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title: "Gesetz über die Luzerner Polizei"
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# Gesetz über die Luzerner Polizei

## § 1 {#par_1}

Aufgaben
1 Die Luzerner Polizei2 sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung. Sie trägt durch Information und andere geeignete Massnahmen zur Prävention
bei.
2 Im besondern hat sie folgende Aufgaben:
a. sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen,
b. sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, der Kriminal- und der Verkehrspolizei
wahr, die sich aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht ergeben,
c. * sie erfüllt insbesondere die Aufgaben der Strafverfolgung,
d. sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit
die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen und Verordnungen vorgesehen oder zu deren
Vollzug erforderlich ist,
e. sie leistet der Bevölkerung Hilfe in der Not.
1 GR 1997 876
2 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde
im Titel sowie in den §§ 1–5, 8–11, 15–17, 19–21, 23-28, 31 und 32 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 1998 262 | G 1998 233
2 Nr. 350
3 Der Regierungsrat kann der Luzerner Polizei durch Verordnung weitere Aufgaben zuweisen.
§ 1a * Vorbehalt des eidgenössischen Strafverfahrensrechts *
1 Für die Tätigkeit der Polizei in der Verfolgung der Straftaten gelten die Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20073 und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20094. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20165 und dem Übertretungsstrafgesetz
vom 14. September 19766. *
§ 2 Zusammenarbeit
1 Die Luzerner Polizei arbeitet mit den Gemeinden sowie den Polizeiorganen der andern
Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.
2 Die kantonale Zusammenarbeit richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des
Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
(Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 20097, soweit keine besonderen
Regelungen bestehen. *
3 Der Regierungsrat ist befugt – unter Vorbehalt der Rechte des Kantonsrates8 und der
Stimmberechtigten –, mit Bund und Kantonen Vereinbarungen sowie Konkordate abzuschliessen und mit andern Kantonen ein gemeinsames Polizeikorps zu schaffen.
§ 3 * Information
1 Die Luzerner Polizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit keine
schützenswerten übergeordneten Interessen entgegenstehen.
§ 4 Grundsätze der Datenbearbeitung *
1 Die Luzerner Polizei kann zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben *
a. * Personendaten bearbeiten,
b. * geeignete Datenbearbeitungssysteme führen,
c. * besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist,
d. * Profilings vornehmen, insbesondere für kriminalpolizeiliche Zwecke.
3 SR 312.0
4 SR 312.1
5 SR 314.1 (AS 2017 6559)
6 SRL Nr. 300
7 SRL Nr. 352
8 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die
Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Nr. 350 3
2 Sie kann zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht verifizierte Personendaten bearbeiten. Die Daten sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Stellen
sich die Daten als unrichtig heraus, sind sie zu vernichten oder als unrichtig zu kennzeichnen. *
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Kantonalen
Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2.
Juli 19909. *
4 Für die Überwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch Bildübermittlungs- und
Bildaufzeichnungsgeräte gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Videoüberwachung vom 20. Juni 201110. *
§ 4bis * Datenbekanntgabe
1 Die Luzerner Polizei kann anderen Behörden und Dritten Personendaten unter den
Voraussetzungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes bekannt geben. *
2 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden geben der Luzerner Polizei im Rahmen
ihrer Verpflichtungen zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe sowie unter der Voraussetzung von § 9 des Datenschutzgesetzes Personendaten bekannt.
3 Die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren mittels Drittsystems ist den kantonalen Migrations-, Strafverfolgungs- und Strassenverkehrsbehörden erlaubt, sofern
a. das Drittsystem die Regeln des Datenschutzgesetzes und des Informatikgesetzes
vom 7. März 200511 gewährleistet und
b. die Datenbekanntgabe protokolliert wird.
§ 4ter * Datenvernichtung
1 Personendaten sind zu vernichten, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden.
2 Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit der Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei sind spätestens nach einem Jahr zu vernichten, soweit sie nicht für ein Straf-, Zivil-
oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden.
3 Für Personendaten aus Vorermittlungen gelten folgende Vernichtungsfristen, soweit
die Daten nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden:
a. Bild- und Tonaufzeichnungen spätestens nach 100 Tagen
b. Überwachungen im Internet (§ 15d) spätestens nach 1 Jahr
c. übrige Personendaten spätestens nach 5 Jahren
9 SRL Nr. 38. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
10 SRL Nr. 39
11 SRL Nr. 26
4 Nr. 350
§ 4quater * ViCLAS-Konkordat
1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist
gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 200912.
§ 4quinquies * …
§ 4sexies * Betrieb von Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität
1 Die Luzerner Polizei kann zur Verhinderung und Aufklärung von Verbrechen und Vergehen, die wiederholt und häufig durch gleiche Täterschaften oder -gruppierungen verübt werden, Analysesysteme betreiben oder sich an solchen Systemen beteiligen.
2 Sie kann die dafür notwendigen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, automatisiert auswerten und sie mit Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone im Abrufverfahren austauschen. Der Datenaustausch ist zu protokollieren.
3 Die Vernichtung der in den Analysesystemen erfassten und darin erzeugten Personendaten erfolgt
a. umgehend, sobald sie für die Bearbeitung nicht mehr benötigt werden,
b. spätestens nach fünf Jahren, wobei anonymisierte Erzeugnisse der Analysesysteme auch länger verwendet werden dürfen.
4 Die Luzerner Polizei bearbeitet in den Analysesystemen ausschliesslich Personendaten,
die von Polizei- und Zollbehörden des Bundes und Polizeibehörden der Kantone erhoben und weitergeleitet wurden. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere zu
den eingesetzten Systemen, zur Zugriffsberechtigung und zu den Kategorien von Personendaten, die in den Analysesystemen bearbeitet werden können.
§ 4septies * Gemeinsamer Betrieb von Einsatzleitzentralen
1 Die Luzerner Polizei kann zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit und zur Verbesserung der Notrufabwicklung und Einsatzleitung mit den Polizeikorps anderer
Kantone zusammenarbeiten, um
a. Einsatzleitzentralen dauerhaft gemeinsam zu betreiben oder durch andere Polizeikorps betreiben zu lassen,
b. Einsatzleitzentralen zur Unterstützung in besonderen Situationen zu verbinden
oder sich bei einem Ausfall am Betrieb von anderen Einsatzleitzentralen zu beteiligen.
12 SRL Nr. 354
Nr. 350 5
2 Die Luzerner Polizei kann zu diesem Zweck die dafür notwendigen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, sowie die weiteren Einsatz- und Falldaten mit den Polizeikorps anderer Kantone im Abrufverfahren austauschen sowie gegenseitig bearbeiten, mit deren Schutz- und Rettungsorganisationen austauschen und bei
Dritten erheben. Der elektronische Datenaustausch ist zu protokollieren.
3 Zugriffsrechte unterstehen den kantonalen Bestimmungen zum Datenschutz und zur
Informatiksicherheit, soweit übergeordnetes Recht nichts Abweichendes vorsieht.
4 Der Regierungsrat legt die Datenbearbeitungssysteme fest, deren Personendaten gemäss Absatz 2 ausgetauscht und bearbeitet werden dürfen. Die Einzelheiten der Datenbearbeitung, des Datenaustausches und der Informationssicherheit sind in interkantonalen Zusammenarbeitsvereinbarungen zu regeln.
§ 4octies * …
§ 4novies * Systeme zur Darstellung von Lagebildern
1 Die Luzerner Polizei kann sich zur Darstellung von Lagebildern an Systemen des Bundes und der Kantone beteiligen.
2 Sie kann die dafür notwendigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, mit anderen Behörden des Bundes und der Kantone im Abrufverfahren austauschen. Der Datenaustausch ist zu protokollieren.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere zu den eingesetzten Systemen, zur
Zugriffsberechtigung und zu den Kategorien von Personendaten, die in den Systemen
bearbeitet werden können.
§ 4a * Abrufverfahren mit Gemeinden *
1 Die Gemeinden können der Luzerner Polizei mit öffentlich-rechtlichem Vertrag das
Recht einräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei der
Einwohnerkontrolle elektronisch abzurufen.
2 Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden:
a. Name,
b. Vorname,
c. Geschlecht,
d. Beruf,
e. Adresse,
f. Zivilstand,
g. Staatsangehörigkeit,
h. Heimat- und Geburtsort,
i. Angaben zum Zuzug und Wegzug (Datum, Ort),
j. Geburtsdatum,
k. zivilrechtliche Handlungsfähigkeit,
6 Nr. 350
l. * Name der Eltern, des Ehegatten oder des eingetragenen Partners und der Kinder,
m. Name des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.
3 Folgende Suchkriterien sind zulässig:
a. Name,
b. Name und Vorname,
c. Name und Geburtsdatum,
d. Adresse,
e. Haushaltsübersicht,
f. Suche nach Strassenzügen.
4 Die Abrufung von Daten wird unter Angabe des Zweckes protokolliert.
2 Polizeiliches Handeln
§ 5 Grundsatz
1 Die Luzerner Polizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und
der Verhältnismässigkeit.
2 Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Luzerner Polizei diejenige zu treffen,
welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
§ 6 Störerprinzip
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten
Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen
diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund
die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
3 Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Bestimmungen.
§ 7 Polizeilicher Notstand
1 Polizeiliches Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
a. eine schwere Störung oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
und
b. Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss § 6 nicht rechtzeitig möglich
oder erfolgversprechend sind und
c. es den betroffenen Personen zumutbar ist.
Nr. 350 7
§ 7a * Schutz privater Rechte
1 Die Luzerner Polizei kann zum Schutz privater Rechte ausnahmsweise vorsorgliche
Massnahmen treffen, wenn
a. der Bestand der privaten Rechte glaubhaft erscheint,
b. der Schutz durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nicht rechtzeitig zu
erlangen ist und
c. ansonsten die Ausübung des Rechts vereitelt oder unverhältnismässig erschwert
würde.
§ 8 Polizeiliche Befugnisse
1 Die Luzerner Polizei trifft zur Erfüllung ihres Auftrags die Massnahmen nach Massgabe der §§ 5–7a. *
§ 9 Anhaltung und Identitätsfeststellung
1 Die Luzerner Polizei kann im Rahmen einer Fahndung, zur Gefahrenabwehr sowie zur
Durchsetzung der Rechtsordnung Personen zur Feststellung ihrer Personalien anhalten
und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.
2 Angehaltene Personen sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben,
mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
3 Die Luzerner Polizei kann angehaltene Personen auf den Polizeiposten führen, wenn
ihre Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist
oder wenn sie diese Personen verdächtigt, unrichtige Angaben zu machen.
§ 10 Befragung, Vorladung und Vorführung
1 Die Luzerner Polizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben befragen.
2 Sie kann Personen für Befragungen vorladen.
3 Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge und wurde
sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Luzerner Polizei sie vorführen.
8 Nr. 350
§ 10a * Notsuche nach vermissten Personen und Fahndung nach verurteilten Personen *
1 Das Polizeikommando kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine vermisste oder eine verurteilte Person zu finden (Art. 35, 36 und
37 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18.
März 201613). *
2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichtes.
§ 11 Ausschreibung
1 Die Luzerner Polizei schreibt eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, zur
polizeilichen Fahndung aus, wenn
a. die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,
b. * …
c. ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, sie werde ein schweres Vergehen oder Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor,
d. sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat,
e. ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss,
f. sie vermisst wird.
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.
§ 11a * Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle
1 Die Luzerner Polizei kann Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und
Container zum Zweck der verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle im Schengener Informationssystem ausschreiben, sofern die vom Bund festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 12 * Öffentliche Fahndung
1 Eine öffentliche Fahndung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Verdacht besteht,
dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist oder
wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte.
§ 13 Erkennungsdienstliche Behandlung
1 Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen:
a. an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen
Schwierigkeiten feststellen lässt,
13 SR 780.1
Nr. 350 9
b. * an Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingt zu
vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt wurde,
c. * …
d. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung künftiger Straftaten notwendig sind,
e. * an Personen, die weg- oder ausgewiesen wurden, sich in Auslieferungshaft befinden oder gegen die ein Einreiseverbot besteht.
2 Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme von Finger- und
Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen,
fotografische Aufnahmen, Handschriftproben sowie DNA-Analysen.
3 Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten und entsprechende Registraturhinweise zu löschen. Betroffene können die Vernichtung beantragen.
§ 13a * Gefährderansprache
1 Die Luzerner Polizei kann Personen, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer
Äusserungen eine ernsthafte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist,
darauf ansprechen und auf allfällige Straffolgen hinweisen.
2 Zu diesem Zweck kann sie die Gefährderinnen und Gefährder unter Androhung der
Straffolgen von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
193714 vorladen.
3 Die Polizei kann Gefährderinnen und Gefährder auch schriftlich ansprechen.
§ 13b * Gefährdungsmeldung
1 Die Luzerner Polizei kann Personendaten von Gefährderinnen und Gefährdern, insbesondere solche über die Beendigung von administrativen und strafrechtlichen Massnahmen und Sanktionen, gefährdeten Personen, Behörden und Dritten bekannt geben, wenn
dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
2 Bei der Meldung hat die Luzerner Polizei die Persönlichkeitsrechte der Gefährderin oder des Gefährders soweit möglich zu wahren.
3 Die Meldung erfolgt in der Regel unter gleichzeitiger Information der Gefährderin oder
des Gefährders. Letztere kann aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn dies zum
Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
4 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen der Luzerner Polizei Personendaten nach Absatz 1 bekannt geben.
14 SR 311.0
10 Nr. 350
5 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann die Zusammenarbeit zwischen der Luzerner Polizei, anderen Behörden sowie Dritten koordinieren und darf zu diesem Zweck
Personendaten nach Absatz 1 bearbeiten. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
§ 13c * Gefährder-Datensammlung
1 Die Luzerner Polizei kann zur Abwehr von Gefahren und zur Verhütung von Straftaten
Personendaten von Gefährderinnen und Gefährdern bearbeiten und zu diesem Zweck eine Datensammlung führen.
2 Auf die Gefährder-Datensammlung haben einzig die Einsatzleitzentrale und die mit
dem Gewaltschutz betrauten Polizeiangehörigen Zugriff.
§ 14 Durchsuchung von Personen
1 Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
a. dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten
oder einer dritten Person erforderlich erscheint,
b. Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem andern Gesetz gegeben sind,
c. der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen,
d. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist,
e. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand
befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2 Mit Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen dürfen weibliche Personen nur von
Frauen, männliche Personen nur von Männern durchsucht werden.
§ 15 Durchsuchung von Sachen
1 Die Luzerner Polizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn
a. sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss § 14 durchsucht werden darf,
abis. * dies zum Schutz der Polizeiangehörigen oder anderer Personen erforderlich ist,
b. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich
festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder
c. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.
2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenommen, welche
die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beigezogen werden.
Nr. 350 11
§ 15bis * Durchsuchung von Grundstücken und Räumen
1 Die Luzerner Polizei kann private Grundstücke betreten und Räume durchsuchen,
wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um
a. eine ernste Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit einer Person abzuwehren,
b. Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert zu schützen,
c. eine Person in Gewahrsam zu nehmen, sofern hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet,
d. Waffen gestützt auf das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
vom 20. Juni 199715 zu beschlagnahmen.
2 Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu betretenden Grundstücke und der zu
durchsuchenden Räume haben der Durchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so
ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied, eine Vertretung der kommunalen
Behörden oder eine andere geeignete Person beizuziehen.
3 Die Luzerner Polizei gibt der an der Sache berechtigten Person oder deren Vertretung
den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit dadurch der Zweck der
Massnahme nicht vereitelt wird.
§ 15ter * Vorermittlungen
1 Die Luzerner Polizei kann aufgrund von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen im
Vorfeld eines Strafverfahrens Vorermittlungen durchführen, um eine drohende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit abzuwehren oder um festzustellen, ob Straftaten zu verhindern oder aufzuklären sind.
§ 15a * Verdeckte Ermittlung im Vorfeld von Strafverfahren
1 Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein
kriminelles Umfeld einzudringen, um die Vorbereitung von besonders schweren Straftaten zu erkennen oder besonders schwere Straftaten zu verhindern.
2 Die Kommandantin oder der Kommandant der Luzerner Polizei kann im Vorfeld von
Strafverfahren eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn
a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer in Artikel 286 Absatz 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)16 genannten Straftat kommen könnte,
b. die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und
c. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
15 SR 514.54
16 SR 312.0
12 Nr. 350
3 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der
Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Luzerner Polizei stellt den
Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung.
4 Die Artikel 151 und 286–298 StPO gelten sinngemäss.
5 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Ermittlung ein konkreter Tatverdacht gegen
eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Artikel 306 StPO einzuleiten und, falls die Voraussetzungen nach Artikel 307 Absatz 1
StPO erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren.
§ 15b * Verdeckte Fahndung im Vorfeld von Strafverfahren
1 Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, die
Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen zu erkennen oder solche Straftaten zu verhindern versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
2 Die Luzerner Polizei kann im Vorfeld von Strafverfahren eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn
a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen
könnte, und
b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
3 Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinn von
§ 15a Absatz 1 ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.
4 Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 287 StPO sinngemäss.
Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1b StPO ist ausgeschlossen. Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 291–294 StPO sinngemäss.
5 Die Beendigung des Einsatzes erfolgt nach den Bestimmungen von Artikel 297 Absätze 1a und c sowie 3 StPO.
6 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen
eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Artikel
306 StPO einzuleiten und, falls die Voraussetzungen nach Artikel 307 Absatz 1 StPO erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren.
7 Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht oder sie ist in ein ordentliches Strafverfahren überzuführen. Für die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht
gilt Artikel 289 StPO17 sinngemäss. *
17 SR 312.0
Nr. 350 13
8 Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 298 Absätze 1 und 3 StPO
sinngemäss.
§ 15c * Observation im Vorfeld von Strafverfahren
1 Die Luzerner Polizei kann Personen und Sachen an öffentlich zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn
a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen
könnte, oder wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, namentlich zur Unterstützung von Sicherheitskräften, und
b. die Ermittlungen oder die Massnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht oder sie ist in ein ordentliches Strafverfahren überzuführen. Für die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht gilt Artikel 289 StPO18 sinngemäss.
3 Für die Mitteilung der Observation und den Rechtsschutz gelten die Artikel 283 und
298 Absatz 3 StPO sinngemäss.
§ 15d * Überwachung mit technischen Hilfsmitteln im Internet
1 Die Kommandantin oder der Kommandant kann im Vorfeld von Strafverfahren die
Überwachung mit technischen Hilfsmitteln von Internet-Kommunikationsplattformen
anordnen, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind, wenn
a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer schweren Straftat gegen Leib
und Leben, das Vermögen oder die sexuelle Integrität kommen könnte, namentlich zu Amokläufen, Hooliganismus, schwerer Gewaltausübung an Personen,
gewerbsmässigem Betrug oder schweren Sexualstraftaten,
b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und
c. andere Massnahmen zur Erkennung der Vorbereitung oder zur Verhinderung von
solchen Straftaten erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln im Internet bedarf der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Für die Genehmigung durch das
Zwangsmassnahmengericht gilt Artikel 274 StPO19 sinngemäss.
3 Für das Verfahren, die Mitteilung der Überwachung und den Rechtsschutz gelten die
Regeln der StPO über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sinngemäss.
18 SR 312.0
19 SR 312.0
14 Nr. 350
§ 16 Polizeigewahrsam
1 Die Luzerner Polizei kann Personen vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn
a. sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden,
b. dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat
oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist,
c. * dies zur Sicherstellung des Vollzuges einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung oder Auslieferung erforderlich ist,
d. * dies zur Sicherstellung einer Vor- oder Zuführung notwendig ist.
2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist.
3 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.
4 Das Zwangsmassnahmengericht überprüft auf Gesuch der betroffenen Person die
Rechtmässigkeit des Gewahrsams. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung
zu. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom
3. Juli 197220. *
5 Für den Polizeigewahrsam nach Artikel 8 des Konkordats über Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007/2. Februar 201221
gilt Absatz 4 sinngemäss. *
§ 17 * Zuführung Minderjähriger und von Personen unter umfassender
Beistandschaft
1 Die Luzerner Polizei ist berechtigt, Minderjährige oder Personen unter umfassender
Beistandschaft, die sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzogen haben oder
von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, den Erziehungsberechtigten
oder der zuständigen Behörde zuzuführen.
§ 18 Fesselung
1 Personen, die im Namen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften festgehalten
werden, dürfen mit Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht besteht,
dass sie
a. Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen werden,
b. fliehen werden oder befreit werden sollen,
c. sich töten oder verletzen werden.
2 Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt.
20 SRL Nr. 40
21 SRL Nr. 353
Nr. 350 15
§ 19 * Wegweisung und Fernhaltung
1 Die Luzerner Polizei kann Personen von einem Ort wegweisen oder für längstens
24 Stunden fernhalten, wenn diese oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehören,
a. im begründeten Verdacht stehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören,
b. Dritte erheblich belästigen oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindern,
c. den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern,
d. das Pietätsgefühl von Personen verletzen oder gefährden,
e. ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind.
2 Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, verfügt
die Luzerner Polizei schriftlich die Wegweisung oder Fernhaltung für höchstens einen
Monat.
3 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Luzerner Polizei das Verbot unter
Androhung der Straffolgen von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 193722 verfügen.
4 Entscheide im Sinn der Absätze 2 und 3 können beim Zwangsmassnahmengericht
angefochten werden. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt dieser Bestimmungen
nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197223. Der Einreichung
eines Rechtsmittels kommt keine aufschiebende Wirkung zu. *
5 Für das Rayonverbot und die Meldeauflage nach den Artikeln 5 und 6 des Konkordats
über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen24 sowie für die
Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 199725 gilt Absatz 4 sinngemäss. *
§ 20 Ausübung unmittelbaren Zwangs
1 Die Luzerner Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen
Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder
der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde.
22 SR 311.0
23 SRL Nr. 40
24 SRL Nr. 353
25 SR 120
16 Nr. 350
§ 21 Gebrauch der Schusswaffe
1 Die Luzerner Polizei setzt die Schusswaffe ein, wenn mit keiner anderen verfügbaren
Zwangsmassnahme das polizeiliche Ziel erreicht werden kann.
2 Der Gebrauch der Schusswaffe richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 5 und 6 und
ist gerechtfertigt
a. bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung
gegen Dritte oder Angehörige der Luzerner Polizei,
b. zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder dessen dringend verdächtigt werden und die der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen,
c. wenn Informationen oder Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden
Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine Gefahr für Leib und Leben
darstellen und der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen,
d. zur Befreiung von Geiseln,
e. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder
schweren Vergehens an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit wegen ihres
Schadenpotentials eine besondere Gefahr darstellen.
3 Dem Einsatz der Schusswaffe hat eine deutliche Warnung voranzugehen, wenn dies
die Umstände zulassen.
3 Gemeindepolizeiliche Aufgaben
§ 22 * …
§ 23 *
1 Die Gemeinden können die Luzerner Polizei für gemeindepolizeiliche Belange wie die
Regelung des örtlichen und des ruhenden Verkehrs, die Verkehrs- und Sicherheitspolizei
bei Veranstaltungen in der Gemeinde sowie die Ausführung von Aufträgen der Verwaltungsorgane der Gemeinde in Anspruch nehmen.
2 ... *
3 ... *
Nr. 350 17
4 Organisation und dienstrechtliche Vorschriften
§ 24 Organisation
1 Die Luzerner Polizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departementes unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
2 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Luzerner Polizei in der Verordnung.
§ 25 Aus- und Weiterbildung
1 Die Luzerner Polizei ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Polizeikorps verantwortlich.
2 Die Grundausbildung erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch. *
§ 25a * Sicherheitsassistentinnen und -assistenten
1 Die Luzerner Polizei kann Sicherheitsassistentinnen und -assistenten zur Erfüllung folgender und ähnlicher Aufgaben mit geringem Komplexitätsgrad einsetzen:
a. Aufnahme und Zuführung von Gefangenen,
b. Zutrittskontrollen und Objektschutz,
c. Vollzug von sitzungspolizeilichen Massnahmen,
d. Kontrolle des ruhenden Verkehrs.
2 Unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps können Sicherheitsassistentinnen und -assistenten auch für weitere Aufgaben eingesetzt werden.
3 Die Sicherheitsassistentinnen und -assistenten können für die in Absatz 1a-c genannten
Aufgaben mit einer Schusswaffe ausgerüstet werden, falls dies erforderlich ist.
4 Die Sicherheitsassistentinnen und -assistenten sind für ihre Aufgaben auszubilden. Bewaffnete Sicherheitsassistentinnen und -assistenten haben eine gleichwertige Waffenausbildung zu durchlaufen wie die Angehörigen des Polizeikorps.
§ 26 Wohnsitz
1 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Angehörige der Luzerner Polizei aus
dienstlichen Gründen zur Wohnsitznahme an ihrem Dienstort verpflichten.
§ 27 Rechtsschutz
1 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Angehörigen der Luzerner Polizei
einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen einer Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, ein Strafverfahren eröffnet wird.
18 Nr. 350
2 Bei Straf- und Zivilklagen von Angehörigen der Luzerner Polizei gegen Dritte ist für
die Zuerkennung des Rechtsschutzes die Zustimmung des zuständigen Departementes
erforderlich.
3 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn Korpsangehörige schuldig gesprochen werden.
5 Übertragung von Aufgaben an Private
§ 28
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten Private mit der Erfüllung von Aufgaben der Luzerner Polizei beauftragen, sofern sie die dafür
notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
2 … *
3 Aufträge, die polizeiliches Handeln gemäss den §§ 9–21 bedingen, dürfen nicht an Private übertragen werden.
6 Gewerbsmässige Gefahrenabwehr durch Private
§ 29 Bewilligungspflicht
1 Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes.
§ 30 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass
sie
a. handlungsfähig ist,
b. das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt und
Wohnsitz in der Schweiz hat,
c. in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung nicht wegen Delikten gegen
Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen verurteilt worden ist und
d. gut beleumundet ist.
2 Juristische Personen bezeichnen für die Bewilligungserteilung eine Vertreterin oder
einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen können, dass das mit gewerbsmässigen Bewachungsaufträgen betraute Personal die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
3 Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu entziehen, wenn die
Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind oder gegen die Auflagen verstossen wird.
Nr. 350 19
§ 31 Rechte und Pflichten
1 Private haben unter Vorbehalt von § 28 keine polizeilichen Befugnisse.
2 Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt, ist unter Vorbehalt des Zeugnisverweigerungsrechts gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung
zur Zusammenarbeit mit der Luzerner Polizei verpflichtet. *
3 Wer ohne Bewilligung gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt oder den in den
Auflagen zur Bewilligung festgehaltenen Pflichten nicht nachkommt, wird, auch bei
fahrlässiger Begehung, mit Busse bestraft. *
7 Gebühren
§ 32 Grundsätze *
1 Die Luzerner Polizei erhebt Gebühren gemäss den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 199326.
2 Insbesondere kann sie ausserordentliche Aufwendungen, die bei einem Polizeieinsatz
entstehen, der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung stellen, namentlich
wenn diese Aufwendungen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder wenn
sie in überwiegend privatem Interesse liegen. *
a. * …
b. * …
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
§ 32a * Kostenersatz bei Veranstaltungen
1 Bei Veranstaltungen mit kommerziellem Zweck stellt die Luzerner Polizei dem Veranstalter die Kosten des Polizeieinsatzes in Rechnung.
2 Bei Veranstaltungen mit ganz oder teilweise ideellem Zweck stellt die Luzerner Polizei
im Einvernehmen mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement je nach Anteil des ideellen Zwecks reduzierte Kosten in Rechnung. Bei Kundgebungen wird unter Vorbehalt
von § 32b auf die Rechnungstellung verzichtet.
3 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die Anzahl Einsatzstunden, die im
Rahmen der polizeilichen Grundversorgung unentgeltlich erbracht werden.
26 SRL Nr. 680
20 Nr. 350
§ 32b * Kostenersatz bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung
1 Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde, können
dem Veranstalter und den an der Gewaltausübung beteiligten Personen zusätzlich zum
Kostenersatz nach § 32a die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung
in Rechnung gestellt werden.
2 Die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung werden zu höchstens
40 Prozent auf den Veranstalter und zu höchstens 60 Prozent auf die an der Gewaltausübung beteiligten Personen aufgeteilt. *
3 Der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder Bewilligungsauflagen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat. Je nach Einhaltung der Bewilligungsauflagen ist der vom Veranstalter zu tragende Anteil zu reduzieren. Dem Veranstalter können höchstens 30 000 Franken in Rechnung gestellt werden.
4 … *
4a Der Kostenanteil, der von den an der Gewaltausübung beteiligten Personen zu tragen
ist, wird unter Berücksichtigung des individuellen Tatbeitrags und der individuellen
Verursachung des Polizeieinsatzes auf die einzelnen Personen aufgeteilt. Einer einzelnen
Person können höchstens 10 000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens
30 000 Franken in Rechnung gestellt werden. Personen, die sich auf behördliche Aufforderung hin von der gewaltausübenden Gruppe entfernen, bleiben kostenfrei, wenn sie
weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. *
8 Schlussbestimmungen
§ 33 Übergangsbestimmung
1 Private, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführen
(§ 29), haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für
ihre Tätigkeit einzuholen.
§ 34 Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Dezember 196927 wird aufgehoben.
§ 35 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.28
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.29
27 G XVII 553 (SRL Nr. 350)
Nr. 350 21
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.01.1998 01.08.1998 Erstfassung K 1998 262 | G 1998 233
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 1 Abs. 2, c. 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 1a 10.05.2010 01.01.2011 eingefügt G 2010 129
§ 1a 09.09.2019 01.01.2020 Titel geändert G 2019-059
§ 1a Abs. 1 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-003
§ 1a Abs. 1 09.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 2 Abs. 2 08.11.2010 13.01.2011 geändert G 2011 21
§ 3 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 4 30.10.2017 01.02.2018 Titel geändert G 2018-003
§ 4 Abs. 1 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-003
§ 4 Abs. 1, a. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 4 Abs. 1, b. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 4 Abs. 1, b. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 4 Abs. 1, c. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 4 Abs. 1, c. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 4 Abs. 1, d. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 4 Abs. 2 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-003
§ 4 Abs. 3 08.11.2010 01.02.2011 eingefügt G 2011 23
§ 4 Abs. 3 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-003
§ 4 Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 4 Abs. 4 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 4bis 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 4bis Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 4ter 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 4quater 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 4quinquies 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-001
§ 4quinquies 17.10.2024 17.10.2024 aufgehoben G 2024-072
§ 4sexies 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-001
§ 4septies 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-001
§ 4octies 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-001
§ 4octies 17.10.2024 17.10.2024 aufgehoben G 2024-072
§ 4novies 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-001
§ 4a 07.03.2005 01.07.2005 eingefügt G 2005 87
§ 4a 24.10.2022 01.01.2023 Titel geändert G 2023-001
§ 4a Abs. 2, l. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 316
§ 7a 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 8 Abs. 1 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-003
§ 10a 10.05.2010 01.01.2011 eingefügt G 2010 129
§ 10a 24.10.2022 01.01.2023 Titel geändert G 2023-001
§ 10a Abs. 1 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-003
§ 10a Abs. 1 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-001
§ 11 Abs. 1, b. 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 11a 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 12 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 13 Abs. 1, b. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 13 Abs. 1, c. 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 13 Abs. 1, e. 14.09.2009 01.01.2010 geändert G 2009 349
28 Der Regierungsrat beschloss am 2. Juli 1998 (K 1998 1759), das Gesetz mit Ausnahme der §§ 22
und 23 und der §§ 29–31, die er auf den 1. Januar 1999 in Kraft setzte, auf den 1. August 1998 in
Kraft zu setzen. Das alte Kantonspolizeigesetz wurde damit auf den 1. August 1998 aufgehoben,
ausgenommen dessen §§ 18–21, die gemäss Beschluss des Regierungsrates auf den 1. Januar 1999
aufgehoben wurden, und ausgenommen die Normen betreffend die Stadtpolizei Luzern, die erst mit
dem Beschluss des Regierungsrates vom 24. März 2000 (G 2000 169) auf den 15. April 2000 aufgehoben wurden.
29 Die Referendumsfrist lief am 1. April 1998 unbenützt ab (K 1998 1759).
22 Nr. 350
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 13a 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 13b 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 13c 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 15 Abs. 1, abis. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 15bis 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 15ter 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 15a 17.06.2013 01.10.2013 eingefügt G 2013 341
§ 15b 17.06.2013 01.10.2013 eingefügt G 2013 341
§ 15b Abs. 7 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-003
§ 15c 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 15d 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 16 Abs. 1, c. 14.09.2009 01.01.2010 geändert G 2009 349
§ 16 Abs. 1, c. 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-002
§ 16 Abs. 1, d. 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-002
§ 16 Abs. 4 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 16 Abs. 5 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 17 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 19 28.04.2008 08.02.2009 geändert G 2009 19
§ 19 Abs. 4 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-003
§ 19 Abs. 5 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 22 30.10.2017 01.02.2018 aufgehoben G 2018-003
§ 23 30.10.2017 01.02.2018 Titel geändert G 2018-003
§ 23 Abs. 2 10.09.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 342
§ 23 Abs. 3 10.09.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 342
§ 25 Abs. 2 28.04.2008 08.02.2009 geändert G 2009 19
§ 25a 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 28 Abs. 2 30.10.2017 01.02.2018 aufgehoben G 2018-003
§ 31 Abs. 2 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 31 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 32 22.06.2015 01.01.2016 Titel geändert G 2015 229
§ 32 Abs. 2 22.06.2015 01.01.2016 geändert G 2015 229
§ 32 Abs. 2, a. 22.06.2015 01.01.2016 aufgehoben G 2015 229
§ 32 Abs. 2, b. 22.06.2015 01.01.2016 aufgehoben G 2015 229
§ 32a 22.06.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 229
§ 32b 22.06.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 229
§ 32b Abs. 2 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-003
§ 32b Abs. 4 18.01.2017 18.01.2017 aufgehoben G 2017-048
§ 32b Abs. 4a 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
Nr. 350 23
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.01.1998 01.08.1998 Erlass Erstfassung K 1998 262 | G 1998 233
07.03.2005 01.07.2005 § 4a eingefügt G 2005 87
11.09.2006 01.01.2007 § 4a Abs. 2, l. geändert G 2006 316
11.09.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1, b. geändert G 2006 277
11.09.2006 01.01.2007 § 31 Abs. 3 geändert G 2006 277
10.09.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 2 aufgehoben G 2007 342
10.09.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 3 aufgehoben G 2007 342
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008 08.02.2009 § 19 geändert G 2009 19
28.04.2008 08.02.2009 § 25 Abs. 2 geändert G 2009 19
14.09.2009 01.01.2010 § 13 Abs. 1, e. geändert G 2009 349
14.09.2009 01.01.2010 § 16 Abs. 1, c. geändert G 2009 349
10.05.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 2, c. geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 1a eingefügt G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 3 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 10a eingefügt G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 11 Abs. 1, b. aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 12 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 1, c. aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 2 geändert G 2010 129
08.11.2010 13.01.2011 § 2 Abs. 2 geändert G 2011 21
08.11.2010 01.02.2011 § 4 Abs. 3 eingefügt G 2011 23
13.12.2011 01.01.2013 § 17 geändert G 2012 45
17.06.2013 01.10.2013 § 15a eingefügt G 2013 341
17.06.2013 01.10.2013 § 15b eingefügt G 2013 341
22.06.2015 01.01.2016 § 32 Titel geändert G 2015 229
22.06.2015 01.01.2016 § 32 Abs. 2 geändert G 2015 229
22.06.2015 01.01.2016 § 32 Abs. 2, a. aufgehoben G 2015 229
22.06.2015 01.01.2016 § 32 Abs. 2, b. aufgehoben G 2015 229
22.06.2015 01.01.2016 § 32a eingefügt G 2015 229
22.06.2015 01.01.2016 § 32b eingefügt G 2015 229
18.01.2017 18.01.2017 § 32b Abs. 4 aufgehoben G 2017-048
30.10.2017 01.02.2018 § 1a Abs. 1 geändert G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 4 Titel geändert G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 4 Abs. 1 geändert G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 4 Abs. 1, a. eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 4 Abs. 1, b. eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 4 Abs. 1, c. eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 4 Abs. 2 geändert G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 4 Abs. 3 geändert G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 4 Abs. 4 eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 4bis eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 4ter eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 4quater eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 7a eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 8 Abs. 1 geändert G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 10a Abs. 1 geändert G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 11a eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 13a eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 13b eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 13c eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 15 Abs. 1, abis. eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 15bis eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 15ter eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 15b Abs. 7 geändert G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 15c eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 15d eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 16 Abs. 4 eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 16 Abs. 5 eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 19 Abs. 4 geändert G 2018-003
24 Nr. 350
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.10.2017 01.02.2018 § 19 Abs. 5 eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 22 aufgehoben G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 23 Titel geändert G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 25a eingefügt G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 28 Abs. 2 aufgehoben G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 32b Abs. 2 geändert G 2018-003
30.10.2017 01.02.2018 § 32b Abs. 4a eingefügt G 2018-003

## § 1a {#par_1a}

Titel geändert G 2019-059
09.09.2019 01.01.2020 § 1a Abs. 1 geändert G 2019-059
10.05.2021 01.09.2021 § 4 Abs. 1, b. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 4 Abs. 1, c. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 4 Abs. 1, d. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 4 Abs. 3 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 4bis Abs. 1 geändert G 2021-054
24.10.2022 01.01.2023 § 4quinquies eingefügt G 2023-001
24.10.2022 01.01.2023 § 4sexies eingefügt G 2023-001
24.10.2022 01.01.2023 § 4septies eingefügt G 2023-001
24.10.2022 01.01.2023 § 4octies eingefügt G 2023-001
24.10.2022 01.01.2023 § 4novies eingefügt G 2023-001

## § 4a {#par_4a}

Titel geändert G 2023-001

## § 10a {#par_10a}

Titel geändert G 2023-001
24.10.2022 01.01.2023 § 10a Abs. 1 geändert G 2023-001
24.10.2022 01.01.2023 § 16 Abs. 1, c. geändert G 2023-002
24.10.2022 01.01.2023 § 16 Abs. 1, d. eingefügt G 2023-002
17.10.2024 17.10.2024 § 4quinquies aufgehoben G 2024-072
17.10.2024 17.10.2024 § 4octies aufgehoben G 2024-072
