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title: "Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung"
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provisions: 4
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# Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung

## Art. 1 {#art_1}

Etappenweise Ausführung (Art. 21 Abs. 2 und 3 VAV)
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen des mit dem Bund vereinbarten
Programms und nach Absprache mit den Gemeinden, wann in den einzelnen Gemeinden die Erneuerung der einzelnen Informationsebenen oder
bestimmter Gebiete durchgeführt wird.
5. Nachführung

## Art. 2 {#art_2}

VAV)
Art. 11 Mutationsurkunde
1 Die Mutationsurkunde (Art. 25 Abs. 1 VAV) wird aufgrund einer vorherigen Vermarkung und Vermessung der neuen Grenzpunkte oder einer
neuen Grenze zwischen bestehenden Grenzpunkten erstellt.
Art. 12 Projektmutation
1 Im Einverständnis mit dem Grundeigentümer wird auf das Anbringen
von Grenzzeichen vorläufig verzichtet, wenn die Grenzzeichen durch bevorstehende bauliche Massnahmen gefährdet wären oder aus andern
wichtigen Gründen nicht angebracht werden können. In solchen Fällen
werden die Grenzen vorläufig gestützt auf Pläne oder auf andere geeignete Grundlagen festgestellt.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. Wegfall des wichtigen Grundes
sind die Grenzen zu vermarken. Treten dabei Grenzänderungen ein, welche eine Zweitmutation nach sich ziehen, so hat eine entsprechende
Grundbuchanmeldung mittels öffentlicher Urkunde zu erfolgen.
Art. 13 Rückmutation
1 Werden Änderungen, für die eine Mutationsurkunde erstellt worden ist,
nicht innert eines Jahres zum Grundbucheintrag angemeldet, so erlässt
der Grundbuchverwalter eine Mahnung, in welcher er eine angemessene
Frist zur Anmeldung setzt. Nach deren unbenutztem Ablauf erfolgt die
Rückmutation unter Kostenfolge.
2 Nicht behandelte Mutationen werden durch den Nachführungsgeometer
von Amtes wegen als ungültig erklärt.
Art. 14 Meldepflichten
1 Die Grundeigentümer haben dem Nachführungsgeometer alle Änderungen zu melden, die den Inhalt des Plans für das Grundbuch betreffen.
2 Die zuständigen Behörden bzw. Amtsstellen melden dem Nachführungsgeometer überdies:
a. die Fertigstellung von Neu- und Anbauten sowie Anlagen und Werken unmittelbar nach erfolgter Bauabnahme; den Abbruch von Bauten und Anlagen;
b. im Grundbuch eingetragene und verfallene Mutationen sowie im
Grundbuch eingetragene Handänderungen von Grundstücken;
c. Änderungen der flächenmässig ausgeschiedenen, selbständigen
und dauernden Rechte;
d. Änderungen im Waldwegnetz sowie Neuaufforstungen und Rodungen;
e. ausserhalb von Güterzusammenlegungen mit öffentlichen Beiträgen
ausgeführte Wegbauten;
f. bauliche Veränderungen an Gewässern sowie projektierte Zustände,
soweit diese nach Bundesrecht in die Vermessung aufgenommen
werden müssen;
g. oberirdische Starkstromleitungen sowie Rohrleitungen nach Art. 6
Abs. 2 VAV.
Art. 15 Rechte und Pflichten des Nachführungsgeometers
1 Dem Nachführungsgeometer obliegt die laufende Nachführung und Erhaltung der amtlichen Vermessung. Er hat die ihm nach Art. 14 dieser
Verordnung gemeldeten Änderungen innert Jahresfrist nachzutragen.
Nicht gemeldete Änderungen trägt er nach, wenn sie ihm zur Kenntnis gelangen.
2 Der Nachführungsgeometer muss ausserdem:
a. die Vermessungsfixpunkte der Kategorie 3 (Polygonpunkte) instandhalten;
b. die Rückmutationen ausführen.
3 Werden Grundstückgrenzen, die zugleich Hoheitsgrenzen sind, geändert oder überbaut, so hat der Nachführungsgeometer den beteiligten
Gemeinwesen eine Grenzregulierung vorzuschlagen.
4 Nur der Nachführungsgeometer darf die Nachführungsarbeiten in seinem Nachführungsgebiet ausführen.
Art. 16 Vermessungsfixpunkte
1 Voraussehbare Beschädigungen oder Entfernungen von Fixpunktzeichen sind dem Nachführungsgeometer zu melden; bei ihm sind auch Gesuche um Versetzung einzureichen.
Art. 17 Behebung von Fehlern
1 Der Nachführungsgeometer hat Fehler in der amtlichen Vermessung zu
beheben.
2 Bei Fehlern im Grenzverlauf erstellt er einen Berichtigungsplan und lässt
ihn von den Grundeigentümern unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so kann ein richterliches Urteil im Sinne von Art. 975 Abs. 1 oder
976 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches7) erwirkt werden.
5.2. Periodische Nachführung (Art. 24 VAV)
Art. 18 Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Gemeinden den
Zeitpunkt und das Gebiet der periodischen Nachführung.
6. Auflage- und Einspracheverfahren
Art. 19 Auflage (Art. 28 VAV)
a. Öffentliche Auflage
1 Nach Abschluss einer Vermessungsarbeit, bei der eine Vielzahl von
Grundeigentümern in ihren Rechten berührt sind, legt der Gemeinderat
den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz während
30 Tagen öffentlich auf.
2 Beginn, Ort und Dauer der Auflage sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3 Sind nur einzelne Grundeigentümer in ihren Rechten berührt, so können
die Bekanntgabe im Amtsblatt sowie die öffentliche Auflage durch eine
schriftliche Mitteilung mit Hinweis auf das Einsichtsrecht und die Einsprachemöglichkeit ersetzt werden.
7) SR 210
Art. 20 * b. Persönliche Zustellung
1 Die in ihren Rechten berührten Grundeigentümer, deren Adresse in der
Schweiz bekannt ist, werden vom Gemeinderat schriftlich über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
2 Dem Grundeigentümer ist auf Verlangen eine Ausschnittkopie des Plans
für das Grundbuch zuzustellen.
Art. 21 Einsprache
1 Einsprachen gegen die Vermessung und gegen die Flurnamensbezeichnung sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim
Gemeinderat einzureichen.
2 Über Einsprachen gegen Flurnamen entscheidet die Nomenklaturkommission; über die übrigen Einsprachen der Gemeinderat.
Art. 22 Genehmigung und Anerkennung (Art. 29 und 30 VAV)
1 Gestützt auf den Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht und auf den Bericht des Gemeinderates über die Planauflage genehmigt der Regierungsrat das Vermessungswerk.
7. Erhaltung und Unterhalt
7.1. Aufbewahrung
Art. 23 Aufbewahrungsstelle
1 Die Daten und Akten der amtlichen Vermessung werden vom Nachführungsgeometer aufbewahrt und gesichert.
7.2. Vermarkung
Art. 24 Meldepflicht und Wiederherstellung
1 Verursacher und Grundeigentümer müssen dem Nachführungsgeometer
Beschädigungen, Versetzungen oder das Entfernen von Grenzzeichen
melden. Der Nachführungsgeometer stellt das Grenzzeichen wieder her.
2 Nicht gemeldete Mängel sind bei der Ausführung der Mutationsaufträge
zu beheben.
7.3. Vermessung
Art. 25 * …

## Art. 3 Art. 26 Bestandteile der amtlichen Vermessung ( {#art_3}

VAV)
1 Der Nachführungsgeometer ist für die Erhaltung der Bestandteile der
amtlichen Vermessung verantwortlich.
2 Er führt die Unterhaltsarbeiten im Rahmen des Nachführungsvertrags
aus.
Art. 27 Datenverwaltung und Datensicherheit
1 Das zuständige Departement erlässt Weisungen über die Datenverwaltung und Datensicherheit.
Art. 28 Versicherungsverträge
1 Der Kanton versichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung durch
Abschluss von Versicherungsverträgen.
8. Benützung der Daten der amtlichen Vermessung
Art. 29 Einsicht und Abgabe (Art. 34 VAV)
1 Originalakten dürfen nicht herausgegeben werden. Ausnahmen bewilligt
das zuständige Departement.
Art. 30 Abgabe von Auszügen und Auswertungen
(Art. 34 Abs. 3 VAV)
1 Das zuständige Departement bezeichnet die Amtsstellen, die Auszüge
und Auswertungen (Daten und Pläne) aus dem Vermessungswerk erstellen und abgeben.
2 Der Regierungsrat kann das Recht zur Datenverwaltung, -abgabe und -
benützung an Dritte übertragen. Er regelt die Einzelheiten durch Vertrag.
Art. 31 Direkter Zugriff (Art. 36 VAV)
1 Das zuständige Departement regelt mit Verfügung den direkten Zugriff
mit Informatikmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung.
Art. 32 Gebühren *
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinden eine Gebührenordnung für die Abgabe von Daten und Auswertungen der amtlichen
Vermessung sowie für den direkten Zugriff auf diese.
9. Gewerbliche Nutzung (Art. 39 VAV)
Art. 33 Bewilligungsbehörde
1 Bewilligungsbehörde im Sinne der Verordnung über die gewerbliche
Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung8) ist das zuständige Departement.

## Art. 4 {#art_4}

VAV)
Art. 34 Arbeitsvergabe
1 Die Vergebung von Arbeiten der amtlichen Vermessung erfolgt nach den
kantonalen Submissionsvorschriften.
2 Bis zum Erlass kantonaler Vorschriften gelten sinngemäss die Bestimmungen der eidgenössischen Submissionsverordnung9).
11. Kosten (Art. 49 VAV)
11.1. Erneuerung und Erhaltung (provisorische Numerisierung)
Art. 35 Kostentragung *
1 Die nach Abzug der Beiträge des Bundes, der Dauerbenützer und allfälliger Dritter verbleibenden Kosten werden vom Kanton getragen. *
2 … *
8) SR 510.622; AS 1994, 85
9) SR 172.056.11
3 Das zuständige Departement kontrolliert Teilzahlungsgesuche und die
Schlussabrechnung der Unternehmer und veranlasst auf deren Verlangen
die Auszahlung von Teilzahlungen und der Schlusszahlung durch die
Staatskasse im Rahmen der im Staatsvoranschlag enthaltenen Kredite.
11.2. Laufende Nachführung
Art. 36 Grundsatz
1 Die einzelnen Arbeiten der Nachführung werden nach einer vom Regierungsrat genehmigten Honorarordnung berechnet.10)
2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt der Verursacher.
3 Das zuständige Departement prüft von sich aus oder auf Verlangen die
Nachführungsrechnungen.
Art. 37 Rechnung
1 Der Nachführungsgeometer stellt Rechnung. Er besorgt das Inkasso der
Kosten, die zu Lasten des Grundeigentümers gehen.
Art. 38 * Vermessungsfixpunkte
1 Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für Errichtung, Unterhalt und Nachführung der Vermessungsfixpunkte der Kategorien 2 (Signale) und 3 (Polygonpunkte) trägt der Kanton. Vorbehalten bleibt
der Rückgriff des Gemeinwesens auf den Schadenverursacher.
Art. 39 Vermarkung
a. Grenzzeichen
1 Die Kosten für Unterhalt und Wiederherstellung der Grenzzeichen tragen die Grundeigentümer. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Grundeigentümers auf den Schadenverursacher.
10) Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 die revidierte Honorarordnung 33 (HO33) der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der Vereinigung Ingenieur-Geometer Schweiz (IGS) vom 1. Januar 1995 (Revision) für die
Nachführung der amtlichen Vermessung genehmigt. Der Anwendungsfaktor der
HO33 wird jährlich von der paritätischen Kommission Preisbasis der Konferenz der
kantonalen Vermessungsämter und der IGS angepasst. Die HO33 kann beim
Volkswirtschaftsamt eingesehen werden.
2 Für die Kosten der Vermarkung neuer Grenzen haben die Grundeigentümer aufzukommen, welche die Grenzziehung verursacht haben.
Art. 40 b. Hoheitszeichen
1 Der Unterhalt und das Anbringen besonderer Kantons- und Gemeindegrenzzeichen geht zu Lasten der beteiligten Kantone beziehungsweise
der Gemeinden.
11.3. Periodische Nachführung
Art. 41 * Kostentragung
1 Die nach Abzug des Bundesbeitrags und allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten der periodischen Nachführung trägt der Kanton.
11.4. Leitung, Verifikation und Abrechnung
Art. 42 * Kostentragung
1 Die Kosten für die Leitung, Verifikation und Abrechnung trägt der
Kanton.
11a Geografische Namen *
Art. 42a * Geografische Namen der amtlichen Vermessung
1 Die Nomenklaturkommission:
a. bezeichnet nach Anhörung der Einwohnergemeinde die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden geografischen Namen der amtlichen Vermessung und legt deren Schreibweise sowie deren räumlichen und sachlichen Geltungsbereich fest;
b. führt das Obwaldner Namensverzeichnis weiter und macht dieses
öffentlich zugänglich;
c. sorgt für eine Harmonisierung der Strassennamen;
d. erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren; Behörden und Amtsstellen sind
von der Gebührenpflicht befreit.
2 Die geografischen Namen der amtlichen Vermessung sind im amtlichen
Verkehr anzuwenden.
Art. 42b * Ortschaften und Strassen
1 Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für die Festlegung und Bezeichnung von Ortschaften und bezeichnet nach Anhörung der Nomenklaturkommission die Strassen.
12. Rechtschutz
Art. 43 Beschwerden
1 Gegen die Amtsführung des Nachführungsgeometers kann beim zuständigen Departement Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates, der Nomenklaturkommission und des zuständigen Departementes kann innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Der Regierungsrat hat volle Überprüfungsbefugnis. *
13. Schlussbestimmungen
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung werden aufgehoben:
a. die Verordnung über die Vermarkung und Grundbuchvermessung
vom 28. Januar 193611);
b. das Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungen
vom 5. Dezember 195912);
c. Art. 1 der Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und
Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 198313).
11) OGS 1943, 40
12) OGS 1962, 32
13) OGS 1983, 99
Art. 44a * Übergangsbestimmung
1 Bestehende öffentlich-rechtliche Verträge mit Personen, welche im Geometerregister eingetragen sein müssen, gelten weiterhin, sofern die Eintragung im Geometerregister innert der Frist von Art. 41 Abs. 4 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer14) erfolgt. Andernfalls sind die öffentlich-rechtlichen Verträge zum nächstmöglichen Termin zu beenden.
Art. 45 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in
Kraft tritt.15) Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 71
geändert durch
- das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
(Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002
(OGS 2001, 83),
- das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)
vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38),
- das Geoinformationsgesetz vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. September
2011 (OGS 2011, 36 Anhang Ziff. II.1., OGS 2011, 46),
- Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und
Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantonsratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in
Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26)
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 die revidierte Honorarnote 33 (HO33) mit Wirkung ab 1. Januar 2021 genehmigt. Die
Fussnote bei Art. 36 Abs. 1 wurde von der Staatskanzlei formlos angepasst.
14) SR 211.432.261
15) Vom Regierungsrat rückwirkend auf 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.04.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 71
20.09.2001 01.01.2002 Art. 35 Titel geändert OGS 2001, 83
20.09.2001 01.01.2002 Art. 35 Abs. 1 geändert OGS 2001, 83
20.09.2001 01.01.2002 Art. 35 Abs. 2 aufgehoben OGS 2001, 83
29.06.2007 01.01.2008 Art. 38 totalrevidiert OGS 2007, 38
29.06.2007 01.01.2008 Art. 41 totalrevidiert OGS 2007, 38
29.06.2007 01.01.2008 Art. 42 totalrevidiert OGS 2007, 38
01.07.2011 01.09.2011 Ingress geändert OGS 2011, 36
01.07.2011 01.09.2011 Art. 1 totalrevidiert OGS 2011, 36
01.07.2011 01.09.2011 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben OGS 2011, 36
01.07.2011 01.09.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 2011, 36
01.07.2011 01.09.2011 Art. 7 totalrevidiert OGS 2011, 36
01.07.2011 01.09.2011 Art. 20 totalrevidiert OGS 2011, 36
01.07.2011 01.09.2011 Art. 25 aufgehoben OGS 2011, 36
01.07.2011 01.09.2011 Art. 32 Titel geändert OGS 2011, 36
01.07.2011 01.09.2011 Titel 11a eingefügt OGS 2011, 36
01.07.2011 01.09.2011 Art. 42a eingefügt OGS 2011, 36
01.07.2011 01.09.2011 Art. 42b eingefügt OGS 2011, 36
01.07.2011 01.09.2011 Art. 43 Abs. 3 eingefügt OGS 2011, 36
01.07.2011 01.09.2011 Art. 44a eingefügt OGS 2011, 36
01.12.2016 01.06.2017 Art. 9 Abs. 2 eingefügt OGS 2016, 79
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.04.1995 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 71
Ingress 01.07.2011 01.09.2011 geändert OGS 2011, 36
Art. 1 01.07.2011 01.09.2011 totalrevidiert OGS 2011, 36
Art. 4 Abs. 2 01.07.2011 01.09.2011 aufgehoben OGS 2011, 36
Art. 6 Abs. 1 01.07.2011 01.09.2011 geändert OGS 2011, 36
Art. 7 01.07.2011 01.09.2011 totalrevidiert OGS 2011, 36
Art. 9 Abs. 2 01.12.2016 01.06.2017 eingefügt OGS 2016, 79
Art. 20 01.07.2011 01.09.2011 totalrevidiert OGS 2011, 36
Art. 25 01.07.2011 01.09.2011 aufgehoben OGS 2011, 36
Art. 32 01.07.2011 01.09.2011 Titel geändert OGS 2011, 36
Art. 35 20.09.2001 01.01.2002 Titel geändert OGS 2001, 83
Art. 35 Abs. 1 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83
Art. 35 Abs. 2 20.09.2001 01.01.2002 aufgehoben OGS 2001, 83
Art. 38 29.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 38
Art. 41 29.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 38
Art. 42 29.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 38
Titel 11a 01.07.2011 01.09.2011 eingefügt OGS 2011, 36
Art. 42a 01.07.2011 01.09.2011 eingefügt OGS 2011, 36
Art. 42b 01.07.2011 01.09.2011 eingefügt OGS 2011, 36
Art. 43 Abs. 3 01.07.2011 01.09.2011 eingefügt OGS 2011, 36
Art. 44a 01.07.2011 01.09.2011 eingefügt OGS 2011, 36
