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title: "Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen"
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# Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

## Art. 1 Ziel {#art_1}

1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.
2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.
3. Dieses Abkommen gilt nicht für Waren, die unter das Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens fallen; ausgenommen sind die in den Anhängen 1 und 2 eingeräumten Zugeständnisse.
SR 0.632.11
SR 0.632.401.2

## Art. 2 Zollzugeständnisse {#art_2}

1. In Anhang 1 dieses Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Schweiz der Gemeinschaft unbeschadet der Zollzugeständnisse in Anhang 3 einräumt.
2. In Anhang 2 dieses Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Gemeinschaft der Schweiz unbeschadet der Zollzugeständnisse in Anhang 3 einräumt.

## Art. 3 Zugeständnisse bei Käse {#art_3}

Anhang 3 dieses Abkommens enthält die Sonderbestimmungen für den Handel mit Käse.

## Art. 4 Ursprungsregeln {#art_4}

Die im Rahmen dieses Abkommens für beide Seiten im Hinblick auf die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens.
SR 0.632.401.3

## Art. 5 Abbau der technischen Handelshemmnisse {#art_5}

1. In den Anhängen 4–12 dieses Abkommens ist festgelegt, wie im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen Hemmnisse in folgenden Bereichen abzubauen sind:
– Anhang 4 Pflanzenschutz
– Anhang 5 Futtermittel
– Anhang 6 Saatgutsektor
– Anhang 7 Handel mit Weinbauerzeugnissen
– Anhang 8 gegenseitige Anerkennung und Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
– Anhang 9 landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
– Anhang 10 Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
– Anhang 11 Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
– Anhang 12 Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
2. Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 6–8 und 10–13 dieses Abkommens gelten nicht für Anhang 11.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).

## Art. 6 Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft {#art_6}

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden «Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt.
2. Der Ausschuss wird mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Anwendung.
3. Der Ausschuss hat Entscheidungsbefugnis in den Fällen, die in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegt sind. Die Parteien führen diese Entscheidungen nach ihren eigenen Vorschriften aus.
4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Ausschuss entscheidet einvernehmlich.
6. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens führen die Parteien auf Ersuchen einer der Parteien Konsultationen im Ausschuss durch.
7. Der Ausschuss setzt die Arbeitsgruppen ein, die zur Verwaltung der Anhänge dieses Abkommens erforderlich sind. In seiner Geschäftsordnung legt er insbesondere die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen fest.
8. Der Ausschuss ist ermächtigt, verbindliche Fassungen des Abkommens in neuen Sprachen zu genehmigen.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).

## Art. 7 Streitbeilegung {#art_7}

Jede Partei kann den Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Ausschuss bemüht sich um Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck untersucht der Ausschuss alle Möglichkeiten, das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.

## Art. 8 Austausch von Informationen {#art_8}

1. Die Parteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffen.
2. Jede Partei teilt der anderen mit, welche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sie in Bezug auf das Ziel dieses Abkommens vorzunehmen beabsichtigt, und übermittelt ihr so bald wie möglich die neuen Bestimmungen.

## Art. 9 Vertraulichkeit {#art_9}

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Parteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

## Art. 10 Schutzmassnahmen {#art_10}

1. Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält.
2. Werden die in Absatz 1 oder in den Anhängen vorgesehenen Schutzmassnahmen ergriffen,
a) so gelten, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, folgende Verfahren:– Beabsichtigt eine der Parteien, in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des Gebiets der anderen Partei Schutzmassnahmen zu ergreifen, so setzt sie diese unter Angabe der Gründe vorab davon in Kenntnis.
– Ergreift eine Partei Schutzmassnahmen in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des eigenen Gebiets oder in Bezug auf das Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis.
– Unbeschadet der Möglichkeit, umgehend Schutzmassnahmen zu ergreifen, finden zwischen den Parteien so bald wie möglich Konsultationen statt, um geeignete Lösungen zu finden.
– Ergreift ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, so setzt die Gemeinschaft die Schweiz unverzüglich davon in Kenntnis.
b) Es sind vorzugsweise die Massnahmen zu ergreifen, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

## Art. 11 Änderungen {#art_11}

Der Ausschuss kann über Änderungen der Anhänge des Abkommens und ihrer Anlagen beschliessen.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

## Art. 12 Überprüfung {#art_12}

1. Wünscht eine Partei die Überprüfung dieses Abkommens, so legt sie der anderen Partei einen begründeten Antrag vor.
2. Die Parteien können den Ausschuss mit der Prüfung des Antrags und – insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen – der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen.
3. Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 2 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jeweiligen Verfahren.

## Art. 13 Evolutivklausel {#art_13}

1. Die Parteien verpflichten sich, ihre Bemühungen fortzusetzen, um den Handel mit Agrarerzeugnissen schrittweise weiter zu liberalisieren.
2. Zu diesem Zweck prüfen die Parteien im Ausschuss regelmässig die Bedingungen ihres Handels mit Agrarerzeugnissen.
3. Auf Grund der Ergebnisse dieser Prüfungen können die Parteien im Rahmen ihrer Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der Agrarmärkte Verhandlungen im Zusammenhang mit diesem Abkommen aufnehmen, um auf der Grundlage gegenseitiger und beiderseits vorteilhafter Präferenzregelungen den weiteren Abbau von Handelshemmnissen im Agrarbereich zu beschliessen.
4. Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 3 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jeweiligen Verfahren.

## Art. 14 Durchführung des Abkommens {#art_14}

1. Die Parteien treffen nach ihren jeweiligen eigenen Vorschriften alle Massnahmen allgemeiner und besonderer Art, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.
2. Die Parteien enthalten sich aller Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

## Art. 15 Anhänge {#art_15}

Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die ihnen beigefügten Anlagen sind Bestandteile des Abkommens.

## Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich {#art_16}

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

## Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer {#art_17}

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:
– Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
– Abkommen über die Freizügigkeit,
– Abkommen über den Luftverkehr,
– Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse,
– Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
– Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens,
– Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit.
2. Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifizierung findet Absatz 4 Anwendung.
3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.
4. Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Pascal Couchepin
Joseph Deiss
Für die Europäische Gemeinschaft:
Joschka Fischer
Hans van den Broek
SR 0.142.112.681
SR 0.748.127.192.68
SR 0.740.72
SR 0.946.526.81
SR 0.172.052.68
[AS 2002 1998]

## Art. 1 Gegenstand {#annex_4/lvl_u1/art_1}

(1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnahmen gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.
(2) Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände der Anlage 1 im Sinne von Absatz 1.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

## Art. 2 Grundsätze {#annex_4/lvl_u1/art_2}

(1) Die Parteien stellen fest, dass sie vergleichbare Rechtsvorschriften über Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern durch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände haben, die einen gleichwertigen Schutz vor Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern der in Anlage 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäss Artikel 1 bieten. Diese Feststellung gilt auch für die Pflanzenschutzmassnahmen, die für die aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände getroffen wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 2 angeführt.
(3) Die Parteien erkennen gegenseitig die Pflanzenpässe an, die von den Stellen ausgestellt wurden, die von den zuständigen Behörden zugelassen worden sind. Eine regelmässig aktualisierte Liste dieser Stellen ist bei den in Anlage 3 aufgeführten Behörden erhältlich. Diese Pflanzenpässe bescheinigen die Konformität mit den jeweiligen Rechtsvorschriften gemäss Anlage 2 nach Absatz 2 und gelten als die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Belege, die für den Verkehr mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen der Anlage 1 gemäss Artikel 1 im jeweiligen Gebiet der Parteien erforderlich sind.
(4) Bei den in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die beim Handel innerhalb des jeweiligen Gebiets der beiden Parteien kein Pflanzenpass vorgeschrieben ist, ist auch beim Handel zwischen den Parteien kein Pflanzenpass erforderlich, sondern nur die anderen nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Parteien vorgeschriebenen Unterlagen, insbesondere diejenigen, die zum Herkunftsnachweis dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bis zu ihrem Ursprung erforderlich sind.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

## Art. 3 {#annex_4/lvl_u1/art_3}

(1) Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die nicht ausdrücklich in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführt sind und bei keiner der beiden Parteien Pflanzenschutzmassnahmen unterliegen, können zwischen den beiden Parteien ohne Pflanzenschutzkontrollen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitsprüfung, Pflanzenschutzkontrollen) gehandelt werden.
(2) Hat eine Partei die Absicht, eine Pflanzenschutzmassnahme für die in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände einzuführen, so setzt sie die andere Partei davon in Kenntnis.
(3) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 bewertet die Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» die Auswirkungen der gemäss Absatz 2 getroffenen Massnahmen auf diesen Anhang, um gegebenenfalls eine Änderung der betreffenden Anlagen vorzuschlagen.

## Art. 4 Anforderungen für bestimmte Gebiete {#annex_4/lvl_u1/art_4}

(1) Jede Partei kann nach vergleichbaren Kriterien besondere Anforderungen festlegen, die ursprungsunabhängig für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in ein Gebiet ihres Hoheitsgebiets bzw. innerhalb desselben gelten, sofern es die Pflanzenschutzlage in diesem Gebiet erfordert.
(2) In Anlage 4, die vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellen ist, sind die Gebiete gemäss Absatz 1 sowie die dafür geltenden besonderen Anforderungen angeführt.

## Art. 5 Einfuhrkontrolle {#annex_4/lvl_u1/art_5}

(1) Jede Partei führt stichprobeweise pflanzengesundheitliche Kontrollen anhand von Proben durch, deren Umfang einen bestimmten Prozentsatz der Sendungen der in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht überschreitet. Dieser von der Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» vorgeschlagene Prozentsatz wird nach Massgabe des pflanzengesundheitlichen Risikos für jede Pflanze, jedes Pflanzenerzeugnis und jeden anderen Gegenstand vom Ausschuss festgesetzt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs wird dieser Prozentsatz auf 10% festgesetzt.
(2) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 dieses Anhangs kann der Ausschuss auf Vorschlag der Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» beschliessen, den Prozentsatz gemäss Absatz 1 zu verringern.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nur für die pflanzengesundheitlichen Kontrollen im Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zwischen den beiden Parteien.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 des Abkommens und der Artikel 6 und 7 dieses Anhangs.

## Art. 6 Schutzmassnahmen {#annex_4/lvl_u1/art_6}

Schutzmassnahmen werden nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens ergriffen.

## Art. 7 Ausnahmeregelung {#annex_4/lvl_u1/art_7}

(1) Beabsichtigt eine Partei, gegenüber dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets der anderen Partei eine Ausnahmeregelung zu treffen, so setzt sie die andere Partei unter Angabe der Gründe zuvor davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.
(2) Trifft eine Partei eine Ausnahmeregelung gegenüber einem Teil seines Gebiets oder gegenüber dem Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.

## Art. 8 Gemeinsame Kontrolle {#annex_4/lvl_u1/art_8}

(1) Jede Partei akzeptiert, dass auf Antrag der anderen Partei eine gemeinsame Kontrolle durchgeführt werden kann, um die Pflanzenschutzlage und die in Artikel 2 genannten Massnahmen zur Erzielung eines gleichwertigen Schutzes zu prüfen.
(2) Bei der gemeinsamen Kontrolle werden an der Grenze Sendungen aus dem Gebiet einer der Parteien auf ihre Übereinstimmung mit den Pflanzenschutzvorschriften überprüft.
(3) Diese Kontrolle erfolgt nach dem Verfahren, das der Ausschuss auf Vorschlag der «Pflanzenschutz»-Arbeitsgruppe festlegt.

## Art. 9 Informationsaustausch {#annex_4/lvl_u1/art_9}

(1) In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens tauschen die Parteien alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Anhangs und die Informationen gemäss Anlage 5 betreffen.
(2) Damit die Gleichwertigkeit der Anwendung der Durchführungsbestimmungen der von diesem Anhang betroffenen Rechtsvorschriften gewährleistet ist, lässt jede Partei auf Ersuchen der anderen Partei Besuche von Sachverständigen der anderen Partei in ihrem Gebiet zu, die in Zusammenarbeit mit der für das betreffende Gebiet zuständigen Pflanzenschutzbehörde durchgeführt werden.

## Art. 10 Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» {#annex_4/lvl_u1/art_10}

(1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz», nachstehend Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen, die sich aus diesem Anhang und seiner Durchführung ergeben.
(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Insbesondere unterbreitet sie dem Ausschuss Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs.

## Art. 1 Zielsetzung {#annex_5/lvl_u1/art_1}

1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzugleichen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern.
2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der entsprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt.
2.bis Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Erzeugnisse, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2 fallen.
3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

## Art. 2 Definitionen {#annex_5/lvl_u1/art_2}

Im Sinne dieses Anhangs gelten als:
a) «Erzeugnis»: ein Futtermittel oder jeder sonstige in der Tierernährung verwendete Stoff;
b) «Betrieb»: jede Einrichtung, in der ein Produkt erzeugt, hergestellt oder auf einer Zwischenstufe vor dessen Inverkehrbringen, einschliesslich der Stufe der Verarbeitung oder Verpackung, aufbewahrt oder in den Verkehr gebracht wird;
c) «zuständige Behörde»: die mit der Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen beauftragte Behörde einer der Parteien.

## Art. 3 Informationsaustausch {#annex_5/lvl_u1/art_3}

In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens teilen die Parteien einander folgendes mit:
– die zuständige(n) Behörde(n) sowie deren jeweiliger räumlicher und fachlicher Kompetenzbereich,
– das Verzeichnis der mit den Kontrollanalysen beauftragten Laboratorien,
– gegebenenfalls das Verzeichnis der Orte, über die die verschiedenen Arten von Erzeugnissen in das Gebiet der jeweiligen Partei eingeführt werden,
– ihre Kontrollprogramme, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Erzeugnisse die einschlägigen futtermittelrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Die unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programme müssen den besonderen Bedingungen der Parteien Rechnung tragen und insbesondere vorsehen, wie und wie oft die Kontrollen, die regelmässig stattfinden müssen, durchzuführen sind.

## Art. 4 Allgemeine Kontrollbestimmungen {#annex_5/lvl_u1/art_4}

Die Parteien treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zum Versand in das Gebiet der anderen Partei bestimmten Erzeugnisse mit derselben Sorgfalt kontrolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Gebiet in den Verkehr gebracht werden sollen. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Kontrollen
– bei Verdacht auf Vorschriftswidrigkeiten in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen regelmässig erfolgen,
– alle Stufen der Erzeugung und Herstellung, die Zwischenstufen vor dem Inverkehrbringen, das Inverkehrbringen einschliesslich der Einfuhr sowie die Verwendung der Erzeugnisse umfassen,
– auf der Stufe durchgeführt werden, die im Hinblick auf die beabsichtigte Untersuchung am besten geeignet ist,
– in der Regel ohne Vorankündigung durchgeführt werden,
– sich auch auf in der Tierernährung unzulässige Verwendungszwecke erstrecken.

## Art. 5 Kontrolle am Herkunftsort {#annex_5/lvl_u1/art_5}

1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden sich durch Kontrollen der Betriebe vergewissern, dass diese ihren Verpflichtungen nachkommen und die Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, den für das Herkunftsgebiet geltenden Anforderungen der Rechtsvorschriften gemäss der in Artikel 1 genannten Anlage 1 entsprechen.
2. Besteht ein Verdacht, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, so nimmt die zuständige Behörde zusätzliche Kontrollen vor und trifft bei Bestätigung des Verdachts geeignete Massnahmen.

## Art. 6 Kontrolle am Bestimmungsort {#annex_5/lvl_u1/art_6}

1. Die zuständigen Behörden der Bestimmungspartei können an den Bestimmungsorten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im Stichprobeverfahren prüfen, ob die Erzeugnisse den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
2. Liegen der zuständigen Behörde der Bestimmungspartei jedoch Informationen vor, die auf einen Verstoss schliessen lassen, so können im Gebiet dieser Partei auch während der Beförderung der Erzeugnisse Kontrollen vorgenommen werden.
3. Stellt die zuständige Behörde der betreffenden Partei bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest, dass die Erzeugnisse nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen, so trifft sie die geeigneten Vorkehrungen und fordert den Versender, den Empfänger oder einen sonstigen Berechtigten auf, eine der folgenden Massnahmen durchzuführen:
– Behebung der Vorschriftswidrigkeit in Bezug auf die Erzeugnisse innerhalb einer festzusetzenden Frist,
– etwaige Dekontamination,
– sonstige geeignete Behandlung,
– anderweitige Verwendung,
– Rückbeförderung in die Ursprungspartei nach Unterrichtung der zuständigen Behörde dieser Partei,
– unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse.

## Art. 7 Kontrolle der Erzeugnisse aus anderen Gebieten als denjenigen der Parteien {#annex_5/lvl_u1/art_7}

1. Abweichend von Artikel 4 erster Gedankenstrich treffen die Parteien alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zuständigen Behörden jedesmal, wenn Erzeugnisse aus einem anderen als den in Artikel 16 des Abkommens definierten Gebieten in das Zollgebiet der Parteien verbracht werden, eine Dokumentenkontrolle jedes Loses und eine Nämlichkeitskontrolle im Stichprobenverfahren vornehmen, um
– die Art der Erzeugnisse,
– ihren Ursprung,
– die geographische Bestimmung festzustellen
und zu klären, welches Zollverfahren auf das Los anwendbar ist.
2. Die Parteien vergewissern sich durch stichprobenartige Warenuntersuchungen vor der Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr, dass diese den Vorschriften entsprechen.

## Art. 8 Zusammenarbeit im Falle von Verstössen {#annex_5/lvl_u1/art_8}

1. Die Parteien leisten einander Amtshilfe nach dem Verfahren und unter den Bedingungen dieses Anhangs. Durch gegenseitige Amtshilfe, die Aufdeckung von Verstössen gegen das Futtermittelrecht und die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen tragen sie insbesondere für die ordnungsgemässe Anwendung der futtermittelrechtlichen Vorschriften Sorge.
2. Die in diesem Artikel vorgesehene Amtshilfe gilt unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen oder der zwischen den Parteien für Strafsachen vereinbarten Rechtshilferegelung.

## Art. 9 Erzeugnisse, für die eine vorherige Zulassung erforderlich ist {#annex_5/lvl_u1/art_9}

1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass ihre Verzeichnisse der unter die Rechtsvorschriften gemäss Anlage 2 fallenden Erzeugnisse möglichst identisch sind.
2. Die Parteien unterrichten einander über die Anträge auf Zulassung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.

## Art. 10 Konsultationen und Schutzmassnahmen {#annex_5/lvl_u1/art_10}

1. Die Parteien konsultieren einander, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass die andere Partei einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist.
2. Die um Konsultation ersuchende Partei teilt der anderen Partei alle Informationen mit, die zur eingehenden Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind.
3. Werden Schutzmassnahmen ergriffen, die in einer der Rechtsvorschriften für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäss der in Artikel 1 genannten Anlage 1 vorgesehen sind, so ist das Verfahren gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens einzuhalten.
4. Wird im Rahmen der Konsultation gemäss Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich des Abkommens keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die um die Konsultation ersucht oder die Schutzmassnahmen gemäss Absatz 3 erlassen hat, geeignete vorläufige Massnahmen treffen, die gewährleisten, dass dieser Anhang zur Anwendung gelangt.

## Art. 11 Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen {#annex_5/lvl_u1/art_11}

1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen, nachstehend «Arbeitsgruppe» genannt, prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und ihrer Durchführung ergeben. Ausserdem übernimmt sie alle in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben.
2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden internen Rechtsvorschriften der Parteien. Sie kann insbesondere Vorschläge formulieren, die sie dem Ausschuss im Hinblick auf eine Überarbeitung der Anlagen dieses Anhangs vorlegt.

## Art. 12 Geheimhaltungspflicht {#annex_5/lvl_u1/art_12}

1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derartige Auskünfte gewährt.
2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen gemäss Artikel 3.
3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkehrungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten.
4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden.
Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechtshilfe eingeholt wurden.
5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweismittel verwenden.

## Art. 1 Gegenstand {#annex_6/lvl_u1/art_1}

(1) Dieser Anhang betrifft Saatgut von Kulturpflanzen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, des Obstbaus, des Zierpflanzenbaus und des Weinbaus.
(2) Saatgut im Sinne dieses Anhangs ist jedwedes zur Vermehrung oder zum Anpflanzen bestimmte Material.

## Art. 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften {#annex_6/lvl_u1/art_2}

(1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufgeführten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen.
(2) Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 zwischen den Parteien gehandelt und im Gebiet einer jeden der Parteien in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Rechtsvorschriften das Etikett oder ein anderes in den betreffenden Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht.
(3) Die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behörden sind in Anlage 2 aufgeführt. Eine Liste der für die Konformitätskontrollen zuständigen Stellen, die regelmässig aktualisiert wird, ist bei den in Anlage 2 aufgeführten Behörden erhältlich.
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).

## Art. 3 Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen {#annex_6/lvl_u1/art_3}

(1) 1. Jede Partei erkennt für Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil II genannten Kulturarten die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen an, die von den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Stellen gemäss den Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei ausgestellt wurden.
(2) Unter Bescheinigung im Sinne des Absatzes 1 sind die Dokumente zu verstehen, die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien für die Einfuhr von Saatgut gemäss Anlage 1 Teil II vorgeschrieben sind.
Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).

## Art. 4 Angleichung der Rechtsvorschriften {#annex_6/lvl_u1/art_4}

(1) Die Parteien sorgen für die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil II genannten und der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teile I und II nicht genannten Kulturarten.
(2) Die Parteien verpflichten sich, bei Erlass einer neuen Rechtsvorschrift die Möglichkeit zu prüfen, diesen neuen Bereich nach dem Verfahren der Artikel 11 und 12 des Abkommens einzubeziehen.
(3) Die Parteien verpflichten sich, bei Änderung einer Rechtsvorschrift für einen den Bestimmungen dieser Anlage unterliegenden Bereich deren Auswirkungen nach dem Verfahrens der Artikel 11 und 12 des Abkommens zu prüfen.

## Art. 5 Sorten {#annex_6/lvl_u1/art_5}

(1) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Gemeinschaft zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind.
(2) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Gemeinschaft in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Schweiz zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind.
(3) Die Parteien erstellen gemeinsam einen Sortenkatalog für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten, soweit sie unter einen gemeinsamen Katalog der Gemeinschaft fallen. Die Parteien gestatten in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in dem gemeinsam erstellten Katalog geführten Sorten.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für genetisch veränderte Sorten.
(5) Die Parteien melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Eintragung in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie übermitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten der anderen Partei zur Einsicht die Unterlagen offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthalten, sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Parteien einander die Ergebnisse der Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Freisetzung in die Umwelt.
(6) Die Parteien können technische Beratungen miteinander führen, um die Kriterien zu bewerten, anhand deren eine Sorte bei einer der Parteien zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe Saatgut über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet.
(7) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nutzen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen Systeme der elektronischen Datenübermittlung.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

## Art. 6 Ausnahmeregelungen {#annex_6/lvl_u1/art_6}

(1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in Anlage 3 genannten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu.
(2) Die Parteien unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets planen. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.
(3) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3 kann die Schweiz beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten.
(4) Abweichend von Artikel 5 Absätze 2 und 3 kann die Gemeinschaft beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Sortenkatalog der Schweiz geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I der Parteien vorgesehenen Fälle.
(6) Die Parteien können die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geltend machen:
– innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs für Sorten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zugelassen waren;
– innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 5 für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zugelassen wurden.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Sorten von Arten, die unter Bestimmungen fallen, die gemäss Artikel 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil I aufgenommen werden.
(8) Die Parteien können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die in den Absätzen 1–4 genannten Ausnahmeregelungen führen.
(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn die Entscheidungsvollmacht hinsichtlich der Ausnahmeregelungen aufgrund der in Anlage 1 Teil I genannten Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft liegt. Ebenso gilt Absatz 8 in ähnlichen Fällen nicht für die von der Schweiz getroffenen Ausnahmeregelungen.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

## Art. 7 Drittländer {#annex_6/lvl_u1/art_7}

(1) Unbeschadet des Artikels 10 gelten die Bestimmungen dieser Anlage auch für im Gebiet der Parteien verkehrendes Saatgut aus einem anderen Land als einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder der Schweiz, der von den Parteien anerkannt wurde.
(2) Die Liste der Länder gemäss Absatz 1, die Kulturarten und der Geltungsbereich dieser Anerkennung sind in Anlage 4 enthalten.

## Art. 8 Vergleichsversuche {#annex_6/lvl_u1/art_8}

(1) Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus in den Gebieten der Parteien vermarkteten Partien werden Vergleichsversuche durchgeführt. Die Schweiz beteiligt sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsversuchen.
(2) Die Durchführung der Vergleichsversuche in den Gebieten der Parteien steht im Ermessen der Arbeitsgruppe Saatgut.

## Art. 9 Arbeitsgruppe Saatgut {#annex_6/lvl_u1/art_9}

(1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe Saatgut, nachstehend «Arbeitsgruppe» genannt, prüft jedwede Frage, die mit diesem Anhang und seiner Durchführung in Zusammenhang steht.
(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den abkommensrelevanten Bereichen. Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung dieses Abkommens aus, die dem Gemischten Ausschuss vorzulegen sind.

## Art. 10 Abkommen mit anderen Ländern {#annex_6/lvl_u1/art_10}

Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.

## Art. 1 Ziele {#annex_7/lvl_u1/art_1}

Die Parteien kommen überein, den Handel mit Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihren Hoheitsgebieten nach den Bestimmungen dieses Anhangs auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.

## Art. 2 Geltungsbereich {#annex_7/lvl_u1/art_2}

Dieser Anhang gilt für die Weinbauerzeugnisse, die in den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften definiert sind.

## Art. 3 Begriffsbestimmungen {#annex_7/lvl_u1/art_3}

Im Sinne dieses Anhangs gelten vorbehaltlich anderslautender Angaben in diesem Anhang folgende Begriffsbestimmungen:
(a) «Weinbauerzeugnis mit Ursprung in», gefolgt vom Namen einer der Parteien: ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 2, das gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs im Gebiet der betreffenden Partei aus Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig in diesem Gebiet oder in einem in Anlage 2 definierten Gebiet geerntet wurden;
(b) «geografische Angabe»: jede Angabe im Sinne von Artikel 22 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend «TRIPS-Übereinkommen» genannt), einschliesslich einer Ursprungsbezeichnung, die gemäss den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer Partei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses anerkannt ist, das seinen Ursprung im Gebiet dieser Partei oder in einem in Anlage 2 definierten Gebiet hat;
(c) «traditioneller Begriff»: ein traditionell verwendeter Name, der insbesondere auf die Erzeugungsmethode oder die Qualität, die Farbe oder die Art eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses Bezug nimmt und der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Partei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Erzeugnisses anerkannt ist, das seinen Ursprung im Gebiet dieser Partei hat;
(d) «geschützter Name»: eine geografische Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäss Buchstabe b bzw. c, die auf Grund dieses Anhangs geschützt sind;
(e) «Bezeichnung»: die Namen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren beim Transport, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung für ein in Artikel 2 genanntes Weinbauerzeugnis verwendet werden;
(f) «Etikettierung»: alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Muster oder Handelsmarken, die der Unterscheidung eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses dienen und die auf demselben Behältnis, einschliesslich seines Verschlusses, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen;
(g) «Aufmachung»: die Namen, die auf den Behältnissen, einschliesslich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;
(h) «Verpackung»: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse und/oder zu ihrer Feilbietung im Hinblick auf den Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;
(i) «Vorschriften über den Handel mit Weinbauerzeugnissen»: sämtliche in diesem Anhang vorgesehenen Vorschriften;
(j) «zuständige Stelle»: jede Behörde oder Dienststelle, die von einer Partei mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für die Erzeugung von und den Handel mit Weinbauerzeugnissen beauftragt worden ist;
(k) «Kontaktstelle»: die zuständige Behörde oder Dienststelle, die von einer Partei benannt worden ist, um für die geeigneten Verbindungen zu der Kontaktstelle der anderen Partei zu sorgen;
(l) «ersuchende Stelle»: die von einer Partei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieses Titels stellt;
(m) «ersuchte Stelle»: die von einer Partei bezeichnete zuständige Dienststelle oder Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieses Titels gerichtet wird;
(n) «Zuwiderhandlungen»: alle Verstösse oder versuchten Verstösse gegen die Vorschriften für die Erzeugung von und den Handel mit Weinbauerzeugnissen.
SR 0.632.20 Anhang 1C

## Art. 4 Etikettierung, Aufmachung und Begleitpapiere {#annex_7/lvl_u1/tit_I/art_4}

(1) Der Handel zwischen den Parteien mit den in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihren jeweiligen Gebieten erfolgt gemäss den in diesem Anhang vorgesehenen technischen Vorschriften. Unter technischer Vorschrift werden alle in Anlage 3 genannten Vorschriften verstanden, die sich auf die Begriffsbestimmung von Weinbauerzeugnissen, auf önologische Verfahren, auf die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse, auf ihre Begleitpapiere und auf ihre Beförderungs- und Vermarktungsbedingungen beziehen.
(2) Der Ausschuss kann beschliessen, die Definition der «technischen Vorschriften» gemäss Absatz 1 zu ändern.
(3) Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte über das Inkrafttreten oder die Anwendung dieser Rechtsakte gelten nicht für diesen Anhang.
(4) Die Anwendung des einzelstaatlichen oder EU-Steuerrechts sowie die diesbezüglichen Kontrollmassnahmen bleiben von diesem Anhang unberührt.

## Art. 5 Geschützte Namen {#annex_7/lvl_u1/tit_II/art_5}

Bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union und in der Schweiz sind folgende in Anlage 4 aufgeführten Namen geschützt:
(a) je nach Ursprung des Weins der Name des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz oder Bezugnahmen auf den betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Schweiz;
(b) die besonderen Begriffe;
(c) die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben;
(d) die traditionellen Begriffe.

## Art. 6 Namen oder Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweiz {#annex_7/lvl_u1/tit_II/art_6}

(1) Zur Ermittlung der Herkunft von Weinbauerzeugnissen in der Schweiz sind die Namen der oder Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse dienen:
(a) den Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten;
(b) ausschliesslich für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union zu verwenden.
(2) Zur Ermittlung der Herkunft von Weinbauerzeugnissen in der Europäischen Union sind der Name der oder Bezugnahmen auf die Schweiz, die zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse dienen:
(a) den Weinen mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten;
(b) ausschliesslich für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz zu verwenden.

## Art. 7 Sonstige Begriffe {#annex_7/lvl_u1/tit_II/art_7}

(1) Die Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Bezeichnung», einschliesslich ihrer Abkürzungen «g.U.» und «g.g.A.» sowie die Begriffe «Sekt» und «Crémant» gemäss der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission sind den Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union zu verwenden.
(2) Unbeschadet des Artikels 10 sind die Begriffe «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», einschliesslich ihrer Abkürzung «KUB», und «Landwein» gemäss Artikel 63 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft den Weinen mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der schweizerischen Rechtsvorschriften zu verwenden.
Der Begriff «Tafelwein» gemäss Artikel 63 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft ist Weinen mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der schweizerischen Rechtsvorschriften zu verwenden.
ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60–139
SR 910.1

## Art. 8 Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben {#annex_7/lvl_u1/tit_II/art_8}

(1) In der Schweiz sind die in Anlage 4 Teil A aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Europäischen Union:
I. für Weine mit Ursprung in der Europäischen Union geschützt;
II. Weinbauerzeugnissen der Europäischen Union vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union zu verwenden.
In der Europäischen Union sind die in Anlage 4 Teil B aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Schweiz:
I. für Weine mit Ursprung in der Schweiz geschützt;
II. Weinbauerzeugnissen der Schweiz vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz zu verwenden.
(2) Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um gemäss diesem Anhang den gegenseitigen Schutz der in Anlage 4 aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer in Anlage 4 aufgeführten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins zu verhindern, der nicht aus dem in der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe genannten Ort stammt.
(3) Der Schutz gemäss Absatz 1 gilt auch, wenn:
(a) der tatsächliche Ursprung des Weins angegeben ist;
(b) die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in Übersetzung, Transkription oder Transliteration verwendet wird; oder
(c) die Angabe in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet wird.
(4) Sind in Anlage 4 aufgeführte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben homonym, so wird jede Bezeichnung bzw. Angabe geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wird und nach praktischen Bedingungen, die von den Parteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(5) Wenn eine in Anlage 4 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.
(6) Dieser Anhang beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
(7) Dieser Anhang verpflichtet die Parteien nicht, eine in Anlage 4 aufgeführte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
(8) Die Parteien bekräftigen, dass die Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Anhangs für keine anderen als die in Anlage 4 aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gelten.
(9) Unbeschadet des TRIPS-Übereinkommens werden in diesem Anhang die Rechte und Pflichten ergänzt und präzisiert, die im Gebiet jeder Partei für den Schutz der geografischen Angaben gelten.
Die Parteien verzichten jedoch darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz eines Namens der anderen Partei abzulehnen, ausgenommen in den Fällen gemäss Anlage 5 dieses Anhangs.
(10) Der ausschliessliche Schutz gemäss diesem Artikel gilt für den Namen «Champagne», wie er im Verzeichnis der Europäischen Union in Anlage 4 dieses Anhangs aufgeführt ist.

## Art. 9 Beziehung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu Marken {#annex_7/lvl_u1/tit_II/art_9}

(1) Die Parteien sind nicht zum Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verpflichtet, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine frühere Marke geniesst, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des betreffenden Weins irrezuführen.
(2) Die Eintragung einer Handelsmarke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihr besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise abgelehnt, wenn das betreffende Erzeugnis nicht aus dem in der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe genannten Ort stammt.
(3) Eine eingetragene Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihr besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise für ungültig erklärt, wenn sich die betreffende Marke auf ein Erzeugnis bezieht, das die Anforderungen für die Verwendung dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllt.
(4) Eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Absatz 3 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe der anderen Partei durch den vorliegenden Anhang in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch gutgläubige Verwendung im Gebiet einer Partei (einschliesslich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) erworben wurde, darf ungeachtet des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung gemäss den Rechtsvorschriften der betreffenden Partei vorliegen.

## Art. 10 Schutz der traditionellen Begriffe {#annex_7/lvl_u1/tit_II/art_10}

(1) In der Schweiz werden die in Anlage 4 Teil A aufgeführten traditionellen Begriffe aus der Europäischen Union:
(a) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Schweiz verwendet;
(b) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Europäischen Union verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in der Anlage in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Bedingungen.
In der Europäischen Union werden die in Anlage 4 Teil B aufgeführten traditionellen Begriffe aus der Schweiz:
(a) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Europäischen Union verwendet;
(b) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Schweiz verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in der Anlage in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz festgelegten Bedingungen.
(2) Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um gemäss diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Anlage 4 aufgeführten traditionellen Begriffe, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und um zu verhindern, dass traditionelle Begriffe zur Bezeichnung von Weinen verwendet werden, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, selbst wenn diese Begriffe in Verbindung mit Angaben wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet werden.
(3) Der Schutz traditioneller Begriffe erstreckt sich nur auf:
(a) die Sprachfassung(en) nach Anlage 4;
(b) die Weine der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 4 in der Europäischen Union geschützt ist, oder die Weine der jeweiligen Klasse, die nach Anlage 4 in der Schweiz geschützt ist.
(4) Sind in Anlage 4 aufgeführte traditionelle Begriffe homonym, so wird jeder traditionelle Begriff geschützt, sofern er in gutem Glauben verwendet wird und nach praktischen Bedingungen, die von den Parteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(5) Ist ein in Anlage 4 aufgeführter traditioneller Begriff homonym mit einem Namen, der für ein nicht aus den Gebieten der Parteien stammendes Weinbauerzeugnis verwendet wird, so darf ein solcher Name zur Bezeichnung und Aufmachung des Weinbauerzeugnisses verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und der Verbraucher in Bezug auf den genauen Ursprung des betreffenden Weins nicht irregeführt wird.
(6) Dieser Anhang beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
(7) Die Eintragung einer Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die einen traditionellen Begriff gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihm besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise abgelehnt, wenn sich die betreffende Marke nicht auf Weinbauerzeugnisse bezieht, die aus dem in der geografischen Angabe, die mit dem traditionellen Begriff zusammenhängt, genannten Ort stammen.
Eine eingetragene Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die einen traditionellen Begriff gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihm besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise für ungültig erklärt, wenn sich die betreffende Marke nicht auf Weinbauerzeugnisse bezieht, die aus dem in der geografischen Angabe, die mit dem traditionellen Begriff zusammenhängt, genannten Ort stammen.
Eine Marke, auf deren Verwendung einer der im vorstehenden Unterabsatz aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes des traditionellen Begriffs der anderen Partei durch den vorliegenden Anhang in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder durch gutgläubige Verwendung im Gebiet einer Partei (einschliesslich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) erworben wurde, darf weiter verwendet werden, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Partei vorgesehen ist.
(8) Dieser Anhang verpflichtet die Parteien nicht, einen in Anlage 4 aufgeführten traditionellen Begriff zu schützen, der in seinem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

## Art. 11 Schutzmassnahmen {#annex_7/lvl_u1/tit_II/art_11}

(1) Werden Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in den Parteien ausgeführt und ausserhalb ihrer Gebiete vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Namen einer Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.
(2) Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Erzeugern, Händlern oder Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt.
(3) Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weinbauerzeugnisses, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Widerspruch zu diesem Anhang, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um insbesondere den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung des geschützten Namens auf jede andere Weise zu verbieten.
(4) Die in Absatz 3 genannten Massnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn:
(a) die Übersetzung von Angaben, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Schweiz vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Partei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung des so bezeichneten oder aufgemachten Weinbauerzeugnisses hervorrufen kann;
(b) Angaben, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in der Werbung oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Erzeugnisse verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Anhangs geschützt sind;
(c) Behältnisse oder Verpackungen verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung des Weinbauerzeugnisses hervorrufen können.
(5) Dieser Anhang schliesst nicht aus, dass die Parteien den aufgrund dieses Anhangs geschützten Angaben in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in internationalen Übereinkünften jetzt oder künftig einen weitergehenden Schutz gewähren.

## Art. 12 Gegenstand und Einschränkungen {#annex_7/lvl_u1/tit_III/art_12}

(1) Die Parteien leisten einander Amtshilfe nach dem Verfahren und unter den Bedingungen dieses Titels. Durch gegenseitige Amtshilfe, die Aufdeckung von Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über den Handel mit Weinbauerzeugnissen und die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen tragen sie insbesondere für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vorschriften Sorge.
(2) Die in diesem Titel vorgesehene Amtshilfe gilt unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen oder der zwischen den Parteien für Strafsachen vereinbarten Rechtshilferegelung.
(3) Dieser Titel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.

## Art. 13 Kontaktstellen {#annex_7/lvl_u1/tit_III/lvl_u2/art_13}

(1) Beauftragt eine Partei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten.
(2) Jede Partei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle:
– übermittelt den Kontaktstellen der anderen Parteien die Zusammenarbeitsersuchen im Hinblick auf die Durchführung dieses Titels;
– nimmt die Zusammenarbeitsersuchen der vorgenannten Stellen entgegen und leitet sie an die zuständige(n) Stelle(n) der Partei weiter, deren Zuständigkeit sie unterliegen;
– vertritt diese Partei gegenüber der anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit gemäss diesem Titel;
– teilt der anderen Partei die Massnahmen mit, die gemäss Artikel 11 getroffen wurden.

## Art. 14 Zuständige Stellen und Laboratorien {#annex_7/lvl_u1/tit_III/lvl_u2/art_14}

Die Parteien:
(a) übermitteln einander folgende regelmässig von ihnen aktualisierten Verzeichnisse:– die Verzeichnisse der Stellen, die für die Ausstellung der Dokumente VI 1 und der sonstigen Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 dieses Anhangs und der einschlägigen EU-Vorschriften gemäss Anlage 3 Teil A zuständig sind,
– die Verzeichnisse der zuständigen Stellen und der Kontaktstellen gemäss Artikel 3 Buchstaben j und k,
– die Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäss Artikel 17 Absatz 2 befugt sind,
– das Verzeichnis der in Feld 4 des Begleitpapiers genannten schweizerischen Behörden, die für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz zuständig sind, gemäss Anlage 3 Teil B;
(b) konsultieren und unterrichten einander im Einzelnen über die Massnahmen, die sie zur Anwendung dieses Anhangs erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens.

## Art. 15 Kontrollierte Personen {#annex_7/lvl_u1/tit_III/lvl_u2/art_15}

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in diesem Titel genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

## Art. 16 Kontrollmassnahmen {#annex_7/lvl_u1/tit_III/lvl_u3/art_16}

(1) Die Parteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Amtshilfe nach Massgabe von Artikel 12 durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten.
(2) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Parteien durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, dass diese Kontrollen repräsentativ sind.
(3) Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, dass sie:
– Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Erzeugung, Bereitung, Lagerung und Verarbeitung der Weinbauerzeugnisse und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;
– Zugang zu den Geschäftsräumen oder Lagerräumen und den Transportmitteln einer jeden Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;
– Bestandsaufnahmen der Weinbauerzeugnisse und der zu ihrer Bereitung verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse erstellen können;
– von den Weinbauerzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;
– in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können;
– geeignete einstweilige Massnahmen in Bezug auf die Erzeugung, die Bereitung, die Vorratshaltung, den Transport, die Bezeichnung, die Aufmachung und den Export an andere Parteien und die Vermarktung der Weinbauerzeugnisse oder eines zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisses ergreifen können, wenn begründeter Verdacht für einen schwerwiegenden Verstoss gegen Vorschriften dieses Anhangs besteht, insbesondere bei Fälschungen oder bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit.

## Art. 17 Probenahme {#annex_7/lvl_u1/tit_III/lvl_u3/art_17}

(1) Eine zuständige Stelle einer Partei kann eine zuständige Stelle der anderen Partei um eine Probenahme gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Partei ersuchen.
(2) Die ersuchte Stelle verwahrt die gemäss Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden. Die ersuchende Stelle kann ein anderes Laboratorium bestimmen, um Parallelproben untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck stellt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle eine entsprechende Zahl von Proben zur Verfügung.
(3) Bei Unstimmigkeiten zwischen der ersuchenden Stelle und der ersuchten Stelle hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 2 wird von einem gemeinsam bestellten Laboratorium eine Schiedsanalyse erstellt.

## Art. 18 Massgeblicher Tatbestand {#annex_7/lvl_u1/tit_III/lvl_u4/art_18}

Erhält eine zuständige Stelle einer Partei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht:
– dass ein Erzeugnis nicht mit den Vorschriften über den Handel mit Weinbauerzeugnissen übereinstimmt oder dass die Beschaffung oder die Vermarktung eines solchen Erzeugnisses auf einer Betrugshandlung beruht; und
– dass dieser Verstoss gegen die Vorschriften für eine Partei von besonderem Interesse und geeignet ist, Verwaltungsmassnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen, so unterrichtet diese zuständige Stelle über die Kontaktstelle, der sie untersteht, hiervon unverzüglich die Kontaktstelle der betroffenen Partei.

## Art. 19 Amtshilfeersuchen {#annex_7/lvl_u1/tit_III/lvl_u4/art_19}

(1) Amtshilfeersuchen gemäss diesem Titel sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäss Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
– Bezeichnung der ersuchenden Stelle;
– Massnahme, um die ersucht wird;
– Gegenstand oder Grund des Ersuchens;
– einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
– möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die ermittelt wird;
– Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts.
(3) Die Amtshilfeersuchen werden in einer der Amtssprachen der Parteien gestellt.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist jedoch möglich.

## Art. 20 Verfahren {#annex_7/lvl_u1/tit_III/lvl_u4/art_20}

(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprüfen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden.
(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
(3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen:
– entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei unterstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Überwachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren;
– oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen.
Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.
(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
Die Bediensteten der ersuchenden Stelle:
– legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind;
– verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt:– über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3,
– über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden;
– nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflogenheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für:
– die Beantwortung dieser Anträge; und
– die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5.
Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle:
– ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet;
– die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet.
In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betreffenden Partei.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Auswertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.

## Art. 21 Entscheidung über die Amtshilfe {#annex_7/lvl_u1/tit_III/lvl_u4/art_21}

(1) Die Partei, der die ersuchte Stelle untersteht, kann die Amtshilfe nach Massgabe dieses Titels verweigern, wenn diese die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder Währungs- oder Steuervorschriften betrifft.
(2) Ersucht eine Stelle um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie im Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Stelle.
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Stelle die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.

## Art. 22 Informationen und Unterlagen {#annex_7/lvl_u1/tit_III/lvl_u4/art_22}

(1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden.
(3) Den in den Artikeln 18 und 20 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Massnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Weinbauerzeugnisses:
– Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften;
– Bezeichnung und Aufmachung;
– Einhaltung der Erzeugungs-, Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften.
(4) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäss den Artikeln 18 und 20 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich:
– über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder Informationsträgern;
– über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.

## Art. 23 Kosten {#annex_7/lvl_u1/tit_III/lvl_u4/art_23}

Die in Anwendung dieses Titels entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Partei, die im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Artikel 20 Absätze 2 und 4 einen Bediensteten benannt hat.

## Art. 24 Vertraulichkeit {#annex_7/lvl_u1/tit_III/lvl_u4/art_24}

(1) Sämtliche Auskünfte, die nach Massgabe dieses Titels in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, bzw. die entsprechenden für die EU-Behörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.
(2) Dieser Titel verpflichtet eine Partei mit strengeren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen als die in diesem Titel niedergelegten Vorschriften nicht, Auskünfte zu liefern, wenn die ersuchende Partei keine Vorkehrungen zur Einhaltung dieser strengeren Massstäbe trifft.
(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Titels verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Partei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunfterteilenden Stelle und gegebenenfalls mit von dieser Stelle auferlegten Einschränkungen verwendet werden.
(4) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen Straftaten nicht entgegen, soweit sie im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erlangt wurden.
(5) Die Parteien dürfen die aufgrund dieses Titels erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten, im Rahmen von Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

## Art. 25 Ausschlüsse {#annex_7/lvl_u1/tit_IV/art_25}

(1) Die Titel I und II gelten nicht für in Artikel 2 genannte Weinbauerzeugnisse, die:
(a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden; oder
(b) ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und in kleinen Mengen nach den in Anlage 5 dieses Anhangs genannten Bedingungen und Verfahren zwischen den Parteien versandt werden.
(2) Die Anwendung des Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über die Zusammenarbeit bei der amtlichen Kontrolle von Weinen, der am 15. Oktober 1984 in Brüssel unterzeichnet wurde, wird ausgesetzt, solange dieser Anhang in Kraft ist.
AS 1984 1317

## Art. 26 Konsultationen {#annex_7/lvl_u1/tit_IV/art_26}

(1) Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.
(2) Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles.
(3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahme stattfinden.
(4) Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäss den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.

## Art. 27 Arbeitsgruppe {#annex_7/lvl_u1/tit_IV/art_27}

(1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingerichtete Arbeitsgruppe «Weinbauerzeugnisse», im folgenden Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Umsetzung.
(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den Regelungsbereichen dieses Anhangs. Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs aus und legt diese dem Ausschuss vor.

## Art. 28 Übergangsbestimmungen {#annex_7/lvl_u1/tit_IV/art_28}

(1) Unbeschadet Artikel 8 Absatz 10 dürfen die Weinbauerzeugnisse, die bei Inkrafttreten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Anhang nicht mehr zulässig ist, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.
(2) Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss zu erlassender anderslautender Vorschriften dürfen Weinbauerzeugnisse, die gemäss den zum Zeitpunkt des Vermarktens geltenden Vorschriften dieses Anhangs erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.

## Art. 1 {#annex_8/lvl_u1/art_1}

Die Parteien kommen überein, den Handel mit Spirituosen und aromatisierten weinhaltigen Getränken auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.

## Art. 2 {#annex_8/lvl_u1/art_2}

Dieser Anhang gilt für Spirituosen und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails), die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 5 definiert sind.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 16 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

## Art. 3 {#annex_8/lvl_u1/art_3}

Im Sinne dieses Anhangs sind
a) «Spirituose mit Ursprung in» gefolgt vom Namen einer der Parteien: eine in den Anlagen 1 und 2 aufgeführte Spirituose, die im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde;
b) «aromatisiertes Getränk mit Ursprung in» gefolgt vom Namen einer der Parteien: ein in den Anlagen 3 und 4 aufgeführtes aromatisiertes Getränk, das im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde;
c) «Bezeichnung»: die Bezeichnungen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für die Beförderung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden;
d) «Etikettierung»: alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die der Kennzeichnung des Spirituose- bzw. des aromatisierten Getränks dienen und die auf demselben Behältnis, einschliesslich Verschluss, dem daran befestigten Anhänger oder dem Überzug des Flaschenhalses erscheinen;
e) «Aufmachung»: die Bezeichnungen, die auf den Behältnissen, einschliesslich Verschluss, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;
f) «Verpackung»: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Bastüberzüge aller Art, Kartons und Kisten, die zur Beförderung eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.

## Art. 4 {#annex_8/lvl_u1/art_4}

1. Folgende Bezeichnungen sind geschützt:
a) bei Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft die Bezeichnungen gemäss Anlage 1;
b) bei Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz die Bezeichnungen gemäss Anlage 2;
c) bei aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft die Bezeichnungen gemäss Anlage 3;
d) bei aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Schweiz die Bezeichnungen gemäss Anlage 4.
2. Gemäss der in Anlage 5 Buchstabe a erster Gedankenstrich genannten Verordnung kann die Bezeichnung «Tresterbrand» oder «Trester» für die in den italienischsprachigen Gebieten der Schweiz aus dort geernteten Trauben hergestellten Spirituosen, die in Anlage 2 aufgeführt sind, durch die Bezeichnung «Grappa» ersetzt werden.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 17 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

## Art. 5 {#annex_8/lvl_u1/art_5}

1. In der Schweiz gilt für die geschützten Bezeichnungen der Gemeinschaft folgendes:
Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden und
sie sind ausschliesslich den Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft vorbehalten, auf welche sie sich beziehen.
2. In der Gemeinschaft gilt für die geschützten Bezeichnungen der Schweiz Folgendes:
Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz verwendet werden und
sie sind ausschliesslich den Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten, auf welche sie sich beziehen.
3. Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, die in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden TRIPS genannt) aufgeführt sind, treffen die Parteien gemäss diesem Anhang alle erforderlichen Massnahmen, um den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen gemäss Artikel 4 zu gewährleisten, die für Spirituosen oder aromatisierte Getränke mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden. Jede Partei stellt den Beteiligten die Rechtsmittel zur Verfügung, um die Verwendung der Bezeichnung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks zu verhindern, die bzw. das nicht den Ursprung hat, der in der betreffenden Bezeichnung genannt wird oder in dem diese Bezeichnung traditionell verwendet wird.
4. Die Parteien verzichten darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz eines Namens der anderen Partei abzulehnen.
SR 0.632.20
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 18 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

## Art. 6 {#annex_8/lvl_u1/art_6}

Der Schutz gemäss Artikel 5 gilt auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks angegeben ist oder wenn die betreffende Bezeichnung in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Fasson», «Nachahmung», «Verfahren» oder ähnlichen Ausdrücken, einschliesslich graphischer Zeichen, die zur Irreführung geeignet sind, verwendet wird.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 2/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 4. Mai 2012 (AS 2012 3385).

## Art. 7 {#annex_8/lvl_u1/art_7}

Werden für Spirituosen oder aromatisierte Getränke gleichlautende Bezeichnungen verwendet, so wird jede Bezeichnung geschützt. Die Parteien legen die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den betreffenden gleichlautenden Bezeichnungen fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

## Art. 8 {#annex_8/lvl_u1/art_8}

Dieser Anhang darf in keiner Weise das Recht einer Person beeinträchtigen, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern der Name nicht so verwendet wird, dass die Verbraucher irregeführt werden.

## Art. 9 {#annex_8/lvl_u1/art_9}

Dieser Anhang verpflichtet keine der Parteien, eine Bezeichnung der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

## Art. 10 {#annex_8/lvl_u1/art_10}

Werden Spirituosen oder aromatisierte Getränke mit Ursprung in den Gebieten der Parteien ausgeführt und ausserhalb dieser Gebiete vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Bezeichnungen einer Partei nicht verwendet werden, um eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk mit Ursprung in der anderen Partei zu bezeichnen.

## Art. 11 {#annex_8/lvl_u1/art_11}

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Dachverbänden, Verbänden und Erzeuger-, Händler- und Verbraucherorganisationen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der anderen Partei haben.

## Art. 12 {#annex_8/lvl_u1/art_12}

Steht die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks, insbesondere auf dem Etikett, in den amtlichen Dokumenten oder in den Geschäftspapieren bzw. in der Werbung in Widerspruch zu diesem Abkommen, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jeden sonstigen Missbrauch des geschützten Namens zu unterbinden.

## Art. 13 {#annex_8/lvl_u1/art_13}

Dieser Anhang gilt nicht für Spirituosen und aromatisierte Getränke, die
a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden oder
b) die ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und in kleinen Mengen gemäss folgenden Modalitäten zwischen den Parteien versandt werden:aa) sie werden im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren Privatverbrauch mitgeführt;
bb) sie werden zwischen Privatpersonen für ihren Privatverbrauch versandt;
cc) sie gehören zum Umzugsgut oder zum Erbe von Privatpersonen;
dd) sie werden für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke bis höchstens 1 hl eingeführt;
ee) sie sind für diplomatische, konsularische oder vergleichbare Einrichtungen bestimmt und werden als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt;
ff) sie befinden sich im Bordvorrat internationaler Verkehrsmittel.

## Art. 14 {#annex_8/lvl_u1/art_14}

1. Jede Partei benennt die Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung dieses Anhangs zuständig sind.
2. Die Parteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Anhangs Namen und Anschriften der betreffenden Stellen mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge und direkte Zusammenarbeit statt.

## Art. 15 {#annex_8/lvl_u1/art_15}

1. Hat eine der Stellen gemäss Artikel 14 den begründeten Verdacht, dass
a) bei einer Spirituose oder einem aromatisierten Getränk im Sinne von Artikel 2, die bzw. das Gegenstand des Handels zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft ist oder war, dieser Anhang oder die in der Gemeinschaft oder in der Schweiz im Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden und
b) diese Nichteinhaltung für eine Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,
so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die Kommission sowie die zuständige(n) Stelle(n) der anderen Partei.
2. Den gemäss Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist gegebenenfalls anzugeben, welche Verwaltungs- oder gerichtliche Massnahmen eingeleitet wurden, wobei diese Informationen für die betreffende Spirituose bzw. das betreffende aromatisierte Getränk insbesondere folgende Angaben umfassen müssen:
a) Hersteller sowie Besitzer der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks,
b) Zusammensetzung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks,
c) Bezeichnung und Aufmachung,
d) Art des Verstosses gegen die Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.

## Art. 16 {#annex_8/lvl_u1/art_16}

1. Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.
2. Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle Angaben, die für die eingehende Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind.
3. Besteht die Gefahr, dass eine Verzögerung die menschliche Gesundheit gefährdet oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigt, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen der Massnahmen Konsultationen stattfinden.
4. Haben die Parteien nach Abschluss der Konsultationen gemäss Absatz 1 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.

## Art. 17 {#annex_8/lvl_u1/art_17}

1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Spirituosen», im Folgenden Arbeitsgruppe genannt, tagt auf Antrag einer der Parteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens abwechselnd in der Gemeinschaft und in der Schweiz.
2. Die Arbeitsgruppe prüft alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs ergeben können. Sie kann insbesondere dem Ausschuss Empfehlungen geben, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs beitragen können.

## Art. 18 {#annex_8/lvl_u1/art_18}

Werden die Rechtsvorschriften einer der Parteien geändert, um Bezeichnungen zu schützen, die nicht in den Anlagen dieses Anhangs aufgeführt sind, so werden diese Bezeichnungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Konsultationen in den Anhang aufgenommen.

## Art. 19 {#annex_8/lvl_u1/art_19}

1. Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs rechtmässig hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, nach diesem Anhang aber nicht zulässig sind, dürfen von Grosshändlern während eines Zeitraums von einem Jahr ab Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Mit Inkrafttreten dieses Anhangs dürfen die unter diesen Anhang fallenden Spirituosen und aromatisierten Getränke nicht mehr ausserhalb ihres Ursprungsgebiets produziert werden.
2. Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des Ausschusses dürfen Spirituosen und aromatisierte Getränke, die gemäss diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet oder aufgemacht sind, deren Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

## Art. 1 Zielsetzung {#annex_9/lvl_u1/art_1}

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Erzeugnisse, die nicht aus den Ländern der Parteien stammen, sowie anderweitig geltender Rechtsvorschriften verpflichten sich die Parteien, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in der Gemeinschaft und in der Schweiz nach ökologischen Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 entsprechen.

## Art. 2 Geltungsbereich {#annex_9/lvl_u1/art_2}

1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die nach ökologischen Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 entsprechen.
2. …
Wort gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).
Aufgehoben gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).

## Art. 3 Grundsatz der Gleichwertigkeit {#annex_9/lvl_u1/art_3}

1. Die Parteien erkennen an, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 dieses Anhangs gleichwertig sind. Die Parteien können vereinbaren, bestimmte Aspekte oder Erzeugnisse von der Gleichwertigkeitsregelung auszuschliessen. Sie legen dies in Anlage 1 fest.
2. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass bei der Entwicklung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die speziell die Erzeugnisse gemäss Artikel 2 betreffen, Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
3. Bei der Einfuhr zwischen den Parteien von ökologischen Erzeugnissen, die im Gebiet einer der Parteien ihren Ursprung haben oder zum freien Verkehr abgefertigt wurden und unter die Gleichwertigkeitsregelung nach Absatz 1 fallen, muss keine Kontrollbescheinigung vorgelegt werden.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 22 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

## Art. 4 Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen {#annex_9/lvl_u1/art_4}

Die Parteien treffen nach ihren einschlägigen internen Verfahren die erforderlichen Massnahmen, damit die Erzeugnisse gemäss Artikel 2, sofern sie den in Anlage 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können.

## Art. 5 Etikettierung {#annex_9/lvl_u1/art_5}

1. Im Interesse einer Regelung, mit der die Neuetikettierung der unter diesen Anhang fallenden ökologischen Erzeugnisse vermieden werden kann, tragen die Parteien in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dafür Sorge, dass
– dieselben Begriffe für die Bezeichnung von ökologischen Erzeugnissen in den verschiedenen Amtssprachen der Parteien geschützt sind;
– auf den Etiketten der als gleichwertig anerkannten Erzeugnisse dieselben obligatorischen Begriffe verwendet werden.
2. Die Parteien können vorschreiben, dass die aus dem Gebiet der jeweils anderen Partei eingeführten Erzeugnisse die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 festgelegten Etikettierungsanforderungen erfüllen müssen.

## Art. 6 Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern {#annex_9/lvl_u1/art_6}

1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind.
2. Um zu gewährleisten, dass Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, arbeiten die Parteien zusammen, um ihre Erfahrungen zu nutzen, und konsultieren sich gegenseitig, bevor ein Drittland oder eine Kontrollstelle anerkannt und in die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu diesem Zweck aufgestellten Verzeichnisse aufgenommen wird.
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).

## Art. 7 Informationsaustausch {#annex_9/lvl_u1/art_7}

1. Gemäss Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien und die Mitgliedstaaten einander insbesondere folgende Informationen und Unterlagen:
– das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Codenummern sowie die Berichte über die Überwachung durch die dafür zuständigen Behörden;
– das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird;
– Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die in Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den ökologischen Charakter eines Erzeugnisses beeinträchtigen. Die Ebene, auf der die Mitteilung erfolgt, ist von der Schwere und dem Umfang der Unregelmässigkeit bzw. des Verstosses gemäss der Anlage abhängig.
2. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäss Absatz 1 dritter Gedankenstrich vertraulich behandelt werden.
Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).

## Art. 8 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse {#annex_9/lvl_u1/art_8}

1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse, in Folgendem «Arbeitsgruppe» genannt, prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung stellen.
2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Sie ist insbesondere dafür zuständig,
– die Gleichwertigkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anlage 1 zu prüfen;
– dem Ausschuss erforderlichenfalls vorzuschlagen, dass Durchführungsvorschriften in Anlage 2 dieses Anhangs aufgenommen werden, wenn sie für die einheitliche Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im jeweiligen Gebiet der Parteien erforderlich sind;
– dem Ausschuss die Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Anhangs auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vorzuschlagen.

## Art. 9 Schutzmassnahmen {#annex_9/lvl_u1/art_9}

1. Würde eine Partei auf Grund der verspäteten Anwendung von Massnahmen einen Schaden erleiden, der nur schwer wieder gutzumachen ist, so können ohne vorherige Konsultation vorläufige Schutzmassnahmen erlassen werden, vorausgesetzt, unmittelbar nach dem Erlass dieser Massnahmen finden Konsultationen statt.
2. Wird im Rahmen der Konsultation gemäss Absatz 1 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die um die Konsultation ersucht oder die Massnahmen gemäss Absatz 1 erlassen hat, geeignete vorläufige Massnahmen treffen, um die Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten.

## Art. 1 Anwendungsbereich {#annex_10/lvl_u1/art_1}

Dieser Anhang findet Anwendung auf Obst und Gemüse, das für den Verzehr in frischem oder getrocknetem Zustand bestimmt ist und für das die Europäische Union auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Vermarktungsnormen festgelegt oder als Alternativen für die allgemeine Norm anerkannt hat.»
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

## Art. 2 Gegenstand {#annex_10/lvl_u1/art_2}

(1) Die in Artikel 1 genannten, von einer Bescheinigung der Konformität gemäss Artikel 3 begleiteten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union werden in der Europäischen Union vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Union nicht auf ihre Konformität mit den Normen kontrolliert.
(2) Die Kontrolle der Konformität mit den Normen der Europäischen Union oder gleichwertigen Normen für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union obliegt dem Bundesamt für Landwirtschaft. Das Bundesamt für Landwirtschaft kann unter folgenden Bedingungen die in Anlage 1 aufgeführten Kontrollstellen mit der Konformitätskontrolle beauftragen:
– Das Bundesamt für Landwirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission die beauftragten Stellen.
– Diese Kontrollstellen stellen die Bescheinigung nach Artikel 3 aus.
– Die beauftragten Stellen müssen über Kontrolleure mit einer vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Ausbildung, über die Anlagen und Geräte, die für die zum Zwecke der Kontrolle notwendigen Prüfungen und Analysen erforderlich sind, und über angemessene Einrichtungen für die Informationsübermittlung verfügen.
(3) Soweit die Schweiz die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Schweiz auf Konformität mit den Vermarktungsnormen kontrolliert, werden Vorschriften erlassen, die denen dieses Anhangs entsprechen, um die Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union von dieser Kontrolle auszunehmen.

## Art. 3 Bescheinigung der Konformität {#annex_10/lvl_u1/art_3}

(1) «Bescheinigung der Konformität» im Sinne dieses Anhangs ist:
– die vorgesehene Bescheinigung in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1);
– die in Anlage 2 zu diesem Anhang vorgesehene schweizerische Bescheinigung;
– die UN/ECE-Bescheinigung im Anhang des Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse und von Trockenobst; oder
– die OECD-Bescheinigung im Anhang der Entscheidung des OECD-Rates über die Anwendung der auf Obst und Gemüse anwendbaren internationalen Normen.
(2) Die Bescheinigung der Konformität begleitet die Partie der Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle der Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union bis zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union.
(3) Die Bescheinigung der Konformität muss den Dienststempel einer der in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Stellen tragen.
(4) Wird der Auftrag gemäss Artikel 2 Absatz 2 wieder entzogen, so werden die von der betreffenden Kontrollstelle ausgestellten Bescheinigungen der Konformität für die Zwecke dieses Anhangs nicht mehr anerkannt.

## Art. 4 Informationsaustausch {#annex_10/lvl_u1/art_4}

(1) Gemäss Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien einander das Verzeichnis der zuständigen Behörden und der für die Konformitätskontrolle zuständigen Stellen. Die Europäische Kommission unterrichtet das Bundesamt für Landwirtschaft über die Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Normen, die sie hinsichtlich der Konformität der von einer Bescheinigung der Konformität begleiteten Partien von Obst und Gemüse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – in der Europäischen Union feststellt.
(2) Damit beurteilt werden kann, ob die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erfüllt sind, erlaubt das Bundesamt für Landwirtschaft auf Ersuchen der Europäischen Kommission, dass an Ort und Stelle eine gemeinsame Überprüfung der beauftragten Stellen durchgeführt wird.
(3) Die gemeinsame Überprüfung wird nach dem von der Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse» vorgeschlagenen und vom Ausschuss festgelegten Verfahren vorgenommen.

## Art. 5 Schutzklausel {#annex_10/lvl_u1/art_5}

(1) Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere eine ihr aus diesem Anhang erwachsene Verpflichtung nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen auf.
(2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Partei alle für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles erforderlichen Informationen.
(3) Wird bei von der Bescheinigung der Konformität begleiteten Partien mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union festgestellt, dass sie den geltenden Normen nicht entsprechen oder dass eine Verzögerung die Betrugsbekämpfungsmassnahmen gegebenenfalls unwirksam werden lässt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmassnahmen ergriffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen stattfinden.
(4) Erzielen die Parteien bei den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Konsultationen innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so kann die Partei, die um Konsultationen ersucht bzw. die Massnahmen nach Absatz 3 erlassen hat, geeignete vorsorgliche Massnahmen treffen, zu denen auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Bestimmungen dieses Anhangs gehören kann.

## Art. 6 Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse» {#annex_10/lvl_u1/art_6}

(1) Die nach Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse» prüft jede Frage, die mit diesem Anhang und seiner Anwendung in Zusammenhang steht. Sie prüft regelmässig die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen.
(2) Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung der Anlagen zu diesem Anhang aus, die dem Gemischten Ausschuss vorzulegen sind.

## Art. 1 {#annex_11/lvl_u1/art_1}

1. Titel I dieses Anhangs regelt
– die Bekämpfung bestimmter Tierseuchen und die Seuchenmeldung;
– den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern;
− über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.
2. Titel II dieses Anhangs regelt den Handel mit tierischen Erzeugnissen.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).

## Art. 2 {#annex_11/lvl_u1/tit_I/art_2}

1. Die Parteien stellen fest, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften für die Bekämpfung von Tierseuchen und für die Seuchenmeldung im Wesentlichen übereinstimmen und zu denselben Ergebnissen führen.
2. Die Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 dieses Artikels sowie die besonderen Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften sind in Anlage 1 aufgeführt.

## Art. 3 {#annex_11/lvl_u1/tit_I/art_3}

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 2 unterliegt. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist an die in derselben Anlage vorgesehenen Sonderbestimmungen und -verfahren gebunden.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).

## Art. 4 {#annex_11/lvl_u1/tit_I/art_4}

1. Die Parteien stellen fest, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus Drittländern im Wesentlichen übereinstimmen und zu denselben Ergebnissen führen.
2. Die Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 dieses Artikels sowie die besonderen Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften sind in Anlage 3 aufgeführt. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften unterliegt den besonderen Bedingungen derselben Anlage.

## Art. 5 {#annex_11/lvl_u1/tit_I/art_5}

Die Parteien kommen überein, dass der Tierzuchtbereich den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 4 unterliegt.

## Art. 6 {#annex_11/lvl_u1/tit_I/art_6}

Die Parteien kommen überein, dass die Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen und bei der Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 5 unterliegen.

## Art. 7 Zielsetzung {#annex_11/lvl_u1/tit_II/art_7}

Die Bestimmungen dieses Titels zielen darauf ab, den Handel mit tierischen Erzeugnissen zwischen den Parteien zu erleichtern, indem die Parteien die veterinärhygienischen Massnahmen, die sie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier auf die genannten Erzeugnisse anwenden, als gleichwertig anerkennen, und die gegenseitige Information und Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu verbessern.

## Art. 8 Multilaterale Verpflichtungen {#annex_11/lvl_u1/tit_II/art_8}

Die Bestimmungen dieses Titels berühren nicht die Rechte und Pflichten, die sich für die Parteien aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen und insbesondere dem SPS-Übereinkommen ergeben.
SR 0.632.20 Anhang 1A.4

## Art. 9 Geltungsbereich {#annex_11/lvl_u1/tit_II/art_9}

1. Die Bestimmungen dieses Titels gelten zunächst für die veterinärhygienischen Massnahmen, die die beiden Parteien auf die tierischen Erzeugnisse gemäss Anlage 6 anwenden.
2. Soweit in den Anlagen zu diesem Titel nicht anderweitig vereinbart und unbeschadet des Artikels 20 dieses Anhangs, gelten die Bestimmungen dieses Titels nicht für die veterinärhygienischen Massnahmen in Bezug auf Lebensmittelzusatzstoffe (alle Zusatzstoffe und Farbstoffe, Verarbeitungshilfen und Essenzen), die Bestrahlung, Schadstoffe (äussere physikalische Schadstoffe und Tierarzneimittelrückstände), aus Verpackungsmaterialien austretende chemische Stoffe, unzulässige chemische Substanzen (unzulässige Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfen, gesetzlich verbotene Tierarzneimittel usw.) und die Etikettierung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Arzneimittelvormischungen.

## Art. 10 Definitionen {#annex_11/lvl_u1/tit_II/art_10}

Im Sinne dieses Titels gelten folgende Definitionen:
a) tierische Erzeugnisse: die tierischen Erzeugnisse gemäss Anlage 6;
b) veterinärhygienische Massnahmen: gesundheitspolizeiliche Massnahmen im Sinne des Anhangs A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens für tierische Erzeugnisse;
c) angemessenes Gesundheitsschutzniveau: gesundheitspolizeiliches Schutzniveau im Sinne des Anhangs A Absatz 5 des SPS-Übereinkommens für tierische Erzeugnisse;
d) zuständige Behörden:i) Schweiz – die Behörden gemäss Anlage 7 Teil A;
ii) Europäische Gemeinschaft – die Behörden gemäss Anlage 7 Teil B.

## Art. 11 Anpassung an regionale Bedingungen {#annex_11/lvl_u1/tit_II/art_11}

1. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels gelten für den Handel zwischen den Parteien die Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2.
2. Beansprucht eine der Parteien in Bezug auf eine spezifische Tierseuche einen besonderen Gesundheitsstatus, so kann sie um Anerkennung dieses Status ersuchen. Darüber hinaus kann die betreffende Partei für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zusätzliche Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status Rechnung tragen. Die Garantien für die einzelnen Tierseuchen sind in Anlage 8 festgelegt.

## Art. 12 Gleichwertigkeit {#annex_11/lvl_u1/tit_II/art_12}

1. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfordert die Bewertung und Anerkennung der
– Rechtsvorschriften, Normen, Verfahren sowie laufenden Programme, mit denen die Einhaltung der nationalen Vorschriften und der Vorschriften des Einfuhrlandes gewährleistet und kontrolliert wird;
– Organisation (schriftlich dokumentiert) der zuständigen Behörde(n), ihrer Befugnisse, ihres hierarchischen Aufbaus, ihrer Arbeitsweise und Ressourcen;
– Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Durchführung des Kontrollprogramms und des erreichten Garantieniveaus.
Bei dieser Bewertung tragen die Parteien den bisherigen Erfahrungen Rechnung.
2. Das Gleichwertigkeitsprinzip wird angewandt auf geltende veterinärhygienische Massnahmen in den Bereichen bzw. Teilbereichen der tierischen Erzeugung, auf Rechtsvorschriften, auf Überwachungs- und Kontrollregelungen bzw. ‑teilregelungen oder auf spezifische Rechtsvorschriften und Anforderungen auf dem Gebiet der Überwachung und/oder Hygiene.

## Art. 13 Feststellung der Gleichwertigkeit {#annex_11/lvl_u1/tit_II/art_13}

1. Um festzustellen, ob eine veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei dem Gesundheitsschutzniveau der Einfuhrpartei gerecht wird, verfahren die Parteien wie folgt:
i) Es wird festgelegt, welche veterinärhygienische Massnahme als gleichwertig anerkannt werden soll;
ii) die Einfuhrpartei erläutert das Ziel, das mit der betreffenden Massnahme verfolgt wird, legt dabei entsprechend den Umständen eine Bewertung des Risikos oder der Risiken vor, die mit der veterinärhygienischen Massnahme verhütet werden sollen; sie setzt das ihr als angemessen erscheinende Gesundheitsschutzniveau fest;
iii) die Ausfuhrpartei weist nach, dass ihre Massnahme dem von der Einfuhrpartei für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird;
iv) die Einfuhrpartei bestimmt, ob die Massnahme dem für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird;
v) die Einfuhrpartei erkennt die Massnahme der Ausfuhrpartei als gleichwertig an, wenn die Ausfuhrpartei objektiv nachweist, dass ihre Massnahme dem für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird.
2. Wurde eine Massnahme nicht als gleichwertig anerkannt, so kann der Handel gemäss Anlage 6 unter den Bedingungen erfolgen, die die Einfuhrpartei im Interesse ihres Gesundheitsschutzniveaus zur Auflage macht. Unbeschadet des Ergebnisses des Verfahrens gemäss Absatz 1 steht es der Ausfuhrpartei frei, die Bedingungen der Einfuhrpartei anzunehmen.

## Art. 14 Anerkennung der veterinärrechtlichen Massnahmen {#annex_11/lvl_u1/tit_II/art_14}

1. In Anlage 6 sind die Bereiche bzw. Teilbereiche angegeben, für die die betreffenden veterinärhygienischen Massnahmen mit Inkrafttreten dieses Anhangs für Handelszwecke als gleichwertig anerkannt werden. In diesen Bereichen und Teilbereichen unterliegt der Handel mit tierischen Erzeugnissen den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 6. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist an die in Anlage 6 vorgesehenen Sonderbedingungen gebunden.
2. In Anlage 6 sind auch die Bereiche bzw. Teilbereiche angegeben, für die die Parteien unterschiedliche veterinärhygienische Massnahmen anwenden.

## Art. 15 Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren {#annex_11/lvl_u1/tit_II/art_15}

Die Kontrollen im Handel mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz unterliegen den Bestimmungen der Anlage 10.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).

## Art. 16 Überprüfung {#annex_11/lvl_u1/tit_II/art_16}

1. Um das Vertrauen in die ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen dieses Titels zu stärken, können die Parteien die Ausfuhrpartei einem Prüfverfahren unterziehen, das Folgendes beinhalten kann:
a) Gesamt- oder Teilbewertung des Kontrollprogramms der zuständigen Behörden sowie ggf. der Überwachungs- und Prüfprogramme;
b) Kontrollen vor Ort.
Diese Verfahren werden nach dem Verfahren der Anlage 9 durchgeführt.
2. Im Falle der Gemeinschaft:
– die Gemeinschaft ist zuständig für die Durchführung der Prüfverfahren gemäss Absatz 1;
– die Mitgliedstaaten sind zuständig für die Grenzkontrollen gemäss Absatz 15.
3. Im Falle der Schweiz fallen die Prüfverfahren gemäss Absatz 1 sowie die Grenzkontrollen gemäss Absatz 15 in den Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Behörden.
4. Die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen
a) die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Prüfverfahren und Grenzkontrollen mit Ländern austauschen, die diesen Anhang nicht unterzeichnet haben;
b) die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Prüfverfahren und Grenzkontrollen von Ländern verwenden, die diesen Anhang nicht unterzeichnet haben.

## Art. 17 Notifizierung {#annex_11/lvl_u1/tit_II/art_17}

1. Es gelten die Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie nicht unter die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 2 und 20 dieses Anhangs fallen.
2. Die Parteien unterrichten einander
– innerhalb von 24 Stunden: über wesentliche Änderungen ihres Gesundheitsstatus;
– so schnell wie möglich: über die epidemiologische Entwicklung nicht unter Absatz 1 fallender Krankheiten oder neuer Krankheiten;
– über alle zusätzlichen Massnahmen, die über die grundlegenden Massnahmen, die zur Bekämpfung oder Tilgung einer Tierseuche oder zum Schutz der Verbrauchergesundheit getroffen wurden, hinausgehen, sowie über jede Änderung ihrer Seuchenverhütungspolitik, einschliesslich ihrer Impfpolitik.
3. Die Unterrichtung gemäss Absatz 2 erfolgt schriftlich an die in Anlage 11 genannten Verbindungsstellen.
4. Besteht die Gefahr, dass die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft und unmittelbar bedroht wird, kann die betroffene Partei die Verbindungsstelle gemäss Anlage 11 mündlich unterrichten; eine schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 24 Stunden folgen.
5. Hat eine Partei schwere Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Gesundheit von Mensch und Tier, werden auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen Konsultationen zwischen den Parteien abgehalten. Beide Parteien gewährleisten, dass in diesem Falle alle Informationen mitgeteilt werden, die erforderlich sind, um Handelsstörungen zu vermeiden und eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden.

## Art. 18 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten {#annex_11/lvl_u1/tit_II/art_18}

1. Die Parteien tauschen einheitlich und systematisch Informationen aus, die die Durchführung dieses Titels betreffen, um Garantien zu bieten, eine gegenseitige Vertrauensgrundlage zu schaffen und die Effizienz der kontrollierten Programme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann dies auch im Wege des Beamtenaustauschs geschehen.
2. Der Austausch von Informationen über Änderungen veterinärhygienischer Massnahmen und anderer einschlägiger Informationen betrifft insbesondere
– die Möglichkeit zur Prüfung der Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften oder Anforderungen, die sich auf diesen Titel auswirken können, vor deren Ratifizierung; auf Antrag einer der Parteien könnte gegebenenfalls der Gemischte Veterinärausschuss befasst werden;
– die Mitteilung von Informationen über die jüngsten Entwicklungen, die den Handel mit tierischen Erzeugnissen beeinflussen;
– die Mitteilung von Informationen über die Ergebnisse der Überprüfung gemäss Artikel 16.
3. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die wissenschaftlichen Unterlagen oder Daten, mit denen sie ihre Auffassung bzw. ihre Ansprüche begründen, den zuständigen wissenschaftlichen Instanzen vorgelegt werden. Diese werten die Daten unverzüglich aus und übermitteln die Prüfungsergebnisse an beide Parteien.
4. Die Verbindungsstellen für diesen Informationsaustausch sind in Anlage 11 angegeben.

## Art. 19 Gemischter Veterinärausschuss {#annex_11/lvl_u1/tit_III/art_19}

1. Es wird ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. Der Ausschuss prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung stellen. Er nimmt alle in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahr.
2. Der Gemischte Veterinärausschuss hat in allen in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Entscheidungsbefugnis. Die Parteien führen die Entscheidungen des Ausschusses nach ihren einschlägigen internen Verfahren durch.
3. Der Gemischte Veterinärausschuss prüft regelmässig die Entwicklung der auf den Gebieten dieses Anhangs erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Der Ausschuss kann beschliessen, die Anlagen dieses Anhangs zu ändern und zu aktualisieren.
4. Der Gemischte Veterinärausschuss entscheidet in beiderseitigem Einvernehmen.
5. Der Gemischte Veterinärausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann erforderlichenfalls von einer der Parteien einberufen werden.
6. Der Gemischte Veterinärausschuss kann technische Arbeitsgruppen aus Sachverständigen beider Parteien mit dem Auftrag einsetzen, die im Rahmen dieses Anhangs auftretenden technischen und wissenschaftlichen Fragen zu identifizieren und zu klären. Sofern ein Gutachten erforderlich ist, kann der Gemischte Veterinärausschuss auch technische, insbesondere wissenschaftliche, Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, deren Zusammensetzung nicht unbedingt auf Vertreter der Parteien begrenzt wird.

## Art. 20 Schutzklausel {#annex_11/lvl_u1/tit_III/art_20}

1. Beabsichtigt die Europäische Gemeinschaft oder die Schweiz, gegen die jeweils andere Partei Schutzmassnahmen zu ergreifen, so wird die andere Partei im Voraus entsprechend unterrichtet. Unbeschadet der Möglichkeit, die geplanten Massnahmen unverzüglich in Kraft zu setzen, treten die zuständigen Dienststellen der Kommission und der Schweiz umgehend zusammen, um geeignete Lösungen zu finden. Gegebenenfalls kann auf Antrag einer der Parteien der Gemischte Ausschuss befasst werden.
2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, gegen die Schweiz vorläufige Schutzmassnahmen zu ergreifen, so wird die Schweiz im Voraus entsprechend unterrichtet.
3. Beschliesst die Europäische Gemeinschaft, hinsichtlich eines Teils ihres Hoheitsgebiets oder hinsichtlich eines Drittlands Schutzmassnahmen zu ergreifen, so unterrichtet die zuständige Dienststelle umgehend die zuständigen schweizerischen Behörden. Nach Prüfung der Lage übernimmt die Schweiz die beschlossenen Schutzmassnahmen, es sei denn, sie hält die Massnahmen für ungerechtfertigt. In diesem Falle finden die Bestimmungen gemäss Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.
4. Beschliesst die Schweiz, hinsichtlich eines Drittlands Schutzmassnahmen zu ergreifen, so unterrichtet sie umgehend die zuständigen Dienststellen der Kommission. Unbeschadet der Möglichkeit für die Schweiz, die geplanten Massnahmen unverzüglich in Kraft zu setzen, treten die zuständigen Dienststellen der Kommission und der Schweiz schnellstmöglich zusammen, um geeignete Lösungen zu finden. Gegebenenfalls kann auf Antrag einer der Parteien der Gemischte Ausschuss befasst werden.

## Art. 1 Ziele {#annex_12/lvl_u1/art_1}

Die Parteien kommen überein, die harmonische Entwicklung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden «g.A.») untereinander zu fördern und durch deren Schutz den bilateralen Handel mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit Ursprung in den Parteien, die eine g.A. im Sinne deren jeweiligen Rechtsvorschriften besitzen, zu erleichtern.

## Art. 2 Rechtsvorschriften der Parteien {#annex_12/lvl_u1/art_2}

(1) Die Rechtsvorschriften der Parteien zum Schutz der g.A. in ihren jeweiligen Gebieten ermöglichen ein einheitliches Schutzverfahren, das den gemeinsamen Zielen der Parteien entspricht.
(2) Mit diesen Rechtsvorschriften wird insbesondere Folgendes eingeführt:
– ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, dass die g.A. tatsächlich den aus einer bestimmten Region oder einem bestimmten Ort stammenden Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln entsprechen, bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt;
– die Verpflichtung, dass die geschützten g.A. spezifischen Erzeugnissen entsprechen, die bestimmte in einer Spezifikation aufgezählte Bedingungen erfüllen, und dass diese Bedingungen nur im Rahmen des besagten Verwaltungsverfahrens geändert werden können;
– die Umsetzung des Schutzes durch die Parteien mittels amtlicher Kontrollen;
– das Recht eines jeden Erzeugers, der sich im betreffenden geografischen Gebiet niedergelassen hat und sich dem Kontrollsystem unterwirft, die betreffende g.A. in Anspruch zu nehmen, solange die betreffenden Erzeugnisse der geltenden Spezifikation entsprechen;
– ein dem Schutz vorausgehendes Verfahren, das jeder natürlichen oder juristischen Person mit berechtigtem Interesse die Möglichkeit gibt, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen, vor allem wenn diese Inhaber einer angesehenen, notorisch bekannten oder berühmten Marke sind, die es seit langem gibt.

## Art. 3 Dem Schutz im Rahmen des Abkommens vorausgehende Verfahren {#annex_12/lvl_u1/art_3}

Jede Partei unterzieht die g.A. der anderen Partei einer Prüfung und einer öffentlichen Konsultation.

## Art. 4 Gegenstand des Schutzes {#annex_12/lvl_u1/art_4}

(1) Jede Partei schützt die in Anlage 1 aufgeführten g.A. der anderen Partei.
(2) Die Anlage kann nach dem Verfahren des Artikels 16 ergänzt werden.
(3) Der Schutz im Rahmen dieses Anhangs greift der Behandlung eines individuellen Eintragungsantrags nach den jeweiligen Verfahren der Parteien nicht vor.

## Art. 5 Geltungsbereich {#annex_12/lvl_u1/art_5}

Abweichend von Artikel 1 dieses Abkommens gilt dieser Anhang für die in Anlage 1 aufgeführten g.A., die Erzeugnisse bezeichnen, die den in Anlage 2 genannten Rechtsvorschriften beider Parteien unterliegen.

## Art. 6 Berechtigung zum Schutz {#annex_12/lvl_u1/art_6}

(1) Um für den in diesem Anhang vorgesehenen Schutz in Betracht zu kommen, müssen die g.A. der Parteien in ihrem jeweiligen Gebiet schon geschützt sein und ihren Ursprung im Gebiet der Parteien haben.
(2) Die Parteien sind nicht verpflichtet, eine g.A. der anderen Partei zu schützen, die im Gebiet dieser Partei nicht mehr geschützt ist.

## Art. 7 Schutzumfang {#annex_12/lvl_u1/art_7}

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten g.A. können von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der das Erzeugnis gemäss der entsprechenden geltenden Spezifikation vermarktet.
(2) Jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten g.A. ist untersagt:
a) für ein vergleichbares Erzeugnis, das der Spezifikation nicht entspricht;
b) für ein nicht vergleichbares Erzeugnis, sofern durch diese Verwendung das Ansehen der betreffenden g.A. ausgenutzt wird.
(3) Der Schutz im Rahmen dieses Abkommens gilt bei widerrechtlicher Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn:
– der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist;
– die betreffende Bezeichnung in Übersetzung, Transliteration oder Transkription verwendet wird;
– die Bezeichnung zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Verfahren» oder dergleichen verwendet wird.
(4) Die g.A. sind unter anderem auch geschützt vor:
– allen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf den tatsächlichen Ursprung, die Herkunft, das Produktionsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und die auf der Aufmachung, der Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zum betreffenden Erzeugnis erscheinen;
– jeder Verwendung von Behältnissen oder Verpackungen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
– jedem Rückgriff auf die Form des Erzeugnisses, sofern es sich um eine besondere Form handelt;
– allen sonstigen Praktiken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(5) Die in Anlage 1 aufgeführten g.A. können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

## Art. 8 Sonderbestimmungen für bestimmte Bezeichnungen {#annex_12/lvl_u1/art_8}

(1) Der Schutz der in Anlage 1 aufgeführten g.A. «Bündnerfleisch» («Viande des Grisons») aus der Schweiz steht der Verwendung dieser Bezeichnung zur Benennung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse nicht schweizerischen Ursprungs im Gebiet der Union während einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen.
(2) Der Schutz der folgenden in Anlage 1 aufgeführten g.A. aus der Union steht der Verwendung der entsprechenden Bezeichnungen zur Benennung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung ausserhalb der Union im Gebiet der Schweiz während einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen:
a) Salame di Varzi;
b) Schwarzwälder Schinken.
(3) Der Schutz der folgenden in Anlage 1 aufgeführten g.A. aus der Schweiz steht der Verwendung der entsprechenden Bezeichnungen zur Benennung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse nicht schweizerischen Ursprungs im Gebiet der Union während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen:
a) Sbrinz;
b) Gruyère.
(4) Der Schutz der folgenden in Anlage 1 aufgeführten g.A. aus der Union steht der Verwendung der entsprechenden Bezeichnungen zur Benennung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung ausserhalb der Union im Gebiet der Schweiz während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen:
a) Munster;
b) Taleggio;
c) Fontina;
d) Φέτα (Feta);
e) Chevrotin;
f) Reblochon;
g) Grana Padano (einschliesslich der Bezeichnung «Grana» als alleinstehender Begriff).
(5) Die folgenden in Anlage 1 aufgeführten gleichlautenden g.A. aus der Schweiz und der Union sind geschützt und können gleichzeitig weiter bestehen:
– «Vacherin Mont-d’Or» (Schweiz) und «Vacherin du Haut-Doubs» oder «Mont d’Or» (Union).
Falls erforderlich, sind bestimmte Kennzeichnungsmassnahmen vorgesehen, um die Erzeugnisse voneinander zu unterscheiden und jeglicher Irreführungsgefahr vorzubeugen.
(6) Der Schutz der g.A. «Grana Padano» und «Parmigiano Reggiano» schliesst nicht aus, dass das Reiben und die Aufmachung (einschliesslich des Portionierens und Verpackens) von für den schweizerischen Markt bestimmten Erzeugnissen, bei denen alle erforderlichen Massnahmen getroffen wurden, um ihre Wiederausfuhr zu verhindern, während einer Übergangszeit von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs und ohne Anspruch auf Benutzung der Zeichen und Angaben der Union für diese g.A. auf Schweizer Gebiet erfolgen darf.
(7) Die g.A. «Gruyère» einerseits und die g.A. «Γραβιέρα Κρήτης (Graviera Kritis)», «Γραβιέρα Αγράφων (Graviera Agrafon)», «Κεφαλογραβιέρα (Kefalograviera)» und «Γραβιέρα Νάξου (Graviera Naxou)» andererseits bezeichnen zwei Käsesorten, die sich insbesondere durch ihren geografischen Ursprung, ihre Produktionsverfahren und ihre organoleptischen Eigenschaften deutlich voneinander unterscheiden. Vor diesem Hintergrund verpflichten sich die Parteien, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jegliche missbräuchliche Verwendung dieser g.A. oder Verwendung, die zwischen der g.A. «Gruyère» und dem Begriff «Γραβιέρα/Graviera» Verwirrung stiften könnte, unter Einhaltung der Artikel 13 und 15 zu verhindern oder gegebenenfalls zu beenden.
In diesem Zusammenhang sind die Parteien insbesondere übereingekommen, dass der Begriff «Γραβιέρα/Graviera» in keinem Fall mit «Gruyère» übersetzt werden darf und umgekehrt.

## Art. 9 Beziehung zu Marken {#annex_12/lvl_u1/art_9}

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels wird die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 7 aufgeführten Tatbestände zutrifft, für die in Anlage 1 genannten g.A. von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei nach den Rechtsvorschriften jeder Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt. Diese allgemeine Verpflichtung zielt insbesondere darauf ab, dass der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf den der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a beschriebene Tatbestand zutrifft, nach den Rechtsvorschriften jeder Partei abgelehnt wird. Marken, die entgegen den vorstehenden Bestimmungen eingetragen werden, werden für ungültig erklärt.
(2) Eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 7 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor Inkrafttreten dieses Anhangs in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung im Gebiet der betroffenen Partei erworben wurde, darf ungeachtet des Schutzes einer g.A. durch diesen Anhang unbeschadet des Artikels 16 Absatz 3 weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäss den Rechtsvorschriften der Parteien vorliegen.

## Art. 10 Beziehung zu internationalen Abkommen {#annex_12/lvl_u1/art_10}

Dieser Anhang gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Parteien nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und allen anderen multilateralen Abkommen zum Recht des geistigen Eigentums, bei dem die Schweiz und die Union Vertragsparteien sind.
SR 0.632.20

## Art. 11 Legitimation {#annex_12/lvl_u1/art_11}

Natürliche und juristische Personen mit berechtigtem Interesse, insbesondere Verbände, Vereinigungen und Zusammenschlüsse von Herstellern, Händlern und Verbrauchern, die im Gebiet der anderen Partei niedergelassen sind oder dort ihren Sitz haben, sind legitimiert, den Schutz der in Anlage 1 aufgeführten g.A. sicherzustellen.

## Art. 12 Angaben und Zeichen {#annex_12/lvl_u1/art_12}

Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Konvergenz der Rechtsvorschriften der Parteien lässt jede Partei in ihrem Gebiet die Vermarktung der Erzeugnisse zu, die unter diesen Anhang fallen können und mit den Angaben und gegebenenfalls den amtlichen Zeichen der von der anderen Partei verwendeten g.A. versehen sind.

## Art. 13 Umsetzung des Anhangs und Durchführungsmassnahmen {#annex_12/lvl_u1/art_13}

Die Parteien führen den in Artikel 7 vorgesehenen Schutz mittels angemessener Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren durch, gegebenenfalls auf Antrag der anderen Partei.

## Art. 14 Massnahmen an der Grenze {#annex_12/lvl_u1/art_14}

Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, damit ihre jeweiligen Zollbehörden jegliche Erzeugnisse, auf denen der Verdacht haftet, dass sie widerrechtlich mit einer durch diesen Anhang geschützten g.A. gekennzeichnet wurden, und die für die Einfuhr in das Zollgebiet einer Partei, für die Ausfuhr aus dem Zollgebiet einer Partei, für die Wiedereinfuhr, für die Überführung in eine Freizone oder in ein Freilager oder für die Überführung in eines der folgenden Zollverfahren vorgesehen sind, an der Grenze aufhalten können: internationaler Transitverkehr, Zolllager, aktive oder passive Veredelung oder vorübergehende Verwendung im Zollgebiet einer Partei.

## Art. 15 Bilaterale Zusammenarbeit {#annex_12/lvl_u1/art_15}

(1) Die Parteien leisten einander Amtshilfe.
(2) Die Parteien tauschen regelmässig oder auf Antrag einer Partei alle für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Anhangs nützlichen Informationen, insbesondere über die Entwicklung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien oder ihrer g.A. (Änderung der Angaben, Zeichen und Logos, wesentliche Änderungen der Spezifikation, Löschungen usw.), aus.
(3) Schlägt eine Partei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland den Schutz einer g.A. für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel aus diesem Drittland vor, die gleichlautend ist mit einer geschützten g.A. der anderen Partei, ist die andere Partei zu informieren, um dieser Partei zu ermöglichen, eine Stellungnahme zum Schutz der betreffenden g.A. abzugeben.
(4) Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.
(5) Der Ausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Anhangs und seiner Entwicklung. Der Ausschuss entscheidet insbesondere über Änderungen von Artikel 8 und gegebenenfalls über die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die gleich lautenden Angaben voneinander unterschieden werden können.
(6) Die nach Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «g.U./g.g.A.» unterstützt den Ausschuss auf Ersuchen desselben.

## Art. 16 Revisionsklausel {#annex_12/lvl_u1/art_16}

(1) Neu eingetragene g.A. der Parteien werden von den Parteien im Hinblick auf ihren Schutz der in Artikel 3 vorgesehenen Prüfung und Konsultation unterzogen. Die Aufnahme neuer g.A. in Anlage 1 erfolgt im Ausschussverfahren.
(2) Die Parteien verpflichten sich, Fälle von nicht in Anlage 1 aufgeführten g.A. spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Anhangs zu prüfen.
(3) Bei dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt handelt es sich um denjenigen der Übermittlung des Antrags an die andere Partei.
(4) Bei jeglichen anderen Änderungen dieses Anhangs finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.
(5) Nicht in diesem Anhang vorgesehene Anwendungsbestimmungen werden gegebenenfalls vom Ausschuss beschlossen.

## Art. 17 Übergangsbestimmungen {#annex_12/lvl_u1/art_17}

(1) Unbeschadet des Artikels 8 dürfen Erzeugnisse, für die in Anlage 1 eine g.A. aufgeführt ist und die bei Inkrafttreten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien rechtmässig in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Abkommen nicht zulässig ist, bis zur Erschöpfung der Bestände höchstens während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs vermarktet werden.
(2) Die vorstehenden Übergangsvorschriften gelten entsprechend auch für g.A., die zu einem späteren Zeitpunkt gemäss Artikel 16 in Anlage 1 aufgenommen werden.
(3) Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss erlassener anderslautender Vorschriften dürfen Erzeugnisse, die gemäss den Vorschriften dieses Anhangs hergestellt, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Herstellung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
