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title: "Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion"
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provisions: 6
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# Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verfügung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen ohne unmittelbare finanzielle Verpflichtungen, von Verfügungen und
von anderen verbindlichen Willenserklärungen für den Kanton.
2 Sie bezweckt ausserdem, Entscheidbefugnisse in individuellen Personalgeschäften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Finanzdirektion zu delegieren. Eine Subdelegation der Entscheidkompetenzen ist ausgeschlossen.
3 Die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen mit unmittelbaren finanziellen Verpflichtungen für den Kanton richtet sich nach § 16 der Finanzhaushaltverordnung (FHV) vom 21. November 20175) sowie nach dem
auf der Webseite des Kantons öffentlich zugänglichen und von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher visierten Verzeichnis über
spezielle Unterschriftenregelungen.
1) BGS 153.1
2) BGS 154.21
3) BGS 611.1
4) BGS 153.3
5) BGS 611.11
GS 2019/007 1
153.771

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Soweit die Unterzeichnung von Dokumenten notwendig ist, gilt unter Vorbehalt abweichender Regelungen Einzelunterschrift.
2 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter können für bestimmte Sachgebiete
Kollektivunterschrift festlegen (siehe § 4).

## § 3 {#par_3}

Zeichnungsberechtigungen
1 Zeichnungsberechtigt sind:
a) für den ganzen Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion:
1. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher;
2. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bis zu einem Betrag von 150 000 Franken;
b) für den Zuständigkeitsbereich eines Amtes:
1. die Amtsleiterinnen oder Amtsleiter bis zu einem Betrag von
150 000 Franken.
2 Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 1 gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen, wobei Stellvertretungen nicht mit ihren Stellvertretungen unterzeichnen.
§ 4 Amtsinterne Zeichnungsberechtigungen
1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter regeln die Zeichnungsberechtigung
innerhalb ihrer Ämter in Weisungen und in den Stellenbeschreibungen.
§ 5 Personalgeschäfte
1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von
§ 2 Abs. 2 und Ziff. 1 der Delegationsverordnung6) über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz7), die Vollziehungsverordnung zum Gesetz
über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom
12. Dezember 19948) sowie die Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung) vom 4. November 20119).
Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte
a) Beförderungen;
b) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolgen;
6) BGS 153.3
7) BGS 154.21
8) BGS 154.211
9) BGS 154.214
153.771
c) Vergütung von Überstundenarbeit.
2 Die Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie
der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erfolgt nach Rücksprache
mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
3 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter treffen sämtliche Entscheide gemäss

## § 3a Abs. 1 und 2 nach vorgängiger Rücksprache mit dem Personalamt ( {#par_3a}

Personalverordnung). Die Entscheide sind dem Personalamt zur Kenntnisnahme zuzustellen.

## § 6 {#par_6}

Entscheide gemäss Submissionsverordnung
1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bei einem Lieferauftrag
bis zu einem Auftragswert von 100 000 Franken und bei einem Dienstleistungsauftrag bis zu einem Auftragswert von 150 000 Franken über die anwendbare Verfahrensart gemäss § 41 Abs. 1 Bst. c der Submissionsverordnung (SubV) vom 20. September 200510).

## § 7 {#par_7}

Entscheide gemäss Delegationsverordnung
1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bis zu einem Betrag von
150 000 Franken über die Einholung von verwaltungsexternen Gutachten
gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Delegationsverordnung11).
10) BGS 721.53
11) BGS 153.3
153.771
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.12.2018 05.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2019/007
153.771
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.12.2018 05.01.2019 Erstfassung GS 2019/007
