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title: "Richtlinie Strassenbezeichnung und Gebäudenummerierung"
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# Richtlinie Strassenbezeichnung und Gebäudenummerierung

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Strassenbezeichnung und
Gebäudenummerierung
Triesenberg
Richtlinie
1. Die Gemeinde besteht aus dem rheintalseitigem Gemeindegebiet, Steg und
Malbun.
2. Die Benennung von Strassen, Wegen und Plätzen sowie die Änderung bestehender
Namen erfolgt durch den Gemeinderat.
Über alle Anstände in der Strassenbezeichnung und Gebäudenummerierung entscheidet der Gemeinderat endgültig.
3. Strassenbezeichnungen, die zu Verwechslungen führen könnten, sind zu vermeiden.
Gebäudegruppen, die nicht an durchgehenden oder besonders bezeichneten
Strassen oder Wegen liegen, erhalten einen Gruppennamen (Kollektivnamen).
4. Folgende Gebäude sind mit Nummern zu versehen:
1 öffentliche Gebäude
2 Wohnhäuser
3 Gebäude, in denen ein Geschäft oder ein Gewerbe betrieben wird
5. Bei der Gebäudenummerierung ist in der Regel beim Ortsmittelpunkt (Dorfplatz
Triesenberg), d.h. beim näher gelegenen Ende der Strasse zu beginnen.
Die Nummerierung beginnt bei der Strasse im Regelfalle mit der Nummer 1 bzw.
der Nummer 2. Die Gebäude auf der linken Strassenseite erhalten die ungeraden,
diejenigen auf der rechten Strassenseite die geraden Nummern. An die Nummerierung der vorherigen Strassen kann ausnahmsweise angeschlossen werden,
wenn dadurch eine bessere Übersicht erreicht wird.
Ebenso können ausnahmsweise Gebäudegruppen und nur einseitige Gebäudereihen (z.B. Steg) fortlaufend gerade und ungerade nummeriert werden.
6. In geschlossenen, überbauten Gebieten erfolgt die Nummerierung nach Massgabe
des jetzigen Gebäudeabstandes in der Weise, dass die enger überbaute Strassenseite fortlaufend gerade oder ungerade nummeriert wird.
Den gegenüberliegenden Gebäuden werden die Nummern so zugeteilt, dass die
Zahlen auf beiden Seiten einander möglichst entsprechen (z.B. 11/12, 19/20,
33/34).
7. In Zonen, in denen die geschlossene Bauweise gestattet ist, aber noch nicht vollständig erfolgt ist, soll auf je 10 m Strassenseite eine Nummer reserviert werden,
ohne Rücksicht darauf, ob dadurch später eventuell einzelne Nummern ausfallen.
In Zonen, mit offener Überbauung, ist auf je 15 bis 20 m Strassenseite eine
Nummer zu reservieren.
Reihenhäuser müssen einzeln nummeriert werden.
8. Für die Zuteilung eines Gebäudes zu einer Strasse ist dessen Hauptfassade bzw.
Zugang massgebend.
Gebäude an Hauptdurchgangsstrassen sollen möglichst an dieselben nummeriert
werden. Bei der Zuteilung von Geschäftshäusern ist das geschäftliche Interesse zu
berücksichtigen.
Es ist nicht zulässig, ein Gebäude an zwei Strassen zugleich zuzuordnen.
9. Hinterliegende Haupt- und Nebengebäude werden in die Nummerierung der an
der Strassenseite stehenden Gebäude eingereiht. Falls zweckmässiger, können
solche Gebäude mit der Nummer des Haupt- oder Vordergebäudes bezeichnet
werden, jedoch unter Zusatz eines Buchstabens (a,b,c).
10. Die Gebäudenummern sollen von der Strassenseite aus möglichst gut sichtbar angebracht werden. Falls dies nicht angeht, wie bei Hintergebäuden und Gebäudegruppen, sind geeignete Wegweiser anzubringen.
Die Nummern sollen für den ganzen Strassenzug auf gleicher Höhe (ab Strassenniveau gemessen) angebracht werden. Nummern von Gebäuden, die durch
vorliegende Gebäude von der Strasse getrennt sind, können ausnahmsweise beim
Hauszugang montiert werden.
11. Die alten Hausnummern sind zu entfernen, damit diese nicht mit den neuen
Gebäudenummern verwechselt werden.
Die vom Grundbuchamt zugeteilten alten Hausnummern dürfen gegebenenfalls
nur noch, als solche genau bezeichnet, in Grundbuchangelegenheiten verwendet
werden.
Nach Zuteilung und Montage der neuen Gebäudenummern soll in Adressen die
alte Hausnummer nicht mehr verwendet werden.
12. Die Nummerntafeln müssen in Form und Farbe einheitlich sein, das heisst, es darf
nur die offizielle Nummerntafel verwendet werden.
Die Gemeinde stellt und montiert bzw. lässt die offiziellen Gebäudenummern
erstellen und montieren.
Bei Abbruch eines Gebäudes ist die Nummerntafel der Gemeinde zurückzugeben.
13. Kosten für Hausnummerntafeln werden bei Erstellung des Gebäudes durch die Gemeinde eingehoben und die entsprechende Gebäudenummer zugeteilt. Der Ersatz
unleserlich gewordenen Nummern erfolgt auf Kosten des Grundeigentümers.
14. Die Strassennamen-Schilder, deren Montage und deren Ersatz oder die Auswechslung und der Ersatz von Gebäudenummern infolge eventuell notwendiger Änderungen in der Nummerierung (Neu- oder Umnummerierung), ist Sache der
Gemeinde, welche hierfür auch die vollen Kosten übernimmt.
Diese Richtlinie wurde an der Gemeinderatssitzung vom 28. April 2009 beschlossen.
Triesenberg, 29. April 2009
Hubert Sele, Gemeindevorsteher
