---
title: "Gesetz über die sozialen Leistungsangebote"
id: f866c497-5350-4604-be08-9b4d54b9decc
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "860.2"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/860.2/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f866c497-5350-4604-be08-9b4d54b9decc
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/33701/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 908b86db2d08f81602bfa8703f16497543430b966ab258d4ad211f20221cb3e8
provisions: 81
---

# Gesetz über die sozialen Leistungsangebote

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die sozialen Leistungsangebote nach diesem Gesetz dienen
a der Verwirklichung der verfassungsmässigen Sozialrechte und Sozialziele,
b der Prävention,
c der Hilfe zur Selbsthilfe,
d dem Ausgleich von Beeinträchtigungen,
e der Verhinderung von Ausgrenzung,
f der Förderung der Integration,
g dem Schutz der betroffenen Personen.
2 Dabei stehen die Mobilisierung der eigenen Ressourcen sowie die Förderung
der privaten Initiative und Eigenverantwortung im Zentrum.

## Art. 2 {#art_2}

Soziale Leistungsangebote
1 Die sozialen Leistungsangebote umfassen insbesondere die Unterstützung
und Hilfe von Kanton und Gemeinden für folgende Personen und in folgenden
Lebenslagen und Bereichen:
a Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf,
b Gesundheitsförderung und Suchthilfe,
c Familien-, Kinder- und Jugendförderung,
d berufliche und soziale Integration.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-121
860.2 2
2 Sie sind qualitativ angemessen sowie wirkungsorientiert und werden regelmässig auf das Erreichen der Ziele sowie auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft.
3 Als soziale Leistungsangebote gelten auch
a Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderungen,
b Ausbildungs- und Betreuungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene, die von der Invalidenversicherung finanzierte Institutionen erbringen.

## Art. 3 {#art_3}

Zugänglichkeit
1 Die vom Kanton bereitgestellten sozialen Leistungsangebote sind bei entsprechendem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz im Kanton zugänglich.
2 Sie können in Ausnahmefällen auch Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz zugänglich gemacht werden.
3 Die von einer Gemeinde bereitgestellten sozialen Leistungsangebote sind bei
entsprechendem Bedarf allen Personen mit Wohnsitz in der bereitstellenden
Gemeinde zugänglich.

## Art. 4 {#art_4}

Subsidiarität
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen soziale Leistungsangebote in Ergänzung zur privaten Initiative, zu Leistungen der Sozialversicherungen sowie zu
anderen Leistungsformen nur soweit bereit und finanzieren sie, als dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots nötig ist.
1.2 Zuständigkeiten und Aufgaben

## Art. 5 {#art_5}

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)
a konkretisiert die Ziele der sozialen Leistungsangebote und sorgt für deren
Umsetzung,
b erhebt und analysiert den Bedarf an sozialen Leistungsangeboten,
c sorgt für eine bedarfsgerechte Versorgung,
d stellt die erforderlichen sozialen Leistungsangebote bereit,
e überprüft die Wirkung und Qualität der Versorgung,
f legt Kennzahlen für das fachliche und finanzielle Controlling fest,
g stellt das fachliche und finanzielle Controlling anhand der Kennzahlen
nach Buchstabe f sicher.
2 Sie kann Ombudsstellen fördern und unterstützen.
3 860.2

## Art. 6 {#art_6}

Gemeinden
1 Die Gemeinden
a erheben und analysieren den Bedarf an sozialen Leistungsangeboten in
ihrem Zuständigkeitsbereich,
b können soziale Leistungsangebote in Koordination mit der GSI in den
gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen erbringen.
1.3 Begriffe

## Art. 7 {#art_7}

1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a Leistungserbringer: natürliche oder juristische Personen, die soziale Leistungsangebote erbringen;
b Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger: natürliche Personen,
die soziale Leistungsangebote nutzen;
c Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger: natürliche oder juristische Personen, die gestützt auf dieses Gesetz Staatsbeiträge erhalten.
1.4 Erbringung von sozialen Leistungsangeboten
1.4.1 Allgemeines

## Art. 8 {#art_8}

Leistungsorientierung
1 Die Beiträge an die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger werden
leistungsorientiert, nach Möglichkeit prospektiv und soweit fachlich zielführend
aufgrund von Pauschalen oder Normkosten festgesetzt.
2 Bei der Bemessung der Beiträge an die Leistungserbringer sind sämtliche Erträge im Rahmen der Leistungserbringung angemessen anzurechnen. Nicht
angerechnet werden insbesondere Spenden und Legate, welche zweckgebunden für andere Tätigkeiten ausgerichtet wurden.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung nähere Vorschriften zur Beitragsfestsetzung, zur Tarifierung der Leistungen und zur Anrechnung der Eigenmittel der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger erlassen.

## Art. 9 {#art_9}

Staatsbeitragsrecht
1 Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Staatsbeitragsgesetzgebung.
860.2 4

## Art. 10 {#art_10}

Zweckkonforme Verwendung
1 Die zuständigen Stellen der GSI kontrollieren die zweckkonforme und rechtmässige Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

## Art. 11 {#art_11}

Verrechnung von Forderungen
1 Der Kanton kann Forderungen gegenüber Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern mit Forderungen der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger gegenüber dem Kanton verrechnen.
2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger können Forderungen
gegenüber dem Kanton mit dessen Einverständnis verrechnen.

## Art. 12 {#art_12}

Sicherung des Verwendungszwecks
1 Zur Sicherung des Verwendungszwecks können die Beiträge an Dritte ausgerichtet werden.

## Art. 13 {#art_13}

Pfändungs- und Abtretungsverbot
1 Die Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger dürfen,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, weder verpfändet noch abgetreten werden.

## Art. 14 {#art_14}

Rechtsverhältnisse
1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.
2 Ansprüche aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind durch Klage beim
Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)2).
1.4.2 Bereitstellung

## Art. 15 {#art_15}

Bereitstellung durch den Kanton
1 Die GSI stellt im Rahmen der strategischen Vorgaben des Regierungsrates
und der verfügbaren Mittel die erforderlichen sozialen Leistungsangebote bereit.
2 Zu diesem Zweck können die zuständigen Stellen der GSI
a Leistungsverträge abschliessen,
2) SR 272
5 860.2
b Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern Beiträge gewähren,
c Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Beiträge für den
Einkauf von Leistungen gewähren,
d Gemeinden zur Bereitstellung von sozialen Leistungsangeboten ermächtigen,
e Gemeinden, die auf eigene Kosten über dieses Gesetz hinausgehende
soziale Leistungsangebote bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser
Leistungsangebote gewähren,
f ausnahmsweise selber Leistungen erbringen.

## Art. 16 {#art_16}

Bereitstellung durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden können mit Ermächtigung der GSI soziale Leistungsangebote
gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitstellen.
2 Der Regierungsrat kann die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten festlegen und nähere Vorschriften erlassen über
a die Zulassung der sozialen Leistungsangebote zum Lastenausgleich,
b die Sicherstellung einer angemessenen regionalen Angebotsverteilung,
c die Mindestanforderungen an die sozialen Leistungsangebote.
3 Die Gemeinden können auf eigene Kosten soziale Leistungsangebote bereitstellen, die über die kantonalen Vorgaben oder die Ermächtigung der GSI hinausgehen.
1.4.3 Leistungsverträge

## Art. 17 {#art_17}

Grundsätze
1 Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes durch Leistungsverträge geeignete Dritte beiziehen.
2 Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist zusätzlich zu den Vorgaben gemäss der Staatsbeitragsgesetzgebung
a sicherzustellen, dass geregelt ist, ob und unter welchen Bedingungen die
Leistungen für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
kostenpflichtig sind, und
b darauf zu achten, dass die Gesamtarbeitsverträge oder die orts- und
branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
860.2 6
3 Die Leistungserbringer streben im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben an,
Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger, Personen mit Migrationshintergrund und Menschen mit Behinderungen angemessen in ihren betrieblichen
Abläufen zu berücksichtigen, insbesondere als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie Ausbildungs- und Praktikumsplätze zur Verfügung zu stellen.

## Art. 18 {#art_18}

Pflichtverletzungen
1 Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, können die zuständigen
Stellen der GSI oder der Gemeinde die Beiträge nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie mit Zins seit der Auszahlung zurückfordern.
2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsverträge fristlos gekündigt werden.
1.4.4 Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen

## Art. 19 {#art_19}

Investitionsbeiträge
1 Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen der dafür bewilligten
Ausgaben Leistungserbringern Investitionsbeiträge gewähren.
2 Investitionsbeiträge können gewährt werden, wenn
a die Investitionskosten nicht durch angemessene Eigenmittelverwendung
oder Bundesbeiträge gedeckt sind,
b die Investition der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und
c die Investition mit dem Betriebskonzept des Leistungserbringers übereinstimmt.
3 Leistungserbringern, deren Infrastruktur durch Infrastrukturpauschalen finanziert wird, kann ein Investitionsbeitrag nur in vom Regierungsrat festgelegten
Ausnahmefällen gewährt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Bürgschaften und Darlehen
1 Die zuständigen Stellen der GSI können im Rahmen der dafür bewilligten
Ausgaben Leistungserbringern Bürgschaften nach den Artikeln 492 bis 512 des
Obligationenrechts (OR)3) und Darlehen gewähren.
2 Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn
a die der Bürgschaft zugrundeliegende Hauptschuld oder das Darlehen mit
den voraussichtlichen Erträgen finanziert werden kann,
b die Investition der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und
3) SR 220
7 860.2
c die Investition mit dem Betriebskonzept des Leistungserbringers übereinstimmt.
3 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Verzinsung und der Rückerstattung der Darlehen durch Verordnung.

## Art. 21 {#art_21}

Rückerstattung
1 Die Rückerstattung erfolgt mit Zins.
2 Wenn der Kanton ein wesentliches Interesse daran hat, kann er in Ausnahmefällen ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichten.
1.5 Zusammenarbeit

## Art. 22 {#art_22}

Pflicht zur Zusammenarbeit
1 Die Leistungserbringer arbeiten mit anderen Leistungserbringern sowie den in
ihrem Bereich tätigen weiteren Partnern und den Behörden zusammen.

## Art. 23 {#art_23}

Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1 Die Leistungserbringer arbeiten mit anderen Institutionen zusammen, um die
Eingliederung von Personen und deren finanzielle Unabhängigkeit zu fördern.
Dazu gehören insbesondere die Sozialdienste sowie die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Berufs-, Studien- und
Laufbahnberatung.
2 Die mitwirkenden Institutionen stimmen ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen aufeinander ab.
3 Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung.

## Art. 24 {#art_24}

Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die GSI und die Gemeinden können beim Bereitstellen der Leistungsangebote auch ausserkantonale Leistungserbringer berücksichtigen, soweit das zur
Bedarfsdeckung notwendig oder kostengünstiger ist und gleichzeitig die Leistungserbringung in definierter Qualität gewährleistet ist.
2 Der Regierungsrat kann bei Bedarf mit anderen Kantonen Verträge abschliessen über
a die Zusammenarbeit,
b die Aufnahme von Personen in Institutionen,
c die Kostentragung,
d die gegenseitige Finanzierung von Leistungen.
860.2 8
2 Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und
Pflegebedarf
2.1 Leistungsangebote

## Art. 25 {#art_25}

Ziel
1 Die GSI sorgt für die erforderlichen Leistungsangebote für Menschen mit
Betreuungs- und Pflegebedarf.
2 Sie berücksichtigt dabei die spezifischen Anliegen von Kindern, älteren, chronisch kranken und sterbenden Menschen sowie von deren Angehörigen.
3 Die Leistungsangebote dienen dem Zweck,
a die Gesundheit und die Selbstständigkeit von Menschen mit Betreuungs-
und Pflegebedarf zu erhalten und zu fördern,
b die Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf in der Behandlung und
im Umgang mit Auswirkungen von Krankheiten und Therapien zu unterstützen.

## Art. 26 {#art_26}

Inhalt
1 Die Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf umfassen insbesondere die folgenden Bereiche:
a Beratungs- und Informationsangebote für Betroffene sowie deren Angehörige,
b Gesundheitsförderung und Prävention,
c Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause (Spitex),
d Tagesstätten,
e Pflegeheime.

## Art. 27 {#art_27}

Zuständigkeit
1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 26 bereit.
2.2 Finanzierung

## Art. 28 {#art_28}

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI gewährt Beiträge an die von ihr beauftragten Leistungserbringer.
9 860.2

## Art. 29 {#art_29}

Finanzierung der Pflegekosten
1 Die GSI vergütet den Leistungserbringern die nicht von den Krankenversicherern und den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern gedeckten
Pflegekosten nach Artikel 25a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG)4).
2 Der Regierungsrat kann Pauschalen oder Normkosten festsetzen und regelt
die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
durch Verordnung.
3 Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe
3.1 Leistungsangebote

## Art. 30 {#art_30}

Ziel
1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für bedarfsgerechte Leistungsangebote
der Gesundheitsförderung und der Suchthilfe.
2 Diese dienen der Sicherstellung folgender Ziele:
a einen gesunden Lebensstil und gesundheitsförderliche Lebensbedingungen zu unterstützen,
b übertragbare sowie nichtübertragbare Krankheiten zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern,
c Suchterkrankungen zu verhindern,
d abhängigen Menschen die notwendige Hilfe und Behandlung zu ermöglichen,
e die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs zu vermindern und negative Auswirkungen auf die Gesellschaft zu verringern.

## Art. 31 {#art_31}

Gesundheitsförderung
1 Die Leistungsangebote der Gesundheitsförderung umfassen insbesondere
die folgenden Bereiche:
a Förderung der physischen und psychischen Gesundheit,
b Prävention übertragbarer und nichtübertragbarer Krankheiten.
4) SR 832.10
860.2 10

## Art. 32 {#art_32}

Suchthilfe
1 Die Leistungsangebote der Suchthilfe umfassen insbesondere die folgenden
Bereiche:
a Suchtprävention,
b Früherkennung und Frühintervention,
c ambulante Beratung und Therapie,
d stationäre Suchttherapie,
e Schadensminderung und Überlebenshilfe,
f Obdach und Wohnen,
g Arbeit.

## Art. 33 {#art_33}

Zuständigkeiten
1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 31 und 32 bereit.
2 Die Gemeinden können Leistungsangebote nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben e und f bereitstellen.
3.2 Finanzierung

## Art. 34 {#art_34}

Fonds für Suchtprobleme
1 Unter der Bezeichnung «Fonds für Suchtprobleme» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die
Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)5).
2 Der Fonds, dem von Dritten weitere Mittel zugewiesen werden können, wird
wie folgt geäufnet:
a aus dem Anteil des Kantons am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung nach der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung,
b aus der Alkoholabgabe nach dem Gastgewerbegesetz vom 11. November
1993 (GGG)6),
c aus der Spielbankenabgabe nach dem kantonalen Geldspielgesetz vom
10. Juni 2020 (KGSG)7),
d aus der Spielsuchtabgabe nach dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK)8).
5) BSG 620.0
6) BSG 935.11
7) BSG 935.52
8) BSG 945.4-1
11 860.2
3 Die Mittel des Fonds werden insbesondere zur Finanzierung und Steuerung
von Massnahmen und Einrichtungen der Gesundheitsförderung (Art. 31) und
Suchthilfe (Art. 32) verwendet.
4 Bei der Mittelvergabe sind das Fondsreglement und die spezifischen Zweckbindungen zu berücksichtigen.

## Art. 35 {#art_35}

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI oder die Gemeinden gewähren Beiträge an die von ihnen beauftragten Leistungserbringer.

## Art. 36 {#art_36}

Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Personen gewähren für die
Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach den Artikeln 31 und 32, soweit
diese nicht mit Eigenleistungen, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können.
4 Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung
4.1 Leistungsangebote

## Art. 37 {#art_37}

Inhalt
1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen Leistungsangebote
der Familien-, Kinder- und Jugendförderung.
2 Die Leistungsangebote umfassen insbesondere die folgenden Bereiche:
a frühe Förderung,
b familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie nicht in der Volksschulgesetzgebung geregelt ist,
c offene Kinder- und Jugendarbeit,
d Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien,
e pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

## Art. 38 {#art_38}

Zuständigkeiten
1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote nach Artikel 37 Absatz 2
bereit.
2 Die Gemeinden können Angebote nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a bis
c bereitstellen.
860.2 12
3 Sie können den Vollzug der Aufgaben der familienergänzenden Kinderbetreuung einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz einer geeigneten Behörde oder Institution übertragen.
4.2 Frühe Förderung

## Art. 39 {#art_39}

Ziel
1 Frühe Förderung bezweckt, die Ressourcen von Kindern und ihren Familien
generell und besonders bei Risikokumulation präventiv zu stärken, damit sich
die Kinder ihren individuellen Voraussetzungen entsprechend möglichst optimal und altersgemäss entwickeln können.
2 Sie umfasst insbesondere
a vorschulische Sprachförderung,
b Angebote zur sozialen Integration,
c Beratungs- und Bildungsangebote für Eltern,
d Informations- und Vernetzungsangebote.

## Art. 40 {#art_40}

Vorschulische Sprachförderung
1 Kinder, deren Sprachstand in der Unterrichtssprache an ihrem Wohnsitz für
den Eintritt in die Volksschule bei zu erwartender Entwicklung nachweislich ungenügend ist, können bis zum Eintritt in den Kindergarten altersgerecht im Erwerb dieser Unterrichtssprache gefördert werden.
2 Die GSI und die Gemeinden fördern den vorschulischen Spracherwerb primär
im Rahmen der familienergänzenden Kinderbetreuung.

## Art. 41 {#art_41}

Mütter- und Väterberatung
1 Die Mütter- und Väterberatung als Angebot der frühen Förderung nimmt Kontakt auf zu Eltern und Pflegeeltern von Kindern bis zum vollendeten fünften
Lebensjahr und bietet ihnen dezentrale Beratung und Unterstützung an bei der
Pflege, Ernährung, Gesundheit, Entwicklung und Erziehung.

## Art. 42 {#art_42}

Elternbildung
1 Elternbildung dient dem Ziel, den Eltern Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln
und Handlungsoptionen zu eröffnen, die sie zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und
Sozialisationsaufgaben befähigen.
13 860.2
2 Unterstützt werden insbesondere niederschwellige Leistungsangebote für Eltern, die aufgrund fehlender sprachlicher, kultureller oder finanzieller Ressourcen über einen eingeschränkten Zugang zu universellen Informations- und Bildungsangeboten im Erziehungsbereich verfügen.
4.3 Familienergänzende Kinderbetreuung
4.3.1 Grundsätze

## Art. 43 {#art_43}

Ziel und Form
1 Das Leistungsangebot der familienergänzenden Kinderbetreuung dient der
Sicherstellung folgender Ziele:
a Existenzsicherung von Familien,
b Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern,
c Integration von Kindern in einem sozialen Netz,
d Chancengleichheit,
e sprachliche Integration der Kinder.
2 Es ist primär auf Erziehungsberechtigte ausgerichtet, die zur Erreichung dieser Ziele auf mitfinanzierte familienergänzende Betreuung angewiesen sind.
3 Es wird in Form von Betreuungsgutscheinen erbracht.

## Art. 44 {#art_44}

Betreuungsgutscheine
1 Betreuungsgutscheine sind eine geldwerte Leistung der Gemeinden an die
Kosten der Erziehungsberechtigten für die Angebote familienergänzender Kinderbetreuung.
2 Sie berechtigen die Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf zum
Bezug von vergünstigten Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung
bei einem am Gutscheinsystem teilnehmenden Leistungserbringer ihrer Wahl
im Kanton.
3 Die Höhe der Betreuungsgutscheine bemisst sich nach der Einkommens- und
Vermögenssituation der Erziehungsberechtigten, der Familiengrösse sowie
dem Bedarf.
4.3.2 Gemeinden

## Art. 45 {#art_45}

Teilnahme am Gutscheinsystem
1 Die Gemeinden entscheiden darüber, ob sie am Gutscheinsystem teilnehmen.
860.2 14
2 Gemeinden, die am Gutscheinsystem teilnehmen, sind verpflichtet, die von
der GSI bereitgestellte Webapplikation zu verwenden.

## Art. 46 {#art_46}

Zugänglichkeit
1 Die Gemeinden können die Betreuungsgutscheine kontingentieren.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, welche Prioritäten im
Fall einer Kontingentierung zu beachten sind.
4.3.3 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

## Art. 47 {#art_47}

Bedarf an Betreuungsgutscheinen
1 Einen Bedarf an Betreuungsgutscheinen haben Erziehungsberechtigte, wenn
a sie erwerbstätig sind oder einer Tätigkeit nachgehen, die der Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist,
b die familienergänzende Kinderbetreuung zur sozialen oder sprachlichen
Integration notwendig ist oder
c gesundheitliche Gründe die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt über
längere Zeit ganz oder teilweise verunmöglichen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er regelt insbesondere allfällige Zusatzleistungen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen
und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

## Art. 48 {#art_48}

Mitwirkungspflicht
1 Die Erziehungsberechtigten als Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind dazu verpflichtet,
a die notwendigen Unterlagen termingerecht einzureichen,
b die notwendigen Personen und Stellen zu ermächtigen, der zuständigen
Stelle bzw. den von ihr beauftragten Dritten die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen,
c jede Änderung der Verhältnisse, die eine Anpassung des Betreuungsgutscheins zur Folge haben könnte, unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
2 Verletzen sie ihre Mitwirkungspflichten, können die Leistungen vorübergehend oder dauernd verweigert werden.
15 860.2
4.3.4 Leistungserbringer

## Art. 49 {#art_49}

Zulassung
1 Die zuständige Stelle der GSI erteilt Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen die Zulassung zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen.
2 Leistungserbringer mit Zulassung haben die Gesamtarbeitsverträge oder die
orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten.
3 Der Regierungsrat legt die weiteren Anforderungen, insbesondere die Qualitätsvorgaben, durch Verordnung fest.
4 Die Zulassung erfolgt auf Gesuch hin. Sie wird kostenlos erteilt.

## Art. 50 {#art_50}

Einschränkung, Entzug und Erlöschen
1 Für Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Zulassung sind Artikel 93 und
94 sinngemäss anwendbar.

## Art. 51 {#art_51}

Pflichten
1 Wer zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen zugelassen ist, hat
a den zuständigen Behörden die zur Überprüfung der Qualität der Leistungserbringung und zur ordnungsgemässen Abrechnung erforderlichen
Daten und Kennzahlen zu liefern,
b den zuständigen Behörden Angaben über die betreuten Kinder und deren
Betreuungspensum zu liefern,
c bei Bedarf mit involvierten Stellen zusammenzuarbeiten,
d die von der GSI bereitgestellte Webapplikation zu verwenden.

## Art. 52 {#art_52}

Pflichtverletzungen
1 Bei Pflichtverletzungen ist Artikel 103 sinngemäss anwendbar.

## Art. 53 {#art_53}

Veröffentlichung
1 Die zuständige Stelle der GSI veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Leistungserbringer.
4.3.5 Verfahren und Datenschutz

## Art. 54 {#art_54}

Verfahren
1 Die Erziehungsberechtigten reichen bei der zuständigen Stelle ein Gesuch
um Betreuungsgutscheine ein.
860.2 16
2 Die zuständige Stelle prüft das Gesuch und verfügt über die Gutscheinberechtigung und deren Höhe. Der Betreuungsgutschein wird befristet erteilt.
3 Die zuständige Stelle entrichtet den Gutscheinbetrag an den Leistungserbringer, bei dem das Kind betreut wird.

## Art. 55 {#art_55}

Rückerstattung
1 Die Wohnsitzgemeinde fordert Beiträge, die aufgrund von unrichtigen Angaben oder Verschweigen von Tatsachen zu Unrecht an Erziehungsberechtigte
gewährt oder an Leistungserbringer ausbezahlt wurden, mit Verzugszinsen zurück.
2 Unterlässt sie dies, kürzt die zuständige Stelle der GSI den dem Lastenausgleich anrechenbaren Betrag.

## Art. 56 {#art_56}

Datenbearbeitung
1 Die für die Ausstellung der Betreuungsgutscheine zuständige Stelle ist berechtigt, die im Gesuch enthaltenen Daten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten zu bearbeiten. *
2 Die Leistungserbringer sind berechtigt, die zur Bestätigung des Betreuungsverhältnisses erforderlichen Angaben aus dem Gesuch sowie die Verfügung,
mit welcher der Betreuungsgutschein gewährt wird, einzusehen.
3 Die Datenbearbeitung erfolgt in Anwendung der von der GSI bereitgestellten
Webapplikation in einem elektronischen Abrufverfahren.

## Art. 57 {#art_57}

Steuerdaten
1 Die für die Ausstellung der Betreuungsgutscheine zuständige Stelle ist mit
dem Einverständnis der betroffenen Personen berechtigt, zur Feststellung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten in einem Abrufverfahren auf die hierfür erforderlichen Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung zuzugreifen.
4.4 Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA)

## Art. 58 {#art_58}

1 Die OKJA bezweckt, Kinder und Jugendliche sowie deren Umfeld zu stützen,
zu fördern und ihnen einen angemessenen Platz in der Gesellschaft zu ermöglichen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Angeboten durch Verordnung.
17 860.2
4.5 Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche

## Art. 59 mit Behinderungen sowie deren Familien {#art_59}

1 Die GSI stellt unter Berücksichtigung der Angebote anderer Direktionen Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder in besonders schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie für deren Familien bereit.
4.6 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

## Art. 60 {#art_60}

1 Die GSI stellt unter Berücksichtigung der Angebote der Volksschule die erforderlichen Leistungsangebote in folgenden Bereichen bereit, insbesondere:
a pädagogisch-therapeutische Massnahmen für Kinder und Jugendliche im
Vor- und Nachschulalter,
b heilpädagogische Früherziehung.
2 Sie kann den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1 einschliesslich der damit
verbundenen Verfügungskompetenz einer anderen geeigneten Behörde oder
Stelle übertragen.
4.7 Finanzierung

## Art. 61 {#art_61}

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI oder die Gemeinden gewähren Beiträge an die von ihnen beauftragten Leistungserbringer.
2 Die GSI kann Kindertagesstätten mit einer Zulassung nach Artikel 49 Absatz
1 Beiträge zur Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses ausrichten.

## Art. 62 {#art_62}

Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Personen gewähren für die
Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach Artikel 37, soweit diese nicht
mit Eigenleistungen, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI
finanziert werden können.

## Art. 63 {#art_63}

Finanzierung der Betreuungsgutscheine
1 Die Gemeinden gewähren Beiträge an die Kosten der familienergänzenden
Kinderbetreuung in Form von Betreuungsgutscheinen.
860.2 18
5 Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration
5.1 Leistungsangebote

## Art. 64 {#art_64}

Ziel
1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen Angebote zur beruflichen und sozialen Integration.
2 Diese Leistungsangebote bezwecken, die berufliche und soziale Integration
von gegenüber der Arbeitslosenversicherung oder der Invalidenversicherung nicht oder nicht hinreichend anspruchsberechtigten, erwerbslosen Personen sowie von allen erwerbslosen Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu
fördern.

## Art. 65 {#art_65}

Inhalt
1 Die Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration umfassen insbesondere die folgenden Bereiche:
a Massnahmen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt,
b Projekte der beruflichen Integration,
c Massnahmen zur Sicherung und Unterstützung der beruflichen Integration,
d Massnahmen zur Vorbereitung und Abklärung der beruflichen Integration,
e Massnahmen zur sozialen Integration.

## Art. 66 {#art_66}

Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
1 Die Leistungserbringer und die zuständigen Behörden arbeiten mit der
Wirtschaft, den Gewerkschaften und den Verbänden zusammen.

## Art. 67 {#art_67}

Zuständigkeiten
1 Die GSI
a stellt die erforderlichen Angebote nach Artikel 65 bereit,
b sieht eine angemessene regionale Angebotsverteilung vor,
c koordiniert ihre Angebote mit jenen der Arbeitsmarktbehörden und der Bildungsbehörden sowie im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ).
2 Die Gemeinden können ergänzende Angebote nach Artikel 65 bereitstellen.
19 860.2
5.2 Finanzierung

## Art. 68 {#art_68}

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI gewährt Beiträge an die von ihr beauftragten Leistungserbringer.

## Art. 69 {#art_69}

Beiträge an Gemeinden
1 Die GSI kann den Gemeinden, die auf eigene Kosten ergänzende Angebote
bereitstellen, Beiträge an die Kosten dieser Angebote gewähren.

## Art. 70 {#art_70}

Beiträge an Sozialdienste und Fachstellen
1 Die GSI kann den Sozialdiensten und zuweisenden Fachstellen Beiträge
gewähren für die Finanzierung der Teilnahme einer Leistungsempfängerin oder
eines Leistungsempfängers an einem Leistungsangebot nach Artikel 65.
6 Weitere soziale Leistungsangebote
6.1 Leistungsangebote

## Art. 71 {#art_71}

Ziel
1 Die GSI und die Gemeinden sorgen für die erforderlichen weiteren Angebote
zur sozialen Integration.
2 Diese dienen der sozialen Stabilisierung und der Aktivierung der persönlichen
Ressourcen und damit der Förderung der Eigenverantwortung und eines
selbstbestimmten Lebens.

## Art. 72 {#art_72}

Inhalt
1 Die weiteren sozialen Leistungsangebote umfassen insbesondere die folgenden Bereiche:
a Schuldenberatung,
b Schutzunterkünfte,
c Beratung und Betreuung von Menschen, welche die Prostitution ausüben,
d Beratung von Menschen, die von einer übertragbaren Krankheit betroffen
sind,
e Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung,
f Betreuung von Menschen mit einem besonders anspruchsvollen sozialen
Bedarf,
g Transporte zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung.
860.2 20

## Art. 73 {#art_73}

Zuständigkeit
1 Die GSI stellt die erforderlichen Angebote nach Artikel 72 bereit.
2 Die Gemeinden können ergänzende Angebote bereitstellen.

## Art. 74 {#art_74}

Transporte zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
1 Die zuständige Stelle der GSI kann eine geeignete juristische Person mit der
Erbringung folgender Leistungen beauftragen:
a Festlegung der Kriterien für eine Berechtigung, vergünstigte Transportdienste anzubieten,
b Erteilung dieser Berechtigung durch Verfügung,
c Festlegung der Kriterien für einen individuellen Transportanspruch der
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Bestimmung
von dessen Höhe und des Selbstbehalts,
d Erteilung des individuellen Transportanspruchs,
e Abrechnung der Fahrten.
2 Die zuständige Stelle der GSI genehmigt die Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben a und c.
6.2 Finanzierung

## Art. 75 {#art_75}

Beiträge an Leistungserbringer
1 Die GSI gewährt Beiträge an die von ihr beauftragten Leistungserbringer.

## Art. 76 {#art_76}

Beiträge an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Personen gewähren für die
Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach Artikel 72, soweit diese nicht
mit Eigenleistungen, mit Leistungen Dritter oder mit Betriebsbeiträgen der GSI
finanziert werden können.
7 Besondere Massnahmen und Modellversuche

## Art. 77 {#art_77}

Besondere Massnahmen
1 Die GSI kann zur Erreichung des Zwecks und der Ziele dieses Gesetzes besondere Massnahmen treffen.
2 Sie kann
a Leistungsangebote für besondere Bedürfnisse bereitstellen,
b Beiträge an Organisationen oder beauftragte Dritte gewähren,
21 860.2
c die Freiwilligenarbeit fördern und unterstützen,
d Studien und Evaluationen fördern.

## Art. 78 {#art_78}

Modellversuche
1 Die GSI kann Modellversuche durchführen oder im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben mit Beiträgen fördern und unterstützen, um neue oder veränderte Methoden, Konzepte, Regelungen, Formen oder Abläufe zu erproben
a im Bereich der sozialen Leistungsangebote,
b in den Kooperationsfeldern des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie
den Geltungsbereichen des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984
(GesG)9), des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG)10)
und des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfegesetz, SHG)11), soweit diese Modellversuche vor- und nachgelagerte Versorgungsbereiche betreffen.
2 Sie fördert oder unterstützt insbesondere solche Projekte, die auf die Entwicklung und Umsetzung von integrierten Versorgungsmodellen, Systemdurchlässigkeit, innovativen Präventions- und Integrationsansätzen, Anreizsystemen
und Abgeltungsformen ausgerichtet sind.

## Art. 79 {#art_79}

Grundsätze für Modellversuche
1 Für die Modellversuche gelten folgende Grundsätze:
a Die Bedürfnisse und der Schutz der betroffenen Personen sind zu berücksichtigen.
b Die Modellversuche müssen auf die Erzielung sozialer, versorgungstechnischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen ausgerichtet sein.
c Sie sind durch ein Controlling zu begleiten und müssen evaluiert werden.
2 Die zuständige Stelle der GSI regelt die Modellversuche in Leistungsverträgen mit den Leistungserbringern oder mit geeigneten Organisationen.
3 Der Regierungsrat kann zur Durchführung von Modellversuchen Versuchsverordnungen nach Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)12) erlassen.
9) BSG 811.01
10) BSG 812.11
11) BSG 860.1
12) BSG 152.01
860.2 22
8 Aus- und Weiterbildung
8.1 Allgemeines

## Art. 80 {#art_80}

1 Die zuständige Stelle der GSI kann Massnahmen im Bereich der Aus- und
Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheits- und Sozialberufen ergreifen,
wenn die Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses in den Betrieben der
Leistungserbringer nach Absatz 2 gefährdet ist. *
2 Die Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung gelten für folgende Leistungserbringer:
a Wohn- und Pflegeheime für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf,
a1 * Wohnheime für Menschen mit Behinderungen,
b Spitex-Organisationen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheitsberufe durch
Verordnung.
8.2 Praktische Aus- und Weiterbildung
Art. 81 Pflicht
1 Die Leistungserbringer beteiligen sich an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene
schulische Bildungsanbieter bereitstellen.
2 Wenn im Kanton Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der entsprechenden Amtssprache vorhanden sind, können die Leistungserbringer Plätze
für ausserhalb des Kantons Bern gelegene Bildungsanbieter bereitstellen.
Art. 82 Ausbildungskonzept
1 Jeder Leistungserbringer erstellt ein Ausbildungskonzept.
2 Das Ausbildungskonzept beschreibt die betrieblichen Voraussetzungen sowie
die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Aus- und Weiterbildung in den
vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
23 860.2
Art. 83 Aus- und Weiterbildungsleistung
1 Die zuständige Stelle der GSI legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in
einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest.
Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen
Vorgaben zum Ausbildungspotenzial.
2 Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspotenzials des
Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere
a die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungserbringers in
den nichtuniversitären Gesundheitsberufen,
b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers,
c die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen im stationären und ambulanten Bereich des Leistungserbringers.
3 Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen
Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer damit beauftragen.
4 Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiterbildung
durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspotenzial der Leistungserbringer.
Art. 84 Abgeltung
1 Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der GSI am Ende des
Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und
Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden
sind.
2 Die zuständige Stelle der GSI entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer
nach KVG erhält, werden davon abgezogen.
3 Die zuständige Stelle der GSI kann dem Leistungserbringer während des
Rechnungsjahres auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung periodische Vorschüsse ausrichten.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung
durch Verordnung.
860.2 24
Art. 85 Ausgleichszahlung
1 Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers
unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung zu leisten.
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht höchstens dem Betrag, der sich
aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt:
a Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung,
b dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungsjahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung.
3 Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn ein Toleranzwert überschritten ist.
4 Bei einer Überschreitung des Toleranzwerts wird auf die Anordnung einer
Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn
kein Verschulden trifft.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ausgleichszahlung und insbesondere die Höhe des Toleranzwerts durch Verordnung.
8.3 Theoretische Aus- und Weiterbildung
Art. 86 Zweck und Berichterstattung
1 Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen kann die zuständige Stelle der GSI den im Kanton gelegenen
Leistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbildung ihres
Personals gewähren.
2 Sie erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht und gibt darin insbesondere
Auskunft über die Höhe der gewährten Beiträge.
Art. 87 Voraussetzungen
1 Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung von Personal des Leistungserbringers gewährt werden, wenn es sich um einen vom Regierungsrat
bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberuf mit einem in der kantonalen
Versorgungsplanung ausgewiesenen Bedarf handelt.
Art. 88 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen für die Durchführung
ihrer Aus- und Weiterbildung dem Leistungserbringer oder der beim Leistungserbringer angestellten Person in Rechnung stellen.
25 860.2
9 Bewilligung und Aufsicht bei Heimen und Spitex-Organisationen
9.1 Betriebsbewilligung
Art. 89 Bewilligungspflicht
1 Einer Betriebsbewilligung bedürfen
a Leistungserbringer, die ein Heim betreiben und den aufgenommenen Personen Unterkunft sowie Unterstützungsleistungen in Form von Pflege,
Betreuung oder Therapie gewähren,
b Spitex-Organisationen.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, welche Einrichtungen nicht als
Heim bewilligt werden, weil aufgrund der erbrachten Unterstützungsleistungen
keine besondere Schutzbedürftigkeit besteht.
Art. 90 Voraussetzungen für Heime
1 Die Betriebsbewilligung zur Führung eines Heims wird einer juristischen Person erteilt, die nachweist, dass
a eine fachgerechte Pflege, Betreuung oder Therapie der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gewährleistet ist,
b das Infrastruktur- und Leistungsangebot den Bedürfnissen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger entspricht,
c eine qualifizierte Leitung sowie der Einsatz von genügend Fach- und Hilfspersonal gewährleistet ist,
d das Angebot in einem Betriebskonzept umschrieben ist,
e das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung
hinreichend abgedeckt ist.
2 Die Betriebsbewilligung zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haushalten wird natürlichen Personen erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
3 Bei Pflegeheimen muss überdies nachgewiesen werden, dass die für den Bereich Pflege verantwortliche Fachperson über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt.
Art. 91 Voraussetzungen für Spitex-Organisationen
1 Die Betriebsbewilligung zur Führung einer Spitex-Organisation wird einer juristischen Person erteilt, die nachweist, dass
a eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Leistungsempfängerinnen
und Leistungsempfänger gewährleistet ist,
860.2 26
b das Infrastruktur- und Leistungsangebot den Bedürfnissen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger entspricht,
c eine qualifizierte Leitung sowie der Einsatz von genügend qualifiziertem
Personal gewährleistet wird,
d das Angebot in einem Betriebskonzept umschrieben ist,
e das spezifische Betriebsrisiko durch eine Betriebshaftpflichtversicherung
hinreichend abgedeckt ist,
f die für den Bereich Pflege verantwortliche Fachperson über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt.
Art. 92 Zuständigkeit
1 Die zuständige Stelle der GSI erteilt die Betriebsbewilligung für Heime und für
Spitex-Organisationen.
2 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Betriebsbewilligungen zur Unterkunft und Unterstützung in privaten Haushalten durch Verordnung den Standortgemeinden übertragen.
9.2 Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
Art. 93 Einschränkung der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung kann befristet oder unter Bedingungen erteilt sowie
mit Auflagen verbunden werden.
2 Die beabsichtigte Tätigkeit kann auch nur teilweise bewilligt werden.
Art. 94 Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
1 Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Stelle entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
2 Die Betriebsbewilligung erlischt mit der Aufgabe der Leistungserbringung.
9.3 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung
Art. 95 Betriebliche Pflichten
1 Wer ein Heim oder eine Spitex-Organisation führt, hat
a die Gesundheit und die Persönlichkeitsrechte der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu wahren,
b die Qualitätssicherung zu gewährleisten,
c den Betrieb wirtschaftlich zu führen und
d die Tarifeinnahmen zweckgemäss zu verwenden.
27 860.2
2 Die strategische Führung der Trägerschaft ist von der operativen Ebene des
Leistungserbringers mehrheitlich personell unabhängig.
3 Verantwortlich für die Erfüllung der betrieblichen Pflichten sind die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung. Sie überprüfen regelmässig, ob
a die Betriebsführung in der Institution den gesetzlichen Vorschriften entspricht,
b die operative Leitung ihre Aufgaben wahrnimmt.
4 Für private Haushalte gelten die betrieblichen Pflichten sinngemäss.
Art. 96 Betriebliche Pflichten von Heimen
1 Heime haben zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 95
a die Aufnahmebedingungen offenzulegen,
b mit den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern oder ihren
gesetzlichen Vertretungen schriftliche Verträge abzuschliessen und
c die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie ihre Angehörigen über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Weise zu informieren.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Mindestanforderungen für die Verträge zwischen den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern und
dem Heim festlegen.
Art. 97 Rechnungslegung und Kostenrechnung
1 Wer ein Heim oder eine Spitex-Organisation führt, hat
a die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat bestimmten Rechnungslegungsstandards zu führen,
b den vom Regierungsrat bestimmten Kostenrechnungsstandard anzuwenden.
2 Wer ein Heim führt, hat überdies der zuständigen Stelle der GSI den Investitionskostenanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kenntnis zu bringen sowie dessen Verwendung auszuweisen.
Art. 98 Meldepflichten
1 Wer für sein Leistungsangebot einer Bewilligungspflicht unterliegt, meldet der
zuständigen Aufsichtsbehörde
a wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts, der Infrastruktur und der
Leitung, bevor die Änderungen umgesetzt werden,
860.2 28
b unverzüglich andere wesentliche Änderungen betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen sowie wesentliche Änderungen, welche die Erfüllung
von übertragenen öffentlichen Aufgaben beeinträchtigen könnten.
2 Der Regierungsrat kann weitere Meldepflichten durch Verordnung festlegen.
Art. 99 Aufnahmepflicht für Heime in Ausnahmefällen
1 In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle der GSI geeignete Heime
durch Verfügung zur Aufnahme einer bestimmten Person verpflichten.
2 Die Verpflichtung zur Aufnahme kann für die Dauer von maximal zwölf Monaten angeordnet werden und einmalig um maximal zwölf Monate verlängert werden.
3 Die aufzunehmende Person muss
a ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton aufweisen,
b einen dringenden behinderungs-, psychosozial-, pflege- oder suchtbedingten Bedarf an Unterstützung in einer stationären Einrichtung aufweisen und
c trotz nachgewiesener intensiver, den Umständen entsprechender Suche
nicht in einer geeigneten Institution aufgenommen worden sein.
4 Die zuständige Stelle der GSI ersetzt die beim verpflichteten Heim durch die
Aufnahmepflicht zusätzlich angefallenen, nachgewiesenen und notwendigen
Kosten auf deren Gesuch hin.
5 Widersetzt sich das verpflichtete Heim der verfügten Aufnahme, kann die zuständige Stelle der GSI Massnahmen gemäss Artikel 103 anordnen.
9.4 Aufsicht
Art. 100 Zuständigkeit
1 Wer für sein Leistungsangebot einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegt,
ist der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI unterstellt.
2 Die Gemeinden beaufsichtigen die Leistungserbringer, die einer kommunalen
Bewilligungspflicht unterliegen. Sie können eine andere Gemeinde als zuständig bezeichnen.
3 Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft risikobasiert, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre
Leistungen in guter Qualität erbringen. Zu diesem Zweck kann sie jederzeit
Kontrollen durchführen.
29 860.2
Art. 101 Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte
1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, bei den Leistungserbringern Kontrollen im Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu
erstatten.
Art. 102 Mitwirkungspflichten
1 Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Aufsichtsbehörde Auskünfte
und gewähren ihr Einsicht in Akten, wenn nötig auch in besonders schützenswerte Personendaten. *
2 Sie verschaffen ihr Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen und unterstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht
erforderlich ist.
3 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten
berufen.
Art. 103 Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung
1 Bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missachtung von Auflagen oder Bedingungen oder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen
Ausführungserlasse können gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer
Betriebsbewilligung folgende Massnahmen angeordnet werden:
a Verwarnung,
b Busse bis zu 50'000 Franken,
c Entzug der Bewilligung.
2 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit entzogen, an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen verbunden oder in eine befristete Bewilligung umgewandelt werden.
Art. 104 Verjährung
1 Die administrative Verfolgung verjährt nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem
die zuständige Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten
hat.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständige Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.
860.2 30
3 Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall nach Ablauf von zehn
Jahren nach dem beanstandeten Vorfall.
Art. 105 Amtshilfe
1 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, die auf eine Verletzung betrieblicher Pflichten hindeuten.
Art. 106 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über
a die Bewilligungsvoraussetzungen,
b die Aufsicht,
c das Verfahren.
2 Er erlässt überdies Kriterien für eine risikobasierte Kontrolle der betrieblichen
Pflichten.
10 Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung
Art. 107 Bewilligung und Aufsicht bei Kindertagesstätten
1 Der Betrieb von Kindertagesstätten bedarf einer Bewilligung und untersteht
der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI.
2 Für die Bewilligung und Aufsicht gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Pflegekindergesetzgebung.
3 Der Regierungsrat legt durch Verordnung weitere Bewilligungsvoraussetzungen sowie Vorgaben zur Qualität fest.
Art. 108 Bewilligung und Aufsicht bei Tagesfamilienorganisationen
1 Tagesfamilienorganisationen (TFO) bedürfen einer Bewilligung und unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der GSI.
2 TFO
a vermitteln die regelmässige Betreuung von Kindern in den bei ihnen angestellten Tagesfamilien,
b beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien.
Art. 109 Aufsicht über Tagesfamilien
1 Die bewilligten TFO beaufsichtigen die bei ihnen angestellten Tagesfamilien.
31 860.2
2 Die GSI führt die Aufsicht über die übrigen Tagesfamilien. Sie erhebt eine Gebühr dafür.
Art. 110 Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Dritte
1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Dritte beauftragen, Kontrollen im Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten.
11 Datenschutz
11.1 Datenbearbeitung
Art. 111 Anwendbares Recht und besonders schützenswerte Daten *
1 Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die kantonale Datenschutzgesetzgebung
massgebend.
2 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Leistungserbringer dürfen besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über
die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, bearbeiten und mit anderen kantonalen und kommunalen
Behörden sowie Leistungserbringern austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist. *
3 Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig ist, können sie
aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons folgende Daten abrufen, einschliesslich früherer Daten:
a * Angaben zu Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b Angaben zum Haushalt,
c Angaben zur Gesundheit.
Art. 112 Auskunftspflicht
1 Soweit die Informationen zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse von
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach diesem Gesetz notwendig sind und keine besonderen Vorschriften des Bundesrechts entgegenstehen, sind die Steuerbehörden gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.
860.2 32
Art. 113 Anzeigepflichten und -rechte
1 Die Mitteilungspflichten nach Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes
vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur
Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)13) entfallen, wenn
a die Informationen vom Opfer stammen,
b die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder
Kind des Opfers stammen oder
c das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist.
11.2 Datenlieferung
Art. 114 Leistungserbringer und Gemeinden
1 Die Leistungserbringer liefern der zuständigen Stelle der GSI innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für
a die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der sozialen Leistungsangebote,
b die vergleichende Überprüfung der Qualität,
c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten,
d die Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten,
e die Überprüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsangebote sowie der Kennzahlen,
f die Überprüfung der Abgeltung der Leistungsangebote,
g die Überprüfung der Massnahmen zur Sicherstellung des beruflichen

## Artikel 80 bis Nachwuchses im Rahmen von {#art_80bis}

88.
2 Die Leistungserbringer im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f der Gemeinde zu liefern.
3 Die Gemeinden liefern der zuständigen Stelle der GSI die notwendigen Daten
nach Absatz 1 Buchstaben a bis f, die nicht von den Leistungserbringern zu liefern sind.
4 Die Daten über die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie
Personaldaten sind in anonymisierter Form zu liefern.
13) BSG 271.1
33 860.2
Art. 115 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die zuständige Stelle der GSI erhebt bei den Leistungsempfängerinnen und
Leistungsempfängern Daten und bearbeitet diese, um
a die Bedarfsgerechtigkeit der erbrachten Leistungen im Versorgungssystem zu überprüfen,
b die Finanzierung zu berechnen und zu überprüfen,
c das Angebot und die Kosten zu planen und zu steuern.
Art. 116 Nähere Bestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung regeln.
Art. 117 Sanktion
1 Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben
des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der GSI nach erfolgloser
Mahnung ihm gegenüber eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse von
bis zu 500'000 Franken.
2 Liefert eine Gemeinde die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, erhebt die zuständige Stelle der GSI nach erfolgloser Mahnung
ihr gegenüber eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse von bis zu
100'000 Franken.
3 Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und
a bei Leistungserbringern nach dem Leistungsauftragsvolumen,
b bei Gemeinden nach der Grösse.
4 Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von
a der Anzahl der Nichtlieferungen,
b der Anzahl und Dauer der verspäteten Lieferungen,
c den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben.
11.3 Datenveröffentlichung
Art. 118
1 Die GSI ist berechtigt, die nach Bundesvorgaben bei den Leistungserbringern
erhobenen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen,
dass die einzelnen Leistungserbringer ersichtlich sind.
860.2 34
12 Lastenausgleich
12.1 Lastenausgleichsberechtigter Aufwand
Art. 119 Aufwendungen des Kantons
1 Die Aufwendungen des Kantons für die Finanzierung von sozialen Leistungsangeboten und besonderen Massnahmen, mit Ausnahme der Aufwendungen
für erwachsene Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf und für Transporte zur sozialen Teilhabe, werden dem Lastenausgleich Soziales zugeführt.
2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die anrechenbaren Aufwendungen.
Art. 120 Aufwendungen der Gemeinden
1 Die folgenden Aufwendungen der Gemeinden, soweit sie gemäss den gesetzlichen Vorschriften gewährt worden sind, werden dem Lastenausgleich Soziales zugeführt:
a 80 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen an die Leistungserbringer
sozialer Leistungsangebote im Rahmen der Ermächtigung der zuständigen Stelle der GSI,
b mindestens 80 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen für Betreuungsgutscheine,
c die anrechenbaren Aufwendungen im Bereich Obdach und Wohnen sowie
Schadensminderung und Überlebenshilfe im Rahmen der Ermächtigung
der zuständigen Stelle der GSI.
2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die
Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands der Gemeinden.
3 Er regelt insbesondere die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen.
12.2 Verfahren
Art. 121 Datenlieferung der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI regelmässig
die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, damit die dem Lastenausgleich nach der Sozialhilfegesetzgebung zugeführten Aufwendungen der
Gemeinden überprüft werden können.
35 860.2
Art. 122 Sanktionen
1 Wenn die Gemeinde der zuständigen Stelle der GSI für die Erstellung der
Lastenausgleichsabrechnung unvollständige oder falsche Angaben macht oder
die erforderlichen Berichte und statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig liefert, kann die zuständige Stelle der GSI
a den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus dem
Lastenausgleich ausschliessen oder
b fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korrigierten Daten geliefert werden.
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ergreift die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen.
13 Strafbestimmungen
Art. 123 Unrechtmässige Leistungen
1 Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch
falsche oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen
erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
Art. 124 Falsche Angaben bei Betriebsbewilligungen
1 Wer in der Absicht, eine Betriebsbewilligung zu erwirken oder ihre Einschränkung oder ihren Entzug zu verhindern, wissentlich falsche Angaben über wesentliche Tatsachen macht oder solche Tatsachen verheimlicht, wird mit Busse
bis 100'000 Franken bestraft.
Art. 125 Handeln als Leistungserbringer ohne Bewilligung
1 Handelt ein Leistungserbringer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde,
aufgrund einer unrechtmässig erwirkten Bewilligung oder in Überschreitung der
ihm erteilten Bewilligung, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis
100'000 Franken bestraft.
Art. 126 Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz
1 Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte
Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 60'000 Franken
und im Wiederholungsfall mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.
860.2 36
Art. 127 Widerhandlung in Betrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
14 Rechtspflege
Art. 128
1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)14), soweit dieses Gesetz nichts
anderes vorsieht.
15 Ausgabenbewilligungen
Art. 129 Rahmenkredit
1 Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit
zur Finanzierung der Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und
Pflegebedarf, mit Ausnahme der Restfinanzierung Pflege sowie für Transporte
von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung.
2 Er beschliesst in der Regel alle vier Jahre je einen Rahmenkredit für den
Kantonsteil für
a Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe,
b Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung,
c Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration,
d weitere soziale Leistungsangebote.
3 Die GSI beschliesst über die Verwendung des Rahmenkredits.
Art. 130 Weitere Ausgabenbewilligungen
1 Die GSI bewilligt die Ausgaben für
a die Opferhilfe,
b die Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen,
c die Restfinanzierung Pflege.
2 Die Ausgaben für Investitionsbeiträge, Darlehen und Bürgschaften werden
vom Regierungsrat bewilligt. Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz
oder teilweise der GSI übertragen.
14) BSG 155.21
37 860.2
3 Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nach der
Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen
und Leistungen.
16 Ausführungsbestimmungen
Art. 131
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann seine Regelungsbefugnisse unter Beachtung der Delegationsvoraussetzungen von Artikel 43 Absatz 1 OrG ganz oder teilweise der GSI übertragen.
17 Übergangsbestimmungen
17.1 Rückerstattung
Art. 132
1 Die Bestimmungen zur Rückerstattung von Staatsbeiträgen sind auch anwendbar auf Staatsbeiträge, die gestützt auf die bisherigen Bestimmungen von
Abschnitt 4 SHG ausgerichtet wurden.
17.2 Kinder und Jugendliche mit besonderem Pflege-, Betreuungs- oder
Bildungsbedarf
Art. 133 Leistungsangebote
1 Die zuständigen Stellen der GSI stellen die erforderlichen Leistungsangebote
für Kinder und Jugendliche mit besonderem Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bereit, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit
besonderem Förder- und Schutzbedarf und das revidierte Volksschulgesetz zur
Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft treten.
2 Diese umfassen insbesondere die folgenden Bereiche:
a Kinder- und Jugendheime, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für
Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt,
b sonderpädagogische Massnahmen im Schulalter einschliesslich Sonderschulung bis das revidierte Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie
Sonderpädagogik in Kraft tritt.
3 Die Bereitstellung der Angebote erfolgt in Koordination mit Angeboten anderer Direktionen.
860.2 38
Art. 134 Finanzierung
1 Die zuständige Stelle der GSI gewährt Beiträge an die Leistungserbringer, die
in ihrem Auftrag Leistungen nach Artikel 133 erbringen.
2 Sie kann Beiträge an Personen gewähren für die Inanspruchnahme der Leistungsangebote nach Artikel 133, soweit diese nicht mit Eigenleistungen der
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, mit Leistungen Dritter oder
mit Betriebsbeiträgen der GSI finanziert werden können.
3 Die entsprechenden Ausgaben werden abschliessend vom Regierungsrat bewilligt. Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder
teilweise der GSI übertragen.
4 Die Beiträge unterliegen im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes
dem Lastenausgleich.
Art. 135 Bewilligung und Aufsicht
1 Kinder- und Jugendheime sowie Sonderschulen werden von den zuständigen
Stellen der GSI bewilligt und beaufsichtigt, bis die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf und das revidierte
Volksschulgesetz zur Umsetzung der Strategie Sonderpädagogik in Kraft gesetzt treten.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar. Die besonderen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen sind zu beachten.
17.3 Plätze in Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung
für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse
Art. 136
1 Sofern eine Gemeinde die Aufwendungen für Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse bereits
bisher dem Lastenausgleich zugeführt hat, kann sie dies mit Ermächtigung der
zuständigen Stelle der GSI noch bis zum Ende des Schuljahres fortsetzen, in
dem die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder-
und Schutzbedarf in Kraft tritt.
17.4 Bewilligungen
Art. 137 Betriebsbewilligung für Heime und Spitex-Organisationen
1 Nach bisherigem Recht erteilte Betriebsbewilligungen bleiben gültig.
39 860.2
2 Aufgrund des bisherigen Rechts bewilligte Heime und Spitex-Organisationen
müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine
von der operativen Ebene unabhängige juristische Person als Trägerschaft verfügen.
Art. 138 Betriebsbewilligung für Kindertagesstätten
1 Kindertagesstätten müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.
2 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Übergangsfrist einzureichen.
3 Kindertagesstätten, die nach bisherigem Recht durch eine Gemeinde oder die
zuständige Stelle der GSI beaufsichtigt wurden, unterstehen bis dahin der Aufsicht der bisherigen Aufsichtsbehörde.
4 Der Regierungsrat legt fest, ab welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit für die
Aufsicht der übrigen Kindertagesstätten von der Direktion für Inneres und Justiz zur zuständigen Stelle der GSI wechselt.
Art. 139 Bewilligung und Aufsicht bei TFO und Tagesfamilien
1 Die Bestimmungen zur Bewilligung und Aufsicht über TFO sowie zur Aufsicht
über Tagesfamilien gelten ab zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 140 und 141.
Art. 140 Aufsicht über Tagesfamilien
1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden führen die Aufsicht
über die in ihrem Zuständigkeitsgebiet wohnhaften Tageseltern.
2 Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Aufsicht
über
a Tageseltern, die einer Burgergemeinde angehören, für welche die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist,
b Tageselterndienste, die von einer solchen Burgergemeinde betrieben werden oder in ihrem Auftrag tätig sind.
Art. 141 Aufsicht über Tagesfamilien durch Private
1 Für die dauerhafte Aufgabenübertragung an Private im Bereich der Aufsicht
über Tagesfamilien ist ein Leistungsvertrag abzuschliessen.
860.2 40
2 Dieser bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden und ist der zuständigen Stelle der Direktion für
Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen.
Art. 142 Bestehende Ermächtigungen und Leistungsverträge
1 Ermächtigungen und Leistungsverträge, die gestützt auf Artikel 60 Absatz 2
SHG verfügt oder abgeschlossen wurden, behalten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes ihre Gültigkeit bis nach Ablauf ihrer verfügten oder vertraglich vereinbarten Dauer.
18 Schlussbestimmungen
Art. 143 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)15),
b Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB)16),
c Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz
(KESG)17),
d Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)18),
e Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich
(FILAG)19),
f Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)20),
g Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG)21),
h Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG)22),
i Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)23),
k Kantonales Geldspielgesetz vom 10. Juni 2020 (KGSG)24),
15) BSG 152.05
16) BSG 211.1
17) BSG 213.316
18) BSG 341.1
19) BSG 631.1
20) BSG 811.01
21) BSG 812.11
22) BSG 836.11
23) BSG 860.1
24) BSG 935.52
41 860.2
l Gesetz vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG)25).
Art. 144 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 9. März 2020 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Costa
Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 18. August 2021
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über
die sozialen Leistungsangebote (SLG) innerhalb der festgesetzten Frist kein
Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 1371 vom 24. November 2021:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2022
25) BSG 935.90
860.2 42
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.03.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-121
13.06.2023 01.01.2024 Art. 80 Abs. 1 geändert 23-086
13.06.2023 01.01.2024 Art. 80 Abs. 2, a1 eingefügt 23-086
03.12.2025 01.09.2026 Art. 56 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 102 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 111 Titel geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 111 Abs. 2 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 111 Abs. 3, a geändert 26-046
43 860.2
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.03.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-121
Art. 56 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 80 Abs. 1 13.06.2023 01.01.2024 geändert 23-086
Art. 80 Abs. 2, a1 13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 23-086
Art. 102 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 111 03.12.2025 01.09.2026 Titel geändert 26-046
Art. 111 Abs. 2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 111 Abs. 3, a 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
