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title: "Verordnung über die Ausrüstung der Polizei"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Ausrüstung der Polizei

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Ausrüstung der Mitarbeitenden der Polizei
und des Korps.

## § 2 {#par_2}

Ausrüstung
1 Die Mitarbeitenden der Polizei sind für ihre Auftragserfüllung ausreichend
und zweckmässig auszurüsten, zu bewaffnen und zu uniformieren.
2 Das Korps ist ausreichend und zweckmässig zu motorisieren, mit zweckmässigen Übermittlungs- und den anderen erforderlichen Hilfsmitteln zu
versehen.

## § 3 {#par_3}

Abgabe, Pflege und Kontrolle der persönlichen Ausrüstung
1 Die persönliche Ausrüstung, insbesondere die Uniform und die Dienstwaffe, wird leihweise abgegeben. Sie darf ohne Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten nicht an Dritte weitergegeben werden.
2 Die Mitarbeitenden sind für die einwandfreie Pflege ihrer persönlichen
Ausrüstung verantwortlich.
3 Die persönliche Ausrüstung wird regelmässig auf Vollständigkeit und Zustand kontrolliert.
1) BGS 111.1
2) BGS 512.1
GS 29, 545 1
512.14
4 Die Kommandantin oder der Kommandant regelt die Verwendung der
Ausrüstung und erlässt Bestimmungen über das Tragen der Uniform und
deren Unterhalt sowie über das Erscheinungsbild der Mitarbeitenden der
Polizei.

## § 4 {#par_4}

Rückgabe
1 Die persönliche Ausrüstung, insbesondere die Uniform und die persönlich
zugeteilte Dienstwaffe, ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig zurückzugeben. Die Kommandantin oder der Kommandant kann
Ausnahmen von der Rückgabepflicht bestimmen.
2 Für eine vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte unvollständige Rückgabe werden die austretenden Mitarbeitenden kostenersatzpflichtig.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Mitarbeitenden die
Dienstwaffe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach mindestens 20
Dienstjahren auf deren Antrag aushändigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.

## § 5 {#par_5}

Waffen
1 Die Polizei verfügt über
a) folgende Hand- und Faustfeuerwaffen:
1. Automatische und halbautomatische Waffen;
2. Repetierwaffen;
3. Pistolen;
4. Einzellader.
b) übrige Waffen:
1. Destabilisierungsgeräte (DSG);
2. Polizei-Mehrzweck-Stock (PMS);
3. Handwurfkörper;
4. weitere Waffen gemäss Waffengesetz3).
2 Die Polizei darf neue Waffen und deren Bestandteile erst nach Zustimmung der Sicherheitsdirektion verwenden.
3 Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der
Kommandantin oder des Kommandanten.

## § 6 {#par_6}

Munition
1 Die Polizei verwendet folgende Munition:
a) Pistolenmunition;
3) SR 514.54
512.14
b) Gewehrmunition;
c) Flintenmunition;
d) Granaten;
e) Kartuschen.
2 Die Polizei darf neue oder andere Munition erst nach Zustimmung der Sicherheitsdirektion verwenden.
3 Die Verwendung von Munition zu Testzwecken bedarf der Bewilligung
der Kommandantin oder des Kommandanten.

## § 7 {#par_7}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Dienstreglement für die Zuger Polizei vom 22. Januar 19854) aufgehoben.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
4) GS 22, 615
512.14
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 545
512.14
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 545
