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title: "Organisationsreglement Institut für Verhaltensforschung (Institute for Behavioural Research)"
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provisions: 12
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# Organisationsreglement Institut für Verhaltensforschung (Institute for Behavioural Research)

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und die Leitung des Instituts für
Verhaltensforschung (Institute for Behavioural Research).
2 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern2.

## § 2 {#par_2}

Status und Zweck des Instituts
1 Das Institut für Verhaltensforschung (nachfolgend Institut) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und
als solche der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (nachfolgend Fakultät) zugeordnet.
2 Das Institut bezweckt, die Forschung und Lehre in den empirischen Verhaltenswissenschaften an der Universität Luzern zu vernetzen und nach aussen sichtbar zu machen,
unter anderem durch den Betrieb eines verhaltenswissenschaftlichen Forschungslabors.
1 SRL Nr. 539c
2 SRL Nr. 539e
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-039
2 Nr. 547e

## § 3 {#par_3}

Aufgaben
1 Das Institut nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
a. Forschung im Bereich der empirischen Verhaltenswissenschaften,
b. Leitung des Aufbaus, des Betriebs sowie der Entwicklung und Weiterentwicklung
des Forschungslabors,
c. Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen,
d. Kooperationen mit universitätsinternen und -externen Institutionen, Organisationen und Personen in Forschung und Lehre im Rahmen des Forschungsbereichs,
e. Publikationstätigkeiten im Rahmen des Forschungsbereichs,
f. Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik, Gesellschaft und Praxis.
2 Einzelheiten, insbesondere für die Nutzung des Forschungslabors und gegebenenfalls
für die strategische Priorisierung von Projekten, können in einer Richtlinie geregelt werden. Diese bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
3 Das Forschungslabor kann externen Nutzenden gegen Bezahlung einer Nutzungsgebühr zur Verfügung gestellt werden. Die Gebührenordnung für die Labornutzung bedarf
der Genehmigung des Universitätsrates.

## § 4 {#par_4}

Zusammensetzung
1 Das Institut hat mindestens drei universitätsinterne stimmberechtigte Mitglieder mit
Ordinariat oder Extraordinariat, wovon zwei aus der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie und eines mit Expertise in Verhaltensexperimenten aus einer
anderen Fakultät der Universität Luzern stammen.
2 Weitere stimmberechtigte Mitglieder der Universität Luzern benötigen ein Doktorat
oder eine noch höhere Qualifikation.
3 Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultät. Ein Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der
Universität Luzern.
4 Das Institut kann eine administrative Leiterin oder einen administrativen Leiter anstellen. Diese oder dieser ist Mitglied des Instituts.
5 Das Institut kann auch Personen ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder aufnehmen, sofern die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit bilden. Über allfällige Ausnahmen entscheidet die Fakultät.
6 Über die Aufnahme von beratenden Mitgliedern ohne Stimmberechtigung entscheidet
die Fakultät.

## § 5 {#par_5}

Organe
1 Die Organe des Instituts sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. die Institutsleitung.
Nr. 547e 3
2 Sofern alle Mitglieder des Instituts zugleich Mitglieder der Institutsleitung sind, kommen letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung zu.
3 Das Institut kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

## § 6 {#par_6}

Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine
Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
2 Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Über Anträge und Zirkularbeschlüsse sind sie zeitverzugslos zu orientieren.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Institutsleitung den Stichentscheid. Diese Vorschrift gilt auch für Zirkularbeschlüsse.
4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich von der Institutsleitung einberufen. Stimmberechtigte Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
5 Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich einer Kompetenzzuweisung an die Institutsleitung zuständig für alle Beschlüsse des Instituts. Die folgenden Zuständigkeiten
sind unentziehbar:
a. Anträge auf Änderungen des vorliegenden Reglements zuhanden der Fakultät,
b. Wahl der Mitglieder der Institutsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Institutsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme und der Ausschluss
von stimmberechtigten Mitgliedern bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
d. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters,
e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät,
f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme
des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,
g. Oberaufsicht über die Institutsleitung,
h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner
Mitglieder oder der Institutsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

## § 7 {#par_7}

Institutsleitung
1 Die Institutsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen.
4 Nr. 547e
2 Ein Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität übt den Vorsitz der
Institutsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Institutsleitung beträgt
zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Die Institutsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die
oder der Vorsitzende der Institutsleitung den Stichentscheid.
4 Die Institutsleitung
a. koordiniert die Tätigkeiten des Instituts,
b. kann Weisungen für den Betrieb des Instituts erlassen,
c. ist verantwortlich für die Finanzen des Instituts, insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung,
d. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Fakultät zur
Verfügung.
5 Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung ist gegenüber der administrativen Leiterin
oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.

## § 8 {#par_8}

Wissenschaftlicher Beirat
1 Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur
Erfüllung der Aufgaben des Instituts beitragen.
2 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Einsetzung eines Beirats sowie über
die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats.
3 Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.

## § 9 {#par_9}

Finanzen
1 Die finanzielle Führung des Instituts erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern.
2 Das Institut finanziert sich insbesondere durch
a. jährliche Beiträge der Universität im Rahmen der Fakultätsbudgets,
b. Forschungsdrittmittel,
c. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und
Privatpersonen,
d. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen,
e. Veranstaltungsgebühren.
3 Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern3.
3 SRL Nr. 539o
Nr. 547e 5
4 Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung
von Drittmitteln der Universität Luzern4 und dem Reglement über die Einwerbung und
Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität
Luzern.

## § 10 {#par_10}

Eingehen von Verpflichtungen
1 Die Institutsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die
Dekanin oder den Dekan der Fakultät.
2 Die Mitglieder des Instituts arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität
Luzern für das Institut. Für die Institutsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im
Rahmen der Weiterbildung.

## § 11 {#par_11}

Personal
1 Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons
bzw. der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, welche durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2 Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter
Vorbehalt der Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors von der Institutsleitung
angestellt.

## § 12 {#par_12}

Corporate Design
1 Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für das Institut.
Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details sind mit der Universitätskommunikation abzusprechen.
2 Das Institut ist in die Website der Universität integriert.
4 SRL Nr. 539l
6 Nr. 547e
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 09.04.2025 01.06.2025 Erstfassung G 2025-039
Nr. 547e 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.04.2025 01.06.2025 Erlass Erstfassung G 2025-039
