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title: "Grundbuchverordnung Basel-Landschaft"
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# Grundbuchverordnung Basel-Landschaft

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
a. Einzelheiten der Grundbuchführung;
b. die Öffentlichkeit des Grundbuchs;
c. den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt.

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt.

## § 3 {#par_3}

Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
2 Die Anmeldungen an das Grundbuchamt sind in deutscher Sprache einzureichen.
3 Rechtsgrundausweise und Beilagen sind in deutscher Sprache oder mit einer
beglaubigten deutschen Übersetzung einzureichen.

## § 4 {#par_4}

Hilfsregister
1 Als weitere Hilfsregister dürfen Verzeichnisse erstellt werden über:
a. alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, die Personen zustehen, und
b. die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen.
1) SGS 100
2) SGS 211
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
2 211.61

## § 5 {#par_5}

Datenaustausch
1 Die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen können vom Kantonalen Personenregister (arbo) bezogen werden.
2 Das informatisierte Grundbuch darf mit den Geodiensten und Applikationen
gemäss § 26 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung über Geoinformation vom
17. Juni 20083) verknüpft werden. *
3 Der Informationsaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem
Grundbuch wird beidseitig über die digitale Datenschnittstelle der amtlichen
Vermessung und dem Grundbuch (AVGBS) vollzogen.

## § 6 {#par_6}

Personendaten
1 Die Angaben im Anmeldungsbeleg gemäss Art. 51 der Grundbuchverordnung
(GBV) vom 23. September 20114) können elektronisch gespeichert werden. *

## § 7 {#par_7}

Meldung von Systemänderungen
1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Meldung von wesentlichen Änderungen des Systems zur Führung des informatisierten Grundbuchs an das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht.

## § 8 {#par_8}

Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept
1 Die Sicherheitsdirektion erlässt für das informatisierte Grundbuch ein Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept.
2 Öffentlichkeit des Grundbuchs
§ 8a * Elektronischer Zugang und Sperrecht
1 Die nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ohne Interessennachweis einsehbaren
rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs können elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.
2 Der Abruf dieser Daten ist nur grundstücksbezogen möglich.
3 Serienabfragen sind unzulässig.
4 Der elektronische Zugang zu Personendaten im Sinne von Art. 26 Abs. 1
Bst. a GBV ist auf Antrag der betroffenen Person zu sperren.
3) SGS 211.58
4) SR 211.432.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
3 211.61

## § 9 {#par_9}

Erweiterter Zugang
1 Der erweiterte Zugang wird den Personen und Behörden gemäss Art. 28
GBV aufgrund besonderer Vereinbarungen durch einen elektronischen Zugriff
im Abrufverfahren gewährt.
2 Die Sicherheitsdirektion setzt einen privaten Aufgabenträger ein, um den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten. Sie
schliesst mit diesem einen Rahmenvertrag ab.
2bis Zusätzlich können auch kantonseigene Auskunftsportale eingesetzt werden. *
3 Die Sicherheitsdirektion schliesst Vereinbarungen ab mit den:
a. Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung;
b. kantonalen Gerichten;
c. * Dienstzweigen der Gemeinden und den Gemeindekooperationen gemäss
§ 34 des Gesetzes vom 28. Mai 19705) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz).
4 Mit den übrigen Personen und Behörden schliesst der private Aufgabenträger
für den Zugang zu seinem Auskunftsportal direkt Vereinbarungen ab. *
5 Zugriffe werden vom Auskunftssystem automatisch protokolliert. Die Protokolle werden während 2 Jahren aufbewahrt.

## § 10 {#par_10}

Bewilligung und Modalitäten des erweiterten Zugangs für die
Ämter und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kantonalen Gerichte sowie Dienstzweige der Gemeinden und
Gemeindekooperationen
1 Die Sicherheitsdirektion bewilligt den erweiterten Zugang auf die Daten des
Grundbuchs aufgrund eines schriftlichen und begründeten Gesuchs.
2 Die Zugriffsberechtigungen werden den Benutzerinnen und Benutzern gestützt auf Anhang I gewährt. Vorbehalten bleibt Abs. 2bis. *
2bis Beim Abruf von Eigentumslisten wird der Zugriff auf die Daten gemäss
Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV beschränkt. *
3 Mit der Bewilligung des erweiterten Zugangs werden Benutzerkonten vergeben. Diese müssen auf natürliche Personen lauten und dürfen nur von diesen
genutzt werden.
4 Die Sicherheitsdirektion legt die Art und Weise der Benutzeridentifikation sowie die Anforderungen an das Passwort gemäss Informationssicherheitskonzept (ISK BL) fest.
5) SGS 180
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
4 211.61
5 Die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung haben sämtliche Massnahmen
zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen. Insbesondere haben sie folgende Pflichten:
a. Sie sorgen dafür, dass der Online-Zugriff nicht missbraucht wird und die
Daten nicht unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden.
b. Sie bringen dem Personal die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen
zur Kenntnis und sorgen für deren Einhaltung.
c. Sie führen eine Liste der Benutzerkonten und stellen diese der Sicherheitsdirektion einmal jährlich zu.
d. Sie melden der Sicherheitsdirektion umgehend Mutationen, insbesondere
Austritte und Funktionsänderungen ihrer Mitarbeitenden.
e. Sie erteilen der Sicherheitsdirektion die erforderlichen Auskünfte und
gewähren ihr Einsicht in die erforderlichen Unterlagen.

## § 11 {#par_11}

Wirkung der Datenbezüge
1 Die im Abrufverfahren bezogenen Daten des Grundbuchs stellen nur ein Informationsmittel gemäss Art. 33 GBV dar.
2 Für die Richtigkeit der im Abrufverfahren bezogenen Daten wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.
3 Rechtswirkung haben nur die vom Grundbuchamt ausgestellten beglaubigten
Grundbuchauszüge.

## § 12 {#par_12}

Kontrolle der Datenbezüge und Entzug des Zugangs
1 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Einhaltung der kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und entzieht unverzüglich die Zugriffsberechtigung bei missbräuchlichem Bezug oder missbräuchlicher Bearbeitung
der Daten.
2 Hierfür kann die Sicherheitsdirektion zulasten der Benutzerkreise externe
Fachleute beiziehen.
3 Bei Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung der Grundbuchdaten wird
der elektronische Zugriff bis zur Klärung suspendiert.
4 Die Weitergabe von Daten an unberechtigte Dritte sowie die Benutzung des
erweiterten Zugangs durch unberechtigte Dritte ist verboten.
3 Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt

## § 13 {#par_13}

Handänderungsanzeigen
1 Handänderungsanzeigen werden elektronisch erstellt und übermittelt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
5 211.61

## § 14 {#par_14}

Elektronischer Geschäftsverkehr
1 Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 39ff. GBV ist für das Grundbuchamt zugelassen.
2 Er umfasst die Eingaben an das Grundbuchamt und die Zustellungen des
Grundbuchamts an die beteiligten Parteien gemäss Art. 38 GBV.
3 Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt erfolgt entweder vollständig in
Papierform oder vollständig in elektronischer Form.
4 Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert 10 Tagen nachzureichen.

## § 15 {#par_15}

Übermittlung
1 Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt wird mit den Personen und Behörden mit erweitertem Zugang gemäss Art. 28 ff. GBV über eine
Zustellplattform gemäss Art. 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 20106) über
die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie
von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren bzw. gemäss Art. 40 Abs. 2
GBV über eine anerkannte alternative Übermittlungsplattform abgewickelt. *
2 Mit den übrigen Personen und Behörden kann der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt über Internetseiten des Bundes oder der
Kantone erfolgen, sofern diese die bundesrechtlichen Vorgaben in
Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b GBV erfüllen.
3 Die Sicherheitsdirektion regelt den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem
Anbieter der Zustellplattform durch Vertrag.
4 Gebühren

## § 16 {#par_16}

Zugriff im Abrufverfahren
1 Der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten des Grundbuchs ist gebührenpflichtig.
2 Gebühren werden erhoben:

## Art. 26 a. pro Basis-Grundbuchauszug im Sinne von {#art_26}

GBV CHF 2.00;

## Art. 28 b. pro erweiterten Grundbuchauszug im Sinne von {#art_28}

GBV CHF 3.00.

## § 34 {#par_34}

Gemeindegesetz sind von der Gebührenpflicht befreit.
4 Der Zugriff auf die rechtswirksamen Daten des Hauptbuches nach § 8a ist
kostenlos. *
6) SR 272.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
6 211.61
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.11.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.004
26.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 2 geändert 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 1 geändert 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 9 Abs. 3, Bst. c. geändert 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 15 Abs. 1 geändert 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 Anhang I Inhalt geändert GS 2019.018
08.09.2020 01.10.2020 § 8a eingefügt GS 2020.068
08.09.2020 01.10.2020 § 15 Abs. 1 geändert GS 2020.068
08.09.2020 01.10.2020 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 2020.068
08.09.2020 01.10.2020 Anhang I Inhalt geändert GS 2020.068
08.09.2020 01.10.2020 Anhang I Inhalt geändert GS 2021.074
01.02.2022 01.05.2022 § 9 Abs. 2bis eingefügt GS 2022.046
01.02.2022 01.05.2022 § 9 Abs. 4 geändert GS 2022.046
01.02.2022 01.05.2022 § 10 Abs. 2 geändert GS 2022.046
01.02.2022 01.05.2022 § 10 Abs. 2bis eingefügt GS 2022.046
01.02.2022 01.05.2022 Anhang I Inhalt geändert GS 2022.046
20.01.2026 01.03.2026 Anhang I Inhalt geändert 2026.011
27.01.2026 01.01.2026 Anhang I Inhalt geändert 2026.009
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
7 211.61
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 06.11.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2019.004
Ingress 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 5 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 6 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 8a 08.09.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.068
§ 9 Abs. 2bis 01.02.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022.046
§ 9 Abs. 3, Bst. c. 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 9 Abs. 4 01.02.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.046
§ 10 Abs. 2 01.02.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.046
§ 10 Abs. 2bis 01.02.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022.046
§ 15 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 15 Abs. 1 08.09.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.068
§ 16 Abs. 4 08.09.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.068
Anhang I 26.03.2019 01.05.2019 Inhalt geändert GS 2019.018
Anhang I 08.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert GS 2020.068
Anhang I 08.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert GS 2021.074
Anhang I 01.02.2022 01.05.2022 Inhalt geändert GS 2022.046
Anhang I 20.01.2026 01.03.2026 Inhalt geändert 2026.011
Anhang I 27.01.2026 01.01.2026 Inhalt geändert 2026.009
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
SGS 211.61 - Anhang 1
Stand: 01.03.2026Anhang I:
R1 R2 R3
Anzeigen von Daten aus dem Grundbuch
Eigentum x x x
Dominierte Grundstücke x x x
Dientbarkeiten x x x
Grundlasten x x x
Grundpfandrechte x
Vormerkungen x
Anmerkungen x x
Pendente Tagebucheinträge x
Anzeigen von Daten aus der amtlichen Vermessung
Plan für das Grundbuch, ÖREB x x x
Anzeigen aus Daten aus Hilfsregistern
Korrespondenzadresse x x x
Steuer- und Versicherungswert zum Grundstück (wo verfügbar) x
S1 S2 S3
Suchfunktionen
Grundstückbezogene Suche x x x
Personenbezogene Suche (via Name, Firma oder UID) x x
Suche ehemaliger Eigentümer x
Z1 Z2
Ehemalige Eigentümer x
Belege (wo verfügbar) x
Den Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kantonalen Gerichten sowie den Dienstzweigen der
Gemeinden und Gemeindeverbänden wird jeweils zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine der nachstehenden
Rollen und Suchfunktionen sowie optional Zusatzrollen zugeteilt:
Rollen
Zusatzrollen
Suche
Anzeige von Daten aus dem Grundbuch
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SGS 211.61 - Anhang 1
Stand: 01.03.2026
R1 R2 R3 S1 S2 S3 Z1 Z2
Kantonale Verwaltung
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
Amt für Geoinformation x x
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) x x
Amt für Wald und Wild beider Basel x x
Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung x x
Landwirtschaftliche Kreditkasse x x
Standortförderung x x
Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten x x
Sicherheitsdirektion
Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat x x
Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt x x
Betreibungs- und Konkursamt x x x
Polizei Basel-Landschaft x x x
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz x x
Staatsanwaltschaft x x x
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Amt für Kultur x x
Sportamt x x
Finanz- und Kirchendirektion
Steuerverwaltung x x
Kantonales Sozialamt x x
Statistisches Amt x x
Bau- und Umweltschutzdirektion
Generalsekretariat x x
Amt für Industrielle Betriebe x x
Amt für Raumplanung x x
Bauinspektorat x x
Baurekurskommission x x
Hochbauamt x x
Hochbauamt, Fachbereich Immobilienverkehr x x
Tiefbauamt x
Lufthygieneamt beider Basel x
Amt für Umweltschutz und Energie x
Kantonale Anstalten / Institutionen / Besondere Behörden
Basellandschaftliche Gebäudeversicherung x x
Schweizerische Rheinhäfen x x
Staatsarchiv x x
Finanzkontrolle x x
Ombudsmann x x
Basellandschaftliche Pensionskasse x x
Gerichte / weitere Behörden
Kantonsgericht x x
Zivilkreisgerichte x x
Steuer- und Enteignungsgericht x x
Dienstzweige der Gemeinden und Gemeindekooperationen x x
Mandatsträger Gemeinwesen x x
Sonderfälle
Stiftung Kirchengut BL x x
Zusatzrollen
SucheRollen
Den Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kantonalen Gerichten sowie den Dienstzweigen der
Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die nachstehenden Zugriffsrechte gewährt:
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