder herzustellen und dem Enteigneten den ganzen durch das Enteignungsverfahren verursachten Schaden zu ersetzen. Das Begehren des Enteigneten
ist bei der Schätzungskommission anzubringen. Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn das Begehren nicht innerhalb eines Jahres seit dem
Verzicht auf die Enteignung anhängig gemacht wird.
5 Auf Begehren des dinglich Berechtigten ist eine im Grundbuch angemerkte
Verfügungsbeschränkung zu löschen.
9 711.0
2.5 Rückforderungsrecht des Enteigneten

## Art. 24 {#art_24}

Voraussetzungen
1 Der Enteignete kann die Rückübertragung des enteigneten Rechtes gegen
Rückerstattung der im Enteignungsverfahren bestimmten oder von den Parteien vereinbarten Entschädigung für das Recht und, wo die Umstände es rechtfertigen, Ersatz für den Minderwert verlangen, soweit das Recht
a binnen fünf Jahren vom Tage der vollständigen Zahlung der Entschädigung an gerechnet nicht zu dem Zwecke, für den es enteignet wurde oder
zu einem andern eine Enteignung rechtfertigenden Zweck benützt wird;
b bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werkes oder anderer
vorsorglicher Enteignung nicht binnen 30 Jahren vom Tage der vollständigen Zahlung der Entschädigung an gerechnet für diesen Zweck oder
einen andern eine Enteignung rechtfertigenden Zweck verwendet wird.
2 Die Enteignungsbehörde kann aus wichtigen Gründen die Frist verlängern,
sofern das Gesuch vor Ablauf der Frist beim Regierungsrat eingereicht wird.
3 Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Eigentümer des enteigneten
Rechtes oder seinen Erben ausgeübt werden.

## Art. 25 {#art_25}

Sicherung des Rückforderungsrechtes
1 Bei der Eintragung des Eigentumsüberganges in das Grundbuch ist das
Rückforderungsrecht auf Begehren des Enteigneten als Verfügungsbeschränkung anzumerken. Im Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung ist
der Enteignete auf die Anmerkungsmöglichkeit aufmerksam zu machen.
2 Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatzfolge Anzeige zu erstatten, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zweck verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
Für nicht bekannte Berechtigte erfolgt die Mitteilung durch Bekanntmachung im
Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde der gelegenen

## Art. 26 Sache. * {#art_26}

Verwirkung
1 Wird das Rückforderungsrecht nicht binnen 30 Tagen seit Mitteilung oder öffentlicher Bekanntmachung gemäss Artikel 25 Absatz 2 ausgeübt, so ist es verwirkt.
711.0 10
2 Findet keine Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung statt, so ist das
Rückforderungsrecht verwirkt, wenn es nicht binnen eines Jahres nach Fälligkeit (Art. 24) beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend gemacht
wird.

## Art. 27 {#art_27}

Rückgabe und Ersatzforderungen
1 Die enteignete Sache ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem sie sich bei
der Rückforderung befindet.
2 Vorrichtungen, die der Enteigner erstellt hat, kann er wegnehmen, soweit es
ohne unverhältnismässigen Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich
ist.
3 Andere wertvermehrende Aufwendungen hat der Rückforderungsberechtigte
zu ersetzen. Die Vergütung bestimmt die Schätzungskommission unter Vorbehalt der Appellation an das Verwaltungsgericht. *

## Art. 28 {#art_28}

Zahlungsfrist
1 Der Anspruch ist verwirkt, wenn nicht binnen drei Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung des Rückforderungsrechtes und seiner Bedingungen die geschuldeten Leistungen erbracht werden.

## Art. 29 {#art_29}

Zuständigkeit zum Entscheid von Streitigkeiten aus der Rückforderung
1 Streitigkeiten aus der Rückforderung entscheidet die Schätzungskommission
unter Vorbehalt der Appellation an das Verwaltungsgericht. *
2.6 Vorbereitende Handlungen und Enteignungsbann

## Art. 30 {#art_30}

Vorbereitende Handlungen
1 Wer ein Enteignungsbegehren stellen will, kann sich durch den Regierungsrat
ermächtigen lassen, vorbereitende Handlungen wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen, Vermessungen, Bohrungen, Bodenuntersuchungen und
dergleichen vorzunehmen. Die Bewilligung kann von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
2 Beabsichtigt eine Gemeinde, auf Grund eines Baulinien- oder Zonenplanes
zu enteignen, so entscheidet der Regierungsstatthalter über die Ermächtigung.
3 Für den durch vorbereitende Handlungen verursachten Schaden haftet der
Bewilligungsempfänger.
11 711.0
4 Streitigkeiten über Forderungen auf Ersatz dieses Schadens beurteilt der Präsident der Schätzungskommission mit Appellationsmöglichkeit an den Präsidenten der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes. *

## Art. 31 {#art_31}

Enteignungsbann
1 Vom Tage der Bekanntmachung der Einleitung des Enteignungsverfahrens
an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden.
2 Wird die Zustimmung zu einer Verfügung vom Enteigner ohne stichhaltigen
Grund verweigert, so kann sie durch eine Ermächtigung des Präsidenten der
Schätzungskommission oder im Appellationsfall des Präsidenten der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes ersetzt werden. *
3 Auf die Wirkung des Enteignungsbannes ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
2.7 Rechtserwerb des Enteigners

## Art. 32 {#art_32}

Fälligkeit der Enteignungsentschädigung
1 Binnen 30 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung oder nach Anerkennung
ist die Enteignungsentschädigung zu bezahlen; geschuldete Beträge sind vom
Verfalltage an zu 5 Prozent zu verzinsen.

## Art. 33 {#art_33}

Wirkung der Zahlung der Entschädigung
1 Durch die Zahlung der gerichtlich oder durch Parteivereinbarung festgesetzten Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten
Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht.
2 Die auf dem enteigneten Grundstück lastenden beschränkten dinglichen und
im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, die mit dem Enteignungszweck unvereinbar sind, erlöschen, auch wenn sie, trotz vorschriftsgemässer
Bekanntmachung der Enteignung, nicht angemeldet worden sind.
2.8 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 34 {#art_34}

Nachträgliche Entschädigungsforderungen und Verwirkung des Entschädigungsanspruches
1 Entschädigungsansprüche aus übermässigen Einwirkungen sind spätestens
binnen eines Jahres, seitdem der Betroffene von der Beeinträchtigung seiner
Rechte sichere Kenntnis hatte, beim Präsidenten der Schätzungskommission
geltend zu machen.
711.0 12
2 Entschädigungsforderungen können nach Abschluss des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn:
a der Ansprecher nachweist, dass er oder sein Vertreter unverschuldet verhindert war, rechtzeitig zu handeln;
b der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten erst später zur Kenntnis gelangte;
c der Enteigner ein Recht in Anspruch nimmt, das in den Gesuchsunterlagen nicht ausdrücklich als Enteignungsgegenstand bezeichnet worden
war.
3 Die Entschädigungsforderungen sind verwirkt, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit Wegfall des Hinderungsgrundes (Buchst. a) oder seit Kenntnis
(Buchst. b und c) beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend gemacht werden.

## Art. 35 {#art_35}

Abgabebefreiung
1 Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung oder freihändigen Erwerbs
unter Enteignungsandrohung werden keine Handänderungsabgaben, jedoch
eine feste Gebühr bezogen, deren Höhe durch Verordnung des Regierungsrates bestimmt wird.
3 Verfahrensrecht der Enteignung
3.1 Anwendbares Recht
Art. 36 * Grundsatz
1 Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Enteignungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5).
Art. 37 * Ausnahmen
1 Verhandlungen und Urteilsberatung vor der Schätzungskommission
1 Zu den Verhandlungen der Schätzungskommissionen oder ihrer Präsidenten
haben Dritte nur mit Zustimmung der betreffenden Behörde sowie der am Verfahren Beteiligten Zutritt.
2 Die Urteilsberatungen der Schätzungskommissionen sind nicht öffentlich.
3 Die Schätzungskommissionen sind bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
5) BSG 155.21
13 711.0
4 Rechte, die von der Enteignung betroffen werden und die sich aus dem Enteignungsgesuch oder dem Grundbuch ergeben oder offenkundig sind, werden
auch ohne Anmeldung geschätzt.
Art. 38 * 2 Kosten
1 Für das erstinstanzliche Verfahren auf Erteilung des Enteignungsrechtes oder
auf Feststellung des Umfanges der Abtretungspflicht hat in der Regel der Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen und dem Enteigneten in angemessenem Umfang die Parteikosten zu ersetzen. Der Enteigner trägt die Kosten für
den Vollzug der Enteignung.
2 Für das Verfahren vor der Schätzungskommission auf Bestimmung der Höhe
und der Art der Entschädigung hat in der Regel der Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen und dem Enteigneten die Parteikosten zu ersetzen. Bei mutwilliger Prozessführung oder wenn der Enteignete wesentlich mehr verlangt,
als ihm für den Fall einer gütlichen Erledigung angeboten worden ist und als
ihm zugesprochen wird, können die Partei- und Verfahrenskosten anders verlegt werden.
3.2 Erteilung des Enteignungsrechtes

## Art. 39 {#art_39}

Gesuch des Enteigners
1 Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes ist beim Regierungsrat
einzureichen.
2 Es muss eine Begründung enthalten und von einem Werk- und dem Enteignungsplan begleitet sein.
3 Die aus dem Grundbuch ersichtlichen oder dem Gesuchsteller sonst bekannten Eigentümer von Grundstücken, Dienstbarkeitsberechtigten, Mieter und
Pächter des Planbereiches sind im Gesuch zu nennen.
4 Die Gesuchsunterlagen werden in der Gemeindeschreiberei jeder Gemeinde,
auf deren Gebiet sich die Enteignung bezieht, während der Einsprachefrist öffentlich aufgelegt.
711.0 14

## Art. 40 {#art_40}

Bekanntmachung des Gesuches
1 Der Regierungsrat setzt den Personen, die nach dem Verzeichnis des Gesuchstellers von der Enteignung betroffen werden, eine Frist von 30 Tagen an,
innerhalb welcher schriftlich Einsprache erhoben werden kann. Ausserdem
wird das Gesuch im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde der gelegenen Sache unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit veröffentlicht. *
2 Der Regierungsrat kann den Gesuchsteller verhalten, vor Veröffentlichung
des Gesuches den Umfang des Werkes durch Aussteckungen, Profile, Modelle
und dergleichen darzustellen.
3 Die öffentliche Auflage und die Bekanntmachung können mit Bewilligung des
Regierungsrates unterbleiben, wenn
a die Enteignung nur verhältnismässig wenige Enteignete betrifft,
b andere Gründe sie als eine unnötige Weitläufigkeit erscheinen lassen.
4 Mit der Bekanntmachung des Gesuches ist auf den Enteignungsbann hinzuweisen (Art. 31 Abs. 3).

## Art. 41 {#art_41}

Entscheid und Rechtspflege *
1 Über die Erteilung des Enteignungsrechtes entscheidet der Grosse Rat, soweit nicht nach gesetzlicher Vorschrift der Regierungsrat zuständig ist.
2 Das Gesuch wird mit einem Antrag des Regierungsrates an den Grossen Rat
weitergeleitet.
3 Der Entscheid ist den Beteiligten mit einer Begründung zu eröffnen.
4 Gegen den Entscheid des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. *
3.3 Feststellung des Umfanges der Abtretungspflicht

## Art. 42 {#art_42}

Planauflageverfahren
1 Der Enteigner, dem das Enteignungsrecht durch Entscheid des Grossen Rates, durch Gesetz oder auf andere Weise erteilt worden ist, reicht dem Regierungsrat nach vorgängiger Aussteckung einen Ausführungsplan ein, worin die
vom Unternehmen beanspruchten Grundflächen eingezeichnet sind.
2 Die Eingabe muss ferner die aus dem Grundbuch ersichtlichen oder dem Enteigner sonst bekannten Eigentümer von Grundstücken, Dienstbarkeitsberechtigten, Mieter, Pächter, enthalten und angeben, welche Rechte und in welchem
Ausmasse sie durch die Enteignung beansprucht werden.
15 711.0
3 Der Regierungsrat übermittelt den Plan und das Verzeichnis mit den Angaben
nach Absatz 2 hievor dem Gemeinderat der Gemeinde, in deren Gebiet die
Enteignung durchgeführt werden soll.
4 Der Gemeinderat macht in der üblichen Weise öffentlich bekannt, dass Plan
und Verzeichnis während 30 Tagen öffentlich aufliegen und dass innerhalb dieser Frist eine mit Begründung versehene Einsprache gegen den Umfang der
Abtretungspflicht eingereicht werden kann.
5 Ist eine Gemeinde Enteignerin, so führt sie selbst das Planauflageverfahren
durch.
6 Der Regierungsrat kann vom Erfordernis der Veröffentlichung und der öffentlichen Auflage entbinden.
Art. 43 * Entscheid des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat entscheidet über den Umfang der Abtretungspflicht.
3.4 Bestimmung der Höhe und der Art der Entschädigung
Art. 44 * …
Art. 45 * Enteignungsschätzungskommission
a Wahl und Organisation
1 Die Wahl der Mitglieder und die Organisation der Enteignungsschätzungskommission richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. 6. 2009
über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
(GSOG6)).

## Art. 47 Art. 46 * … {#art_47}

3 Sachliche Zuständigkeit
1 Die Enteignungsschätzungskommission entscheidet unter Vorbehalt der Appellation an das Verwaltungsgericht alle Streitigkeiten aus formeller und materieller Enteignung, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen oder zivilrechtlicher Art sind. *
2 Sie entscheidet insbesondere Streitigkeiten über:
a Art und Höhe der Enteignungsentschädigung;
b Ausdehnungsbegehren des Enteigners und des Enteigneten;
c nachträgliche Entschädigungsforderungen;
6) BSG 161.1
711.0 16
d Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung;
e das Rückforderungsrecht und damit zusammenhängende Begehren;
f Entschädigungen aus dem Enteignungsbann;
g Vorausetzungen und Bedingungen des Realersatzes;
h Anpassungsarbeiten;
i * Gegenstände, die der Enteignungsschätzungskommission durch Vereinbarung übertragen werden, sofern die Gesetzgebung diese Möglichkeit
vorsieht.
3 Die Enteignungsschätzungskommission behandelt ferner *
a Lastenausgleichsklagen gegen Grundeigentümer, die einen Sondervorteil
gemäss Artikel 31 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG7)) nutzen,
b Baulandumlegungen gemäss Artikel 122 BauG,
c Ablösungen von Dienstbarkeiten gemäss Artikel 126 BauG.

## Art. 48 {#art_48}

4 Bestrittene Rechte und Vereinbarung der Zuständigkeit der Schätzungskommission
1 Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren eingestellt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei
Nichtbeobachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2 Die Parteien können durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid über den
Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheimstellen. Der Entscheid unterliegt auch in dieser Hinsicht der Appellation an das Verwaltungsgericht. *

## Art. 50 Art. 49 * … {#art_50}

Verfahren vor der Schätzungskommission
1 Einleitung
1 Das Verfahren wird ohne vorausgehenden Aussöhnungsversuch durch Einreichung eines schriftlichen Gesuches beim Präsidenten der Schätzungskommission eingeleitet.
2 Zur Einleitung des Verfahrens sind Enteigner und Enteigneter befugt, sowie
wer ein schutzwürdiges Interesse hat, dass sein Begehren von der Schätzungskommission entschieden werde.
7) BSG 721.0
17 711.0
3 Ein Feststellungsbegehren ist zulässig, wenn an der Feststellung der Rechtslage ein schutzwürdiges Interesse besteht. *

## Art. 51 {#art_51}

2 Einigungsverhandlung
1 Der Präsident der Schätzungskommission ordnet eine Einigungsverhandlung
an. Er stellt dem Gesuchsgegner gleichzeitig ein Doppel des Gesuches zu.
2 Richtet sich die Enteignung gegen den Eigentümer eines Grundstückes, so ist
er in der Vorladung anzuweisen, der Schätzungskommission Mieter oder Pächter, deren Miet- oder Pachtverträge im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, zu
nennen.
3 Dem Gesuchsgegner steht das Recht zu, spätestens fünf Tage vor der Einigungsverhandlung seinen Standpunkt gegenüber dem Gesuchsbegehren
schriftlich darzulegen.
4 Zur Einigungsverhandlung kann der Präsident die sachverständigen Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.

## Art. 52 {#art_52}

3 Prozessleitung durch den Präsidenten der Schätzungskommission
1 Misslingt die Einigungsverhandlung, so setzt der Präsident der Schätzungskommission den Beteiligten, die keine Eingabe eingereicht haben, Frist zur
Vernehmlassung an und leitet das Verfahren mit tunlicher Beschleunigung bis
zum Entscheid.
2 Im Interesse der zuverlässigen Ermittlung des Tatbestandes kann der Präsident der Schätzungskommission das Verfahren ganz oder teilweise bis zur
Vollendung des Werkes einstellen.

## Art. 53 {#art_53}

4 Entscheid der Schätzungskommission
1 Im Entscheid der Schätzungskommission sind die einzelnen Bestandteile der
Entschädigung ziffermässig auseinanderzuhalten.

## Art. 54 {#art_54}

Verfahren vor Verwaltungsgericht
1 Entscheide der Schätzungskommission können mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden. Der Überprüfung unterliegt das gesamte
Verfahren der Vorinstanz mit Einschluss der Angemessenheit der Schätzung. *
2 Das Verwaltungsgericht ist bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung
an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
3 … *
711.0 18
3.5 Vollzug der Enteignung

## Art. 55 {#art_55}

Zahlung *
1 Die Entschädigungen und Abschlagszahlungen für die Enteignung eines
Grundstückes, eines Grundstückteiles, eines beschränkten dinglichen Rechtes
sowie für den Minderwert eines Grundstückes sind zuhanden des Berechtigten
an das Grundbuchamt zu zahlen, in dessen Kreis das Grundstück ganz oder
zum grösseren Teil liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese
Entschädigungen rechtskräftig feststellen.
2 Der Ersatz für den weiteren dem Enteigneten verursachten Schaden (Art. 13)
sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter sind unmittelbar an den Berechtigten zu leisten.
3 Der Grosse Rat regelt durch Dekret das Nähere über die Verzinsung und die
Verwaltung der bei den Grundbuchämtern hinterlegten Entschädigungen und

## Art. 56 Abschlagszahlungen. * {#art_56}

Grundbucheintrag und Enteignungsvertrag
1 Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung
und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch
Enteignung im Grundbuch eingetragen werde.
2 Die Beteiligten können sich über Höhe und Leistung der Entschädigung durch
schriftliche Vereinbarung einigen, sobald das Enteignungsgesuch beim Regierungsrat gestellt oder das Auflageverfahren für einen Plan eröffnet ist, mit dessen Genehmigung die Erteilung des Enteignungsrechtes verbunden ist.
3 Der Vorsitzende der Schätzungskommission oder im Falle der Appellation der
Präsident der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes kann die Ermächtigung zur Eintragung vor der Vermessung erteilen, wenn der Enteigner
ein Interesse an der vorzeitigen Eintragung nachweist und die Entschädigung

## Art. 57 hinreichend sicherstellt. * {#art_57}

Verteilung
1 Das Grundbuchamt kann die für das enteignete Grundstück oder für Grundstückteile bezahlten Entschädigungen, Minderwertsentschädigungen oder Abschlagszahlungen dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter
aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen. *
19 711.0
2 Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die
Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforderlich.

## Art. 58 {#art_58}

Verteilungsverfahren
1 Können sich die Beteiligten unter Mitwirkung des Grundbuchamtes über die
Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, so entwirft das Grundbuchamt
einen Verteilungsplan unter Berücksichtigung der Eintragungen im Grundbuch,
der Urkunden des Entschädigungsverfahrens und in sinngemässer Anwendung
der Gesetzgebung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. *
2 Der Verteilungsplan wird unter Anzeige an die in Betracht kommenden Berechtigten und unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, binnen welcher eine
begründete Einsprache erhoben werden kann, zur Einsicht aufgelegt.
3 Das Grundbuchamt versucht, die eingegangenen Einsprachen zu bereinigen
und veranlasst die Auszahlungen, soweit der Verteilungsplan in Rechtskraft erwachsen ist. *
4 Für unerledigt gebliebene Einsprachen setzt das Grundbuchamt Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches an, mit der Wirkung, dass bei Unterbleiben der Klage die Auszahlung nach Massgabe des Verteilungsplanes
vorgenommen wird. *
5 Die Beteiligten können Streitigkeiten über die Verteilung der Enteignungsentschädigung der Enteignungsschätzungskommission zum Entscheid übertragen. *
4 Übergangsbestimmungen und Vollzug des Gesetzes
Art. 59 * Ausführungserlasse
1 Der Grosse Rat regelt die Gebühren für die Verrichtungen der Schätzungskommissionen sowie die Entschädigungen für ihre Präsidenten, Mitglieder und
Sekretäre durch Dekret.
2 Im übrigen wird der Regierungsrat mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
711.0 20

## Art. 60 {#art_60}

Anpassung des Gesetzes über die Bauvorschriften vom 26. Januar
1958 Lastenausgleich
1 Die Artikel 27, 34 und 37 des Gesetzes vom 26. Januar 1958 über die Bauvorschriften8) erhalten folgenden Wortlaut:

## Art. 61 {#art_61}

Aufgehobenes Recht
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 3. September 1868 über die Entziehung und Beschränkung des unbeweglichen
Eigentums.

## Art. 62 {#art_62}

Inkrafttreten des Gesetzes
1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft9).
2 Hängige Verfahren auf Erteilung des Enteignungsrechtes oder über die Feststellung des Umfanges der Abtretungspflicht werden nach altem Recht durchgeführt. Das Schätzungsverfahren für Enteignungen, für die der Antrag auf gerichtliche Feststellung der Entschädigung beim Gerichtspräsidenten noch nicht
eingelangt ist, richtet sich nach neuem Recht.
3 Die Voraussetzungen und Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsrechtes bestimmen sich auch für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
schon erledigten Enteignungen nach dem neuen Recht, wobei für den Fristenlauf die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes mitzählt.
Bern, 13. Mai 1965 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Dübi
Der Staatsschreiber: Hof
8) Aufgehoben, jetzt Baugesetz vom 9. 6. 1985; BSG 721.0
9) 1.1.1966
21 711.0
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.10.1965 01.01.1966 Erlass Erstfassung 1965 d 231 | f 267
07.09.1978 01.01.1979 Art. 44 geändert 1978 d 145 | f 145
17.09.1992 15.12.1992 Art. 22 Abs. 3 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 23 Abs. 1 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 27 Abs. 3 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 29 Abs. 1 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 30 Abs. 4 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 31 Abs. 2 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 36 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 37 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 43 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 47 Abs. 1 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 47 Abs. 2, i geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 48 Abs. 2 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 50 Abs. 3 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 54 Abs. 1 geändert 1992 d 332 | f 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 56 Abs. 3 geändert 1992 d 332 | f 346
24.03.1994 01.01.1995 Art. 59 geändert 94-89
14.03.1995 01.01.1997 Art. 55 Titel geändert 95-64
14.03.1995 01.01.1997 Art. 55 Abs. 3 eingefügt 95-64
07.02.2000 01.10.2000 Art. 38 geändert 00-63
20.11.2002 01.08.2003 Art. 44 geändert 03-48
08.09.2005 01.01.2007 Art. 45 geändert 06-39
28.03.2006 01.01.2007 Art. 45 geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2010 Art. 47 Abs. 1 geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 47 Abs. 2, i geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 47 Abs. 3 eingefügt 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 57 Abs. 1 geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 58 Abs. 1 geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 58 Abs. 3 geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 58 Abs. 4 geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 58 Abs. 5 geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 44 geändert 08-134 | 09-90
10.04.2008 01.01.2009 Art. 22 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 41 Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 41 Abs. 4 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 54 Abs. 3 aufgehoben 08-109
11.06.2009 01.01.2011 Art. 44 aufgehoben 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 45 geändert 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 46 aufgehoben 09-147 | 10-44
11.06.2009 01.01.2011 Art. 49 aufgehoben 09-147 | 10-44
24.03.2010 01.11.2010 Art. 25 Abs. 2 geändert 10-75
711.0 22
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.03.2010 01.11.2010 Art. 40 Abs. 1 geändert 10-75
08.12.2021 01.01.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Art. 40 Abs. 1 geändert 22-062
11.06.2025 01.01.2026 Erlasstitel geändert 25-114
11.06.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 2 geändert 25-114
11.06.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 2, a geändert 25-114
11.06.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 4 eingefügt 25-114
23 711.0
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.10.1965 01.01.1966 Erstfassung 1965 d 231 | f 267
Erlasstitel 11.06.2025 01.01.2026 geändert 25-114
Art. 12 Abs. 2 11.06.2025 01.01.2026 geändert 25-114
Art. 12 Abs. 2, a 11.06.2025 01.01.2026 geändert 25-114
Art. 12 Abs. 4 11.06.2025 01.01.2026 eingefügt 25-114
Art. 22 Abs. 3 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 22 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 23 Abs. 1 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 25 Abs. 2 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 25 Abs. 2 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 27 Abs. 3 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 29 Abs. 1 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 30 Abs. 4 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 31 Abs. 2 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 36 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 37 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 38 07.02.2000 01.10.2000 geändert 00-63
Art. 40 Abs. 1 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 40 Abs. 1 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 41 10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109
Art. 41 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 43 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 44 07.09.1978 01.01.1979 geändert 1978 d 145 | f 145
Art. 44 20.11.2002 01.08.2003 geändert 03-48
Art. 44 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134 | 09-90
Art. 44 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147 | 10-44
Art. 45 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 45 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 45 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44
Art. 46 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147 | 10-44
Art. 47 Abs. 1 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 47 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 47 Abs. 2, i 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 47 Abs. 2, i 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 47 Abs. 3 28.03.2006 01.01.2010 eingefügt 08-134
Art. 48 Abs. 2 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 49 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147 | 10-44
Art. 50 Abs. 3 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 54 Abs. 1 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 54 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 55 14.03.1995 01.01.1997 Titel geändert 95-64
Art. 55 Abs. 3 14.03.1995 01.01.1997 eingefügt 95-64
711.0 24
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 56 Abs. 3 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 57 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 58 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 58 Abs. 3 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 58 Abs. 4 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 58 Abs. 5 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 59 24.03.1994 01.01.1995 geändert 94-89
