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provisions: 49
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# Mittelschulgesetz

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen an den kantonalen Mittelschulen und der
Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (AME).

## § 2 {#par_2}

Standorte und Trägerschaft
1 Der Grosse Rat entscheidet im Rahmen der kantonalen Richtplanung gemäss § 9
Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom
19. Januar 1993 1) über die Standorte der Mittelschulen und der AME.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Mittelschulen und die AME gestützt auf die
kantonale Richtplanung durch Verordnung.
3 Der Kanton führt die Mittelschulen und die AME als unselbstständige öffentlichrechtliche Anstalten.

## § 3 {#par_3}

Bildungsziel
1 Die Mittelschulen und die AME vermitteln grundlegende fachliche und überfachliche Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit auf Tertiärstufe.
2 Sie fördern das selbstständige und vernetzte Denken sowie die Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen sowie der Studierenden
der AME. Zudem unterstützen sie deren persönliche Entwicklung und bereiten diese
auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vor.
1) SAR 713.100

## § 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_4}

Neutralitätsgebot
1 Die Mittelschulen und die AME sind politisch und religiös neutral.
2 Sie sind der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung verpflichtet.

## § 5 {#par_5}

Schuljahr
1 Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli. Das erste Semester endet am 31. Januar.
2 Der Schulunterricht beginnt am zweiten Montag im August und endet mit Beginn
der Sommerferien.
3 Für Lehrgänge an der AME kann der Regierungsrat durch Verordnung abweichende Regelungen festlegen.

## § 6 {#par_6}

Unterrichtstage und -zeiten
1 Der Regierungsrat regelt die Unterrichtstage und -zeiten an den Mittelschulen und
der AME durch Verordnung.

## § 7 {#par_7}

Schulferien
1 Je zwei Wochen Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie drei Wochen
Sommerferien werden für den Kanton einheitlich durch den Erziehungsrat festgelegt.
2 Die vier weiteren Ferienwochen setzt das zuständige Departement fest.

## § 8 {#par_8}

Unterricht und Schulveranstaltungen
1 Der Unterricht findet sowohl im Rahmen des Stundenplans als auch in Form von
Exkursionen, Spezialwochen, Sprachaufenthalten und weiteren besonderen Schulveranstaltungen statt.

## § 9 {#par_9}

Begabtenförderung
1 Für leistungsfähige und -willige Schülerinnen und Schüler sowie Studierende werden besondere Angebote geführt.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung der Angebote der Begabtenförderung,
die Teilnahmevoraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung.

## § 10 {#par_10}

Nachteilsausgleich
1 Schülerinnen und Schüler sowie Studierende mit nachgewiesenen Behinderungen
haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Verfahren, durch Verordnung.

## § 11 {#par_11}

Schulunfallversicherung
1 Der Kanton sorgt für eine angemessene Unfallverhütung, versichert die Schülerinnen und Schüler sowie die Studierenden gegen die Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb und auf dem Schulweg und übernimmt die Prämien.
2 Die Schulunfallversicherung steht subsidiär zur obligatorischen Krankenversicherung.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Schulunfallversicherung durch Verordnung.

## § 12 {#par_12}

Religionsunterricht
1 Den öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften werden zur Erteilung des Religionsunterrichts an den Mittelschulen innerhalb der ordentlichen Schulzeit bis zwei Stunden pro Woche eingeräumt und geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

## § 13 {#par_13}

Verpflegung
1 Der Kanton kann eine kostengünstige Verpflegung an den Mittelschulen ermöglichen.
2. Mittelschulen

## § 14 {#par_14}

Lehrgänge
1 An den Mittelschulen werden folgende Lehrgänge geführt:
a) Gymnasium,
b) Fachmittelschule,
c) Wirtschaftsmittelschule,
d) Informatikmittelschule.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, an welchen Mittelschulen welche
Lehrgänge geführt werden.

## § 15 {#par_15}

Gymnasium
1 Das Gymnasium bereitet auf das Studium an universitären und pädagogischen
Hochschulen vor. Der Bildungsauftrag wird durch die eidgenössischen Vorschriften
über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen umschrieben.
2 Wer den gymnasialen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat, erlangt die eidgenössisch anerkannte Maturität.

## § 16 {#par_16}

Zulassung zum Gymnasium
1 Zur 1. Klasse werden zugelassen:
a) Absolventinnen und Absolventen der Bezirksschule, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen,
b) zuziehende Schülerinnen und Schüler aus anderen Kantonen, welche die Zulassung an ein eidgenössisch anerkanntes Gymnasium in ihrem Herkunftskanton erhalten haben,
c) Schülerinnen und Schüler, die über eine Vorbildung verfügen, wie sie von der
entsprechenden Stufe einer anderen gleichwertigen Schule vermittelt wird und
welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
2 In eine höhere Klasse werden zugelassen:
a) zuziehende Schülerinnen und Schüler aus anderen Kantonen, die in ihrem
Herkunftskanton bereits die entsprechende Klasse eines eidgenössisch anerkannten Gymnasiums besucht haben,
b) Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Herkunftsland eine Schule, die eine
gleichwertige Ausbildung wie ein eidgenössisch anerkanntes Gymnasium anbietet, auf entsprechender Stufe besucht haben.

## § 17 {#par_17}

Fachmittelschule
1 Die Fachmittelschule vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung gemäss Vorgaben
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und bereitet in verschiedenen Berufsfeldern auf Ausbildungen an pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und höheren Fachschulen vor.
2 Wer den Lehrgang an der Fachmittelschule erfolgreich abgeschlossen hat, erhält
den Fachmittelschulausweis. Wer im Anschluss daran die Zusatzleistungen gemäss
den Vorgaben der EDK erbringt, erlangt die Fachmaturität.

## § 18 {#par_18}

Wirtschaftsmittelschule
1 Die Wirtschaftsmittelschule vermittelt eine berufliche Grundbildung im kaufmännischen Bereich gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 2) und führt mit der Berufsmaturität zur Fachhochschulreife.
2 Wer den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat, erlangt die Berufsmaturität und
erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

## § 19 {#par_19}

Informatikmittelschule
1 Die Informatikmittelschule vermittelt eine berufliche Grundbildung im Bereich der
Informationstechnologie (IT) gemäss BBG und führt mit der Berufsmaturität zur
Fachhochschulreife.
2) SR 412.10
2 Wer den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat, erlangt die Berufsmaturität und
erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

## § 20 {#par_20}

Zulassung zur Fach-, Wirtschafts- und Informatikmittelschule
1 Zur 1. Klasse werden zugelassen:
a) Absolventinnen und Absolventen der Bezirks- und Sekundarschule, welche
die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen,
b) zuziehende Schülerinnen und Schüler aus anderen Kantonen, welche die Zulassung an eine eidgenössisch anerkannte Fach-, Wirtschafts- oder Informatikmittelschule in ihrem Herkunftskanton erhalten haben,
c) Schülerinnen und Schüler, die über eine Vorbildung verfügen, wie sie von der
entsprechenden Stufe einer anderen gleichwertigen Schule vermittelt wird und
welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
2 In eine höhere Klasse werden zugelassen:
a) zuziehende Schülerinnen und Schüler aus anderen Kantonen, die in ihrem
Herkunftskanton bereits die entsprechende Klasse einer eidgenössisch anerkannten Fach-, Wirtschafts- oder Informatikmittelschule besucht haben,
b) Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Herkunftsland eine Schule, die eine
gleichwertige Ausbildung wie eine eidgenössisch anerkannte Fach-,
Wirtschafts- oder Informatikmittelschule anbietet, auf entsprechender Stufe
besucht haben.

## § 21 {#par_21}

Detailregelungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den Lehrgängen
gemäss § 14 Abs. 1, insbesondere
a) die Dauer und Struktur,
b) die Stundentafeln und Lehrpläne,
c) die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung,
d) die Beurteilung, Probezeit, Promotion, promotionsbedingte Entlassung aus der
Schule, das Zeugnis und die Zwischenbeurteilung (sofern für den jeweiligen
Lehrgang erforderlich),
e) die Berufsfelder und Fachmaturitätslehrgänge, die an der jeweiligen Fachmittelschule angeboten werden,
f) die berufsfeldspezifischen Anforderungen der Fachmaturitätslehrgänge,
g) die Ausrichtung der Berufsmaturität und diejenige des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses bei der Wirtschafts- und Informatikmittelschule,
h) das betriebliche Langzeitpraktikum und dessen Mindestdauer bei der
Wirtschafts- und Informatikmittelschule,
i) den Übertritt von einem Lehrgang in einen anderen,
j) die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung der Abschlüsse sowie
die damit zusammenhängende Organisation,
k) den Inhalt und die Formvorschriften des jeweiligen Abschlusszeugnisses.
3. Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene

## § 22 {#par_22}

Maturitätslehrgang
1 Der Maturitätslehrgang bereitet die Studierenden auf das Studium an universitären
und pädagogischen Hochschulen vor. Der Bildungsauftrag wird durch die eidgenössischen Vorschriften über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
umschrieben.
2 Wer den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat, erlangt die eidgenössisch anerkannte Maturität.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Lehrgang durch Verordnung, insbesondere diejenigen gemäss § 21 Abs. 1 lit. a–d, j und k sowie die Unterrichtsform
und den -ort.

## § 23 {#par_23}

Weitere Lehrgänge
1 Die AME kann weitere Lehrgänge anbieten, die zur allgemeinen Hochschulreife
führen oder auf die Zulassung der Diplomstudiengänge einer Pädagogischen Hochschule vorbereiten.
2 Der Regierungsrat kann die Einzelheiten zu den Lehrgängen durch Verordnung regeln, insbesondere diejenigen gemäss § 21 Abs. 1 lit. a–c und j sowie die Unterrichtsform und den -ort.
4. Rechte und Pflichten
4.1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende

## § 24 {#par_24}

Rechte
1 Die Schülerinnen und Schüler sowie die Studierenden haben das Recht, in regelmässigen Abständen über den Stand ihrer Leistungen informiert zu werden.
2 Sie sind zu schulischen Themen und vor schulischen Entscheiden, die sie persönlich betreffen, anzuhören.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Mitsprache der Schülerinnen und
Schüler sowie der Studierenden.

## § 25 {#par_25}

Pflichten
1 Die Schülerinnen und Schüler sowie die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht in den obligatorischen Fächern und in den gewählten Freifächern zu besuchen
sowie an den obligatorischen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
2 Sie haben die Anordnungen von Lehrpersonen, Schulleitung und Schulverwaltung
zu befolgen und die Schul- und Hausordnung einzuhalten.
3 Sie informieren die Abteilungslehrperson oder die Schulleitung über Ereignisse,
die sie persönlich betreffen, soweit dies für den Schulalltag von Bedeutung ist.
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur Dispensation, zum
Urlaub, zu den Absenzen und zur Entlassung aus der Schule aufgrund lang andauernder Unterrichtsabwesenheit.

## § 26 {#par_26}

Spitalschulung
1 Für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende mit längerem oder wiederkehrendem Spitalaufenthalt ist eine angemessene Beschulung zu gewährleisten.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Nutzung des Angebots durch Verordnung.
3 Der Kanton übernimmt die Kosten für die Beschulung vollumfänglich.

## § 27 {#par_27}

Disziplinarmassnahmen
1 Gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler sowie Studierende kommen neben
pädagogischen Massnahmen folgende Disziplinarmassnahmen zur Anwendung:
a) schriftliche Verwarnung durch die Schulleitung,
b) Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung,
c) Wegweisung aus der Schule durch das zuständige Departement auf Antrag der
Schulleitung.
4.2. Eltern

## § 28 {#par_28}

Zusammenarbeit
1 Die Eltern erhalten von der Schule in regelmässigen Abständen Informationen über
den Stand der Leistungen und bei Bedarf das für den Schulalltag bedeutsame Verhalten ihrer minderjährigen Kinder.
2 Die Mittelschulen ermöglichen es den Eltern, einen Einblick in den Schulalltag zu
gewinnen und mit der Schulleitung und den Lehrpersonen persönlich ins Gespräch
zu kommen.
3 Die Eltern informieren die Abteilungslehrperson oder die Schulleitung über Verhaltensänderungen ihrer minderjährigen Kinder oder über Ereignisse, die sich in deren Umfeld abspielen, soweit dies für den Schulalltag von Bedeutung ist.
5. Gebühren

## § 29 {#par_29}

Lehrgänge an den Mittelschulen
1 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Aargau ist der Unterricht
an den Mittelschulen unentgeltlich. Vorbehalten sind die Absätze 3 und 4 und § 31.
Hinsichtlich der Wohnsitzdefinition gilt Absatz 2.
2 Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Kanton oder Staat auf Basis einer Vereinbarung eine
Kostengutsprache leistet, bezahlen ein Schulgeld. Dessen Höhe entspricht demjenigen Betrag, den ein anderer Kanton oder Staat dem Kanton Aargau, gestützt auf die
massgebende Vereinbarung für den Besuch des entsprechenden Lehrgangs, pro
Schülerin und Schüler sowie pro Schuljahr bezahlt. Es gilt die Wohnsitzdefinition
des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 3) beziehungsweise der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
vom 22. Juni 2006 4).
3 Für die Belegung des Freifachs Instrumentalunterricht kann der Regierungsrat
durch Verordnung eine Gebühr von maximal Fr. 1'000.– pro halbe Lektion und
Schuljahr festlegen und die Modalitäten regeln.
4 Zusätzlich kann der Regierungsrat durch Verordnung Gebühren für die Anmeldung, Einschreibung und das Zulassungsverfahren festlegen.

## § 30 {#par_30}

Lehrgänge an der AME
1 Für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Aargau ist der Unterricht an der AME

## § 31 unentgeltlich. Vorbehalten sind die Absätze 3 und 4 sowie {#par_31}

Hinsichtlich der
Wohnsitzdefinition gilt Absatz 2.
2 Studierende, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die
kein anderer Kanton oder Staat auf Basis einer Vereinbarung eine Kostengutsprache
leistet, bezahlen ein Schulgeld. Dessen Höhe entspricht demjenigen Betrag, den ein
anderer Kanton oder Staat dem Kanton Aargau, gestützt auf die massgebende Vereinbarung für den Besuch des entsprechenden Lehrgangs, pro Studierende und Studierenden sowie pro Schuljahr bezahlt. Es gilt die Wohnsitzdefinition des
RSA 2009.
3 Sämtliche Studierenden bezahlen ein vom Regierungsrat durch Verordnung auf
maximal Fr. 1'000.– pro Semester respektive Kurs festgelegtes Studiengeld.
4 Zusätzlich kann der Regierungsrat durch Verordnung Gebühren für die Anmeldung, Einschreibung und das Zulassungsverfahren festlegen.
§ 31 Auslagen und Kosten
1 Die Schülerinnen und Schüler sowie die Studierenden haben die Auslagen, namentlich für Unterrichtsmaterialien, Lehrmittel, Lizenzen, Drucksachen, Exkursionen und Projekte sowie die Kosten für Sprachaufenthalte und Spezialwochen selber
zu tragen.
3) SAR 400.300
4) SAR 400.562
6. Organe und Kantonalkonferenz

## § 32 {#par_32}

Schulleitung
1 Die Schulleitungen der Mittelschulen bestehen je aus einer Rektorin oder einem
Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren sowie wahlweise weiteren Mitgliedern.
2 Die Schulleitung der AME besteht aus der Rektorin oder dem Rektor einer Mittelschule und mindestens einer Prorektorin oder einem Prorektor.
3 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen durch
Verordnung.

## § 33 {#par_33}

Konferenzen der Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen einer Mittelschule sowie diejenigen der AME bilden je eine Gesamtkonferenz.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtkonferenz und weiterer von ihm eingesetzter Konferenzen.

## § 34 {#par_34}

Konferenz der Rektorinnen und Rektoren
1 Die Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen bilden die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Departements hat Einsitz in derselben.
2 Sie konstituiert sich selbst.
3 Sie behandelt Fragen, die alle Mittelschulen und die AME betreffen.
4 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren durch Verordnung.

## § 35 {#par_35}

Schulkommission
1 Das zuständige Departement wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren für jede
Mittelschule und die AME eine Schulkommission von fünf bis sieben Mitgliedern,
davon eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
2 Die Schulkommission berät die Schulleitung. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Schulkommission. Er kann insbesondere eine Amtszeitbeschränkung vorsehen.
3 Die Rektorin oder der Rektor nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen ihrer beziehungsweise seiner Schulkommission teil.

## § 36 {#par_36}

Kantonalkonferenz
1 Die Delegierten der Lehrpersonen aller öffentlichen Schulen des Kantons bilden
die Kantonalkonferenz.
2 Die Kantonalkonferenz organisiert und konstituiert sich selbst; ihre Statuten bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.
3 Sie befasst sich mit Schulfragen von allgemeiner Bedeutung, begutachtet Schulangelegenheiten und hat ein Antragsrecht gegenüber dem Erziehungsrat und dem zuständigen Departement.
7. Behörden

## § 37 {#par_37}

Departement Bildung, Kultur und Sport
1 Dem Departement Bildung, Kultur und Sport kommen neben den andernorts in
diesem Gesetz und in anderen Gesetzen verankerten Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Gesamtsteuerung der Mittelschulen und der AME zur Erreichung der Bildungsziele durch eine hohe Qualität des Schulangebots im ganzen Kanton,
b) Aufsicht über die Mittelschulen und die AME,
c) Weiterentwicklung der Lehrgänge an den Mittelschulen sowie der AME und
deren Anpassung an aktuelle Vorgaben und Bedürfnisse,
d) Unterstützung und Beratung der Schulleitungen,
e) Abstimmung der Mittelschulen sowie der AME und ihrer Übergänge an die
Tertiärstufe mit anderen Kantonen und dem Bund,
f) Festlegung der Qualitätsansprüche an die Mittelschulen beziehungsweise die
AME und Bereitstellung eines Instrumentariums für die Qualitätssicherung,
g) Evaluation und Monitoring der Qualität der Mittelschulen und der AME.
2 Zudem entscheidet es über
a) die Anzahl der an den einzelnen Mittelschulen und der AME zu führenden
Abteilungen pro Lehrgang und pro Klasse sowie über die dazu notwendigen
Ressourcen,
b) die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern aus schulorganisatorischen
Gründen an eine andere als die gewünschte Mittelschule.

## § 38 {#par_38}

Erziehungsrat
1 Der Erziehungsrat besteht aus elf Mitgliedern; den Vorsitz führt die Vorsteherin
oder der Vorsteher des zuständigen Departements; die übrigen Mitglieder werden
vom Grossen Rat gewählt, vier Mitglieder auf Vorschlag der Kantonalkonferenz.
2 Er ist als vorberatende Behörde des Regierungsrats und als beratende Behörde des
zuständigen Departements in allen Schulfragen von grundsätzlicher Bedeutung anzuhören.
3 Er betreut bestimmte Abschlussprüfungen an den Schulen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## § 39 {#par_39}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat bewilligt Verpflichtungskredite für Vorhaben gemäss § 40
Abs. 1 bis Fr. 5 Mio.
2 Er ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Verträge über die Zuweisung und Aufnahme von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden abzuschliessen.
3 Er entscheidet über die Durchführung von befristeten Pilotprojekten an den Schulen. Er regelt die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen durch befristete Verordnung.

## § 40 {#par_40}

Grosser Rat
1 Der Grosse Rat ist endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse ab Fr. 5 Mio. für
Bauvorhaben und der dafür notwendigen Grundstückgeschäfte sowie Mieten der
Mittelschulen in Aarau, Baden, Lenzburg, Stein, Wettingen, Windisch, Wohlen und
Zofingen sowie der AME in Aarau.
2 Er beschliesst über die Errichtung von Schulen, die vom Kanton gemeinsam mit
anderen Trägern geführt werden. Er kann festlegen, dass von Schülerinnen und
Schülern sowie von Studierenden dieser Schulen mit Wohnsitz im Kanton ein
Kostenbeitrag erhoben wird.
8. Schuldienste

## § 41 {#par_41}

Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf
1 In Bezug auf die Beratungsangebote für Ausbildung und Beruf, zu denen auch die
Jugendpsychologische Beratung an der Sekundarstufe II zählt, gelten die §§ 42–42c
des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 5).

## § 42 {#par_42}

Schulärztlicher Dienst
1 Jede Mittelschule und die AME verfügen über einen schulärztlichen Dienst.
2 Die Schulärztin oder der Schularzt kann von der Schule beigezogen werden zur
a) Beratung zu Gesundheitsthemen, zur Prävention und zur Gesundheitsförderung,
b) Stellungnahme zu ärztlichen Zeugnissen von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden und
c) Durchführung von epidemiologischen Massnahmen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum schulärztlichen Dienst durch Verordnung, insbesondere die Einsetzung und die Entschädigung der Schulärztinnen
und -ärzte sowie deren zusätzliche Aufgaben.

## § 43 {#par_43}

Schulsozialarbeit
1 Der Kanton kann den Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden den Zugang
zur Schulsozialarbeit gewähren.
5) SAR 422.200
9. Datenschutz und Bildungs-Identität

## § 44 {#par_44}

Bearbeitung von Personendaten
1 Die Schulen bearbeiten Personendaten von Schülerinnen und Schülern sowie von
Studierenden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies
zur Erfüllung der gesetzlichen und insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
a) Organisation und Administration,
b) Beurteilung des Leistungsstands,
c) Aufsicht und Betreuung von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden,
d) Organisation und Durchführung von Schulveranstaltungen,
e) Zusammenarbeit mit Schuldiensten unter Vorbehalt von Berufsgeheimnissen,
f) Bearbeitung von Gesuchen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlauben sowie Entlassungen aus der Schule aufgrund lang andauernder Unterrichtsabwesenheit,
g) Anordnung von Disziplinarmassnahmen.
2 Das zuständige Departement bearbeitet Personendaten gemäss Absatz 1 nur, wenn
dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.

## § 45 {#par_45}

Bild-, Ton- und Videoaufnahmen
1 Lehrpersonen und solche in Ausbildung dürfen während des Unterrichts Bild-,
Ton- und Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden
machen, soweit sie der individuellen Förderung, Lernstandserhebung, Leistungsbeurteilung oder der Lehrpersonenausbildung dienen und die Betroffenen vorgängig
über Ziel und Zweck sowie die konkrete Verwendung der Aufnahmen informiert
wurden.
2 Die Aufnahmen sind wie folgt zu löschen:
a) individuelle Förderung und Lernstandserhebung: nach Auswertung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Studierenden,
b) Leistungsbeurteilung: nach Rechtskraft der Promotionsentscheide,
c) Lehrpersonenausbildung: nach Auswertung und Besprechung mit den angehenden Lehrpersonen, spätestens nach Rechtskraft der Leistungsnachweise.
3 Für Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden, die für
andere Zwecke vorgenommen oder verwendet werden, namentlich im Rahmen von
Schulveranstaltungen, ist die Einwilligung der Schülerinnen und Schülern sowie der
Studierenden erforderlich.

## § 46 {#par_46}

Bekanntgabe von Personendaten
1 Bei einem Schulwechsel gibt die bisherige Schule der neuen Schule diejenigen Personendaten von Schülerinnen und Schülern bekannt, die zur Aufgabenerfüllung
durch die neue Schule aktuell erforderlich sind.
2 Darunter fallen auch Informationen über rechtskräftige Urteile betreffend Straftaten, bei denen die psychische, körperliche oder sexuelle Integrität einer anderen Person erheblich beeinträchtigt wurde.
3 Keine Bekanntgabe erfolgt, wenn die Straftat mehr als drei Jahre zurückliegt.

## § 47 {#par_47}

Bildungs-Identität
1 Die Bildungs-Identität ist eine eindeutige und unveränderliche Nutzungs-Identität,
die der sicheren Authentisierung der Nutzenden und dem sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen an den Mittelschulen und der AME dient.
2 Der Kanton kann Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, Lehrpersonen, Mitglieder der Schulleitungen sowie weiteres Schulpersonal mit einer Bildungs-Identität
ausstatten.
3 Das zuständige Departement kann mit anderen Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten. Es stellt sicher, dass die Datenhoheit über die erfassten Daten bei den Nutzenden verbleiben.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bildungs-Identität durch Verordnung, insbesondere welche weiteren Personen damit ausgestattet werden können.
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 48 {#par_48}

Provisorien der Mittelschulen
1 Der Grosse Rat ist bis 31. Dezember 2035 endgültig zuständig für Ausgabenbeschlüsse ab Fr. 5 Mio. für Bauvorhaben und der dafür notwendigen Grundstückgeschäfte sowie Mieten von Provisorien der Mittelschulen in den angrenzenden
Gemeinden der Standorte gemäss § 40 Abs. 1.
2 Der Regierungsrat bewilligt Verpflichtungskredite für Vorhaben gemäss Absatz 1
bis Fr. 5 Mio.

## § 49 {#par_49}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 23. September 2025 Präsident des Grossen Rats
GABRIEL
Protokollführerin
OMMERLI
Datum der Veröffentlichung: 31. Oktober 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 29. Januar 2026
Inkrafttreten: 1. August 2026 6)
6) RRB 2026-000563 vom 13. Mai 2026
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.09.2025 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026/05-02
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.09.2025 01.08.2026 Erstfassung 2026/05-02
