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title: "Organisations- und Finanzreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)"
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# Organisations- und Finanzreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)

## Art. 1 A. Verwaltungsrat {#art_1}

1 Die Aufgaben des Verwaltungsrats ergeben sich aus der
Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich mit namentlich
folgenden Präzisierungen. Der Verwaltungsrat:
a. legt die Unternehmensstrategie fest und überwacht deren
Umsetzung;
b. genehmigt das von der Direktion erstellte Budget und den
Finanzplan;
c. beschliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Stadtrat über Beteiligungen, Gesellschaftsgründungen,
Auslagerungen sowie über die gemeinsame Leistungserbringung mit Dritten;
d. sorgt für ein internes Kontrollsystem;
e. entscheidet über die Entgegenname von Geschenken,
Spenden und letztwilligen Zuwendungen. Soweit Zuwendungen mit keinerlei Verpflichtungen verbunden sind, kann
der Verwaltungsrat diese Zuständigkeit delegieren.
2 Der Verwaltungsrat kann eine Geschäftsstelle führen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Verwaltungsrat regelt in einer Kompetenzordnung
die Zuständigkeit für:
a. einmalige Ausgaben inkl. Investitionen;
b. jährlich wiederkehrende Ausgaben;
1 Vom Verwaltungsrat der AOZ erlassen am 8. Juni 2015, vom Stadtrat genehmigt am 8. Juli 2015.
Aufgaben
Erlass einer
Kompetenzordnung
2Organisations- und Finanzreglement der
Asyl-Organisation Zürich ( AOZ)851.162
c. die Vornahme von Anweisungen;
d. den Abschluss von Mietverträgen;
e. Offertstellungen und Leistungsvereinbarungen mit Dritten;
f. Ausgaben im Rahmen der Sozialhilfe;
g. Anstellungen;
h. die Anordnung und Bewilligung von Bildungsmassnahmen;
i. die Annahme und Verwendung von Zuwendungen;
j. das Unterschreiben von verpflichtenden Dokumenten.
2 Gleichzeitig regelt der Verwaltungsrat die Stellvertretung.

## Art. 3 {#art_3}

1 In den Aufgabenbereich des Verwaltungsratspräsidiums
fallen insbesondere:
a. die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Verwaltungsrats sowie die Einladung dazu;
b. Gewährleistung des Informationsaustausches unter den
Mitgliedern des Verwaltungsrats;
c. Abschluss der jährlichen Zielvereinbarung mit der Direktion;
d. Entbindung des Personals vom Amtsgeheimnis.
2 Soweit die Präsidentin oder der Präsident an der Wahrnehmung dieser Aufgaben verhindert ist, handelt ihre bzw. seine
Stellvertretung.

## Art. 4 {#art_4}

Der Verwaltungsrat kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse bilden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Quartal
zusammen.
2 Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt mindestens 10 Tage
im Voraus durch schriftliche Einladung unter Angabe der Traktanden und der dazugehörigen Anträge und Unterlagen.
3 Mitglieder des Verwaltungsrats oder die Direktion können bis
5 Tage vor der Sitzung schriftlich (E-Mail genügt) die Traktandierung weiterer Geschäfte verlangen.
4 An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Direktion
und bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme teil.
5 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.
Aufgaben der
Präsidentin /
des Präsidenten
Verwaltungsratsausschüsse
Sitzungen des
Verwaltungsrats
3Organisations- und Finanzreglement der

## Art. 6 Asyl-Organisation Zürich ( AOZ) 851.162 {#art_6}

1 Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der / die
Vorsitzende den Stichentscheid.
2 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist möglich,
sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Mitwirkung von zwei Dritteln der
Mitglieder und Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen.
3 Die Mitglieder vertreten die Entscheide des Kollegiums.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht in einem
Arbeitsverhältnis zur AOZ stehen.
2 Sie legen mögliche Interessenkonflikte offen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Direktion
treten unter den Voraussetzungen von § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) in den Ausstand.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber der Verwaltungsrat, unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

## Art. 9 {#art_9}

1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann Auskunft und
Einsichtnahme in die Geschäftsakten verlangen. Das Begehren
ist an das Verwaltungsratspräsidium zu richten. Wird es abgewiesen, kann das Begehren dem Verwaltungsrat unterbreitet
werden, welcher endgültig entscheidet.
2 Auskunftsbegehren und Einsicht in die Akten werden vorbehältlich eines anders lautenden Entscheides des Verwaltungsratspräsidiums über die Direktion abgewickelt.

## Art. 10 {#art_10}

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Geschäftsakten sind spätestens bei Amtsende zurückzugeben.
Art. 112 1 Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Entschädigung von pauschal Fr. 110 000.– brutto pro Jahr.
2 Die Entschädigung wird abzüglich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmende ausgerichtet.
Art. 11a3 1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende eines Ausschusses erhält für Tätigkeiten für den Ausschuss eine Entschädigung von Fr. 260.– netto pro Stunde.
2 Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung von Fr. 130.– netto pro Stunde.
2 Fassung gem. STRB Nr. 4175 vom 17. Dezember 2025 sowie Beschluss VR
AOZ vom 30. Juni 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
3 Fassung gem. STRB Nr. 4175 vom 17. Dezember 2025 sowie Beschluss VR
AOZ vom 30. Juni 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
Beschlussfassung
Interessenkonflikte
Ausstand
Recht auf
Auskunft
Geheimhaltung
Entschädigung des
Verwaltungsrats
a. Präsidium
b. Vorsitzende
eines Ausschusses
und weitere
Mitglieder
4Organisations- und Finanzreglement der
Asyl-Organisation Zürich ( AOZ)851.162
3 Für die Vorbereitungszeit einer Sitzung wird derselbe zeitliche
Aufwand entschädigt, der für die jeweilige Sitzung anfällt.
4 Die Entschädigungen werden zuzüglich der gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmende ausgerichtet.
Art. 11b4 Die Entschädigungen werden jährlich um dieselbe
Teuerungsentwicklung angepasst, wie sie den Angestellten der
Stadt Zürich gewährt wird.
Art. 11c5 1 Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten
eine Spesenvergütung von pauschal Fr. 2000.– pro Jahr.
2 Eine Kumulation von Spesen ist ausgeschlossen.

## Art. 12 B. Direktion {#art_12}

Die Aufgaben der Direktion ergeben sich aus der Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich mit namentlich folgenden Präzisierungen. Die Direktion:
a. ist für die operative Führung der AOZ zuständig; namentlich
sorgt sie für die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie und vollzieht die weiteren Beschlüsse des Verwaltungsrats;
b. stellt die Öffentlichkeitsarbeit sicher;
c. erstellt das Budget, den Finanzplan, die Rechenschaftsberichte und den Antrag zum Betriebsbeitrag sowie zur Gewinnverwendung zuhanden des Verwaltungsrats;
d. beschliesst das interne Controlling und das Qualitätsmanagement;
e. vertritt im Rahmen der operativen Betriebsführung die AOZ
in Gerichtsverfahren und beim Abschluss von Vergleichen;
in politisch oder finanziell gewichtigen Fällen holt sie die
Zustimmung des Verwaltungsrats ein.

## Art. 13 C. Kontrollstelle {#art_13}

Die Finanzkontrolle der Stadt Zürich ist die Prüfstelle der
AOZ.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Finanzkontrolle prüft die Jahresrechnung gemäss
den Vorschriften des kantonalen und städtischen Finanzhaushaltsrechts.
4 Fassung gem. STRB Nr. 4175 vom 17. Dezember 2025 sowie Beschluss VR
AOZ vom 30. Juni 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
5 Fassung gem. STRB Nr. 4175 vom 17. Dezember 2025 sowie Beschluss VR
AOZ vom 30. Juni 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
c. Teuerungsausgleich
d. Spesen
Aufgaben
Kontrollstelle
der AOZ
Aufgabe der
Kontrollstelle
5Organisations- und Finanzreglement der
Asyl-Organisation Zürich ( AOZ) 851.162
2 Die Kontrollstelle verfasst zuhanden des Verwaltungsrats einen
Kurzbericht, welcher in die Rechnung zu integrieren ist, sowie
einen umfassenden Bericht, der an den Bezirksrat weiterzuleiten
ist. Sie kann über die Ergebnisse der Abschlussprüfung einen
zusätzlichen Bericht zuhanden des Verwaltungsrats erstellen.
3 Interne Revisionsaufgabe: Die Kontrollstelle prüft jährlich die
Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Sparsamkeit der Aufgabenerfüllung, insbesondere unter Beachtung
der Zweckmässigkeit und Einhaltung des internen Kontrollsystems im finanziellen und operationellen Bereich. Sie informiert
den Verwaltungsrat jährlich mit einem AOZ-internen Revisionsbericht über die Ergebnisse dieser Prüfungen.
III. Finanzen

## Art. 15 A. Geltungsbereich {#art_15}

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die AOZ
und alle von ihr rechtlich und/oder tatsächlich beherrschten
Tochterunternehmen, unabhängig von der für Letztere gewählten Rechtsform.

## Art. 16 B. Finanzierung {#art_16}

1 Die Auszahlungsmodalitäten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt.
2 Erhöhen unterjährige Entscheide von Bund und Kanton oder
andere externe Einflüsse die Leistungsmengen oder -kosten in
erheblichem Mass, ist mit dem zuständigen Departement eine
Erhöhung des Betriebsbeitrages der Stadt auszuhandeln. Wann
ein exogener, nicht von der AOZ zu verantwortender Faktor erheblich ist, wird in der Leistungsvereinbarung geregelt.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Erfüllung weiterer Leistungen finanziert die AOZ
aus Mitteln Dritter oder Reserven.
2 Die vereinbarten Leistungen mit Dritten sind längerfristig kostendeckend zu erbringen. Defizite während der Einführung eines
neuen Produkts oder in der Aufbauphase eines neuen Angebots
oder einer neuen Einrichtung sind höchstens während vier Geschäftsjahren gestattet.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Limite, die Verzinsung und die Rückzahlungsmodalitäten der von der Stadt Zürich zur Verfügung gestellten Kontokorrent-Kredite werden durch den Stadtrat, bzw. die Vorsteherin
/ den Vorsteher des Sozialdepartements festgelegt.
Betriebsfinanzierung bei
städtischen
Aufträgen
Betriebsfinanzierung bei
Aufträgen von
Dritten
Fremdfinanzierung
6Organisations- und Finanzreglement der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.162
2 Die AOZ verfügt über ein Betriebskreditkontokorrent der Finanzverwaltung für die allgemeine Geschäftsführung sowie
über ein Vorschusskontokorrent des Sozialdepartements für die
Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe.
C. Haushaltführung
Art. 19 1 Die Budgetierung erfolgt auf Ebene Kostenstellen und

## Art. 18der Kostenarten. Gemäss {#art_18der}

Verordnung über die Asyl-
Organisation Zürich wird das Budget dem Sozialdepartement
in Form eines Globalbudgets eingereicht und umfasst die beiden Produktegruppen des städtischen und des nichtstädtischen
Leistungsbereichs.
2 Das Budget für den städtischen Aufgabenbereich ist an die
Finanzplanung der Stadt gebunden.
3 Das Budget wird quartalsweise in Form der Erwartungsrechnung ergänzt.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Jahresrechnung der AOZ enthält Bilanz, Erfolgsrechnung nach Sachkonten, Erfolgsrechnung nach Funktionen,
Investitionsrechnung nach Sachkonten, Investitionsrechnung
nach Funktionen, Anhang und Kurzbericht der Kontrollstelle.
2 Die gemäss Art. 18 der Verordnung über die Asyl-Organisation
Zürich zu erstellende Jahresrechnung enthält den Produktegruppen-Jahresabschluss und die Bilanz. Der Produktegruppen-
Abschluss umfasst die beiden Produktegruppen des städtischen
und des nicht städtischen Leistungsbereichs.

## Art. 21 {#art_21}

Die AOZ führt für den Zahlungsverkehr eigene Konti und
Kassen. Dazu gehören auch die Kontokorrent-Kredite gemäss
Art. 18.

## Art. 22 {#art_22}

Hat die AOZ Tochterunternehmen gegründet oder erworben oder beherrscht sie andere juristische Personen rechtlich oder tatsächlich über personelle Verflechtungen, so erstellt
sie zusätzlich eine konsolidierte Konzernrechnung. Für die Konzernrechnung gelten grundsätzlich die Vorschriften des kantonalen und städtischen Finanzhaushaltsrechts.

## Art. 23 {#art_23}

1 Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung werden
auf zweckgebundenen Fonds verwaltet.
2 Nicht zweckgebundene Zuwendungen und Spenden werden
der laufenden Rechnung gutgeschrieben. Solche Zuwendungen
sind für von der AOZ betreute Personen zu deren sozialen Integration, für von der AOZ oder von ihr betreuten Personen organisierte Anlässe oder für die Unterstützung von Organisationen
mit vergleichbarer Zielsetzung wie die AOZ zu verwenden.
Budget
Jahresrechnung
Zahlungs- und
Bargeldverkehr
Konsolidierung
Zuwendungen
7Organisations- und Finanzreglement der
Asyl-Organisation Zürich ( AOZ) 851.162

## Art. 24 IV. Schlussbestimmung {#art_24}

Dieses Reglement ersetzt das Organisationsreglement
vom 5. Dezember 2005 und das Finanzreglement vom 5. Dezember 2005. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem es der Stadtrat genehmigt hat.6
6 Genehmigt vom Stadtrat mit STRB Nr. 660 vom 8. Juli 2015.
