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title: "Notenaustausch zwischen der schweizerischen und der amerikanischen Regierung über den unmittelbaren Austausch von Nachrichten und Beweismaterial zwischen den für die Durchführung der Betäubungsmittelgesetzgebung zuständigen schweizerischen und amerikanischen Behörden"
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# Notenaustausch zwischen der schweizerischen und der amerikanischen Regierung über den unmittelbaren Austausch von Nachrichten und Beweismaterial zwischen den für die Durchführung der Betäubungsmittelgesetzgebung zuständigen schweizerischen und amerikanischen Behörden

## Notenaustausch zwischen der schweizerischen und der amerikanischen Regierung über den unmittelbaren Austausch von Nachrichten und Beweismaterial zwischen den für die Durchführung der Betäubungsmittelgesetzgebung zuständigen schweizerischen und amerikanischen Behörden {#text}

0.812.121.933.6
BS 12 539
Notenaustausch
zwischen der schweizerischen und der amerikanischen Regierung über den unmittelbaren Austausch von Nachrichten und Beweismaterial zwischen den für die Durchführung der Betäubungsmittelgesetzgebung zuständigen schweizerischen und amerikanischen BehördenVom 15./16. November 1929
In Kraft getreten am 16. November 1929
Mit Notenwechsel vom 15. und 16. November 1929 ist mit den Vereinigten Staaten von Amerika eine Vereinbarung getroffen worden über den Austausch von Nachrichten und Beweismaterial zwischen den für die Durchführung der Betäubungsmittelgesetzgebung zuständigen schweizerischen und amerikanischen Behörden. Der Gegenstand dieser Vereinbarung ist aus der hiernach abgedruckten schweizerischen Note ersichtlich, die inhaltlich mit der amerikanischen übereinstimmt.
Übersetzung
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Schweizerische NoteWir beziehen uns auf Ihre Note vom 15. November sowie auf die Denkschrift, die Seine Exzellenz Herr Wilson am 24. Dezember 1927 an uns gerichtet hat, und beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass der Bundesrat der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bezüglich des unmittelbaren Austausches von Nachrichten und Beweismaterial über den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln zwischen den schweizerischen und den amerikanischen Behörden vorgeschlagenen Vereinbarung zustimmt, die sich erstreckt:
1. auf den unmittelbaren Austausch von Nachrichten und Beweismaterial betreffend die dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln obliegenden Personen (Photographien, Strafregisterauszüge, Fingerabdrücke, anthropometrische Messkarten) zwischen dem eidgenössischen Gesundheitsamt in Bern und dem amerikanischen Schatzamt in Washington sowie auf die gegenseitige Mitteilung von Beschreibungen der Methoden, deren sich die in Rede stehenden Personen bedienen, auf die Bekanntgabe der Orte, von denen aus sie ihr Gewerbe betreiben, und gegebenenfalls des Namens ihrer Gehilfen;
2. auf die unmittelbare und sofortige, briefliche oder telegrafische Übermittlung von Nachrichten über verdächtige Betäubungsmittelsendungen oder über Personen, die am Schmuggel von Betäubungsmitteln beteiligt sind, sofern diese Sendungen das andere Land betreffen könnten;
3. die zuständigen Behörden beider Länder werden einander bei Ermittlungen und Untersuchungen ihre Mitarbeit leihen.
Die diesen Austausch betreffenden Briefe und Telegramme werden vom amerikanischen Schatzamt an das eidgenössische Gesundheitsamt gerichtet werden; das Gesundheitsamt wird sich seinerseits zum gleichen Zweck an den Obersten L. G. Nutt, Beamten des Schatzamtes, wenden, dessen Adresse die folgende ist:
«Deputy Commissioner, Treasury Departement,
Washington, D. C.»
Heute: Bundesamt für Gesundheit.
Heute: Bundesamt für Gesundheit.
Heute: Bundesamt für Gesundheit.
