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title: "Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel"
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provisions: 22
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# Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel

## § 1 {#par_1}

Personalgesetz)
§ 1
1 Diese Verordnung regelt die Anstellungsbedingungen, Löhne und Versicherungsfragen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel. *
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelangen subsidiär das
baselstädtische Personalgesetz, das baselstädtische Lohngesetz und das
baselstädtische Pensionskassengesetz mit den dazugehörigen Verordnungen, Beschlüssen und Weisungen zur Anwendung. Die in Klammem angegebenen §§ beziehen sich im Teil 1 auf das baselstädtische Personalgesetz,
im Teil 2 auf das baselstädtische Lohngesetz.
3 Die Paritätische Aufsichtskommission kann Reglemente, die vom Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt gestützt auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Kantons Basel-Stadt vom 6. Juli 2004 erlassen worden sind, ganz oder zu
Teilen für anwendbar erklären. *
1l BGS 332.31
GS 26,883
1.2. Entstehung des Arbeitsverhältnisses (§§ 8-11 Personalgesetz)

## § 2 {#par_2}

1 Die beiden Kantonsregierungen genehmigen die Wahl der Direktorin oder
des Direktors und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters durch die Paritätische Aufsichtskommission.
2 Anstellungsbehörde für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist
die Direktion unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Paritätische
Aufsichtskommission.
1.3. Rechte und Pflichten(§§ 12-26 Personalgesetz)

## § 3 {#par_3}

Diensterfüllungspflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Obliegenheiten sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich zu erfüllen. Sie haben
durch ihr Verhalten während und ausserhalb des Dienstes alles zu unterlassen, was die Interessen der Justizvollzugsanstalt beeinträchtigt. *

## § 4 {#par_4}

Amtsgeheimnis
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, an unberechtigte
Dritte Wahrnehmungen weiterzugeben, die sie bei der Ausübung ihres
Dienstes machen.
2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des
Anstellungsverhältnisses bestehen.
3 Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erfolgt für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter durch die Direktion, für die Direktion durch die Paritätische
Aufsichtskommission.

## § 5 {#par_5}

Geschenke
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, für ihre amtlichen
Leistungen Geschenke, Trinkgelder oder andere Vorteile zu beanspruchen
oder ohne ausdrückliche Bewilligung der Direktion anzunehmen.
2 Die strafrechtlichen Bestimmungen über Bestechung bleiben vorbehalten.

## § 6 {#par_6}

Mitsprache
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in wichtigen, sie selbst und
ihren Arbeitsbereich betreffenden Fragen angehört.
2 Das betriebliche Vorschlagsrecht ist gewährleistet.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, einen Personalausschuss zu bilden; dessen Zusammensetzung wird in einem speziellen Reglement durch die Paritätische Aufsichtskommission geregelt.
4 Die Mitsprache durch Personalverbände ist gewährleistet.

## § 7 {#par_7}

Beschwerderecht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, bei der Direktion
Beschwerden über ihre dienstlichen Verhältnisse anzubringen. Deren Entscheid kann an die Paritätische Aufsichtskommission weitergezogen werden; diese entscheidet endgültig.
2 Richtet sich eine Beschwerde gegen die Direktorin oder gegen den Direktor, so ist diese der Paritätischen Aufsichtskommission direkt einzureichen.

## § 8 {#par_8}

Ferien
1 Die Paritätische Aufsichtskommission ist berechtigt, unter bestimmten
Voraussetzungen zusätzliche Ferien zu bewilligen.

## § 9 {#par_9}

Dienstfreie Tage
1 Die dienstfreien Tage richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die öffentlichen Ruhetage des Kantons Zug.

## § 10 {#par_10}

Urlaub, Bewilligungsinstanzen
1 Für die Gewährung von Urlaub bis zur Dauer einer Woche ist die Direktion zuständig. Über die Bewilligung von Urlaub von mehr als einer Woche
entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission.

## § 11 {#par_11}

Dienst- und Arbeitskleidung
1 Die Paritätische Aufsichtskommission legt die Abgabe von Dienst- und
Arbeitskleidung in einem besonderen Reglement fest.
1.4. Haftung

## § 12 {#par_12}

Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Hinsichtlich der Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Privaten gilt Art. 16 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt
und Zug zur Errichtung einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel vom
27. Februar 1973 / 19. März 1973.
2 Die Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber der Anstalt und gegenüber Insassen richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen
des Art. 16 des Vertrages.

## § 13 {#par_13}

Verjährung
1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die Anstalt verjährt nach zwei
Jahren, seitdem der Ersatzberechtigte von den seine Forderung begründenden Tatsachen und vom Umfang des Schadens Kenntnis erlangt hat.
2 Für den Regressanspruch der Anstalt gegen eine Mitarbeiterin oder einen
Mitarbeiter gilt eine einjährige Verjährung, wobei diese mit der Erbringung
der Ersatzleistung durch die Anstalt beginnt.
3 In jedem Fall verjähren die Ansprüche des Geschädigten wie der Rückgriff
der Anstalt mit Ablauf von zehn Jahren seit der schädigenden Handlung.
4 Im Übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des Obligationenrechts.
1.5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses(§§ 27-39 Personalgesetz)

## § 14 {#par_14}

1 Es finden die Bestimmungen des baselstädtischen Personalgesetzes Anwendung.
1.6. Fürsorge

## § 15 {#par_15}

1 Die Fürsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel bei Unfall und Krankheit und die Leistungen, die das Personal dafür aufzubringen hat, richten sich sinngemäss nach den Vorschriften
des Gesetzes betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit vom 29. April
1992. *
2 *
§ 15a * Berufliche Vorsorge
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
sind bei der Pensionskasse Basel-Stadt im Vorsorgewerk Bereich Staat gemäss dem für die Mitarbeitenden des Bereichs Staat massgebenden Vorsorgeplan versichert. *
2 Die Höhe der Beiträge der Justizvollzugsanstalt Bostadel und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach dem Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Bereich Staat. *
3 Die Justizvollzugsanstalt Bostadel und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten Sanierungsbeiträge, Stabilisierungsbeiträge oder anderweitige
ausserplanmässige Beiträge oder Einlagen nach denselben Regeln wie der
Bereich Staat. *
2. Lohnbestimmungen
2.1. Allgemeines(§§ 1-25 Lohngesetz)

## § 16 {#par_16}

Einreihungskompetenz (§ 6 Lohngesetz)
1 Die Paritätische Aufsichtskommission ist für die Einreihung sämtlicher
Stellen in die Lohnklassen zuständig.
2 Die Einreihung der Stellen erfolgt unter Mitwirkung der Direktion und des
Justizdepartements Basel-Stadt (Personalabteilung).
3 Besteht zwischen der Direktion und dem Justizdepartement Basel-Stadt
(Personalabteilung) über die Einreihung Uneinigkeit, so entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission nach Anhören der baselstädtischen Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.

## § 17 {#par_17}

Neueinreihung(§ 7 Lohngesetz)
1 Hat sich infolge Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert, so nimmt die Paritätische Aufsichtskommission die Neueinreihung gemäss § 5 des baselstädtischen Lohngesetzes und
§ 17 Abs. 2 dieser Verordnung vor.
2 Die Einreihungsverfügung kann innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin
bzw. vom Stelleninhaber oder einer/einem Vorgesetzten durch Einsprache
bei der Paritätischen Aufsichtskommission angefochten werden. Die Paritätische Aufsichtskommission entscheidet nach Anhören der baselstädtischen
Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten. In gleicher Weise kann über die Ablehnung, das Verfahren der
Neueinreihung durchzuführen, der Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission verlangt werden.
3 Für den Weiterzug des Entscheides der Paritätischen Aufsichtskommission
ist das baselstädtische Verwaltungsrechtspflegegesetz massgebend.

## § 18 {#par_18}

Ausserordentliche Einreihung ad personam, Abweichung beim
Stufenanstieg, Anerkennungsprämien, weitere Zulagen(§§ 9-
11, 15 Lohngesetz)
1 Für die Vornahme von ausserordentlichen Einreihungen, Abweichungen
vom Stufenanstieg sowie weiterer Zulagen gelten sinngemäss ebenfalls die
Bestimmungen des baselstädtischen Lohngesetzes, wobei als zuständige Behörde die Paritätische Aufsichtskommission fungiert.

## § 19 {#par_19}

Dienstwohnung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Dienstwohnung bewohnen, haben hierfür eine angemessene Miete zu entrichten.
2 In einem Reglement erlässt die Paritätische Aufsichtskommission die erforderlichen Bestimmungen.

## § 20 {#par_20}

Verpflegung in der Anstalt
1 Mitabeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Anstalt verpflegt werden, haben hierfür eine angemessene Entschädigung zu entrichten.
2 In einem Reglement erlässt die Paritätische Aufsichtskommission die erforderlichen Bestimmungen.
2.2. Übergangs- und Schlussbestimmungen(§§ 26--34 Lohngesetz

## § 21 und§§ 44-47 Personalgesetz) {#par_21}

Dienstaltersgeschenk(§ 31 Lohngesetz)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Juli 1995 mehr als 15 Dienstjahre aufweisen, haben Anspruch auf die Bezüge nach bisherigem Recht,
wobei die Bezüge, die die Ansätze gemäss neuem Recht übersteigen, ausschliesslich in Freizeit abgegolten werden.
2 In Härtefällen entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission, ob von
der Forderung der Freizeitabgeltung für den das neue Recht übersteigenden
Anspruch gemäss Abs. 1 Umgang genommen werden kann.

## § 22 {#par_22}

Schlussbestimmung
1 Diese Personalverordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. Januar 2001
wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Personalverordnung für die
Beamtinnen, Beamten und Angestellten der Strafanstalt Bostadel vom
29. Oktober/ 19. November 1996 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 26,883
30.06.2015 01.10.2015 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 2015/031
30.06.2015 01.10.2015 § 15a eingefügt GS 2015/031
11.05.2021 01.06.2021 Erlasstitel geändert GS 2021/026
11.05.2021 01.06.2021 § 1 Abs. 1 geändert GS 2021/026
11.05.2021 01.06.2021 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2021/026
11.05.2021 01.06.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021/026
11.05.2021 01.06.2021 § 15 Abs. 1 geändert GS 2021/026
11.05.2021 01.06.2021 § 15aAbs. 1 geändert GS 2021/026
11.05.2021 01.06.2021 § 15aAbs. 2 geändert GS 2021/026
11.05.2021 01.06.2021 § 15aAbs. 3 geändert GS 2021/026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.11.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 26,883
Erlasstitel 11.05.2021 01.06.2021 geändert GS 2021/026
§ 1 Abs. 1 11.05.2021 01.06.2021 geändert GS 2021/026
§ 1 Abs. 3 11.05.2021 01.06.2021 eingefügt GS 2021/026
§ 3 Abs. 1 11.05.2021 01.06.2021 geändert GS 2021/026
§ 15 Abs. 1 11.05.2021 01.06.2021 geändert GS 2021/026
§ 15 Abs. 2 30.06.2015 01.10.2015 aufgehoben GS 2015/031
§ 15a 30.06.2015 01.10.2015 eingefügt GS 2015/031
§ 15aAbs. 1 11.05.2021 01.06.2021 geändert GS 2021/026
§ 15aAbs. 2 11.05.2021 01.06.2021 geändert GS 2021/026
§ 15aAbs. 3 11.05.2021 01.06.2021 geändert GS 2021/026
