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title: "Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung"
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# Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Berufsbildungsgesetzes und die Weiterbildung, die für die Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der
Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig ist.

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Der Kanton stellt die Verbindung zwischen Gemeinden, Organisationen der
Arbeitswelt und Bund als Partner in der Berufsbildung sicher, um ein qualitativ
hochstehendes, auch für zukunftsfähige Berufsfelder flexibles Angebot zu ermöglichen.

## § 3 {#par_3}

Ziele und Wirkungen
1 Die kantonale Berufs- und Weiterbildungspolitik setzt die Ziele des Berufsbildungsgesetzes um.
1) SR 412.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Sie soll insbesondere
a) allen Jugendlichen und Erwachsenen einen anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II ermöglichen, der ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entspricht,
b) durch Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung zu einer besseren Integration der betroffenen Personen in die Arbeitswelt beitragen,
c) mit einem bedarfsgerechten Bildungsangebot die Wirtschaftskraft und die
Wettbewerbsfähigkeit des Kantons stärken,
d) die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Beratung laufend auf die Bedürfnisse einzelner Personen, der Gesellschaft und der Arbeitswelt ausrichten,
e) einem bestehenden oder sich abzeichnenden Ungleichgewicht auf dem Markt
für berufliche Grundbildung entgegenwirken,
f) * die Bildungschancen ausgleichen, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau
und Mann beitragen, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern fördern,
g) die interkantonale Harmonisierung und Zusammenarbeit fördern,
h) mit Information und Dokumentation die Transparenz des Berufs- und Weiterbildungssystems fördern und neue Entwicklungstendenzen im Berufs- und
Weiterbildungswesen bekanntmachen,
i) zur Erhöhung der Qualität und zur Förderung der Innovation in der Berufs-
und Weiterbildung beitragen,
k) die grösstmögliche Durchlässigkeit innerhalb der Berufsbildung und zwischen
ihr und anderen Bildungsbereichen gewährleisten,
l) die berufsfeldbedingte Mehrsprachigkeit fördern.

## § 4 {#par_4}

Berufsbildungskommission
1 Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport
in Fragen der Berufs- und Weiterbildung.
2 Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören und hat das Recht, Anträge zu stellen.
3 Der Regierungsrat regelt deren Zusammensetzung und Aufgaben.
4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport ernennt nach Anhörung der Partner
der Berufs- und Weiterbildung die Berufsbildungskommission.

## § 5 {#par_5}

Leistungsverträge *
1 Der Kanton kann zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Berufs- oder Weiterbildung Leistungsverträge abschliessen. Diese umfassen in der Regel mehrjährige Rahmen- und Jahresverträge. *
2 Die Leistungsverträge regeln insbesondere Inhalt und Qualität des Angebots, Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, Abteilungsgrössen in der beruflichen
Grundbildung, Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren, Verantwortlichkeiten der
Beteiligten, Rechenschaftslegung sowie Leistungsabgeltung. *
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Leistungsvertragsperioden, Controlling
und Finanzierungsgrundsätze. *
4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst für den Kanton die Leistungsverträge ab. *
§ 5a * Jahresrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Rechnungsführung
1 Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen führen eine einheitliche Jahresrechnung und eine einheitliche Kosten- und Leistungsrechnung.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zur Rechnungsführung, zur
Jahresrechnung sowie zur Kosten- und Leistungsrechnung erlassen.
§ 5b * Revision
1 Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen lassen die Rechnungsführung,
die Jahresrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung jeweils durch eine externe Revisionsstelle prüfen.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zu den fachlichen Voraussetzungen und zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle erlassen.
§ 5c * Leistungen des Kantons und Verfahrenskosten
1 Der Kanton erbringt seine Leistungen gegenüber den Berufslernenden und Studierenden, den Anbietern der beruflichen Grundbildung, den Anbietern der Bildung in
beruflicher Praxis, den Organisationen der Arbeitswelt sowie den Höheren Fachschulen grundsätzlich unentgeltlich.
2 Die erstinstanzlichen Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind grundsätzlich unentgeltlich.

## § 6 {#par_6}

Interkantonale Vereinbarungen
1 Der Kanton kann Angebote der Berufsbildung gemeinsam mit anderen Kantonen
führen.
2 Der Regierungsrat ist allein zuständig für den Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über Berufsbildungsangebote, deren Besuch sowie über die Abgeltung
von Leistungen.
2. Berufliche Grundbildung
2.1. Allgemeines

## § 7 {#par_7}

Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
1 Zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung führt der Kanton Brückenangebote für lern- und leistungsbereite Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten.
1bis Der Kanton kann Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung für
Erwachsene mit individuellen Bildungsdefiziten führen oder fördern, die wesentliche Teile oder die gesamte obligatorische Schulzeit nicht in der Schweiz absolvierten. *
2 Der Regierungsrat legt die Standorte fest und regelt Angebote, Organisation, Aufnahmekriterien und Aufsicht.

## § 8 {#par_8}

Ungleichgewicht auf dem Markt
1 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab
oder ist ein solches bereits eingetreten, trifft der Regierungsrat befristete Massnahmen zu dessen Bekämpfung.

## § 9 {#par_9}

Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen *
1 Für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen
kann der Kanton ein geeignetes Angebot fördern oder führen. *
2 Der Kanton kann insbesondere folgende Angebote vorsehen:
a) Umwandlung des Lehrverhältnisses,
b) Verlängerung beziehungsweise Verkürzung der Ausbildungszeit,
c) * Bereitstellung fachkundiger individueller Begleitung (FIB),
d) * Ausstellung eines Kompetenznachweises bei nicht bestandenem Qualifikationsverfahren,
e) * Begabtenförderung.
2bis Die Angebote gemäss Absatz 2 sind für die Lernenden unentgeltlich. Ausgenommen ist die FIB für Lernende der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung,
für die eine Gebühr erhoben werden kann. *
3 Der Regierungsrat regelt Ausgestaltung der Angebote, Teilnahmevoraussetzungen
und Aufnahmeverfahren.

## § 10 {#par_10}

Schulärztlicher Dienst
1 Der Regierungsrat regelt den schulärztlichen Dienst.
2 Die Kosten des schulärztlichen Diensts gehen zu Lasten der Schulbetriebsrechnung.
§ 10a * Spitalschulung
1 Für Lernende mit längerem oder wiederkehrendem Spitalaufenthalt ist eine angemessene Beschulung zu gewährleisten.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Nutzung des Angebots durch Verordnung.
3 Der Kanton übernimmt die Kosten für die Beschulung vollumfänglich.

## § 11 {#par_11}

Aufsicht
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport führt die Aufsicht über die Anbieter
der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 24 BBG. Bei Bedarf können externe
Fachpersonen beigezogen werden. *
2 … *
3 Der Regierungsrat regelt die Aufsichtsmassnahmen; er kann namentlich Zwischenprüfungen vorsehen.
§ 11a * Bildungs-Identität
1 Die Bildungs-Identität ist eine eindeutige und unveränderliche Nutzungs-Identität,
die der sicheren Authentisierung der Nutzenden und dem sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen in der beruflichen Grundbildung dient.
2 Der Kanton kann Lernende, Lehrpersonen, Mitglieder der Schulleitungen sowie
weitere Personen der Anbieter der beruflichen Grundbildung mit einer Bildungs-
Identität ausstatten.
3 Das zuständige Departement kann mit anderen Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten. Es stellt sicher, dass die Datenhoheit über die erfassten Daten bei den Nutzenden verbleiben.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bildungs-Identität durch Verordnung, insbesondere welche weiteren Personen damit ausgestattet werden können.
2.2. Anbieter der beruflichen Grundbildung
2.2.1. Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis

## § 12 {#par_12}

Bildungsbewilligung
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport erteilt den Anbietern der Bildung in
beruflicher Praxis eine Bildungsbewilligung.
2 Die Bildungsbewilligung wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen
an die Berufsbildnerinnen und -bildner sowie an die betrieblichen Ausbildungsinhalte erfüllt sind und eine angemessene, berufsfeldgerechte Infrastruktur vorhanden
ist. *
2.2.2. Öffentliche Berufsfachschulen *

## § 13 {#par_13}

Standort
1 Der Grosse Rat entscheidet im Rahmen der kantonalen Richtplanung gemäss § 9
Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom
19. Januar 1993 2) über die Standorte der Berufsfachschulen. *

## § 14 {#par_14}

Berufszuteilungsplanung
1 Der Regierungsrat legt die Berufszuteilungsplanung fest, die namentlich die Zuteilung der Berufsfelder, der Grundbildungen, der Berufsmaturitätsrichtungen und der
Fachkurse an die öffentlichen Berufsfachschulen regelt.
2 Er berücksichtigt dabei namentlich die mit der kantonalen Richtplanung festgelegten Berufsfachschulstandorte, die Bedürfnisse der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die wirtschaftliche Struktur der Regionen.

## § 15 {#par_15}

Trägerschaft
1 Der Regierungsrat bezeichnet gestützt auf die kantonale Richtplanung und die
Berufszuteilungsplanung die öffentlichen Berufsfachschulen.
2 Er überträgt deren Führung den Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt.
Er kann die Übertragung widerrufen, sofern das Bedürfnis gemäss Berufszuteilungsplanung nicht mehr gegeben ist.
3 Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton öffentliche
Berufsfachschulen selbst.

## § 16 {#par_16}

Organisation
1 Die Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt regeln als Trägerschaften der
öffentlichen Berufsfachschulen Organisation, Betrieb und Zuständigkeiten für jede
Schule in einem Organisationsstatut; sie wählen einen Schulvorstand als Aufsichtsorgan.
2 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der inhaltlichen Ausgestaltung des Organisationsstatuts, namentlich Aufgaben und Zusammensetzung des Schulvorstands,
Vertretung der Gemeinden, der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden im Schulvorstand sowie Mitsprache der Lernenden und der Lehrpersonen.
3 Das Organisationsstatut bedarf der Genehmigung durch das Departement Bildung,
Kultur und Sport.
4 Der Regierungsrat regelt Angebot, Organisation und Betrieb der kantonalen Schulen.
2) SAR 713.100

## § 17 {#par_17}

Schulvorstand
1 Der Schulvorstand ist insbesondere zuständig für den Erlass von Bestimmungen
über die Anstellungsverhältnisse und die Löhne der Schulleitung, der Lehrpersonen
und des übrigen Personals.
2 Beim Erlass der Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse sind die Grundzüge der kantonalen Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen, insbesondere die Arbeitszeitregelungen und die Schutznormen der Arbeitnehmenden, einzuhalten, oder es können die betreffenden Normen soweit wie möglich als sinngemäss anwendbar erklärt werden. Das Lohnsystem und die Löhne können frei geregelt werden.
§ 17a * Schuljahr und Schulferien
1 Beginn und Ende des Schuljahrs sowie die Schulferien richten sich nach den Bestimmungen für die Volksschule. Aus wichtigen Gründen kann das Departement
Bildung, Kultur und Sport Abweichungen bewilligen.
§ 17b * Unterricht, Lehrpläne und Promotionen
1 Der allgemeinbildende und berufskundliche Unterricht, der Sportunterricht, die
Lehrpläne sowie die Promotionen richten sich nach dem Bundesrecht.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung ergänzende Inhalte, die vom Bundesrecht den Kantonen zur Regelung überlassen werden.

## § 18 {#par_18}

Berufsmaturität *
1 Berufsmaturitätsausbildungen werden in der Regel an öffentlichen Berufsfachschulen angeboten. *
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Aufnahme, Unterricht, Abschluss, Organisation und Zuständigkeiten. *
§ 18a * Frei-, Fach- und Stützkurse
1 Frei-, Fach- und Stützkurse werden in der Regel an öffentlichen Berufsfachschulen
angeboten.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Angebot und die Teilnahmevoraussetzungen.

## § 19 {#par_19}

Zuteilung des Schulorts
1 Für die Schulortszuteilung von Lernenden sind im obligatorischen beruflichen Unterricht Lehrort, Berufszuteilungsplanung oder interkantonale Vereinbarungen
massgebend.
2 Aus schulorganisatorischen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und
Sport einzelne Abteilungen für maximal 2 Schuljahre einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.
3 Bei wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelne
Lernende einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.

## § 20 {#par_20}

Schulanlagen und -einrichtungen
1 Die Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen, für die öffentlichen Kaufmännischen Berufsfachschulen die Standortgemeinden, beschaffen und unterhalten
die erforderlichen Schulanlagen. *
1bis Die Trägerschaften beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schuleinrichtungen. *
2 Beschaffung und Bewirtschaftung der Mittel zur Finanzierung der Berufsfachschulbauten können zentral durch den Kanton erfolgen.
3 Räume und Einrichtungen von öffentlichen Berufsfachschulen sind für Kurse, Tagungen, Prüfungen oder Schlussfeiern, die vom Kanton im Berufsbildungsbereich
organisiert oder angeordnet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

## § 21 {#par_21}

Informationsaustausch
1 Organe der öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrpersonen sowie die Anbieter
der Bildung in beruflicher Praxis sind zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet. *

## § 22 {#par_22}

Disziplinarmassnahmen
1 Bei schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann die Schulleitung nach
Rücksprache mit dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis eine bis 6 Wochen
befristete Wegweisung von der Schule oder das Departement Bildung, Kultur und
Sport einen Schulwechsel verfügen. *
2 Bei besonders schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann das Departement Bildung, Kultur und Sport nach Rücksprache mit dem Anbieter der Bildung in
beruflicher Praxis die definitive Wegweisung von der Schule verfügen. *
3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Disziplinarmassnahmen und das Verfahren;
er kann Bussen vorsehen.
2.2.3. Andere Angebote

## § 23 {#par_23}

Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote
1 Der Kanton überträgt die Durchführung von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten Organisationen der Arbeitswelt.
2 Wo ein verantwortlicher Träger für diese Angebote fehlt, sorgt das Departement
Bildung, Kultur und Sport für deren Durchführung.
3 Für Angebote gemäss Absatz 2 regelt der Regierungsrat die Kostenbeteiligung der
Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.
4 Die Kursleitung kann Disziplinarmassnahmen anordnen, wenn Lernende gegen Kursvorschriften verstossen. § 22 gilt sinngemäss. *

## § 24 {#par_24}

Vollzeitschulen
1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung führen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Vollzeitschulen oder über
die Übernahme von bereits bestehenden, legt die Standorte fest und regelt Angebote,
Organisation und Betrieb.

## § 25 {#par_25}

Lehrwerkstätten
1 Der Kanton kann Lehrwerkstätten führen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Lehrwerkstätten oder über
die Übernahme von bereits bestehenden, sofern ein besonderes Bedürfnis besteht
und keine geeignete Trägerschaft gefunden werden kann.
3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden oder Organisationen der
Arbeitswelt die Führung von Lehrwerkstätten bewilligen.
2.2.4. Private Anbieter der schulischen Bildung

## § 26 {#par_26}

Anerkennung und Mitwirkungspflicht
1 Bildungsgänge privater Anbieter, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren
zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eidgenössischen Berufsattest oder zur eidgenössischen Berufsmaturität vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung durch das
Departement Bildung, Kultur und Sport. *
2 Die Anerkennung des Bildungsgangs wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen an die Lehrpersonen sowie an die Berufsbildnerinnen beziehungsweise
Berufsbildner und die Ausbildungsinhalte erfüllt werden und ein Qualitätsmanagementkonzept vorliegt. *
3 Private Anbieter, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eidgenössischen Berufsattest oder zur eidgenössischen
Berufsmaturität vorbereiten, sind verpflichtet, bei den Qualifikationsverfahren mitzuwirken.
3. Höhere Berufsbildung
3.1. Allgemeines

## § 27 {#par_27}

Angebot
1 Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung der höheren Berufsbildung
Organisationen der Arbeitswelt.
2 Der Kanton berät die Organisationen der Arbeitswelt in Bezug auf Trägerschaftsfragen, Qualitäts- und Angebotsentwicklungen.
3 Kantonale Schulen können vorbereitende Kurse im Hinblick auf eidgenössische
Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen anbieten, wenn diese
den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufweisen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.
3.2. Öffentliche und private höhere Fachschulen

## § 28 {#par_28}

Aufsicht *
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport übt die Aufsicht über die öffentlichen
und privaten höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten. *
2 … *
3.3. Kantonale höhere Fachschulen

## § 29 {#par_29}

Kantonales Angebot
1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen oder diese durch private Trägerschaften führen lassen, wenn jene den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und
einen längerfristigen Nutzen aufweisen.
2 Der Kanton kann eigene Bildungsgänge anbieten, wenn diese den Bedürfnissen der
Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen.
3 Der Regierungsrat regelt Angebot, Aufnahmeverfahren, Qualitätsmanagement, Organisation, Zuständigkeiten der Organe, Aufsicht sowie Mitsprache der Studierenden und Lehrpersonen.

## § 30 {#par_30}

Errichtung und Aufhebung
1 Der Regierungsrat kann über die Errichtung und die Aufhebung höherer Fachschulen beschliessen.
2 Er kann neue Schulen und neue Angebote gemäss Absatz 1 errichten, wenn diese
den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufweisen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.
3 Der Regierungsrat legt die Standorte für kantonale höhere Fachschulen fest.

## § 31 {#par_31}

Gesundheits- und Präventionsdienst
1 Kantonale höhere Fachschulen im Gesundheits- und Sozialwesen sind verpflichtet,
für die Studierenden Gesundheits- und Präventionsdienste zu führen.

## § 32 {#par_32}

Disziplinarmassnahmen
1 Der Schulleitung einer kantonalen höheren Fachschule stehen folgende Disziplinarbefugnisse zu:
a) schriftlicher Verweis,
b) Ausschluss von einer Prüfung,
c) Androhung der Wegweisung von der Schule,
d) Wegweisung von der Schule.

## § 33 {#par_33}

Zulassungsbeschränkung
1 Übersteigt die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen das Angebot und lassen sich
diese Kapazitätsengpässe nicht durch andere Massnahmen überwinden, kann das
Departement Bildung, Kultur und Sport mit einem Eignungsverfahren die Zulassung
zu einzelnen Studiengängen beschränken.
2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass
a) zu wenig Studienplätze an den kantonalen höheren Fachschulen derselben
Richtung zur Verfügung stehen und
b) Massnahmen der Schule zur Vermeidung der Beschränkung erfolglos geblieben sind.
3 Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
4. Qualifikationsverfahren und Ausweise

## § 34 {#par_34}

Mitwirkungspflicht
1 Qualifizierte Berufsangehörige können verpflichtet werden, bei der Organisation
und Durchführung der Qualifikationsverfahren mitzuwirken.
2 Lehrpersonen sind im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums dazu verpflichtet.

## § 35 {#par_35}

Qualifikationsverfahren; Nachholbildung
1 Der Regierungsrat regelt Organisation, Durchführung und Überwachung der Qualifikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung, soweit nicht eine interkantonale Vereinbarung vorliegt.
2 Der Kanton fördert die Nachholbildung durch Information, Beratung, geeignete
Kursangebote und angemessene Qualifikationsverfahren.
3 Ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche und ausserberufliche
Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung sind angemessen an die Kriterien des Bestehens des Qualifikationsverfahrens anzurechnen.

## § 36 {#par_36}

Ausweise der beruflichen Grundbildung
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt das eidgenössische Berufsattest,
das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus.
2 Es kann die Abgabe der Ausweise auf Gesuch hin Dritten übertragen.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

## § 37 {#par_37}

Diplome an höheren Fachschulen
1 Der Regierungsrat regelt Form und Inhalt für Diplome an kantonalen und anerkannten höheren Fachschulen.
5. Weiterbildung

## § 38 {#par_38}

Ziel
1 Die Weiterbildung vermittelt, erneuert, vertieft und erweitert Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Sinne eines lebenslangen Lernens zur Bewältigung der sich rasch
wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig sind.

## § 39 {#par_39}

Angebot
1 Der Kanton überlässt grundsätzlich die Durchführung von Weiterbildungsangeboten Dritten.
2 Der Kanton bietet selber Weiterbildung an, wenn ein Angebot volkswirtschaftlich
als sinnvoll erachtet, aber in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend
angeboten wird.
6. Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen

## § 40 {#par_40}

Angebot
1 Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung von Kursen zur Bildung von
Berufsbildungsverantwortlichen Dritten.
2 Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton diese Angebote selbst.
3 Der Regierungsrat regelt Organisation und Durchführung der Bildungsangebote für
Berufsbildungsverantwortliche.

## § 41 {#par_41}

Weiterbildungspflicht
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Berufsbildungsverantwortliche,
namentlich Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, zu Kursen aufbieten, sofern
sie dazu nicht vom Bund aufgeboten werden.
7. Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf *

## § 42 {#par_42}

Kantonales Angebot
1 Der Kanton sorgt für bedarfsgerechte Beratungsangebote für Ausbildung und
Beruf. Dazu gehören die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die jugendpsychologische Beratung an der Sekundarstufe II. *
1bis Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung *
a) unterstützt und berät Jugendliche, Erwachsene und beteiligte Bezugspersonen
in Fragen der Bildungs-, Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung, der
Neuorientierung, der Laufbahngestaltung und der Anrechnung von Bildungsleistungen,
b) informiert umfassend über das Bildungsangebot und sorgt für die Bereitstellung von Informationsmitteln,
c) arbeitet mit den Bildungsinstitutionen, den Betrieben und den Organisationen
der Arbeitswelt zusammen und
d) stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden
und anderer Institutionen im Bereich der beruflichen Integration ab.
2 … *
3 Die jugendpsychologische Beratung an der Sekundarstufe II beinhaltet insbesondere folgende Aufgaben: *
a) Beurteilung, Beratung und Begleitung der Jugendlichen bei Lern- und Leistungsbesonderheiten sowie bei psychischen und psychosozialen Schwierigkeiten, die sich im schulischen oder beruflichen Umfeld zeigen oder sich darauf
auswirken,
b) Beratung und Unterstützung der Bezugspersonen in Lehrbetrieben, Schulen
und Behörden insbesondere in Konflikt- und Krisensituationen sowie in Notfällen und
c) Öffentlichkeitsarbeit zu lern- und entwicklungspsychologischen Fragestellungen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann die Standorte
der Beratungsstellen festlegen. *
§ 42a * Unentgeltliches Grundangebot, Kostenpflicht
1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung diejenigen Leistungen, die im Sinne eines Grundangebots unentgeltlich sind.
2 Er kann durch Verordnung den Bezug von Leistungen begrenzen und für darüberhinausgehende Bezüge eine Kostenpflicht einführen. Zudem kann er vorsehen, dass
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten teilweise oder
ganz erlassen werden.
3 Leistungen, die nicht zum Grundangebot gehören, sind zu Vollkosten deckenden
Preisen anzubieten.
§ 42b * Auslagerung
1 Der Regierungsrat kann die Führung der Beratungsangebote durch Leistungsverträge öffentlichen oder privaten Anbietenden übertragen.
2 Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 42c * Verschwiegenheit
1 Die Mitarbeitenden des Jugendpsychologischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Die Schweigepflicht wird durch die Einwilligung der dazu berechtigten Person
oder mit schriftlicher Ermächtigung durch das zuständige Departement aufgehoben.
3 Vorbehalten sind gesetzliche Melde- und Mitwirkungsrechte und -pflichten sowie
Absatz 4.
4 In Fällen von häuslicher Gewalt kann der Jugendpsychologische Dienst die Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt informieren und ihr gegenüber auch ohne Einwilligung der berechtigten Person Akten offenlegen.
8. Finanzierung
8.1. Allgemeines

## § 43 {#par_43}

Pauschalbeiträge
1 Der Kanton richtet seine Beiträge an die Berufsbildung als Pauschalbeiträge aus,
soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2 Bei der Festsetzung der kantonalen Beiträge sind die Pauschalbeiträge des Bundes
an den Kanton eingerechnet.

## § 44 {#par_44}

Rückforderung und Anpassung des Pauschalbeitrags
1 Der Kanton kann die Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern oder künftige Beiträge kürzen, wenn die in den Leistungsverträgen festgelegten Leistungen nicht oder
ungenügend erbracht worden sind. Eine Kompensation über eine entsprechende Erhöhung der Gemeindebeiträge ist nicht zulässig. *

## § 45 {#par_45}

Gebühren
1 Der Kanton erhebt Gebühren für *
a) * das Aufnahmeverfahren in einen Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) und in das gestalterische Propädeutikum,
b) * das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die
Wiederholung der Prüfung,
c) * das Ausstellen von Ausweis-Duplikaten,
d) * das leihweise Überlassen von Lernmaterialien,
e) * die Beratungs- und weitere Dienstleistungen des Landwirtschaftlichen
Zentrums Liebegg sowie für die Benutzung des Tagungszentrums.
2 … *
3 … *

## § 46 {#par_46}

Schul- und Kursgelder
1 Der Kanton erhebt für Bildungsangebote an kantonalen Schulen Schul- und Kursgelder, sofern das Berufsbildungsgesetz nicht Unentgeltlichkeit vorschreibt.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Schul- und Kursgelder durch Verordnung. *
3 Schul- und Kursgelder in der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung und für
den Besuch einer Bildung für Berufsbildungsverantwortliche müssen grundsätzlich
die Vollkosten decken. Werden solche Angebote mit Beiträgen des Kantons gefördert, haben die Schul- und Kursgelder die verbleibenden Kosten zu decken.
3bis Liegt ein Weiterbildungsangebot weitestgehend im öffentlichen Interesse, kann
der Regierungsrat die Unentgeltlichkeit durch Verordnung festlegen. *
4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in Härtefällen die Schul- und
Kursgelder ganz oder teilweise erlassen.
§ 46b * Finanzbeschlüsse für Bauvorhaben kantonaler Schulen
1 Der Grosse Rat ist endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse ab Fr. 5 Mio. für
Bauvorhaben und der dafür notwendigen Grundstücksgeschäfte sowie Mieten folgender kantonaler Schulen:
a) Kantonale Schule für Berufsbildung in Aarau, Baden, Rheinfelden und Wohlen,
b) Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg in Gränichen.
2 Der Regierungsrat bewilligt Verpflichtungskredite für Vorhaben gemäss Absatz 1
bis Fr. 5 Mio.
§ 46a * Auslagen
1 Berufslernende und Studierende haben die Ausbildungsauslagen, namentlich für
Unterrichts- und Modellmaterial, Drucksachen, Lager, Projektwochen, Exkursionen
und Transportkosten, zu tragen.
8.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche
Grundbildung
8.2.1. Schulbetrieb

## § 47 {#par_47}

Pauschalbeitrag
1 Der Pauschalbeitrag des Kantons für die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Ler-nenden mit der Pflichtlektionenpauschale und einer durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl für jede
Lernende beziehungsweise jeden Lernenden. *
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur Ermittlung des
Pauschalbeitrags sowie für folgende Angebote: *
a) * Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung,
b) * berufliche Grundbildung,
c) * Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM
II),
d) * berufliche Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung)
e) * Repetierende in den vorgenannten Angeboten.
3 … *

## § 48 {#par_48}

Pflichtlektionenpauschale
1 Der Regierungsrat setzt die Pflichtlektionenpauschale nach Massgabe von § 69
fest.
2 Bei zweijähriger Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest können aufgrund
besonderer Bedingungen um maximal 100 % höhere Pflichtlektionenpauschalen
vorgesehen werden.
3 Der Regierungsrat kann die Pflichtlektionenpauschale jährlich anpassen. Beim Entscheid sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: *
a) * die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
b) * die Lohnentwicklung im Lehrbereich und in der Wirtschaft,
c) * die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise.

## § 49 {#par_49}

Gemeindebeiträge bei innerkantonalem Schulbesuch
1 Die Wohnsitzgemeinden der Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen bezahlen für deren innerkantonalen Schulbesuch einen Gemeindebeitrag. Dieser deckt die
voraussichtlichen Betriebskosten gemäss dem vom Schulvorstand genehmigten Budget, abzüglich des Kantonsbeitrags, weiterer Einnahmen und zu viel erwirtschafteten
Betriebsüberschüssen gemäss § 50a. *
1bis Für die Verzinsung der Amortisationskosten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu- und Umbauten ist der am 30. Juni des Rechnungsjahres geltende Hypothekarische Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) abzüglich 0,25 Prozentpunkte massgebend. *
1ter Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Verzinsung mit einem vergleichbaren Instrument, sollte der Hypothekarische Referenzzinssatz nicht mehr geführt
werden. *
2 Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen
treten die Lehrortsgemeinden an die Stelle der Wohnsitzgemeinden.
3 Bei Lernenden in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung oder in der
beruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren Wohnsitzgemeinden beitragspflichtig.
4 Der Anteil der Gemeinden richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz
beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.
5 Der Regierungsrat kann durch Verordnung für bestimmte kantonale Angebote Ausnahmen von den Gemeindebeiträgen vorsehen, namentlich für Berufsfachschulen,
die stationären Einrichtungen und Anstalten angegliedert sind, und für Lernende aus
stationären Einrichtungen und Anstalten, die andere Berufsfachschulen besuchen. *
6 Für kantonale Angebote in der beruflichen Grundbildung kann der Regierungsrat
Gemeindebeiträge bestimmen, die sich aus dem Durchschnitt der Gemeindebeiträge
der nichtkantonalen Berufsfachschulen per 30. Juni 2007 ergeben. *
7 Der Regierungsrat passt den gemäss Absatz 6 errechneten Beitrag der Lohnentwicklung nach § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004 3) an. *

## § 50 {#par_50}

Gemeindebeiträge bei ausserkantonalem Schulbesuch
1 Anstelle des Gemeindebeitrags gemäss § 49 sind die Gemeinden verpflichtet, für
Lernende in aargauischen Lehrverhältnissen den ausserkantonalen Schulbeitrag zu
bezahlen.
2 Bei Lernenden in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung oder in der
beruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren Wohnsitzgemeinden gemäss
§ 49 Abs. 6 und 7 zahlungspflichtig. *
3 Der Regierungsrat kann für Lernende aus stationären Einrichtungen und Anstalten,
die ausserkantonale Berufsfachschulen besuchen, durch Verordnung andere Regelungen vorsehen. *
3) SAR 411.210
§ 50a * Überschüsse und Fehlbeträge
1 Die Trägerschaften der gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen sind verpflichtet, einen dem Ausgleich von Schwankungen des Schulbetriebs der beruflichen
Grundbildung dienenden Rücklagenfonds zu bilden. Dieser ist in der Bilanz als
zweckgebundenes Kapital auszuweisen.
2 Der Rücklagenfonds wird mit Betriebsüberschüssen geäufnet. Er darf höchstens
30 % der sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden, jährlichen Schulbetriebskosten der beruflichen Grundbildung betragen. Darüber hinausgehende
Überschüsse sind im Folgejahr vom Gemeindebeitrag abzuziehen. *
3 Fehlbeträge sind mit den Mitteln des Rücklagenfonds zu decken. Bei wiederholten
Betriebsdefiziten sind im Leistungsvertrag geeignete Massnahmen festzuhalten. *

## § 51 {#par_51}

Qualifikationsverfahren
1 Soweit die Kosten nicht durch den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis zu
tragen sind, übernimmt der Kanton die anrechenbaren Kosten für die Durchführung
der Qualifikationsverfahren und Prüfungen.
2 Der Regierungsrat regelt in Berücksichtigung des Aufwands gemäss Bildungsverordnungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes die Höhe der anrechenbaren
Kosten, die Übernahme der Organisations- und Expertenkosten, deren Anpassungskriterien sowie den Abrechnungsmodus.
3 Materialkosten und Raummieten, die im Rahmen der Qualifikationsverfahren anfallen, sind von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis zu bezahlen.

## § 52 {#par_52}

Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende
1 Der Kanton kann Beiträge an öffentliche aargauische Schulen leisten, sofern die
durch Vereinbarung mit anderen Kantonen festgelegten Schulgelder die verbleibenden Kosten nicht decken.
2 Der Regierungsrat regelt Leistungsvoraussetzungen und Höhe der Beiträge.

## § 53 {#par_53}

Überschuss aus Auflösung einer
Berufsfachschule
1 Ein Überschuss, der aus der Auflösung einer Berufsfachschule entsteht, ist für
Zwecke der Berufsbildung zu verwenden.
2 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören des Schulvorstands über die Verwendung.
8.2.2. Infrastruktur

## § 54 {#par_54}

Kantonsbeitrag
1 Der Kanton gewährt Beiträge an grosszyklische Sanierungen, an Neu- und Umbauten sowie an Mieten von öffentlichen Berufsfachschulen gemäss § 15 GBW. *
2 Diese betragen 60 % der anrechenbaren Ausgaben. *
3 Die Beitragszahlung für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu- und Umbauten
erfolgt in der Regel mit einer einmaligen Überweisung unter Vorbehalt des Budgetbeschlusses des Grossen Rats und nach Prüfung der Schlussabrechnung. Während
der Bauphase können Akontozahlungen geleistet werden. *
4 Anrechenbar sind Ausgaben, die für eine einwandfreie Erfüllung der schulischen
Grundbildung sachlich erforderlich sind und sich auf Investitionen stützen, die einen
wirtschaftlichen Schulbetrieb gewährleisten. *
5 Der Regierungsrat legt den Umfang und die anrechenbaren Ausgaben, das Bewilligungsverfahren und die Auszahlungsmodalitäten durch Verordnung fest. *
6 Der Grosse Rat ist endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse ab Fr. 5 Mio. für
Baubeiträge und der dafür notwendigen Grundstücksgeschäfte sowie Mieten. Der
Regierungsrat bewilligt Verpflichtungskredite für entsprechende Vorhaben bis

## § 55 Fr. 5 Mio. * {#par_55}

Gemeindebeitrag
1 Die Wohn- beziehungsweise Lehrortsgemeinden übernehmen 40 % der anrechenbaren Infrastrukturkosten. Die Amortisationsdauer beträgt 25 Jahre. *
2 … *
3 Der Gemeindebeitrag richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.
§ 55a * Nicht anrechenbare Infrastrukturkosten
1 Die nicht anrechenbaren Kosten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu-
und Umbauten von öffentlichen Berufsfachschulen werden von der Eigentümerschaft übernommen.
2 Die nicht anrechenbaren Mieten von öffentlichen Berufsfachschulen werden von
der Standortgemeinde übernommen.

## § 56 {#par_56}

Zweckbestimmung
1 Die vom Kanton unterstützten Neu- und Umbauten dürfen dem Berufsbildungszweck nicht entfremdet werden. Diese Verfügungsbeschränkung kann das Departement Bildung, Kultur und Sport im Grundbuch anmerken lassen.
2 Eine dauerhafte Zweckentfremdung bedarf der Zustimmung des Departements Bildung, Kultur und Sport.

## § 57 {#par_57}

Erlös bei Zweckentfremdung
1 Der Nettoerlös aus dauerhaft oder befristet zweckentfremdeten Bauten und Einrichtungen wird für die Finanzierung der Infrastruktur durch Kanton und Gemeinden
verwendet. Nicht als Zweckentfremdung gilt die Benützung für Bildungszwecke generell sowie für kulturelle Anlässe ausserhalb der Unterrichtszeit, solange der schulische Unterricht der beruflichen Grundbildung nicht beeinträchtigt ist. *
2 Der nach Abzug der Restschuld und einer allfälligen Rückforderung des Bundesbeitrags verbleibende Nettoerlös aus dauerhafter Zweckentfremdung wird im Verhältnis der ursprünglichen Investitionen zwischen denjenigen verteilt, welche die
Baute oder Einrichtung finanziert haben.
3 Der Regierungsrat regelt die Festlegung der Höhe der Rückerstattung der Kantonsbeiträge sowie das Verfahren bei dauerhafter oder befristeter Zweckentfremdung
durch Verordnung. *
4 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Schulvorstands über die Verwendung des Erlöses.
8.3. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare
Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen,

## § 58 Internate und Konferenzen {#par_58}

Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet Beiträge gemäss Leistungsverträgen an kantonale und ausserkantonale Lehrwerkstätten, an Anbieter von überbetrieblichen Kursen oder vergleichbaren Angeboten, an durchführende Organisationen von Kursen zur Bildung
von Berufsbildungsverantwortlichen, an Internate sowie an kantonale und interkantonale Konferenzen. *
8.4. Höhere Berufsbildung

## § 59 {#par_59}

Preise der Anbieter
1 Die Preise für Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere
Fachprüfungen sowie Nachdiplomstudien, die von öffentlichen und im Sinne von
§ 15 bezeichneten Anbietern mit privater Trägerschaft angeboten werden, haben
mindestens die Vollkosten zu decken.

## § 60 {#par_60}

Kantonsbeiträge
1 Der Kanton kann erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Aargau Beiträge an die Prüfungsgebühren von eidgenössischen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen gewähren.
2 Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an anerkannte höhere Fachschulen ausrichten, soweit hierfür ein Leistungsvertrag abgeschlossen wurde. *
3 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Sehen interkantonale
Vereinbarungen andere Beitragsregelungen vor, kann er die innerkantonale Beitragsleistung analog regeln.
8.5. Weiterbildung

## § 61 {#par_61}

Anbieter
1 Öffentliche und im Sinne von § 15 bezeichnete Anbieter mit privater Trägerschaft
bieten Weiterbildungsangebote mindestens zu Vollkosten deckenden Preisen an.
2 Ausnahmen zu Absatz 1 bilden Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte, die der öffentliche Geldgeber als volkswirtschaftlich oder
gesellschaftspolitisch sinnvoll erachtet und die ohne finanzielle Unterstützung nicht
oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.

## § 62 {#par_62}

Kantonale Förderung
1 Der Kanton kann Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und
Projekte fördern, die als volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch sinnvoll erachtet werden, und die ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
2 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Förderung der Weiterbildung und das
Verfahren fest.
8.6. Weitere Aufgaben

## § 63 {#par_63}

Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen
1 Der Kanton entrichtet Beiträge für
a) Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung,
b) besondere Leistungen im öffentlichen Interesse, namentlich
1. Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebots dienen,
2. * Angebote für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen,
3. Bildung von situationsbedingt benachteiligten Bevölkerungsgruppen
und Bildungsungewohnten,
4. * Massnahmen in der Berufs- und Weiterbildung zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann, zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie zur Förderung
der Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern,
5. Massnahmen zur Verbesserung der berufsfeldbedingten Mehrsprachigkeit,
6. Schulversuche, Schulentwicklungsprojekte oder spezielle Schulungsformen der Berufs- und Weiterbildung, deren Kosten er ganz oder teilweise übernehmen kann,
7. Information und Dokumentation, soweit sie der Transparenz des Systems und der Bekanntmachung neuer Entwicklungstendenzen im
Berufs- und Weiterbildungswesen dienen,
8. Förderung anderer Qualifikationsverfahren,
9. * Angebote privater oder öffentlicher Anbieter mit Leistungsvertrag.
2 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind
und eines besonderen Anreizes bedürfen.
3 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Beiträge
fest.

## § 64 {#par_64}

Berufsbildungsfonds
1 Der Kanton berät die aargauischen Organisationen der Arbeitswelt bei der Errichtung und Führung von branchenbezogenen Berufsbildungsfonds im Sinne von
Art. 60 BBG.
8bis. Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten *
§ 64a * Bearbeitung von Personendaten
1 Die Anbieter der beruflichen Grundbildung, die Organisationen der Arbeitswelt,
die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten, die Anbieter
der Höheren Berufsbildung und Weiterbildung sowie das Departement Bildung,
Kultur und Sport bearbeiten Personendaten von Lernenden oder Studierenden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der
gesetzlichen und insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
a) Organisation und Administration,
b) Beurteilung der Leistung und des Verhaltens,
c) Nachteilsausgleich und fachkundige individuelle Begleitung,
d) Organisation und Durchführung von überbetrieblichen Kursen und Schulanlässen,
e) Bearbeitung von Gesuchen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlaube,
f) Anordnung von Disziplinarmassnahmen,
g) Genehmigung von Lehrverträgen sowie Meldung von Praktika in Bildungsgängen der Mittelschulen,
h) Vorbereitung und Durchführung des Qualifikationsverfahrens,
i) Prämierung und Ehrung von Absolventinnen und Absolventen,
j) Durchführung der Nachholbildung und der Validierung nicht formal erworbener Bildung,
k) Unterstützungsmassnahmen für Lernende vor und während der Berufsbildung.
§ 64b * Bild-, Ton- und Videoaufnahmen
1 Die Anbieter der beruflichen Grundbildung, die Organisationen der Arbeitswelt,
die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten sowie die Anbieter der Höheren Berufsbildung und Weiterbildung können im Unterricht und im
Qualifikationsverfahren Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von Lernenden oder Studierenden vornehmen, soweit sie der individuellen Förderung, Lernstandserhebung,
Leistungsbeurteilung oder der Lehrpersonenausbildung dienen und die Betroffenen
vorgängig über Ziel und Zweck sowie die konkrete Verwendung der Aufnahmen informiert wurden.
2 Die Aufnahmen sind wie folgt zu löschen:
a) individuelle Förderung und Lernstandserhebung: nach Auswertung und Besprechung mit den Lernenden oder Studierenden,
b) Leistungsbeurteilung: nach Rechtskraft der Promotions- oder Qualifikationsentscheide,
c) Lehrpersonenausbildung: nach Auswertung und Besprechung mit den angehenden Lehrpersonen, spätestens nach Rechtskraft der Leistungsnachweise.
3 Für Aufnahmen von Lernenden oder Studierenden, die für andere Zwecke vorgenommen oder verwendet werden, namentlich im Rahmen von Schulanlässen, ist die
Einwilligung der Lernenden oder Studierenden erforderlich.
§ 64c * Bekanntgabe von Personendaten in der beruflichen Grundbildung
1 Die Anbieter der beruflichen Grundbildung und die Organisationen der Arbeitswelt
bearbeiten und geben einander Personendaten von Lernenden bekannt, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und folgender Aufgaben im Rahmen der Lernortkooperation erforderlich ist:
a) Nachteilsausgleich,
b) Absenzen, Dispensationen und Urlaube.
2 Betreffend Nachteilsausgleich sowie Absenzen im Qualifikationsverfahren der
beruflichen Grundbildung finden Datenbekanntgaben zusätzlich zu Absatz 1 mit
dem Departement Bildung, Kultur und Sport sowie den mit der Durchführung der
Qualifikationsverfahren Beauftragten statt.
3 Bei den Unterstützungsmassnahmen für Lernende vor und während der Berufsbildung finden Datenbekanntgaben zwischen den Anbietern der beruflichen Grundbildung und dem Departement Bildung, Kultur und Sport statt.
4 Bei einem Schulwechsel gibt die bisherige Berufsfachschule der neuen Berufsfachschule diejenigen Personendaten von Lernenden bekannt, die zur Aufgabenerfüllung
durch die neue Berufsfachschule aktuell erforderlich sind.
5 Darunter fallen auch Informationen über rechtskräftige Urteile betreffend Straftaten, bei denen die psychische, körperliche oder sexuelle Integrität einer anderen Person erheblich beeinträchtigt wurde. Keine Bekanntgabe erfolgt, wenn die Straftat
mehr als drei Jahre zurückliegt.
6 Das Departement Bildung, Kultur und Sport oder die mit der Durchführung des
Qualifikationsverfahrens Beauftragten teilen die Abschlussnoten von erfolgreichen
Absolvierenden der beruflichen Grundbildung den Organisationen der Arbeitswelt
zur Prämierung und Ehrung dieser Absolvierenden mit.
9. Rechtsmittel, Strafverfolgung

## § 65 {#par_65}

Beschwerde
1 Gegen Entscheide der Anbieter der Berufsbildung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. *
2 Gegen Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; vorbehalten bleibt § 66. *

## § 66 {#par_66}

Einsprache
1 Gegen Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport über Kantonsbeiträge, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, kann innert 10 Tagen Einsprache beim Departement erhoben werden. *

## § 67 {#par_67}

Rechtsschutz bei Leistungsverträgen
1 Können sich das Departement Bildung, Kultur und Sport und Dritte bei bestehendem Rahmenvertrag über Inhalt und Modalitäten des Jahresvertrags nicht einigen,
erlässt das Departement eine Verfügung, die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann. *
2 … *

## § 68 {#par_68}

Strafverfolgung
1 Für die Verfolgung der strafbaren Handlungen gemäss Berufsbildungsgesetz gelten
die Vorschriften des Strafprozessrechts. *
10. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 69 {#par_69}

Berechnung der Pflichtlektionenpauschale
1 Der Regierungsrat legt die Pflichtlektionenpauschale gemäss § 48 beim Inkrafttreten so fest, dass der jährliche Kantonsbeitrag an den Schulbetrieb der nichtkantonalen Berufsfachschulen Fr. 40 Mio. höher ist als derjenige, den er einschliesslich der
Bundesbeiträge in den Jahren 1999–2006 durchschnittlich an diese Berufsschulen
geleistet hat. *

## § 71 § 70 * … {#par_71}

b) Finanzierung der Infrastruktur der beruflichen Grundbildung
1 … *
1bis … *
2 … *
3 … *
4 … *
4bis Der Amortisationsbeitrag für Bauten, für die ein Beitragsgesuch vor dem 1. Januar 2017 eingereicht worden ist, wird kalkulatorisch über eine Laufzeit von 25 Jahren
ermittelt. *
5 Die §§ 56 und 57 gelten sinngemäss.

## § 73 § 72 * … {#par_73}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 6. März 2007 Präsidentin des Grossen Rats
EGGER
Protokollführer
i.V. OMMERLI
Datum der Veröffentlichung: 16. April 2007
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Juli 2007
Inkrafttreten: 1. Januar 2008 4)
4) RRB vom 7. November 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.03.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 2007 S. 289
26.06.2007 01.01.2008 § 47 Abs. 1 geändert 2007 S. 332
26.06.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 6 geändert 2007 S. 332
26.06.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 7 eingefügt 2007 S. 332
26.06.2007 01.01.2008 § 50 Abs. 2 geändert 2007 S. 333
26.06.2007 01.01.2008 § 69 Abs. 1 geändert 2007 S. 333
16.03.2010 01.01.2011 § 68 Abs. 1 geändert 2010/5-03
05.06.2012 01.08.2013 § 54 Abs. 6 geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 71 Abs. 1bis eingefügt 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 71 Abs. 2 aufgehoben 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 71 Abs. 3 aufgehoben 2013/1-09
20.10.2015 01.08.2016 § 5a eingefügt 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 5b eingefügt 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 20 Abs. 1 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 20 Abs. 1bis eingefügt 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 44 Abs. 1 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 47 Abs. 3 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 49 Abs. 1 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 49 Abs. 1bis eingefügt 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 49 Abs. 5 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 50 Abs. 3 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 50a eingefügt 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 1 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 2 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 3 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 4 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 5 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 6 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 55 Abs. 1 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 55 Abs. 2 aufgehoben 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 55a eingefügt 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 57 Abs. 1 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 57 Abs. 3 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 65 Abs. 1 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 65 Abs. 2 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 66 Abs. 1 geändert 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 70 aufgehoben 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 71 Abs. 4bis eingefügt 2016/3-02
20.10.2015 01.08.2016 § 72 aufgehoben 2016/3-02
22.11.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 1 geändert 2017/8-02
22.11.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 2 eingefügt 2017/8-02
19.09.2023 01.07.2024 § 5c eingefügt 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 9 Abs. 2, lit. c) geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 9 Abs. 2bis eingefügt 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 42 Abs. 2 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 1 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 2 aufgehoben 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 45 Abs. 3 aufgehoben 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 46 Abs. 2 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 46 Abs. 3bis eingefügt 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 46a eingefügt 2024/04-01
05.11.2024 01.08.2025 § 3 Abs. 2, lit. f) geändert 2025/04-04
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.11.2024 01.08.2025 § 5 Titel geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 5 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 5 Abs. 2 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 5 Abs. 3 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 5 Abs. 4 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 7 Abs. 1bis eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 9 Titel geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 9 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 9 Abs. 2, lit. d) geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 9 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 11 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 12 Abs. 2 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 Titel 2.2.2. geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 13 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 17a eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 17b eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 18 Titel geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 18 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 18 Abs. 2 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 18a eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 21 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 22 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 22 Abs. 2 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 23 Abs. 4 eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 26 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 26 Abs. 2 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 28 Titel geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 28 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 28 Abs. 2 aufgehoben 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 44 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 46b eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 47 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 47 Abs. 2 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 47 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 47 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 47 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 47 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 47 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 47 Abs. 3 aufgehoben 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 49 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 49 Abs. 1bis geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 49 Abs. 1ter eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 50a Abs. 2 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.01.2026 § 50a Abs. 3 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 54 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 54 Abs. 6 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 58 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 60 Abs. 2 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 63 Abs. 1, lit. b), 2. geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 63 Abs. 1, lit. b), 4. geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 63 Abs. 1, lit. b), 9. geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 Titel 8bis. eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 64a eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 64b eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 64c eingefügt 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 67 Abs. 1 geändert 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 67 Abs. 2 aufgehoben 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 71 Abs. 1 aufgehoben 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 71 Abs. 1bis aufgehoben 2025/04-04
05.11.2024 01.08.2025 § 71 Abs. 4 aufgehoben 2025/04-04
23.09.2025 01.08.2026 § 10a eingefügt 2026/05-02
23.09.2025 01.08.2026 § 11a eingefügt 2026/05-02
23.09.2025 01.08.2026 Titel 7. geändert 2026/05-02
23.09.2025 01.08.2026 § 42 Abs. 1 geändert 2026/05-02
23.09.2025 01.08.2026 § 42 Abs. 1bis eingefügt 2026/05-02
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.09.2025 01.08.2026 § 42 Abs. 2 aufgehoben 2026/05-02
23.09.2025 01.08.2026 § 42 Abs. 3 eingefügt 2026/05-02
23.09.2025 01.08.2026 § 42 Abs. 4 eingefügt 2026/05-02
23.09.2025 01.08.2026 § 42a eingefügt 2026/05-02
23.09.2025 01.08.2026 § 42b eingefügt 2026/05-02
23.09.2025 01.08.2026 § 42c eingefügt 2026/05-02
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.03.2007 01.01.2008 Erstfassung 2007 S. 289
§ 3 Abs. 2, lit. f) 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 5 05.11.2024 01.08.2025 Titel geändert 2025/04-04
§ 5 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 5 Abs. 2 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 5 Abs. 3 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 5 Abs. 4 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 5a 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-02
§ 5b 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-02
§ 5c 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 7 Abs. 1bis 05.11.2024 01.08.2025 eingefügt 2025/04-04
§ 9 05.11.2024 01.08.2025 Titel geändert 2025/04-04
§ 9 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 9 Abs. 2, lit. c) 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 9 Abs. 2, lit. d) 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 9 Abs. 2, lit. e) 05.11.2024 01.08.2025 eingefügt 2025/04-04
§ 9 Abs. 2bis 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 10a 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-02
§ 11 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 11 Abs. 2 05.11.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025/04-04
§ 11a 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-02
§ 12 Abs. 2 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
Titel 2.2.2. 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 13 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 17a 05.11.2024 01.08.2025 eingefügt 2025/04-04
§ 17b 05.11.2024 01.08.2025 eingefügt 2025/04-04
§ 18 05.11.2024 01.08.2025 Titel geändert 2025/04-04
§ 18 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 18 Abs. 2 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 18a 05.11.2024 01.08.2025 eingefügt 2025/04-04
§ 20 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 20 Abs. 1bis 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-02
§ 21 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 22 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 22 Abs. 2 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 23 Abs. 4 05.11.2024 01.08.2025 eingefügt 2025/04-04
§ 26 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 26 Abs. 2 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 28 05.11.2024 01.08.2025 Titel geändert 2025/04-04
§ 28 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 28 Abs. 2 05.11.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025/04-04
Titel 7. 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-02
§ 42 Abs. 1 22.11.2016 01.01.2018 geändert 2017/8-02
§ 42 Abs. 1 23.09.2025 01.08.2026 geändert 2026/05-02
§ 42 Abs. 1bis 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-02
§ 42 Abs. 2 22.11.2016 01.01.2018 eingefügt 2017/8-02
§ 42 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 42 Abs. 2 23.09.2025 01.08.2026 aufgehoben 2026/05-02
§ 42 Abs. 3 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-02
§ 42 Abs. 4 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-02
§ 42a 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-02
§ 42b 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-02
§ 42c 23.09.2025 01.08.2026 eingefügt 2026/05-02
§ 44 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 44 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 45 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 45 Abs. 1, lit. a) 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 45 Abs. 1, lit. b) 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 45 Abs. 1, lit. c) 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 45 Abs. 1, lit. d) 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 45 Abs. 1, lit. e) 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 45 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 45 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 46 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 46 Abs. 3bis 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 46b 05.11.2024 01.08.2025 eingefügt 2025/04-04
§ 46a 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 47 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 332
§ 47 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2026 geändert 2025/04-04
§ 47 Abs. 2 05.11.2024 01.01.2026 geändert 2025/04-04
§ 47 Abs. 2, lit. a) 05.11.2024 01.01.2026 eingefügt 2025/04-04
§ 47 Abs. 2, lit. b) 05.11.2024 01.01.2026 eingefügt 2025/04-04
§ 47 Abs. 2, lit. c) 05.11.2024 01.01.2026 eingefügt 2025/04-04
§ 47 Abs. 2, lit. d) 05.11.2024 01.01.2026 eingefügt 2025/04-04
§ 47 Abs. 2, lit. e) 05.11.2024 01.01.2026 eingefügt 2025/04-04
§ 47 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 47 Abs. 3 05.11.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025/04-04
§ 48 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 48 Abs. 3, lit. a) 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-02
§ 48 Abs. 3, lit. b) 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-02
§ 48 Abs. 3, lit. c) 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-02
§ 49 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 49 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2026 geändert 2025/04-04
§ 49 Abs. 1bis 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-02
§ 49 Abs. 1bis 05.11.2024 01.01.2026 geändert 2025/04-04
§ 49 Abs. 1ter 05.11.2024 01.01.2026 eingefügt 2025/04-04
§ 49 Abs. 5 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 49 Abs. 6 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 332
§ 49 Abs. 7 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 332
§ 50 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333
§ 50 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 50a 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-02
§ 50a Abs. 2 05.11.2024 01.01.2026 geändert 2025/04-04
§ 50a Abs. 3 05.11.2024 01.01.2026 geändert 2025/04-04
§ 54 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 54 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 54 Abs. 2 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 54 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 54 Abs. 4 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 54 Abs. 5 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 54 Abs. 6 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 54 Abs. 6 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 54 Abs. 6 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 55 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 55 Abs. 2 20.10.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3-02
§ 55a 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-02
§ 57 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 57 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 58 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 60 Abs. 2 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 63 Abs. 1, lit. b), 2. 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 63 Abs. 1, lit. b), 4. 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 63 Abs. 1, lit. b), 9. 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
Titel 8bis. 05.11.2024 01.08.2025 eingefügt 2025/04-04
§ 64a 05.11.2024 01.08.2025 eingefügt 2025/04-04
§ 64b 05.11.2024 01.08.2025 eingefügt 2025/04-04
§ 64c 05.11.2024 01.08.2025 eingefügt 2025/04-04
§ 65 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 65 Abs. 2 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 66 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3-02
§ 67 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 geändert 2025/04-04
§ 67 Abs. 2 05.11.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025/04-04
§ 68 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-03
§ 69 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333
§ 70 20.10.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3-02
§ 71 Abs. 1 05.11.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025/04-04
§ 71 Abs. 1bis 05.06.2012 01.08.2013 eingefügt 2013/1-09
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 71 Abs. 1bis 05.11.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025/04-04
§ 71 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-09
§ 71 Abs. 3 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-09
§ 71 Abs. 4 05.11.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025/04-04
§ 71 Abs. 4bis 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3-02
§ 72 20.10.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3-02
