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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES)"
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (AVES)

## Art. 1 {#art_1}

Stundenansatz für die Tätigkeiten von
Schulbehörden und öffentlichrechtlichen
Organisationen des Schulpersonals
(zu Art. 2, 5 und 8 VES)
Für die Tätigkeiten der Schulbehörden sowie der Konvente und
Fachgruppen beträgt der Ansatz je Stunde Fr. 60.–.

## Art. 2 {#art_2}

Sozialleistungen
1 Sozialversicherungsabgaben richten sich nach dem übergeordneten Recht. Das Schul- und Sportdepartement kann in dessen Rahmen mit der Sozialversicherungsanstalt besondere Regelungen für die Mitglieder der Schulbehörden vereinbaren.
2 Die berufliche Vorsorge richtet sich nach dem übergeordneten
Recht und dem Vorsorgereglement der städtischen Pensionskasse.
3 Die Unfallversicherung für die Behördenmitglieder wird durch
den Stadtrat im Rahmen der Versicherung für nicht obligatorisch
versicherte städtische Behördenmitglieder geregelt.
4 Das Schulamt erarbeitet zuhanden der Schulbehörde ein Merkblatt.
1 vom 24. März 2010, AS 177.540.
2 vom 23. März 1988, AS 412.100.
3 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018.
2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen
Organisationen des Schulpersonals (AVES)
177.541

## Art. 3 {#art_3}

Rahmenbedingungen für die zusätzlich zu
den Sitzungen zu entschädigenden Tätig
keiten der Mitglieder der Kreisschulbehör
den (zu Art. 5 VES)4
1 Für die Tätigkeiten im Rahmen der Besuche der Klassen wird
jedes Mitglied pro Schuljahr im Umfang von maximal 3 Stunden
pro zugeteilte Klasse entschädigt.5
2 Für die Tätigkeiten im Rahmen der Besuche der Betreuung wird
jedes Mitglied pro Schuljahr im Umfang von maximal 10 Stunden pro zugeteilte Schule entschädigt.6
3 Für die Tätigkeiten im Rahmen der weiteren Besuche der Schule, insbesondere von Anlässen, die die Klassenebene übersteigen, sowie für weitere Tätigkeiten der Aufsicht oder Qualitätssicherung an einer Schule wird jedes Mitglied pro Schuljahr im
Umfang von insgesamt maximal 20 Stunden entschädigt.7
4 Für die Tätigkeiten im Rahmen der Besuche der Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse) wird jedes Mitglied
pro Schuljahr im Umfang von maximal 2 Stunden pro zugeteilten
Kurs entschädigt.8
5 Als besondere Aufträge gelten insbesondere die bei der Führung von Aufsichtskommissionen oder anderen Gremien anfallenden spezifischen Arbeiten sowie Einzelfallbearbeitungen und
Projektarbeiten im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten
der Kreisschulbehörde.9
6 Die Kreisschulbehörden können im Rahmen ihrer Geschäftsordnung und ihres Budgets innerhalb der in Abs. 1–4 festgelegten Maximalkontingente abweichende Regelungen bestimmen.10
7 Erfüllt ein Mitglied einer Kreisschulbehörde oder einer ihrer
Kommissionen die ihm zugeteilten Tätigkeiten nicht im erforderlichen Umfang, kann eine Kürzung der Entschädigung vorgenommen werden. In begründeten Einzelfällen kann angeordnet
werden, anstelle der Fallpauschalen die vom Behördenmitglied
nachweislich erbrachte Tätigkeit zu entschädigen. Zuständig ist
die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde.11
4 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018.
5 Fassung gem. STRB Nr. 407 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
6 Fassung gem. STRB Nr. 407 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
7 Fassung gem. STRB Nr. 407 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
8 Fassung gem. STRB Nr. 407 vom 11. Mai 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
9 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018.
10 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018.
11 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018.
3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen
Organisationen des Schulpersonals (AVES)
177.541

## Art. 4 {#art_4}

Entschädigung der Aufsichtsbesuche

## Art. 4ter (zu {#art_4ter}

VVZ)12
1 Die von der Schulpflege beauftragten Mitglieder der Kreisschulbehörden werden für ihre Aufsichtsbesuche gemäss Art. 4ter VVZ
und die damit einhergehende Berichterstattung pauschal im Umfang von 20 Stunden pro Schuljahr entschädigt.
2 Die Teilnahme an dem der Besuchsvorbereitung dienenden
Informations- und Austauschtreffen wird gemäss Art. 2 Abs. 1
Satz 1 VES separat entschädigt.
Art. 4bisEntschädigung der Teilnahme am gesamt
städtischen Vernetzungsanlass im Bereich
Sonderpädagogik (zu Art. 29bis VVZ)13
Mitglieder der Kreisschulbehörden werden für ihre Teilnahme
am gesamtstädtischen Vernetzungsanlass im Bereich der Sonderpädagogik gemäss Art. 29bis VVZ pauschal im Umfang von
2 Stunden pro Halbtag entschädigt.

## Art. 5 {#art_5}

Rahmenbedingungen für die zusätzlich zu
den Sitzungen zu entschädigenden Tätig
keiten der Mitglieder Schulkommission der
Musikschule Konservatorium Zürich
(zu Art. 5 VES)14
1 Die Mitglieder werden für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit
Unterrichts- und Veranstaltungsbesuchen im Rahmen eines
maximalen Gesamtkontingents von 18 Stunden pro Mitglied entschädigt.
2 Die Schulkommission kann im Rahmen ihrer Geschäftsordnung
und ihres Budgets innerhalb des in Abs. 1 festgelegten Maximalkontingentes abweichende Regelungen bestimmen.

## Art. 6 {#art_6}

Rahmenbedingungen für die zusätzlich zu
den Sitzungen zu entschädigenden Tätig
keiten der Mitglieder Schulkommission der
Fachschule Viventa (zu Art. 5 VES)
1 Für die Tätigkeiten im Rahmen der Unterrichtsbesuche (Schulbesuche, Gespräche, Berichte, Besuche von Anlässen der Klassen) wird jedes Mitglied pro Schuljahr im Umfang von maximal
3 Stunden pro zugeteilte Lehrperson entschädigt.
12 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018.
13 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018.
14 Fassung gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018.
4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen
Organisationen des Schulpersonals (AVES)
177.541
2 Für die Tätigkeiten im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung werden pro Mitglied maximal 8 Stunden (pro Hauptqualifikation) resp.
maximal 6 Stunden (pro Zwischenqualifikation) entschädigt.
3 Als besondere Aufträge gelten insbesondere die bei der Führung von Kommissionen oder anderen Gremien anfallenden
spezifischen Arbeiten sowie Einzelfallbearbeitungen und Projektarbeiten im Auftrag der Präsidentin / des Präsidenten der
Schulkommission.
4 Die Schulkommission kann im Rahmen ihrer Geschäftsordnung und ihres Budgets innerhalb der in Abs. 1–2 festgelegten
Maximalkontingente abweichende Regelungen bestimmen.
5 Erfüllt ein Mitglied der Schulkommission oder einer ihrer Kommissionen die ihm zugeteilten Tätigkeiten nicht im erforderlichen
Umfang, kann eine Kürzung der Entschädigung vorgenommen
werden. In begründeten Einzelfällen kann angeordnet werden,
anstelle der Fallpauschalen die vom Behördenmitglied nachweislich erbrachte Tätigkeit zu entschädigen. Zuständig ist die
Präsidentin / der Präsident der Kommission.

## Art. 7 {#art_7}

Konvente und Fachgruppen der Volks
schule der Regelschulen, Sonderschulen

## Art. 9 und Therapien (zu {#art_9}

VES)15
1 Die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Konvente
und der Fachgruppen werden pro Schuljahr pauschal im Umfang der Anzahl Stunden gemäss Anhang entschädigt.
2 Die Schulpflege und die Präsidentin oder der Präsident der
Kreisschulbehörde können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
und ihres Budgets zusätzliche, befristete Aufträge erteilen.
Art. 8 (aufgehoben)16
Art. 9 Konvent der Musikschule Konservatorium

## Art. 10 Zürich (zu {#art_10}

VES)17
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Konvents der Lehrpersonen der Musikschule Konservatorium Zürich wird pro Schulwoche pauschal im Umfang von 6 Stunden entschädigt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission kann
im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit und ihres oder seines
Budgets zusätzliche, befristete Aufträge erteilen.
15 Fassung gem. STRB Nr. 2518 vom 8. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
16 Aufgehoben gem. STRB Nr. 725 vom 29. August 2018; Inkrafttreten 1. August 2018.
17 Fassung gem. STRB Nr. 2518 vom 8. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen
Organisationen des Schulpersonals (AVES)
177.541
Art. 10 Konvent der Fachschule Viventa
(zu Art. 10 VES)
1 Die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger des Konvents
der Fachschule Viventa werden pro Schulwoche pauschal im
Umfang folgender Anzahl Stunden entschädigt:
a. Präsidentin oder Präsident des Konvents: 4 Stunden
b. Mitglieder des Vorstands: 1.5 Stunden
2 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission kann
im Rahmen ihres Budgets zusätzliche, befristete Aufträge erteilen.

## Art. 11 {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von Schulbehörden und ihrer Kommissionen sowie von öffentlichen Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen (STRB vom 17. Januar 1990, AVES) werden aufgehoben.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diese Ausführungsbestimmungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über die Entschädigung
der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlich-rechtlichen
Organisationen des Schulpersonals in Kraft.18
18 Inkraftsetzung ab Schuljahr 2010/2011.
6Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen
Organisationen des Schulpersonals (AVES)
177.541
Anhang19
Pauschale Entschädigungen der Funktionsträge
rinnen und Funktionsträger der Konvente und der
Fachgruppen (Art. 7)
Funktionsträgerin / Funktionsträger Anzahl Stunden
pro Schuljahr
a. Präsidentin oder Präsident des städtischen Fachkonvents 765
b. Aktuarin oder Aktuar des städtischen Fachkonvents 170
c. Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisfachkonvente 170
d. Präsidentin oder Präsident des Fachkonvents der
Sonderschulen und Therapien 170
e. Leitungen der städtischen Fachgruppen 170
f. Mitglieder der städtischen Fachgruppen 85
g. Präsidentin oder Präsident des städtischen Leitungskonvents 765
h. Aktuarin oder Aktuar des städtischen Leitungskonvents 85
i. Mitglieder des städtischen Leitungskonvents 85
j. Leitungen und Mitglieder der folgenden städtischen
Konvente:
1. Konvent der Schulleitungen 85
2. Konvent der Schulleitungen bei gleichzeitigem
Präsidium des städtischen Leitungskonvents 42
3. Konvent der Leitungen Betreuung 85
4. Konvent der Leitungen Hausdienst und Technik 85
k. Aktuarinnen und Aktuare der folgenden städtischen
Leitungskonvente, soweit keine Entschädigung gemäss
lit. j erfolgt:
1. Konvent der Schulleitungen 85
2. Konvent der Leitungen Betreuung 85
3. Konvent der Leitungen Hausdienst und Technik 85
19 Fassung gem. STRB Nr. 2518 vom 8. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
