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title: "Verordnung über die Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (GG) über die Regulierung von medizinisch-technischen
Grossgeräten oder anderen Geräten der Spitzenmedizin (nachstehend:
Grossgeräte).
2 Sie legt insbesondere die Liste der Grossgeräte fest, deren Betrieb bewilligungspflichtig ist.
3 Sie gilt für Grossgeräte im öffentlichen und privaten, stationären und ambulanten Bereich.

## Art. 2 {#art_2}

Bewilligungspflicht
1 Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten
oder mobilen Grossgeräte unterliegen der Bewilligung durch den Staatsrat:
a) MRT (Magnetresonanztomographie);
b) CT-Scanner (Computertomographie);
c) PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT;
d) SPECT (Single Photon Emission Computed Tomography);
e) Lithotripter;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
800.400
f) Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die hauptsächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind);
g) Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
h) Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder
mehr betragen;
i) Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).
2 Die ausserhalb des Kantons stammenden, mobilen Grossgeräte unterliegen ebenfalls der Bewilligung durch den Staatsrat.
3 Die Bewilligung des Staatsrates ist für den Ersatz von bestehenden Grossgeräten nicht erforderlich.

## Art. 3 {#art_3}

Register
1 Ein Register der Grossgeräte wird bei Inkrafttreten des Gesetzes durch
den Staatsrat erstellt.
2 Die Geräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in
Betrieb sind, gelten als zugelassen. Sie müssen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement mitgeteilt werden.
3 Die Ausserbetriebnahme oder der Ersatz von Geräten muss der Dienststelle für Gesundheitswesen, die das Register nachführt, gemeldet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Richtlinien
1 Das Departement erlässt Richtlinien über das Bewilligungsverfahren von
Grossgeräten.
800.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-077
800.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.06.2021 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-077
