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title: "Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern"
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# Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung von schulischen Angeboten in Spitälern
(Spitalschulen) unter den Vereinbarungskantonen.
2 Sie gilt für Angebote im Bereich der obligatorischen Schule, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Kantons, in welchem die
obligatorische Schulpflicht zu absolvieren ist, besucht werden.
3 Sie gilt für allgemeinbildende Angebote der Sekundarstufe II, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Wohnsitzkantons besucht
werden.
4 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung
von Spitalschulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für die
Inanspruchnahme des Angebots einer Spitalschule regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen für die Angebote
mindestens den im Anhang definierten Beiträgen entsprechen.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Die Spitalschulen sorgen für ein ausreichendes schulisches Angebot und unterstützen nach Möglichkeit die Reintegration der hospitalisierten Schülerinnen und Schüler in die Herkunftsklasse oder in die Herkunftsschule; zu diesem Zweck pflegen sie
einen angemessenen Austausch mit der verantwortlichen Klassen- oder Fachlehrperson der Herkunftsschule.
1) Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB Nr. 635 vom 14. November 2023
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
416.41 ISV

## Art. 3 ll. Angebote, Beiträge und Zahlungspflicht {#art_3}

Schulische Angebote
1 Schulische Angebote im Bereich der obligatorischen Schule
a. orientieren sich an den Lehrplänen für den Unterricht in Klassen der obligatorischen Schule und
b. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle Schulung
der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache ihres Herkunftskantons.
2 Schulische Angebote im Bereich der Sekundarstufe II
a. streben die Sicherung des Ausbildungsstands in den allgemeinbildenden Fächern entsprechend dem für die betroffene Schülerin oder für den betroffenen
Schüler massgebenden Lehrplan an und
b. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle Schulung
der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache ihres Herkunftskantons.
3 Beschäftigungsangebote, die nicht den schulischen Angeboten gemäss Abs. 1 und
Abs. 2 entsprechen sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung und medizinische
Behandlungen der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers sind
nicht Teil der Abgeltungen im Sinne dieser Vereinbarung.

## Art. 4 {#art_4}

Anhang1)
1 Im Anhang zur Vereinbarung wird definiert
a. welche an den verschiedenen Spitälern vorhandenen schulischen Angebote
unter die Bestimmungen der Vereinbarung fallen
b. welche Abgeltungen die zahlungspflichtigen Kantone den ausserkantonalen
Spitälern für die im Einzelfall genutzten schulischen Angebote entrichten
müssen
c. von welchen Angeboten die Kantone Gebrauch machen wollen und
d. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft für Angebote der Sekundarstufe II abhängig machen.
2 Die Standortkantone können der Geschäftsstelle Angebote im Sinne der Vereinbarung für die Aufnahme auf die Liste gemäss Abs. 1 melden, sofern die Anforderungen gemäss Art. 3 erfüllt sind.
1) Gemäss Dispositiv Ziff. 2 von RRB Nr. 635 vom 14. November 2023 wird das Departement für Erziehung und Kultur (DEK) mit dem Vollzug dieser Vereinbarung betraut. Es bestimmt namentlich, welche Spitalschulangebote unter die Vereinbarung gestellt und welche
Angebote anderer Kantone finanziert werden.
ISV 416.41
3 Die Standortkantone stellen sicher, dass das gemeldete schulische Angebot die für
Bildungseinrichtungen geltenden Qualitätskriterien erfüllt und die eingesetzten
Lehrpersonen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

## Art. 5 {#art_5}

Beiträge
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die im Anhang aufgeführten schulischen Angebote fest.
2 Sie berücksichtigen dabei die folgenden Grundsätze:
a. die Abgeltungen werden als Beiträge in Form von Stundenpauschalen festgelegt
b. die Abgeltungen umfassen ausschliesslich die Kosten für die schulischen
Angebote (Personal- und Betriebskosten)
c. die Pauschalen für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler dürfen nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht im Standortkanton absolvieren beziehungsweise als für Schülerinnen und Schüler Sekundarstufe II mit Wohnsitz im Standortkanton.
3 Die Beiträge gelten jeweils für zwei Schuljahre.

## Art. 6 {#art_6}

Zahlungspflichtige Kantone
1 Im Bereich der obligatorischen Schule ist der Kanton am schulrechtlichen Aufenthaltsort der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers zahlungspflichtig. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet
sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2 Im Bereich der Sekundarstufe II ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem die
hospitalisierte Schülerin oder der hospitalisierte Schüler den stipendienrechtlichen
Wohnsitz hat. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge
richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
3 Für Angebote der Sekundarstufe II kann der Kanton seine Zahlungsbereitschaft
von Bedingungen abhängig machen.
4 Für die Zahlungspflicht besteht eine Karenzfrist von sieben Tagen nach Spitaleintritt. Die Karenzfrist entfällt, wenn der Aufenthalt im Spital insgesamt mindestens
zwei Wochen dauert. Bei einem Wechsel des Spitals und/oder bei wiederholten Hospitalisierungen aufgrund der gleichen Krankheit wird die Karenzfrist nicht neu berechnet.
416.41 ISV

## Art. 7 lll. Gleichbehandlung {#art_7}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1 Die Spitalschulen gewähren den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern, deren
schulrechtlicher Aufenthaltskanton beziehungsweise Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den hospitalisierten
Schülerinnen und Schülern des Standortkantons.

## Art. 8 {#art_8}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die keine
Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Nutzung der Angebote.
2 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, können nur in das
Angebot aufgenommen werden, wenn der zahlungspflichtige Kanton vorgängig eine
Kostengutsprache erteilt. In diesem Fall verlangt die Spitalschule vom zahlungspflichtigen Kanton eine Entschädigung, welche mindestens der Abgeltung nach
Art. 5 entspricht.

## Art. 9 lV. Vollzug {#art_9}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere
a. die Information der Vereinbarungskantone
b. die Koordination und
c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen im Rahmen von Richtlinien.

## Art. 10 {#art_10}

Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jedes schulische Angebot die Zahlstelle und regelt in seinen Rechtsgrundlagen die Voraussetzungen für den Besuch eines schulischen Angebots in der Spitalschule.

## Art. 11 ISV 416.41 {#art_11}

Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Angebote) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.
2 Neue oder geänderte Angebote werden aufgenommen, wenn sie zwei Monate vor
Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres bei der Geschäftsstelle
gemeldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder bei der Sekundarstufe II der daran
geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle zwei Monate vor Ende des dem
Änderungstermin vorangehenden Schuljahres gemeldet werden.

## Art. 12 {#art_12}

Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die
Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden
ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 13 V. Schlussbestimmungen {#art_13}

Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das
Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV)1) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)2).

## Art. 14 {#art_14}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten3)
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn mindestens sechs Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
1) RB 613.3
2) SR 173.110
3) Dieser Vereinbarung sind mindestens sechs Kantone beigetreten. Der Vorstand der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren hat sie mit Beschluss vom
11. September 2025 auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
416.41 ISV

## Art. 16 {#art_16}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden,
erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 17 {#art_17}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts
hospitalisierten Schülerinnen und Schüler bleiben bis zur Entlassung der Schülerin
oder des Schülers aus der Spitalpflege weiterbestehen, wenn ein Kanton die Zahlungsbereitschaft streicht oder die Vereinbarung kündigt.

## Art. 18 {#art_18}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner
eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen
Vereinbarungspartner zu.
ISV 416.41
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.10.2022 01.01.2026 Erstfassung 46/2023
