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title: "Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern"
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provisions: 18
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# Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung von schulischen Angeboten in Spitälern (Spitalschulen) unter den Vereinbarungskantonen.
2 Sie gilt für Angebote im Bereich der obligatorischen Schule, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des
Kantons, in welchem die obligatorische Schulpflicht zu absolvieren ist, besucht werden.
3 Sie gilt für allgemeinbildende Angebote der Sekundarstufe II, die von
hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des
Wohnsitzkantons besucht werden.
4 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Spitalschulen oder von dieser Vereinbarung abweichende
Abgeltungen für die Inanspruchnahme des Angebots einer Spitalschule regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen für die Angebote mindestens den im Anhang definierten Beiträgen entsprechen.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Die Spitalschulen sorgen für ein ausreichendes schulisches Angebot und
unterstützen nach Möglichkeit die Reintegration der hospitalisierten Schülerinnen und Schüler in die Herkunftsklasse oder in die Herkunftsschule; zu
diesem Zweck pflegen sie einen angemessenen Austausch mit der verantwortlichen Klassen- oder Fachlehrperson der Herkunftsschule.

## Art. 3 II. Angebote, Beiträge und Zahlungspflicht {#art_3}

Schulische Angebote
1 Schulische Angebote im Bereich der obligatorischen Schule
a. orientieren sich an den Lehrplänen für den Unterricht in Klassen der
obligatorischen Schule und
b. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle
Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache
ihres Herkunftskantons.
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2 Schulische Angebote im Bereich der Sekundarstufe II
a. streben die Sicherung des Ausbildungsstands in den allgemeinbildenden Fächern entsprechend dem für die betroffene Schülerin
oder für den betroffenen Schüler massgebenden Lehrplan an und
b. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle
Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache
ihres Herkunftskantons.
3 Beschäftigungsangebote, die nicht den schulischen Angeboten gemäss
den Absätzen 1 und 2 entsprechen sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung und medizinische Behandlungen der hospitalisierten Schülerin
oder des hospitalisierten Schülers sind nicht Teil der Abgeltungen im Sinne
dieser Vereinbarung.

## Art. 4 {#art_4}

Anhang1)
1 Im Anhang zur Vereinbarung wird definiert
a. welche an den verschiedenen Spitälern vorhandenen schulischen
Angebote unter die Bestimmungen der Vereinbarung fallen,
b. welche Abgeltungen die zahlungspflichtigen Kantone den ausserkantonalen Spitälern für die im Einzelfall genutzten schulischen
Angebote entrichten müssen,
c. von welchen Angeboten die Kantone Gebrauch machen wollen und
d. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft
für Angebote der Sekundarstufe II abhängig machen.
2 Die Standortkantone können der Geschäftsstelle Angebote im Sinne der
Vereinbarung für die Aufnahme auf die Liste gemäss Absatz 1 melden, sofern die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind.
3 Die Standortkantone stellen sicher, dass das gemeldete schulische
Angebot die für Bildungseinrichtungen geltenden Qualitätskriterien erfüllt
und die eingesetzten Lehrpersonen über die notwendigen Qualifikationen
verfügen.

## Art. 5 {#art_5}

Beiträge
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die im Anhang aufgeführten
schulischen Angebote fest.
2 Sie berücksichtigen dabei die folgenden Grundsätze:
a. die Abgeltungen werden als Beiträge in Form von Stundenpauschalen festgelegt;
b. die Abgeltungen umfassen ausschliesslich die Kosten für die schulischen Angebote (Personal- und Betriebskosten);
c. die Pauschalen für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler dürfen
nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht im Standortkanton absolvieren beziehungsweise als für Schülerinnen und Schüler Sekundarstufe II mit Wohnsitz im Standortkanton.
3 Die Beiträge gelten jeweils für zwei Schuljahre.
1) Der Anhang der Interkantonalen Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern (Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV) wird in der Solothurnischen
Gesetzessammlung (BGS) nicht im Volltext publiziert. Der entsprechende Anhang
wird sobald vorhanden unter https://www.edk.ch veröffentlicht.
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## Art. 6 {#art_6}

Zahlungspflichtige Kantone
1 Im Bereich der obligatorischen Schule ist der Kanton am schulrechtlichen
Aufenthaltsort der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten
Schülers zahlungspflichtig. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2 Im Bereich der Sekundarstufe II ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in
dem die hospitalisierte Schülerin oder der hospitalisierte Schüler den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Die kantonsinterne Aufteilung oder
Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
3 Für Angebote der Sekundarstufe II kann der Kanton seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen.
4 Für die Zahlungspflicht besteht eine Karenzfrist von sieben Tagen nach
Spitaleintritt. Die Karenzfrist entfällt, wenn der Aufenthalt im Spital insgesamt mindestens zwei Wochen dauert. Bei einem Wechsel des Spitals und/
oder bei wiederholten Hospitalisierungen aufgrund der gleichen Krankheit
wird die Karenzfrist nicht neu berechnet.

## Art. 7 III. Gleichbehandlung {#art_7}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1 Die Spitalschulen gewähren den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern, deren schulrechtlicher Aufenthaltskanton beziehungsweise Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung
wie den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern des Standortkantons.

## Art. 8 {#art_8}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die
keine Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Nutzung der
Angebote.
2 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, können nur in das Angebot aufgenommen werden, wenn der zahlungspflichtige Kanton vorgängig eine Kostengutsprache erteilt. In diesem Fall verlangt
die Spitalschule vom zahlungspflichtigen Kanton eine Entschädigung, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 5 entspricht.

## Art. 9 IV. Vollzug {#art_9}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Koordination und
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c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen im Rahmen von
Richtlinien.

## Art. 10 {#art_10}

Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jedes schulische Angebot die Zahlstelle und regelt in seinen Rechtsgrundlagen die Voraussetzungen für den Besuch eines schulischen Angebots in der Spitalschule.

## Art. 11 {#art_11}

Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Angebote) ist jeweils auf Beginn
des Schuljahres möglich.
2 Neue oder geänderte Angebote werden aufgenommen, wenn sie zwei
Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres
bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder bei der Sekundarstufe II
der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle zwei Monate
vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres gemeldet
werden.

## Art. 12 {#art_12}

Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu
tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 13 V. Schlussbestimmungen {#art_13}

Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben,
wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für
die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich1) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin
das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b Bundesgesetz über

## Art. 14 das Bundesgericht2) {#art_14}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn mindestens sechs Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
1) Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV).
2) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG); SR 173.110.
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## Art. 16 {#art_16}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 17 {#art_17}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des
Austritts hospitalisierten Schülerinnen und Schüler bleiben bis zur Entlassung der Schülerin oder des Schülers aus der Spitalpflege weiterbestehen,
wenn ein Kanton die Zahlungsbereitschaft streicht oder die Vereinbarung
kündigt.

## Art. 18 {#art_18}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und
Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
Beschlossen an der Plenarversammlung der schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren (Plenarversammlung EDK) zuhanden der
kantonalen Beitrittsverfahren am 28. Oktober 2022.
Betritt des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 2023/857 vom 30. Mai 2023.
Inkrafttreten am 1. Januar 2026.
Publiziert im Amtsblatt vom 6. März 2026.
