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title: "Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Tschiertschen-Praden"
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provisions: 19
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# Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Tschiertschen-Praden

## Art. 1 I. ALLGEMEINES {#art_1}

Die administrative Leitung des Bestattungswesens
und die Aufsicht über den Friedhof ist Sache des
Gemeindevorstandes.
Leitung und

## Art. 2 Aufsicht {#art_2}

Dem Gemeindevorstand obliegen folgende Aufgaben:
die Entgegennahme der Bestattungsmeldungen
die Anordnung zur Durchführung von Bestattungen
die Führung eines Bestattungsregisters
die Zuweisung der Grabfelder
die Begutachtung der Grabmalentwürfe
Obliegenheiten
des Gemeindevorstandes

## Art. 3 II. BESTATTUNGSWESEN {#art_3}

In der Gemeinde Tschiertschen-Praden werden bestattet:
die verstorbenen Gemeindeangehörigen
(auf Gemeindegebiet wohnhafte Bürger,
Niedergelassene und Aufenthalter),
die übrigen auf Gemeindegebiet verstorbenen
Personen oder aufgefundenen Leichen,
Mit Bewilligung des Gemeindevorstandes auswärtige
Verstorbene, welche besondere Beziehungen zum
Dorf oder zu Gemeindeangehörigen hatten.

## Art. 4 Bestattungspflicht {#art_4}

Die Beerdigung der Gemeindeangehörigen ist
unentgeltlich und umfasst:
Unentgeltliche
Bestattung
Kremation
Öffnung und Schliessung des Grabes
Die evtl, notwendige Schneeräumung auf
dem Friedhof
Das Grabgeläute
Bestattungstaxen und Grabpflegegebühren für Auswärtige
werden in die Gebührenordnung aufgenommen.

## Art. 5 {#art_5}

Der Gemeindevorstand ordnet die Bestattung unter Berücksichtigung der zulässigen Wünsche des Verstorbenen und der Angehörigen an. Für die religiöse
Beerdigungsfeier haben die Angehörigen selbst das
Nötige vorzukehren.
Sind keine Angehörigen da, sorgt der Gemeindevorstand von sich aus für eine schickliche Beerdigung.
Der Präsident sorgt dafür, dass bei allen Bestattungen,
die mit keiner religiösen Beerdigungsfeier verbunden
sind, ein Funktionär anwesend ist.
Anordnung der

## Art. 6 Bestattung {#art_6}

Die Bestattungen oder Einäscherungen sind frühestens
48 Stunden und spätestens 72 Stunden nach Eintritt des
Todes durchzuführen.
Der Mesmer / die Mesmerin ist durch den Gemeindevorstand rechtzeitig über die Bestattung zu informieren.
Bestattungszeit

## Art. 7 III. FRIEDHOFWESEN {#art_7}

Als öffentliche Friedhöfe gelten die Friedhöfe in den
Fraktionen Tschiertschen und Praden.

## Art. 8 Friedhöfe {#art_8}

Es werden unterschieden: Gräber
Sarggräber in Praden
Urnengräber in Tschiertschen und Praden
Gemeinschaftsgrab in Praden und Tschiertschen (nur vergängliche Urnen)
Privatgräber (Familiengräber) können nicht zur
Verfügung gestellt werden.
Sarggräber für Erwachsene müssen 1.50 m, Gräber für
Kinder 1.20 m und Urnengräber 80 cm tief sein.
In jedem Grab darf nur eine eingesargte Leiche bestattet
werden. Eine verstorbene Wöchnerin kann gemeinsam
mit ihrem mitverstorbenen Kind beerdigt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Die Grabesruhe dauert generell mindestens 20 Jahre.
Die Urnenbestattung in bestehende Gräber ist unbeschränkt
möglich. Die Dauer der Grabesruhe kann auf Wunsch der
Angehörigen nochmals 20 Jahre verlängert werden.
Sollte aus Platzgründen diese Grabesruhverlängerung nicht
Grabesruhe und
Grabesräumung
möglich sein, entscheidet der Gemeindevorstand.
Die Auflösung des Grabfeldes wird den Angehörigen
rechtzeitig unter Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Entfernung der Grabmäler, Pflanzen usw. mitgeteilt.
Nach Ablauf dieser Frist verfügt der Gemeindevorstand
die Entfernung der Gegenstände unter Kostenfolge.

## Art. 10 {#art_10}

Das Grabmal soll ein schlichtes Gedächtniszeichen
sein, welches die Erinnerung an den Verstorbenen
wachhält. Es hat allgemein ästhetischen Grundsätzen
zu entsprechen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes
harmonisch einzufügen.
Das Grab muss mit einer passenden Einfassung
versehen sein. Wenn nötig, ist der Gemeindevorstand
befugt, die entschädigungslose Entfernung
bzw. Veränderung von Grabmälern zu verfügen
oder deren Erstellung zu verbieten.
Auf einem Grab darf nur ein Grabmal errichtet werden.
Bei späteren Urnenbeisetzungen kann es durch eine
Schriftenplatte ergänzt werden.
Beim Gemeinschaftsgrab wird eine Tafel platziert, wo jeweils
die Namen der Verstorbenen eingetragen werden. Der Eintrag
wird durch die Gemeinde veranlasst. Die Kosten für den Eintrag
obliegt den Hinterbliebenen.

## Art. 11 Grabmal {#art_11}

Das Stellen der Grabmäler darf frühestens 9 Monate
nach der Beerdigung erfolgen. Bei Urnengräbern
fällt diese Wartezeit dahin.
Stellen der

## Art. 12 Grabmäler {#art_12}

Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, die Grabmäler
in ordnungsgemässem Zustand zu halten und für die
Bepflanzung und den gärtnerischen Unterhalt zu sorgen.
Grabschmuck auf dem Gemeinschaftsgrab muss
zwei Wochen nach der Beisetzung abgeräumt
werden.
Das Gemeinschaftsgrabfeld wird von der Gemeinde
betreut und gepflegt.
Unterhalt der

## Art. 13 Gräber {#art_13}

Vernachlässigte Grabstätten können, wenn die zweimalige
Mahnung des Gemeindevorstandes unbeachtet bleibt,
auf Kosten der Angehörigen in Ordnung gebracht werden.
Vernachlässigte

## Art. 14 Grabstätten {#art_14}

GrabregisterDer Gemeindevorstand lässt durch die Gemeindekanzlei
ein Grabregister führen, das Grabnummer, Name und
Vorname des Bestatteten und das Bestattungsdatum
enthält. Die Grabnummer darf erst vom Grab entfernt
werden, wenn ein Grabmal aufgestellt ist, welches jede
Verwechslung ausschliesst.

## Art. 15 {#art_15}

FriedhofplanDie Gestaltung der Friedhofanlagen wird gemäss den
Kant. Richtlinien im Friedhofplan festgelegt, der
durch den Gemeindevorstand zu genehmigen ist.

## Art. 16 {#art_16}

Zutrittsrecht
und Verbote
Kinder unter 7 Jahren ist der Zutritt zum Friedhof
nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
Die Benützung des Friedhofes als Spiel- und Tummelplatz
ist untersagt. Störendes Benehmen ist verboten.
Das Pflücken von Blumen und Abreissen von Zweigen in
den Anlagen und auf fremden Gräbern, das Betreten der
Grabstätten und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
Hunde und Fahrräder dürfen nicht in das Friedhofareal
mitgenommen werden.

## Art. 17 {#art_17}

Mesmer/inDen im Rahmen dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen
und Weisungen des Mesmers / der Mesmerin ist Folge zu
leisten.

## Art. 18 IV. SCHLUSSBESTIMIVIUNGEN {#art_18}

Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz werden
vom Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Fr. T000. geahndet.

## Art. 19 {#art_19}

InkrafttretenDieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde-
Versammlung in Kraft.
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 14. Dezember 2012.
Revision Art. 8 und Art. 9 von der Gemeindeversammlung beschlossen am 29. August 2019.
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Die Aktuarin:
