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title: "Verordnung über die auf Strassen beförderten gefährlichen Güter"
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provisions: 6
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# Verordnung über die auf Strassen beförderten gefährlichen Güter

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und über die Gefahrgutbeauftragten zuständigen Behörden.

## Art. 2 {#art_2}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist die zuständige Behörde, um auf den Strassen die
Bundesverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
zu vollziehen.
2 Sie erteilt die Bewilligungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen.
3 Sie delegiert den interessierten Verbänden die Organisation der Ausbildung
der Fahrzeugführer und anerkennt die von diesen Verbänden ausgestellten
Ausbildungsbescheinigungen.

## Art. 3 {#art_3}

Amt für den Arbeitsmarkt
1 Das Amt für den Arbeitsmarkt ist die zuständige Behörde für den Vollzug
der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.
2 Es ist zuständig für die Durchführung der Kontrollen bei den Absendern,
den Beförderern und den Empfängern gemäss den Bestimmungen der Bundesverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
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3 Es kann die Hilfe der Kantonspolizei anfordern.

## Art. 4 {#art_4}

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker
1 Das Amt für den Arbeitsmarkt und die Kantonspolizei können die Mitwirkung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker anfordern, wenn die Beförderung Gifte im Sinne der Bundesgesetzgebung über Gifte betrifft.

## Art. 5 {#art_5}

Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt
1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt übt alle Aufgaben aus, die die
Bundesgesetzgebung der Zulassungsbehörde oder der Fahrzeugkontrollbehörde überträgt.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.12.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_176
03.12.2012 Art. 4 geändert 01.01.2013 2012_115
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.12.2003 01.01.2004 2003_176
Art. 4 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
