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title: "Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen"
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provisions: 29
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# Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zuständige Stelle
1 Zuständige Stelle nach diesem Erlass ist die Staatskanzlei, soweit keine abweichenden Bestimmungen bestehen.

## Art. 2 {#art_2}

Mitwirkung der beteiligten Behörden
1 Die beteiligten Behörden wirken beim Vollzug dieses Erlasses mit.
2 Beteiligte Behörden nach diesem Erlass sind die von katholischem Konfessionsteil, Bistum St.Gallen, katholischer Kirchgemeinde St.Gallen und politischer
Gemeinde St.Gallen bezeichneten Stellen.

## Art. 3 {#art_3}

Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen des Polizeireglementes der Stadt St.Gallen vom 16. November 20043 werden als ergänzendes Recht sachgemäss angewendet.
1 sGS 732.1.
2 Abgekürzt KPV. In Vollzug ab 1. Januar 2013.
3 sGS 412.11.
nGS 47–143
732.12

## Art. 4 II. Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs (2.) {#art_4}

Zugang
a) Grundsatz
1 Der Klosterplatz ist der Allgemeinheit im Rahmen der Rechtsordnung jederzeit
zugänglich.

## Art. 5 {#art_5}

b) Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben Einschränkungen aufgrund von:
a) Anordnungen der zuständigen Behörde zur Wahrung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung;
b) Bewilligungen zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem
Gemeingebrauch;
c) Konzessionen zur Sondernutzung des Klosterplatzes.

## Art. 6 {#art_6}

Verhaltenspflichten
1 Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, achtet Bedeutung und
Würde des Stiftsbezirks als:
a) Erbe der Welt;
b) kirchliches und religiöses Zentrum;
c) Sitz von konfessionellen und staatlichen Behörden.

## Art. 7 {#art_7}

Unterlassungspflichten
1 Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, unterlässt:
a) die Behinderung des Zugangs zur Kathedrale und zu den anderen Gebäuden;
b) die Belästigung von Personen;
c) das Wegwerfen von Abfällen;
d) das Beschädigen der Rasenfläche, der Kathedrale und der anderen Gebäude;
e) das Abbrennen von Feuerwerk;
f) die Abgabe und den Konsum von Betäubungsmitteln;
g) das Betteln;
h) das Musizieren sowie das Wiedergeben von Musik ab Tonträgern;
i) das freie Laufenlassen von Hunden;
j) das Campieren und Übernachten;
k) die Störung der Nachtruhe.
2 Das Abstellen von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern auf dem
Klosterplatz ist untersagt. Vorbehalten bleiben Zu- und Wegfahrten von Anstösserinnen und Anstössern sowie das Abstellen von Fahrzeugen durch Berechtigte.
732.12

## Art. 8 {#art_8}

Wegweisung
1 Wer trotz Ermahnung gegen die Verhaltens- und Unterlassungspflichten verstösst, kann von den von der zuständigen Stelle beauftragten Organen vom Klosterplatz weggewiesen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Publikation
1 Die Verhaltens- und Unterlassungspflichten sowie die Möglichkeit der Wegweisung werden in geeigneter Weise auf dem Klosterplatz publiziert.

## Art. 10 III. Nutzung in Form von gesteigertem Gemeingebrauch (3.) {#art_10}

Gesuch
1 Wer den Klosterplatz in Form von gesteigertem Gemeingebrauch nutzen
möchte, reicht der zuständigen Stelle das Bewilligungsgesuch ein.
2 Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeitpunkt und Dauer der Nutzung.
3 Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.

## Art. 11 {#art_11}

Mitwirkungsverfahren
a) Voraussetzungen
1 Die zuständige Stelle unterbreitet das Gesuch den beteiligten Behörden zur Stellungnahme.

## Art. 12 {#art_12}

b) Empfehlung
1 Die beteiligten Behörden sind berechtigt, eine schriftliche Empfehlung zuhanden
der zuständigen Stelle abzugeben.
2 Sie können die Aufnahme von Bedingungen und Auflagen in die Bewilligung beantragen.

## Art. 13 {#art_13}

c) Anhörung
1 Die zuständige Stelle lädt die beteiligten Behörden zur Anhörung ein, wenn sie
beabsichtigt:
a) die Bewilligung zu erteilen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behörden die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat;
b) wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten
Behörden beantragt hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen.
732.12

## Art. 14 {#art_14}

Vernehmlassungsverfahren
1 Die zuständige Stelle kann das Weltkulturerbe-Forum und weitere Dritte einladen, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen.

## Art. 15 {#art_15}

Mitberichtsverfahren
1 Die zuständige Stelle holt einen Mitbericht des Departementes des Innern und

## Art. 16 des Bau- und Umweltdepartementes ein.* {#art_16}

Verzicht auf Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren
1 Die zuständige Stelle kann auf das Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren verzichten, wenn der mit der Nutzung verbundene gesteigerte
Gemeingebrauch mit der Würde des Stiftsbezirkes vereinbar sowie geringfügig
und von kurzer Dauer ist.

## Art. 17 {#art_17}

Entscheid
1 Die zuständige Stelle verfügt die Erteilung oder die Verweigerung der Bewilligung.
2 Sie informiert die beteiligten Behörden und das Weltkulturerbe-Forum über den
Entscheid.

## Art. 18 IV. Sondernutzung (4.) {#art_18}

Gesuch
1 Wer den Klosterplatz in Form der Sondernutzung nutzen möchte, reicht der zuständigen Stelle das Konzessionsgesuch ein.
2 Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeitpunkt und Dauer der Nutzung.
3 Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.

## Art. 19 {#art_19}

Mitwirkungsverfahren
a) Grundsatz
1 Die zuständige Stelle unterbreitet das Gesuch den beteiligten Behörden zur Stellungnahme.
732.12

## Art. 20 {#art_20}

b) Empfehlung
1 Die beteiligten Behörden sind berechtigt, eine schriftliche Empfehlung zuhanden
der Regierung abzugeben.
2 Sie können Anträge zur Konzessionsdauer sowie zur Aufnahme von Bedingungen und Auflagen in die Konzession stellen.

## Art. 21 {#art_21}

Vernehmlassungsverfahren
1 Die zuständige Stelle lädt das Weltkulturerbe-Forum ein, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen.
2 Sie kann weitere Dritte zur Vernehmlassung einladen.

## Art. 22 {#art_22}

Mitberichtsverfahren
1 Die zuständige Stelle holt einen Mitbericht des Departementes des Innern und

## Art. 23 des Bau- und Umweltdepartementes ein.* {#art_23}

Entscheid
1 Die Regierung entscheidet über die Konzessionserteilung.
2 Sie hört vor der Beschlussfassung den Administrationsrat des katholischen Konfessionsteils, den Bischof von St.Gallen, den Kirchenverwaltungsrat der katholischen Kirchgemeinde St.Gallen und den Stadtrat von St.Gallen an, wenn sie beabsichtigt:
a) die Sondernutzung zu bewilligen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten
Behörden die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat;
b) eine gegenüber dem Vorschlag von einer oder mehreren der beteiligten Behörden längere Konzessionsdauer festzulegen;
c) wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten
Behörden vorgeschlagen hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen.
3 Die zuständige Stelle informiert die beteiligten Behörden und das Weltkulturerbe-Forum über den Entscheid.

## Art. 24 V. Verfahrenskoordination (5.) {#art_24}

Koordination mit der Stadt St.Gallen
1 Die zuständige Stelle koordiniert Verfahren und Verfügungen, wenn die Nutzungsbewilligung oder die Konzessionserteilung die Mitwirkung der Stadt
St.Gallen aus bau-, sicherheits-, gewerbe- oder verkehrspolizeilichen Gründen erfordert.
732.12

## Art. 25 Nutzungsabgabe (VI.) {#art_25}

Entrichtung
1 Wer zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch
oder durch Sondernutzung berechtigt ist, entrichtet eine Nutzungsabgabe nach
Art. 29 des Strassengesetzes vom 12. Juni 19884.

## Art. 26 {#art_26}

Verzicht
1 Auf die Nutzungsabgabe kann verzichtet werden, wenn:
a) Bund, Kanton oder Stadt St.Gallen einen öffentlichen Anlass durchführt;
b) eine öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaft den Klosterplatz
für einen religiösen oder kirchlichen Zweck nutzt;
c) die Nutzung einem gemeinnützigen Zweck dient;
d) die Nutzung der Standortförderung oder der Tourismusförderung dient;
e) die Nutzung geringfügig und von kurzer Dauer ist.

## Art. 27 VII. Schlussbestimmungen (7.) {#art_27}

5

## Art. 28 {#art_28}

Übergangsbestimmung
1 Das Verfahren für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche richtet sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses.

## Art. 29 {#art_29}

Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
4 sGS 732.1.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
732.12
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–143 29.05.2012 01.01.2013
Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 22, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.05.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47–143
29.06.2021 01.10.2021 Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 22, Abs. 1 geändert 2021-066
