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title: "Reglement über den Finanzausgleich"
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# Reglement über den Finanzausgleich

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt den Finanzausgleich für die evangelisch-reformierten
Kirchgemeinden des Kantons St.Gallen und weitere Beiträge aus dem Finanzausgleichsfonds.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, welche zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht genügend Einnahmen aus den direkten Steuern erhalten, einen geordneten Finanzhaushalt und verringert Unterschiede in der Steuerbelastung für
Steuerpflichtige verschiedener Kirchgemeinden unter Berücksichtigung der Steuerfüsse der politischen Gemeinden.
2 Die Kirchgemeinden werden im Bereich der baulichen Investitionen und des Unterhalts der Infrastruktur unterstützt.
3 Aus dem Finanzausgleichsfonds werden zudem Sonderbeiträge an Kirchgemeinden und Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben ausgerichtet.
1 sGS 175.1.
2 Von der Synode erlassen am 5. Dezember 2005; von der Regierung genehmigt am 31. Januar
2006; in Vollzug ab 1. Januar 2007.

## Art. 3 nGS 41-86 {#art_3}

Beitragsarten
1 Es werden folgende Beiträge ausgerichtet:
a) Beiträge an Kirchgemeinden mit ungenügenden Steuereinnahmen;
b) Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt;
c) Sonderbeiträge an Kirchgemeinden;
d) Leistungen an gemeindeübergreifende Aufgaben.
2 Beitragsart A hat die höchste Priorität.

## Art. 4 {#art_4}

Grundlagen
1 Für die Berechnungen gelten einerseits die Zahlen der Vorjahresrechnung und
die Steuersätze des Vorjahres, andererseits die Zahlen des Budgets für das laufende
Jahr.
2 Jeder Beitragsart A berechtigten Kirchgemeinde wird in jedem Fall ein Pastoralpensum pro Mitglied ermöglicht, das jenem des Durchschnitts aller Kirchenmitglieder im Kanton entspricht.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzbedarf
1 Der Finanzbedarf ergibt sich aus den notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung
der ordentlichen Gemeindeaufgaben, die sich im Rahmen eines sparsamen Haushaltes bewegen. Abgezogen werden die Einnahmen der Kirchgemeinde. Der Ertrag aus Reservenauflösung, Basaren, Schenkungen und Legaten wird nicht in
Abzug gebracht.
2 Aufwand und Ertrag aus dem Finanzvermögen und aus Fonds bilden nicht Bestandteil des Finanzbedarfs.
3 Die Kirchgemeinden, welche Beiträge gemäss Art. 3 Beitragsarten A oder B beanspruchen, haben ihr Budget vor der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung der Zentralkasse einzureichen, welche bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern kann. Die Zentralkasse kann Budgetänderungen verlangen. Gegen
eine entsprechende Verfügung kann die Kirchgemeinde innert 30 Tagen nach Erhalt beim Kirchenrat Einsprache erheben.
II. Beiträge (2.)

## Art. 6 A. Beiträge an Kirchgemeinden mit ungenügenden Steuereinnahmen (2.1.) {#art_6}

Grundsatz
1 Beitragsberechtigt sind die Kirchgemeinden, deren Finanzbedarf trotz hohem
Kirchensteuerfuss nicht durch die ordentlichen Steuern gedeckt werden kann.
2 Der Kirchenrat setzt jährlich den maximalen Gesamtsteuerfuss (Kirchensteuer,
Gemeindesteuer und Staatssteuer) fest und berücksichtigt dabei den Stand des Finanzausgleichsfonds.Kirchgemeinden, welche den Gesamtsteuerfuss erreichen, erhalten einen Beitrag. Der maximale von der Kirchgemeinde zu erhebende Kirchensteuerfuss ergibt sich aus dem maximalen Gesamtsteuerfuss abzüglich des
Steuerfusses der politischen Gemeinde (Gemeindesteuer) und des Kantons
(Staatssteuer), höchstens aber 30%. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements
gilt ein maximaler Gesamtsteuerfuss von 315%.
3 Der Kirchenrat setzt für Beitragsart A jährlich einen minimalen Kirchensteuerfuss fest. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements beträgt er 30%.
4 Beiträge unter Beitragsart A erhalten Kirchgemeinden mit mehr als 1000 Mitgliedern. Zeichnet sich ein Mitgliederschwund unter diese Grenze ab, setzt der Kirchenrat der Kirchgemeinde eine angemessene Frist zur Ermöglichung einer Fusion mit einer anderen Gemeinde. Während dieser Frist werden die Beiträge unter
Beitragsart A noch wie bisher ausgerichtet. Verweigern alle umliegenden Gemeinden eine Fusion, garantiert der Kirchenrat zulasten des Finanzausgleichs Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2.

## Art. 7 {#art_7}

Berechnung des Beitrags
1 Auf Grund der abgeschlossenen Jahresrechnung wird der Finanzbedarf nach
Art. 5 von der Zentralkasse festgesetzt. Der Beitrag entspricht dem Fehlbetrag aus
der Berechnung des Finanzbedarfs.
2 Budgetüberschreitungen werden bei der Berechnung nur in Ausnahmefällen berücksichtigt.
3 Die Zentralkasse erstellt eine entsprechende Verfügung. Die Kirchgemeinde
kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach Erhalt beim Kirchenrat Einsprache erheben.

## Art. 8 {#art_8}

Einschränkungen
1 Bei der Berechnung des Finanzbedarfs nach Art. 5 gelten für Beiträge nach Art. 3
Beitragsart A bei den Lohnkosten folgende Einschränkungen:
2 Pastorationsaufgaben: Das maximale Volumen des Bruttolohns für die Pastoration (Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mitarbeitende, sowie Kinder- und Jugendmitarbeitende, jedoch ohne Katechetinnen und Katecheten) wird aufgrund einer
Gesamtpunktezahl je Kirchgemeinde errechnet.
3 100 Punkte entsprechen dem Bruttogehalt einer Pfarrperson gemäss Tabelle der
Mindestgehälter GE 53-15 für Pfarrpersonen mit 18 Dienstjahren.
4 Die Pastorationspunkte werden unter den folgenden drei Gesichtspunkten festgelegt und die Gesamtpunktezahl auf die nächsten 5 Punkte aufgerundet:
a) Mitgliederzahl gemäss aktuellem Amtsbericht der Kantonalkirche:3 (Die
Punktezahl wird erst dann angepasst, wenn eine der Punktegrenzen nach
oben oder unten um mehr als 50 Mitglieder über- bzw. unterschritten wird.)4
1. bis 249 Mitglieder: 75 Punkte5
2. 250 bis 499: 90 Punkte
3. 500 bis 749: 100 Punkte
4. 750 bis 999: 120 Punkte
5. 1000 bis 1249: 150 Punkte
6. 1250 bis 1499: 190 Punkte
7. 1500 bis 1999: 240 Punkte
8. 2000 bis 2499: 300 Punkte
9. 2500 bis 2999: 360 Punkte
10. 3000 bis 3499: 420 Punkte
11. 3500 bis 3999: 480 Punkte
12. 4000 bis 4499: 540 Punkte
13. 4500 bis 5000: 600 Punkte
b) Abzug je Wochenlektion für im Rahmen des Normalpensums einer Pfarrperson nicht oder mit einer Klassengrösse von weniger als 5 Schülern erteiltem
Religions- oder Konfirmandenunterricht: 3,5 Punkte (Das Normalpensum
Religions-/Konfirmandenunterricht für ein 100-Prozent-Pfarrpensum beträgt
nach Art. 125 Abs. 2 KO: 6 Wochenlektionen; der Abzug beträgt demnach
maximal 21 Punkte. In Anwendung von Art.125 Abs. 3 KO erfolgt für Pfarrpersonen ab dem 60. Altersjahr kein Abzug. Unterricht anderer Lehrpersonen
wird im Rahmen des Finanzbedarfs berücksichtigt und hat keinen Einfluss auf
die Berechnung der Pastorationspunkte.)
3 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung in Abs. 4 Bst. a nicht mit Auf -
zählungszeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen
hinzugefügt.
4 Im ursprünglichen Erlasstext war der in Klammern gesetzte abschliessende Text nach der
Aufzählung in Bst. a platziert. Dieser wurde im September 2013 aus technischen Gründen in
den Ingress der Aufzählung verschoben.
5 Ziff. 1 bis 4 werden per 1. Januar 2016 aufgehoben.
c) 6Fusionsbonus: Im Fall einer Kirchgemeindefusion beschliesst der Kirchenrat
zur Verhinderung einer Reduktion der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen
Pensen in der Pastoration gegebenenfalls einen zeitlich nicht begrenzten Fusionsbonus in der Höhe der fehlenden Pastorationspunkte. Bei Eintreten neuer
Umstände kann der Kirchenrat dessen Höhe anpassen oder ihn streichen.
5 Damit das Vermögen des Finanzausgleichsfonds den Betrag der ausbezahlten
Beiträge des Vorjahres nicht unterschreitet, kann der Kirchenrat – unter Berücksichtigung der höchsten Priorität von Beitragsart A nach Art. 3 und Einhaltung einer mindestens einjährigen Voranzeige – auf dem Punktetotal einen für alle
Kirchgemeinden gleichen Prozentsatz in Abzug bringen.
6 Die Kirchgemeinde entscheidet im Rahmen der aus der Gesamtpunktezahl resultierenden Bruttolohnsumme selber über die Pensen und deren Aufteilung auf die
Berufsgruppen.
7 Soweit der Kirchenrat Anstellungen über die für die Kirchgemeinde errechnete
Gesamtpunktezahl hinaus in Spezialfällen bewilligt, kann er Mitarbeitenden dieser
Kirchgemeinde zusätzliche regionale oder kantonalkirchliche Aufgaben im Rahmen der fehlenden Punktezahl zuweisen.
8 Die beitragsberechtigten Kirchgemeinden sind verpflichtet, die Ansätze der Besoldungsrichtlinien der Kantonalkirche für Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mitarbeitende, Katechetinnen und Katecheten sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nicht zu überschreiten.
9 Soweit der Religionsunterricht und/oder der Konfirmandenunterricht durch Katechetinnen und Katecheten erteilt wird, werden die entsprechenden Kosten bei
der Berechnung des Finanzbedarfs berücksichtigt.
10 Die Entschädigungen für Mesmerdienste dürfen die Ansätze der Besoldungsverordnung des Kantons St.Gallen für Hauswarte nicht übersteigen.

## Art. 9 {#art_9}

Auszahlung des Beitrags
1 Die Beiträge werden den Kirchgemeinden unter Anrechnung der voraussichtlichen Zentralsteuer und der voraussichtlichen Kosten für Lohnzahlungen der
Zentralkasse nach Zustellung der Verfügung ab März des laufenden Jahres ausbezahlt.
6 Bst. c wird per 1. Januar 2016 aufgehoben.
B. Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt

## Art. 10 (2.2.) {#art_10}

Grundsatz
1 Für Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und den ordentlichen Unterhalt von Immobilien im Verwaltungsvermögen erhalten die Kirchgemeinden mit
hohem Kirchensteuersatz, aber ohne Beiträge aus Beitragsart A, einen Beitrag.

## Art. 11 {#art_11}

Massgebliche Periode
1 Der Beitrag wird auf Grund des Budgets des laufenden Jahres festgesetzt und ausgerichtet. Abweichungen werden in Ausnahmefällen im Folgejahr berücksichtigt.

## Art. 12 {#art_12}

Festsetzung des Mindest-Kirchensteuerfusses
1 Der Kirchenrat setzt den Mindest-Kirchensteuerfuss und die Ansätze für diese
Beiträge jährlich fest. Er berücksichtigt dabei den Bestand des Finanzausgleichsfonds. Bei Inkrafttreten dieses Reglements beträgt der Mindest-Kirchensteuerfuss
26%.

## Art. 13 {#art_13}

Beitragsberechtigter Aufwand
1 Als Amortisationslasten gelten Zins- und Abschreibungsaufwand für Grundstückerwerb, Bauten, wertvermehrende Renovationen und andere ausserordentliche Aufwendungen nach Massgabe der vom Kirchenrat genehmigten Tilgungspläne.
2 Anrechenbar sind Amortisationslasten aus sachlich, finanziell und zeitlich angemessenen Investitionen des Verwaltungsvermögens. Nicht anrechenbar sind dagegen Zinsen und Abschreibungen auf Finanzvermögen.
3 Als Unterhalt gelten alle Kosten, die für den normalen Betrieb der Immobilien
im Verwaltungsvermögen erforderlich sind.
4 Für die Finanzierung des Verwaltungsvermögens sind soweit als möglich eigene
Mittel aus Reserven und Fonds einzusetzen. Dafür wird eine interne Zinsverrechnung in Höhe des Jahresdurchschnitt-Zinssatzes der St.Gallischen Kantonalbank
für variable Investitionskredite an Gemeinden angerechnet. Aktivzinsen werden in
Abzug gebracht.

## Art. 14 {#art_14}

Berechnung des Beitrags
1 Beiträge an die Amortisationslasten, Zinskosten und den Unterhalt werden den
Kirchgemeinden unter Berücksichtigung ihrer Steuerkraft ausgerichtet.
2 Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
a) Es wird der beitragsberechtigte Aufwand gemäss Art. 13 im Verhältnis zu den
Steuereinnahmen der Kirchgemeinde errechnet;
b) Beginnend mit dem vom Kirchenrat festgesetzten Mindest-Kirchensteuerfuss
wird der Beitrag unter Berücksichtigung des Steuerfusses der Kirchgemeinde
progressiv in Prozenten der Lasten ausgerichtet. Als Grundlage gilt die Tabelle im Anhang;
c) Bei der Festlegung der Ansätze berücksichtigt der Kirchenrat den durchschnittlichen beitragsberechtigten Aufwand aller Kirchgemeinden und den
Stand des Finanzausgleichsfonds.

## Art. 15 C. Sonderbeiträge an Kirchgemeinden (2.3.) {#art_15}

Voraussetzungen
1 Beansprucht die Kirchgemeinde Beiträge aus dem Finanzausgleich nach Art. 3
Beitragsart C, so hat sie die eigenen Einnahmequellen angemessen auszuschöpfen.

## Art. 16 {#art_16}

Beiträge für innovative Projekte und Projekte regionaler Zusammenarbeit
1 Kirchgemeinden können einen Antrag für Beiträge an die Finanzierung von innovativen Projekten innerhalb der Kirchgemeinde oder im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit stellen, welche in der Anlaufzeit nicht aus den ordentlichen
Mitteln finanziert werden können.
2 Über Anträge entscheidet der Kirchenrat.
3 Diese Beiträge werden höchstens für die Dauer von drei Jahren ausgerichtet.
Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenrat.

## Art. 17 {#art_17}

Pastorationsbeiträge
1 Kirchgemeinden, die durch die Pastoration von in der Gemeinde nicht steuerpflichtigen Evangelischen oder sonst in besonderem Masse belastet sind, haben
Anspruch auf Pastorationsbeiträge. Diese werden in Würdigung aller Umstände
vom Kirchenrat festgesetzt.
2 Kirchgemeinden, die Religionsunterricht an regionalen Schulen in ihrer Kirchgemeinde erteilen, können dem Kirchenrat einen Antrag zur Kostenübernahme für
diese Aufgabe stellen. Werden Pastorationsbeiträge für Religionsunterricht ausgerichtet, dürfen die entsprechenden Kosten nicht mehr an andere evangelische
Kirchgemeinden im Kanton weiterverrechnet werden. Die Kosten für ausserkantonale Kinder müssen von der Kirchgemeinde weiterverrechnet werden. Die entsprechenden Einnahmen sind bei der Berechnung des Pastorationsbeitrags für Religionsunterricht zu berücksichtigen.

## Art. 18 D. Leistungen an gemeindeübergreifende Aufgaben (2.4.) {#art_18}

Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben
1 Der Kirchenrat kann in folgenden Fällen einen Beitrag aus dem Finanzausgleichsfonds zusprechen für:
1. denkmalpflegerische Massnahmen;
2. ausserordentliche Schadenfälle;
3. ausserordentliche Baumassnahmen, die im Zusammenhang mit Beschlüssen
der Synode oder der politischen Behörden getroffen werden.
2 Der Kirchenrat legt Höhe und Auszahlungsmodus in Würdigung aller Umstände
fest und erlässt soweit nötig entsprechende Reglemente. Bei den Positionen 2 und
3 gilt der gleiche Minimalsteuerfuss wie für Beitragsart B.

## Art. 19 {#art_19}

Übernahme von gemeindeübergreifenden Aufgaben
1 Folgende gemeindeübergreifende Aufgaben im Sinne von Sonderlasten können
zur Entlastung der Kirchgemeinden vom Finanzausgleichsfonds übernommen
werden:
1. Anteile der Kantonalkirche an die Spitalseelsorge;
2. Anteile der Kantonalkirche an die Gefängnisseelsorge;
3. Anteile der Kantonalkirche an den Kirchlichen Sozialdienst an Berufsschulen;
4. Sachversicherungen aller Kirchgemeinden;
5. Treueprämien von Pfarrpersonen in den Kirchgemeinden.

## Art. 20 III. Finanzierung und Durchführung (3.) {#art_20}

Finanzausgleichsfonds
1 Die der Kantonalkirche zufliessenden Ausgleichsbeiträge gemäss Art. 9 des Steuergesetzes des Kantons St.Gallen vom 9. April 1998 (sGS 811.1) werden dem Finanzausgleichsfonds zugewiesen, der gegen eine angemessene Entschädigung von
der Zentralkasse verwaltet wird.

## Art. 21 {#art_21}

Finanzierung der Aufwendungen
1 Die Aufwendungen für Beiträge aus dem Finanzausgleich werden aus dem Finanzausgleichsfonds bestritten. Zuweisungen aus den allgemeinen Zentralsteuern
sind nicht statthaft.
2 Das Vermögen des Finanzausgleichsfonds soll den anderthalbfachen Betrag der
ausbezahlten Beiträge des Vorjahres nicht unterschreiten.

## Art. 22 {#art_22}

Genehmigung und Kontrolle von Investitionen
1 Kirchgemeinden, die Beiträge gemäss Art. 3, Beitragsart A oder B beanspruchen,
haben ihre Investitionsvorhaben samt Finanzierungs- und Amortisationsplan vorgängig der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung dem Kirchenrat zur Genehmigung einzureichen.
2 Der Kirchenrat kann Investitionsvorhaben ablehnen oder zur Überarbeitung und
Redimensionierung zurückweisen, wenn diese für die ordentliche Erfüllung der
Aufgaben der Kirchgemeinde nicht zwingend nötig sind oder die finanziellen
Möglichkeiten übersteigen.
3 Der Kirchenrat legt die Amortisationsdauer fest. Er berücksichtigt dabei den
Stand des Finanzausgleichsfonds und die Perspektiven bezüglich der Erfüllbarkeit
der Amortisationsverpflichtungen.
4 Der Kirchenrat kann die Amortisationsdauer von bewilligten Investitionen neu
festsetzen, wenn dies der Stand des Finanzausgleichsfonds erfordert oder aus einem anderen Grund sinnvoll erscheint.

## Art. 23 {#art_23}

Genehmigung von Voranschlag und Rechnung
1 Kirchgemeinden, die Beiträge aus dem Finanzausgleich gemäss Art. 3 Beitragsarten A und B beanspruchen, haben ihre Voranschläge samt der abgeschlossenen
Rechnung des Vorjahres vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung der Zentralkasse zur Genehmigung einzureichen.
2 Die übrigen Kirchgemeinden reichen die abgeschlossene Rechnung samt Voranschlag für das neue Rechnungsjahr unmittelbar nach der Genehmigung durch die
Kirchgemeindeversammlung ein.

## Art. 24 {#art_24}

Festlegung der Ansätze durch den Kirchenrat
1 Der Kirchenrat kann die in den Art. 6, 12, 14 mit Anhang und 22 (Amortisationsdauer) erwähnten Ansätze bis zur Jahresmitte auf den Beginn des folgenden
Jahres anpassen. Er hat dabei auf die finanziellen Möglichkeiten des Finanzausgleichsfonds Rücksicht zu nehmen.

## Art. 24 bis IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen (4.) {#art_24bis}

Übergangsbestimmung zu Artikel 67
1 Für Kirchgemeinden mit Beitragsart A, die bis spätestens 1. Januar 2013 mit einer anderen fusionieren, wird bis 31. Dezember 2015 ein maximaler Kirchensteuerfuss von 26 Prozent garantiert.

## Art. 25 {#art_25}

Vollzugsbeginn
1 Dieses revidierte Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist und nach Genehmigung durch das zuständige Departement des Kantons St. Gallen rückwirkend auf 1. Juli 2013 in Kraft.
2 Ausnahmen bilden Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 5 Bst. a und c (Streichung). Sie
treten auf 1. Januar 2016 in Kraft. Bis dahin gelten die entsprechenden Artikel im
1. Nachtrag vom 29. Juni 2009 (GE 52-20.1).
3 Der Kirchenrat hat die Kompetenz, in begründeten Fällen das Wirksamwerden
der Mindestgrösse nach Art. 6 Abs. 4 für eine Kirchgemeinde um maximal zwei
Jahre aufzuschieben.

## Art. 26 {#art_26}

…

## Art. 27 {#art_27}

…

## Art. 28 {#art_28}

…
7 Art. 24bis wird per 1. Januar 2016 aufgehoben.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 41-86 05.12.2005 01.01.2007
Art. 8 geändert 44–123 29.06.2009 keine Angabe
Art. 24bis eingefügt 44–123 29.06.2009 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2005 01.01.2007 Erlass Grunderlass 41-86
29.06.2009 keine Angabe Art. 8 geändert 44–123
29.06.2009 keine Angabe Art. 24bis eingefügt 44–123
Anhang
Tabelle zur Berechnung des Beitrags an Amortisationslasten, Zinskosten
und Unterhalt (Art. 14)
Steuerfuss der
Kirchgemeinde
Prozentsatz
AZU / Steuereinnahmen1 Beitragssatz
26 % 10 – 19 % 0 %
20 – 29 % 10 %
30 – 39 % 15 %
40 – 49 % 20 %
50 – 59 % 25 %
60 – 69 % 30 %
70 und mehr % 35 %
27 % 10 – 19 % 30 %
20 – 29 % 40 %
30 – 39 % 50 %
40 – 49 % 60 %
50 – 59 % 70 %
60 und mehr % 80 %
28 % 10 – 19 % 40 %
20 – 29 % 50 %
30 – 39 % 60 %
40 – 49 % 70 %
50 – 59 % 80 %
60 und mehr % 90 %
29 % und höher 10 – 19 % 50 %
20 – 29 % 60 %
30 – 39 % 70 %
40 – 49 % 80 %
50 und mehr % 90 %
1 Verhältnis der Amortisationslasten, Zinskosten und Unterhalt zu den Steuereinnahmen der
Kirchgemeinde.
