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title: "Ruhetagsgesetz"
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provisions: 9
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# Ruhetagsgesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck
Das Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe und Erholung
sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigungen
ermöglichen.

## § 2 {#par_2}

2 Geltungsbereich
1 Öffentliche Ruhetage sind:
1. Sonntage;
2. Hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer
Bettag, Allerheiligen und Weihnachten;
3. Feiertage: Neujahr, Dreikönige, St. Josef, Ostermontag, Pfingstmontag,
Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Maria Empfängnis,
und Stephanstag;
4. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage.
2 Neujahr, St. Josef, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten sind im Sinne des Arbeitsgesetzes3 den

## § 3 Sonntagen gleichgestellt {#par_3}

Sonntags- und Feiertagsruhe
1 Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören, sind untersagt.
2 Ausgenommen sind:
1. Betriebsarten, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz4 vom Verbot der
Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt;
2. Personenbeförderungen und dringende Warentransporte;
3. Unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnerei- und Landwirtschaftsbetrieben sowie
in der Tierhaltung;
4. Traditionelle Märkte und Umzüge;
5. Dringende öffentliche Dienste.
3 Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen bewilligen.
4 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen an Gemeindefeiertagen weitere
Ausnahmen bewilligen.
SRSZ 1.2.2019 1
545.110

## § 4 {#par_4}

5 Hohe Feiertage
An hohen Feiertagen sind überdies untersagt:
1. Umzüge nicht religiöser Art;
2. Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen;
3. Konzert-, Tanz-, Theater- Film- und Messeveranstaltungen sowie Schiessübungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
4. Betrieb von Spielsalons;
5. Betrieb von Autowaschanlagen.

## § 5 {#par_5}

Verkaufsgeschäfte
1 Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten.
2 Ausgenommen sind:
1. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der
Sonntagsarbeit ausgenommen sind;
2. Verkauf eigener Frischprodukte im Landwirtschaftsbetrieb.
3 Das zuständige Amt bewilligt Verkaufsgeschäften das Offenhalten an höchstens
vier öffentlichen Ruhetagen pro Kalenderjahr, hohe Feiertage ausgenommen.

## § 6 {#par_6}

Vollzug
Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und übt die Aufsicht über
den Vollzug dieses Gesetzes aus.

## § 7 {#par_7}

6 Strafbestimmung
1Mit Busse bis Fr. 50 000.--, bei Gewinnsucht mit Busse bis Fr. 200 000.--
wird bestraft,
a) wer die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich
stört (§ 3);
b) wer den Bestimmungen zum Schutz der hohen Feiertage zuwiderhandelt
(§ 4);
c) wer ein Verkaufsgeschäft an öffentlichen Ruhetagen unbefugterweise offen
hält (§ 5).
2 Widerrechtliche Gewinne sind nach den Bestimmungen des Schweizerischen
Strafgesetzbuches7 einzuziehen.

## § 8 {#par_8}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die öffentlichen Ruhetage vom 5. Februar 19818 wird
aufgehoben.
2 Die Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten vom 18. September 19809 wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 2
2 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen Bettag, Allerheiligen und Weihnachten müssen sie geschlossen bleiben.
545.110

## § 9 {#par_9}

10 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.11
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl
2001 1904 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 14. Dezember 2016 (GS 24-92) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS
25-10j).
2 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
3 SR 822.11.
4 SR 822.112.
5 Ziff. 4 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.
6 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
7 SR 311.0.
8 GS 17-301.
9 SRSZ 542.110.
10 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
11 1. Januar 2002 (Abl 2002 54); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974) , vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) und vom 25. Oktober
2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2019 3
