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title: "Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Die Verordnung regelt die Kriterien und deren Gewichtung für die Berechnung der Höhe der Beiträge der Einwohnergemeinden an die Kosten
des Baus der Kantonsstrassen.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Als Bau gilt der Neubau, die Änderung und Sanierung der Kantonsstrassen, soweit es sich nicht um Unterhalt handelt.
2 Zu den für die Beitragspflicht massgebenden Kosten gehören namentlich
auch
a) die Projektierungs- und Bauleitungskosten (inkl. Bauherrenaufwand);
b) die Landerwerbskosten;
c) die Vermessungs- und Vermarkungskosten;
d) die Inkonvenienzen;
e) die Finanzierungskosten;
f) die Kosten für Lärmschutzmassnahmen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.
3 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für den
Bau von Radwegen und Fusswegen gemäss § 10 des Gesetzes.

## § 3 {#par_3}

Leistungen der Gemeinden
1 Der aufgrund der gesetzlichen Faktoren (Funktion der Strasse, Interesse
der Gemeinde, Einwohnerzahl) vom Regierungsrat zu erlassende Kostenverteiler für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist so zu erstellen, dass
die gesetzliche Beitragsspanne von 5-50% voll ausgenützt wird.

## § 4 {#par_4}

Die Faktoren
a) Funktion der Strasse
1 Die Funktion der Strasse drückt die Aufgabe der Kantonsstrasse im Strassennetz aus.
1) BGS 725.11.
GS 97, 197
725.112
2 Die Kantonsstrassen werden je nach kantonaler oder regionaler Bedeutung und ihrer Verkehrsbelastung in vier Kategorien eingeteilt und bewertet. Die Funktion wird in einem Strassenklassierungsplan, der integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, festgehalten. Der Plan kann in
jeder Gemeinde eingesehen werden.
§ 5 b) Interesse der Gemeinde
1 Das Interesse der Gemeinde richtet sich nach dem Grad der Erschliessungsfunktion der Kantonsstrasse und der Nutzungsdichte der erschlossenen Gebiete.
2 Grundlage bilden die Zonen- und Erschliessungspläne der Gemeinden.
§ 6 c) Einwohnerzahl
1 Bei der Berücksichtigung der anrechenbaren Einwohnerzahl ist dafür zu
sorgen, dass eine übermässig starke Belastung der Städte und grösseren
Ortschaften einerseits und zu grosse Unterschiede bei kleineren Gemeinden anderseits vermieden werden.
§ 7 Gewichtung der Faktoren
1 Der für den Kostenanteil der Gemeinde massgebende Gesamtfaktor setzt

## § 4 bis sich zusammen aus den drei gewichteten Faktoren gemäss § {#par_4bis}

6.
2 Die Gewichtung beträgt für
a) die Funktion der Strasse 25%
b) das Interesse der Gemeinde 45%

## § 8 c) die Einwohnerzahl 30% {#par_8}

Spezialfälle
a) Knoten
1 Liegt ein punktuelles Bauwerk auf zwei Kantonsstrassen verschiedener
Kategorie (Kreuzung, Unterführung, Kreisel usw.), so ist für den Kostenanteil der Gemeinde von der tiefer klassierten, mehr im Interesse der Gemeinde liegenden Strasse auszugehen.

## § 9 {#par_9}

b) Anlage ausserhalb Bauzone
1 Liegt die beitragspflichtige Massnahme ausserhalb der Bauzone, fällt deren primärer Nutzen aber im Innerortsbereich (innerhalb der Bauzone) an
(z.B. Torgestaltung), so wird das Interesse der Gemeinde berechnet wie
wenn die Anlage innerhalb der Bauzone liegen würde.

## § 10 {#par_10}

c) Mehrere Gemeinden
1 Erstreckt sich die beitragspflichtige Massnahme über das Hoheitsgebiet
von zwei oder mehreren Gemeinden, beteiligen sich die Gemeinden an
den Kosten, welche auf ihrem Hoheitsgebiet anfallen.

## § 11 {#par_11}

d) Auf der Gemeindegrenze
1 Liegt ein punktuelles Bauwerk auf der Gemeindegrenze, so werden die
jeweiligen Kostenanteile jeder Gemeinde auf die Hälfte der Gesamtkosten
angewendet. Vorbehalten bleibt § 23 Absatz 5 des Gesetzes.
725.112

## § 12 {#par_12}

e) Passstrassen
1 Bei Kantonsstrassen, welche im Strassenklassierungsplan als Passstrassen
bezeichnet sind, liegt der Kostenanteil der Gemeinde je nach ihrer Grösse
und ihrem Interesse zwischen 5 und 10% der Kosten.

## § 13 {#par_13}

f) Umfahrungsstrassen
1 Beim Neubau von Umfahrungsstrassen zur Entlastung bestehender Kantonsstrassen ist vorgängig zwischen Kanton und Gemeinde eine Vereinbarung über die Kostenverteilung abzuschliessen. Diese hat sich an den
Grundsätzen dieser Verordnung zu orientieren und insbesondere den Vorteil zu erfassen, den die Gemeinde aus der Entlastung der bestehenden
Strasse zieht.

## § 14 {#par_14}

Reduktion des Beitrags für Kunstbauten
1 Eine Reduktion des Beitrags rechtfertigende, ausserordentlich hohe Kosten liegen vor, wenn
a) die Kosten der Kunstbauten aufgrund äusserer Umstände für sich allein 20% über dem Durchschnitt vergleichbarer Objekte liegen
b) die Gemeinde im Verhältnis zur Länge des Kantonsstrassennetzes
auf ihrem Gebiet überdurchschnittlich viele Kunstbauten mitzufinanzieren hat.

## § 15 {#par_15}

Änderung des Kostenverteilers
1 Der Kostenverteiler ist in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und nöti -
genfalls zu ändern.
2 Eine Gemeinde kann eine Änderung beantragen, sofern sich die massgebenden Faktoren grundlegend geändert haben und sich dadurch der Kostenanteil der Gemeinde an den Gesamtkosten nach summarischer Prüfung
um mindestens 5% verändert.

## § 16 {#par_16}

Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Sie findet auf alle Kantonsstrassen Anwendung, mit deren Bau nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird.
3 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 17. Oktober 2002 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 25. Oktober 2002.
