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title: "Reglement Wasserversorgung"
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# Reglement Wasserversorgung

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A
Z
GEMEINDE BALZERS ©
Reglement der
Wasserversorgung Balzers
gültig ab 1. Januar 2016
Inhaltsverzeichnis
; Seite
1. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich | 4
Artikel 2: Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde 4/5
Artikel 3: Versorgungsgebiet 5
Artikel 4: Umfang der Versorgung 5
Artikel 5: Kundschaft 5
Artikel 6: Grundeigentümer 5/6
2. Wasserversorgungsanlagen .
Artikel 7: Strategische Wasserversorgungsplanung 6
Artikel 8: Qualitätssicherung 6
Artikel 9: Versorgungsanlagen 6
Artikel 10: Leitungsnetz, Definitionen 6/7
Artikel 11: Erstellung, Betrieb und Unterhalt 7
Artikel 12: Hydrantenanlagen 7
Artikel 13: OÖffentliche Brunnenanlagen 7
Artikel 14: Beanspruchung von Privatgrund 7/8
Artikel 15: Schutz der öffentlichen Leitungen 8
3. Hausanschlussleitung
Artikel 16: Definition 8
Artikel 17: Erstellung und Kosten 8
Artikel 18: Technische Bedingungen 9
Artikel 19: Erdung 9
Artikel 20: Erwerb Durchleitungsrechte 9 ;
Artikel 21: Eigentumsverhältnisse der Hausanschlussleitung 9
Artikel 22: Unterhalt und Erneuerung 9/10
Artikel 23: Nullverbrauch 10
Artikel 24: Unbenutzte Hausanschlussleitungen 10
4. Haustechnikanlagen
Artikel 25: Definition 10
Artikel 26: Eigentumsverhältnisse 10
Artikel 27: Haftung 10
Artikel 28: Erstellung 11
Artikel 29: Technische Vorschriften 11
Artikel 30: Abnahme 11
Artikel 31: Kontrolle 11
Artikel 32: Unterhalt 11
Artikel 33: Auswirkungen auf die Wasserversorgung 11
Artikel 34: Wasserbehandlungsanlagen 12
Artikel 35: Frostgefahr 12
Artikel 36: Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser 12
5. Wasserlieferung
Artikel 37: Umfang und Garantie der Wasserlieferung 12
Artikel 38: Einschränkung der Wasserabgabe 12/13
; Artikel 39: Anschlussgesuch 13
; Artikel 40: Haftung der Kundschaft 13
Artikel 41: Meldepflicht 18
Artikel 42: Wasserableitungsverbot 13
. Artikel 43: Unberechtigter Wasserbezug 13
Artikel 44: Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser 13
Artikel 45: Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses 14
Artikel 46: Abnahmepflicht 14
Artikel 47: Wasserabgabe für besondere Zwecke 14
Artikel 48: Abnorme Spitzenbezüge 14
6. Wassermessung
Artikel 49: Einbau 14
Artikel 50: Haftung 14
Artikel 51: Standort 15
Artikel 52: Technische Vorschriften 15
Artikel 53: Ablesung der Wasserzähler 15
; Artikel 54: Messung 15
, Artikel 55: Störungen 15
} 7. Finanzierung
Artikel 56: Eigenwirtschaftlichkeit 15
Artikel 57: Kostendeckung 15/16
Artikel 58: Bemessung der Gebühren 16
Artikel 59: Kostentragung Hauptleitungen und Versorgungsleitungen 16
Artikel 60: Erschliessungsbeiträge 16
Artikel 61: Kostentragung Hausanschlussleitung 16
Artikel 62: Festsetzung der Gebühren 16
Artikel 63: Anschlussgebühren 17
Artikel 64: Benützungsgebühr 17
Artikel 65: Abgeltung von Sonderleistungen 17
8. Rechnungsstellung und Inkasso
Artikel 66: Rechnungsstellung 17
Artikel 67: Zahlungsbedingungen 18
Artikel 68: Gebührenpflichtige Schuldner 18
Artikel 69: Berichtigung der Rechnung bei Messfehlern 18
Artikel 70: Verjährung 18
. 8. Straf- und Schlussbestimmungen
Artikel 71: Zuwiderhandlungen 18/19
Artikel 72: Einsprache 19
Artikel 73: Inkrafttreten 19
Artikel 74: Revision 19
Artikel 75: Schlussbestimmung 19
Reglement der Wasserversorgung Balzers 8
PRÄAMBEL
_ Die Gemeinde Balzers ist Partner des Zweckverbandes Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland (GWO).
Es wird angestrebt, dass dieses Regiement möglichst mit den Reglementen der Partnergemeinden der Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland (GWO) übereinstimmt. Es
ist den einzelnen Gemeinden jedoch freigestellt, das Reglement nach ihrem Bedarf anzupassen.
Gestützt auf das Gemeindegesetz und gemäss den gesetzlichen Grundlagen erlässt der
Gemeinderat Balzers für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Balzers nachstehendes Reglement.
Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für
Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen. .
1. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Planung, den Bau, den Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen, die Finanzierung der Wasserversorgung und die Beziehungen zwischen
der Wasserversorgung und den Wasserbezügern, nachstehend Kundschaft genannt.
Artikel 2 - Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde
1) Die Wasserversorgung Balzers ist eine öffentlich-rechtliche Institution der Gemeinde. Sie
ist Eigentum der Gemeinde und wird von ihr verwaltet.
Die Organe der Wasserversorgung sind:
a) Der Gemeinderat;
b) Der Gemeindevorsteher;
c) Der Wassermeister;
d) Die Mitarbeiter der Wasserversorgung;
e) Die Gemeindeverwaltung.
2) Die Aufgabe des Gemeinderats im Rahmen der Wasserversorgung besteht in der Erstellung und Abänderung des Wasserreglements und der Beschlussfassung über den Bau
von Wasserversorgungsanlagen. .
3) Die Aufgabe des Vorstehers besteht in der Verwaltungsaufsicht über die Wasserversorgung und der Entscheidung über Massnahmen.
4) Die Gemeindeverwaltung führt die administrative Arbeit der Wasserversorgung aus, namentlich die Buchhaltung, den Gebühreneinzug, die Bau- und Subventionsabrechnungen,
die Lohnabrechnung sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung.
5) Der Wassermeister übt mit seinen Mitarbeitern die Aufsicht über die Wasserversorgungsanlagen aus. Sie überprüfen periodisch alle Anlageteile und sorgen für deren Un-
; terhalt. Gleichermassen können die privaten Hausinstallationen kontrolliert und die Beseitigung von Mängeln angeordnet werden.
6) Über die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter der Wasserversorgung erstellt der Gemein-
4 derat eine eigene Dienstanweisung.
7) Den Mitarbeitern der Wasserversorgung ist zu jeder Zeit und ungehindert Zutritt und Ein-
. tritt zu allen Teilen der Wasserversorgungsanlagen zu gestatten.
Artikel 3 - Versorgungsgebiet
Die Wasserversorgung Balzers stellt die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebiets
sicher. Ausserhalb des Baugebiets (gemäss Zonenplan) besteht eine Versorgungspflicht nur,
soweit der Aufwand für die Wasserversorgung zumutbar und verhältnismässig ist.
Artikel 4 - Umfang der Versorgung
1) Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken zu den
Bedingungen dieses Reglements und der darin integrierten Tarifordnung.
2) Die Wasserversorgung kann auch für Liegenschaften oder Gebiete in anderen Gemeinden Wasser abgeben. Ebenso kann die Wasserversorgung Liegenschaften oder Teilgebiete auf dem Gemeindegebiet durch Nachbargemeinden oder private Versorgungsunternehmen beliefern lassen.
3) Der Anschluss von privaten Wasserversorgungen an die Wasserversorgung darf nur mit
deren Bewilligung erfolgen.
Artikel 5 - Kundschaft
Kundschaft im Sinne dieses Reglements sind:
- Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft;
- Baurechtsnehmer, die Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind;
- Natürliche oder juristische Personen, die berechtigt sind, für vorübergehende Zwecke
Wasser zu beziehen;
- Mieter/Pächter, sofern deren Wasserverbrauch in den gemieteten/gepachteten Räumlichkeiten oder Parzellen über eine Messeinrichtung der Wasserversorgung separat gemessen wird. .
Artikel 6 - Grundeigentümer
Grundeigentümer im Sinne dieses Reglements sind:
- Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft;
- Baurechtsnehmer, die Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind;
- Eigentümer einer Liegenschaft, die durch die Infrastruktur der Wasserversorgung mit
Löschwasser versorgt wird;
- Eigentümer einer mit Eigenwasser versorgten Liegenschaft.
2. Wasserversorgungsanlagen
Artikel 7 - Strategische Wasserversorgungsplanung
1) Die Wasserversorgung ist für die strategische Planung zuständig. Diese erfolgt nach den
entsprechenden SVGW-Empfehlungen (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches). Sie erarbeitet eine Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) und ein Konzept
für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Kriegs-, Krisen- und Katastrophensituationen)
gemäss den Vorgaben des Landes und des SVGW.
2) Die Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) enthält insbesondere die Beurteilung
der bestehenden und zukünftigen Verhältnisse, den Umfang, die Lage, die Ausgestaltung
und die zeitliche Realisierung der Wasserversorgungsanlagen sowie Angaben über die
Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten. Die bestehenden Unterlagen werden periodisch
überarbeitet.
Artikel 8 - Qualitätssicherung
1) Zur Sicherstellung der Selbstkontrolle unterhält die Wasserversorgung ein angemessenes
Qualitätssicherungssystem, das den Vorgaben des Landes und des SYVGW entspricht.
2) Der Wassermeister ist für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich.
Artikel 9 - Versorgungsanlagen
Die Versorgungsanlagen sind die für die Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung,
Verteilung und Transport des Wassers notwendigen Bauten und Einrichtungen (Bauwerke,
Leitungsnetz, Fernwirksystem usw.). Sie stehen im Eigentum der Gemeinde Balzers.
Artikel 10 - Leitungsnetz, Definitionen
1) Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen.
2) Zubringerleitungen (Transportleitungen) sind Trinkwasserleitungen, die Trinkwassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und/oder Trinkwasserversorgungsgebiete verbinden, üblicherweise ohne direkte Verbindung zu den Liegenschaften
der Kundschaft. ;
3) Hauptleitungen sind Wasserleitungen mit Hauptverteilfunktion innerhalb des Versorgungsgebiets, üblicherweise ohne direkte Verbindung zum Verbraucher. Die Hauptleitungen sind Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der Wasserversorgung nach
Massgabe der baulichen Entwicklung und aufgrund der GWP erstellt.
4) Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebiets, welche
die Hauptleitung mit der Anschlussleitung verbinden. Die Versorgungsleitungen dienen
der Erschliessung der Grundstücke.
i ; ‘Artikel 11 - Erstellung, Betrieb und Unterhalt
Für die technische Disposition der Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen ist die Wasserversorgung oder deren Beauftragter zuständig. Die Anlagen sind nach den Bedingungen
der zuständigen Instanzen sowie der technischen Richtlinien des SVGW zu planen, auszuführen, zu betreiben und zu unterhalten.
‚Artikel 12 - Hydrantenanlagen
1) Die Gemeinde hat für die Errichtung der Hydranten zu sorgen. Grundeigentümer sind verpflichtet, Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden. .
2) Die Bestimmung der Standorte der Hydranten erfolgt durch die Wasserversorgung, nach
Möglichkeit unter Berücksichtigung der durch den Standort direkt betroffenen Grundeigentümer.
3) Die Wasserversorgung übernimmt die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der
Hydranten.
4) Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr für den Brandfall unbeschränkt zur Verfügung zu
stellen. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Wasserversorgung und die
Feuerwehr zugänglich sein. Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat der Feuerwehr
zur Verfügung.
5) Für die Benützung der Hydranten zu anderen öffentlichen oder zu privaten Zwecken bedarf es einer Bewilligung der Wasserversorgung.
6) Nach jeder Benützung durch Dritte kontrolliert das Wasserwerk die verwendeten Hydranten. Die Kosten allfälliger Schäden gehen zu Lasten des Verursachers. Unbefugtes Benützen von Hydranten wird bestraft.
7) Private Feuerlöschanschlüsse, Sprinkleranlagen und private Hydranten können aufgrund
; besonderer Abmachungen gestattet werden. Missbräuchliche Verwendung wird bestraft.
Im Brandfall stehen sie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Artikel 13 - Öffentliche Brunnenanlagen
Der Betrieb der Brunnen auf öffentlichem Grund sowie deren Leitungen und Quellfassungen
unterstehen der Wasserversorgung.
Artikel 14 - Beanspruchung von Privatgrund
1) Grundeigentümer sind gemäss Art. 95 (Sachenrecht; LR 214.0) vom 31. Dezember 1922
gehalten, die für das Leitungsnetz notwendigen Durchleitungsrechte zu gewähren.
2) Für die Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleibt
die Ausrichtung von Entschädigungen für die beim Leitungsbau verursachten Schäden
und Ertragsausfälle. Ü
3) Die Wasserversorgung ist nach Absprache mit den Grundeigentümern berechtigt, ohne
Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Grundstückeinzäunungen usw. oder auf besonderen Pfosten zu befestigen sowie Schieber und Hydran- .
ten zu versetzen.
4) Der Zugang zu den Hydranten, Zubringer-, Haupt-, und Versorgungsleitungen muss durch ;
die Grundeigentümer für den Betrieb und Unterhalt jederzeit gewährleistet bleiben. i
Artikel 15 - Schutz der öffentlichen Leitungen .
1) Es ist verboten, öffentliche Leitungen ohne Bewilligung freizulegen, anzuzapfen, abzuän- '
dern, zu verlegen, zu über- oder unterbauen oder deren Zugänglichkeit zu beeinträchtigen.
2) Wer beabsichtigt, auf privatem oder öffentlichem Grund Grabarbeiten auszuführen, hat
sich vorgängig bei der Wasserversorgung über die Lage allfälliger Leitungen zu erkundigen und für deren Schutz zu sorgen.
3) Die Wasserversorgung verfügt über eine aktuelle und vollständige Bestandesaufnahme
der Leitungen und Anlagen und führt diese regelmässig nach.
3. Hausanschlussleitung
Artikel 16 - Definition
Die Hausanschlussleitung verbindet die Versorgungsleitung mit der Hausinstallation. Unter
diesen Begriff fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke. Anbohrungen an die Versorgungsleitung und Absperrorgane sind Bestandteile der Anschlussleitung. Das Anschluss-T gehört zur Haupt- bzw. Versorgungsleitung und bleibt im Eigentum
der Wasserversorgung.
Artikel 17 - Erstellung und Kosten
1) Die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung werden durch die Wasserversorgung bestimmt.
2) Die Grundeigentümer dürfen die Hausanschlussleitung nur durch die Mitarbeiter der Wasserversorgung oder deren Beauftragten erstellen lassen.
3) Die Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
4) Werden wegen nachträglich erstellten Bauten und Anlagen oder gepflanzten Bäumen
Umlegungen erforderlich, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Grundeigentümer.
5) Die Wasserversorgung gewährt eine Garantie auf die Hausanschlussleitung von fünf Jahren.
; Reglement der Wasserversorgung Balzers
Artikel 18 - Technische Bedingungen
/ 1) Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Hausanschlussleitung. Wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung für mehrere Häuser
eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Für grosse Überbauungen können in
X besonderen Fällen weitere Anschlussleitungen zugestanden werden.
2) Die Wasserversorgung ist berechtigt, an genügend dimensionierte private Anschlussleitungen weitere öffentliche oder private. Leitungen anzuschliessen bzw. anschliessen zu
lassen. Sie kann über die Entschädigung für die Mitbenützung der Anschlussleitung und
über die Beteiligung anderen Unterhalt und Erneuerung vermitteln.
3) Die bestehende Anschlussleitung ist vor dem Anschluss neuer Liegenschaften zu prüfen
und falls ungenügend, gemeinsam zu sanieren.
4) In jeder Hausanschlussleitung ist ein Absperrorgan einzubauen, das möglichst nahe an
. der Versorgungsleitung und wenn möglich im öffentlichen Grund zu platzieren ist.
Artikel 19 - Erdung
Die Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benützt werden.
Anschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem Material sind von der öffentlichen Leitung
elektrisch zu trennen. Die Wasserversorgung ist für die Erdung nicht verantwortlich.
Artikel 20 - Erwerb Durchleitungsrechte -
Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache
des Anschliessenden. Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten des Berechtigten ins Grundbuch eingetragen werden. .
Artikel 21 - Eigentumsverhältnisse der Hausanschlussleitung
; Die Anlageteile der Hausanschlussleitung im öffentlichen Grund, das Absperrorgan - auch
wenn dieses im Privatgrund liegt - und der Wasserzähler stehen im Eigentum der Wasserversorgung, alle übrigen Teile im Eigentum der Grundeigentümer.
Artikel 22 - Unterhalt und Erneuerung
1) Die Hausanschlussleitung wird ausschliesslich durch die Wasserversorgung oder deren
Beauftragten unterhalten und erneuert, im öffentlichen Grund zu Lasten der Wasserversorgung, im privaten Grund in der Regel zu Lasten der Grundeigentümer.
7 2) Schäden, die sich an der Hausanschlussleitung und der Haustechnikanlage bis zum
Wasserzähler zeigen, sind der Wasserversorgung sofort mitzuteilen.
3) Hausanschlussleitungen sind insbesondere in folgenden Fällen zu ersetzen:
- Bei mangelhaftem Zustand;
- Bei Anpassungen und Verlegung der öffentlichen Leitungen aus betriebstechnischen
Gründen;
- Nach Erreichen der technischen Lebensdauer.
Artikel 23 - Nullverbrauch .
; £
1) Bei einem länger andauernden Nullverbrauch ist die Kundschaft verpflichtet, durch geeig-
. nete Massnahmen die Spülung der Anschlussleitung sicherzustellen.
2) Kommt die Kundschaft dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, verfügt die
. Wasserversorgung die Abtrennung der Anschlussleitung gemäss Art. 24 dieses Reglements.
Artikel 24 - Unbenutzte Hausanschlussleitungen |
Unbenutzte Hausanschlussleitungen werden von der Wasserversorgung zu Lasten der
Kundschaft vom Verteilnetz abgetrennt, sofern diese nicht eine Wiederverwendung innert 12
Monaten schriftlich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ankündigung der Abtrennung zusichert. ;
4. Haustechnikanlagen
Artikel 25 - Definition
1) Haustechnikanlagen für Trinkwasser sind verteilende, ortsfeste oder provisorische technische Einrichtungen, beginnend ab der Hausanschlussleitung bis zu den Entnahmestellen.
2) Die Messeinrichtung ist nicht Bestandteil der Haustechnikanlage.
Artikel 26 - Eigentumsverhältnisse
1) Haustechnikanlagen stehen im Eigentum der Grundeigentümer.
2) Bei gemeinsamen Haustechnikanlagen vor der Messeinrichtung ist die Regelung der
Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderung Aufgabe der Grundeigentümer.
Artikel 27 - Haftung
; Die Grundeigentümer haften für Schäden, welche sie durch unsachgemässe Handhabung,
mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie unzureichenden Unterhalt der Haustechnikanlagen
verursachen. >
Artikel 28 - Erstellung
Die Grundeigentümer haben die Haustechnikanlagen auf eigene Kosten zu erstellen und zu
unterhalten. Die Erstellung der Hausinstallationen erfolgt durch konzessionierte Unternehmer
im Rahmen der Leitsätze des SVGW und den Anweisungen der Wasserversorgung.
Artikel 29 - Technische Vorschriften
Zur Erstellung, Veränderung, Erneuerung und zum Betrieb der Verbrauchsanlagen sind die
Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW verbindlich.
‘Artikel 30 - Abnahme ; |
Jede Haustechnikanlage kann vor der Inbetriebnahme von den Mitarbeitern der Wasserversorgung abgenommen werden. Die Wasserversorgung übernimmt durch diese Abnahme keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten oder für installierte Apparate.
Artikel 31 - Kontrolle
Den Mitarbeitern der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Haustechnikanlage sowie zur
Ablesung der Zählerstände ungehinderten Zutritt zu ermöglichen. Bei vorschriftswidrig ausgeführten, bei nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden oder schlecht unterhaltenen
Haustechnikanlagen hat die Kundschaft auf schriftliche Aufforderung der Wasserversorgung
die Mängel innert der festgelegten Frist beheben zu lassen. Unterlässt sie dies, so kann die
Wasserversorgung die Mängel auf Kosten der Kundschaft beheben lassen.
Artikel 32 - Unterhalt
Die Kundschaft hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren ihrer Anlagen zu sorgen. Dies gilt auch bei geänderten Betriebs- und Versorgungsverhältnissen.
Artikel 33 - Auswirkungen auf die Wasserversorgung
Die Haustechnikanlagen und die daran angeschlossenen Einrichtungen müssen in der Art
gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass sie keine negativen Auswirkungen auf den
. regulären Wasserversorgungsbetrieb haben können. Die Wasserversorgung ist jederzeit berechtigt, die Überprüfung eines allfälligen Rückflusses ins Netz und gegebenenfalls die zu
dessen Vermeidung zu treffenden Massnahmen an den Haustechnikanlagen und den daran
angeschlossenen Einrichtungen auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen und nötigenfalls auch durchzusetzen. Die Wasserversorgung kann von den Kunden einen Nachweis dahingehend fordern, dass die Installationen dem Stand der Technik entsprechen, wofür die
Vorgaben des SVGW massgebend sind. Der von der Wasserversorgung geforderte Nachweis ist durch einen vom Kunden zu beauftragenden, konzessionierten Installationskontrolleur zu erbringen.
Artikel 34 - Wasserbehandlungsanlagen
Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, die vom SVGW zertifiziert sind.
Artikel 35 - Frostgefahr |
Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Alle Schäden gehen zu Lasten der Kundschaft.
Artikel 36 - Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser
. 1) Die Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser (nicht mit Fäkalien verschmutztes Ab- ;
wasser) muss der Wasserversorgung gemeldet werden.
2) Bei der Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser darf zwischen diesen Systemen
und jenem der öffentlichen Wasserversorgung keine Verbindung bestehen.
5. Wasserlieferung
Artikel 37 - Umfang und Garantie der Wasserlieferung
1) Die Wasserversorgung liefert im Regelfall zu jeder Zeit Wasser zu Trink-, Brauch- und
Löschzwecken in ausreichender Menge, in einwandfreier Qualität und unter genügendem
Druck.
2) Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, Wasser in einer bestimmten Beschaffenheit
(z. B. Härte, Temperatur usw.) oder unter konstantem Druck zu liefern.
Artikel 38 - Einschränkung der Wasserabgabe
1) Die Wasserversorgung kann die Wasserlieferung für Teile des Versorgungsgebiets vorübergehend einschränken oder unterbrechen:
- Im Falle höherer Gewalt;
- Bei Betriebsstörungen;
- Bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen;
- Bei Wasserknappheit.
2) Die Wasserversorgung ist für eine rasche Behebung von Unterbrüchen der Wasserlieferung besorgt. Die Wasserversorgung übernimmt keine Haftung für Folgeschäden und gewährt deswegen auch keine Gebührenreduktion.
3) Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche der Wasserlieferung werden der
Kundschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die entsprechenden Arbeiten werden in der Regel innerhalb der Normalarbeitszeit ausgeführt. Wünscht die Kundschaft die Erstellung
von Provisorien oder ein Arbeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit, trägt sie die Mehrkosten. Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, diese Zusatzleistungen zu erbringen.
4) Die Sicherung gegen Störungen und Schäden bei der Haustechnikanlage oder an diesen
angeschlossenen Einrichtungen infolge Einschränkungen der Wasserabgabe ist Sache
der Kundschaft.
Artikel 39 - Anschlussgesuch
1) Für jeden Neuanschluss ist der Wasserversorgung ein Anschlussgesuch einzureichen.
2) Die Anschlussbewilligung erfolgt im Rahmen dieses Reglements und der zugehörigen Tarifordnung.
3) Solange Installationen und Apparate nicht den Vorschriften sowie den Leitsätzen für die
Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW entsprechen, kann die Wasserversorgung
einen Hausanschluss verweigern.
Artikel 40 - Haftung der Kundschaft
Die Kundschaft haftet gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden, die sie durch unsachgemässe Handhabungen der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie
ungenügenden Unterhalt der Wasserversorgung zufügt. Sie hat auch für Mieter, Pächter und
andere Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis solche Anlagen benutzen.
Artikel 41 - Meldepflicht
Handänderungen sind der Gemeinde frühzeitig und schriftlich anzuzeigen.
Artikel 42 - Wasserableitungsverbot
Es ist untersagt, ohne besondere Bewilligung der Wasserversorgung, Wasser dauernd an
Dritte abzugeben oder solches von einem Grundstück auf ein anderes zu leiten. Ebenso sind
das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler und das Öffnen
von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen verboten.
Artikel 43 - Unberechtigter Wasserbezug
Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegenüber der Wasserversorgung ersatzpflichtig und kann überdies strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel 44 - Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser
Die vorübergehende Wasserlieferung bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung
und erfolgt ausschliesslich über werkeigene Einrichtungen.
Artikel 45 - Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses
1) Das Bezugsverhältnis beginnt mit der Installation des Zählers. Beendet wird es bei einer
Handänderung des Grundstücks mit der schriftlichen Abmeldung oder bei Verzicht auf
weitere Wasserlieferung mit der Abtrennung des Anschlusses.
2) Der freiwillige Verzicht auf die weitere Wasserlieferung ist der Wasserversorgung vor dem
Abstelltermin mitzuteilen. Die Grundeigentümer haften für die Bezahlung aller bis zum
Ende des Bezugsverhältnisses aufgelaufenen Gebühren.
Artikel 46 - Abnahmepflicht
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Wasser bei der öffentlichen Wasserversorgung zu
beziehen, sofern sie nicht über bestehende Anlagen verfügen, welche einwandfreies Wasser ;
liefern.
Artikel 47 - Wasserabgabe für besondere Zwecke
Jeder Anschluss von Schwimmbassins und dergleichen an das Leitungsnetz sowie die Wasserabgabe für Kühl-, Klima- und Sprinkleranlagen udgl. bedürfen einer besonderen Bewilligung der Wasserversorgung. Die Wasserversorgung ist berechtigt, an diese Wasserabgaben
besondere Auflagen zu knüpfen.
Artikel 48 - Abnorme Spitzenbezüge
Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch (ab 50'000 m3 pro
Jahr) oder mit hohen Verbrauchsspitzen (z. B. Sprinkleranlagen) können mit einer besonderen Vereinbarung zwischen der Wasserversorgung und der Kundschaft geregelt werden.
6. Wassermessung
Artikel 49 - Einbau
1) Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten.
Die Kosten für Montage und Demontage des Zählers und die zur Datenfernübertragung
erforderlichen zusätzlichen Elektroinstallationen gehen zu Lasten der Kundschaft.
2) Je Anschlussleitung bzw. Liegenschaft mit eigener Hausnummer wird in der Regel eine
Messeinrichtung eingebaut. Die Wasserversorgung entscheidet über Ausnahmen und
über die Art der. Messeinrichtung.
Artikel 50 - Haftung
Die Kundschaft haftet für Beschädigungen, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Sie darf am Wasserzähler keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen.
Artikel 51 - Standort
Der Standort der Messeinrichtung inklusive der allfälligen Übertragungseinrichtungen wird
von der Wasserversorgung festgelegt. Die Grundeigentümer haben einen geeigneten Platz
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist im Gebäude kein frostsicherer oder geeigneter Platz
vorhanden, wird zu Lasten der Grundeigentümer ein Wasserzählerschacht erstellt.
Artikel 52 - Technische Vorschriften ;
1) Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen.
2) Im Weiteren sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW zu
beachten.
Artikel 53 - Ablesung der Wasserzähler
Die Ableseperioden werden von der Wasserversorgung festgelegt.
Artikel 54 - Messung
Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf eigene Kosten. Wird von der
Kundschaft die Messgenauigkeit angezweifelt, So wird der Wasserzähler durch die Wasserversorgung ausgebaut und einer Prüfung bei einer anerkannten Stelle unterzogen. Zeigt die
Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz liegt, so trägt die
Kundschaft die daraus entstandenen Kosten. Andernfalls übernimmt die Wasserversorgung
die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten.
Artikel 55 - Störungen
Störungen am Wasserzähler sind der Wasserversorgung sofort zu melden.
7. Finanzierung
Artikel 56 - Eigenwirtschaftlichkeit
Die Wasserversorgung hat ihre Aufgaben finanziell möglichst selbsttragend zu erfüllen. Die
Kriterien dazu werden durch den Gemeinderat festgelegt.
Artikel 57 - Kostendeckung
1) Zur Deckung der Ausgaben dienen folgende Einkünfte:
a) Die Erhebung von Anschluss- und Benützungsgebühren;
b) Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen bzw. teilweise oder volle Übernahme
der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer (z. B. Bau von Hausanschlussleitungen);
, €) Die Abgeltung betriebsfremder Leistungen;
d) Beiträge Dritter.
2) Die Kundschaft mit ausgeprägtem Lastprofil, bei‘ denen die Anwehdung des Wassertarifs
zu einem offensichtlichen Missverhältnis zur Kostendeckung führen würde, wird ein Wasserlieferungsvertrag auf der Grundlage von kostendeckenden Anschluss- und Benützungsgebühren abgeschlossen.
Artikel 58 - Bemessung der Gebühren
Anschluss- und Benützungsgebühren ‚sollen:so bemessen werden, dass grundsätzlich die
Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie teilweise die Baukosten gedeckt sind.
Artikel 59 - Kostentragung Hauptleitungen und Versorgungsleitungen
Die Kosten der Erstellung der Haupt- und Versorgungsleitungen trägt in der Regel die Wasserversorgung. An die Kosten der Haupt- und Versorgungsleitungen können die Grundeigentümer zur Leistung von Erschliessungsbeiträgen verpflichtet werden.
Artikel 60 - Erschliessungsbeiträge
Erschliessungsbeiträge können erhoben werden:
a) Im Rahmen von Erschliessungen (Baulandumlegungen) sowie in Form von Erschliessungs- und Perimeterbeiträgen;
b) Zur Finanzierung von Versorgungsleitungen, wenn diese vor der programmgemässen Erschliessung gebaut werden müssen;
c) Für Sprinkler- und Spezialanlagen, welche eine Kalibervergrösserung im Leitungsnetz
verursachen.
Über die Höhe der Erschliessungsbeiträge entscheidet der Gemeinderat.
Artikel 61 - Kostentragung Hausanschlussleitung
Die Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan sind vom Grundeigentümer zu tragen. ; |
Artikel 62 - Festsetzung der Gebühren ;
Die einzelnen Gebühren sind in der separaten Tarifordnung im Anhang zu diesem Reglement
geregelt. Die Tarifordnung wird durch den Gemeinderat festgelegt.
Artikel 63 - Anschlussgebühren
1) Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Wasserversorgung. Die
Anschlussgebühr dient zur teilweisen Abdeckung der Baukosten für Anlagen der bestehenden Wasserversorgungsanlage.
2) Die Anschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach SIA. .
3) Erweiterungsbauten sind ebenfalls anschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der
Erweiterung. ; ;
4) Für freistehende Bauten ohne Anschluss an die Wasserversorgung wird die Anschlussgebühr halbiert (Anteil Brandschutz).
5) Ein Wiederaufbau eines Gebäudes infolge Brand oder Abbruch kommt der Tarif für Neubauten zur Anwendung.
6) Für Gebäude mit ausschliesslich l!andwirtschaftlicher Nutzung kann eine spezielle Regelung getroffen werden. .
7) Bei der Erstellung von Sprinkleranlagen kann eine spezielle Regelung getroffen werden.
Artikel 64 - Benützungsgebühr
1) Die jährlich wiederkehrenden Benützungsgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr
und einer Verbrauchsgebühr zusammen.
2) Die Grundgebühr bemisst sich nach der Zählergrösse und deckt die mengenunabhängigen Kosten, die Kosten für die Administration (Zählerablesung, Kundendienst, Rechnungsstelllung), die Zählermiete sowie den Löschschutz.
3) Für die Deckung der Kosten für den Löschschutz wird eine reduzierte Grundgebühr erhoben, wenn das Gebäude nicht an die Wasserversorgung angeschlossen ist.
4) Die Verbrauchsgebühr wird pro bezogene Wassermenge (in m3) erhoben.
Artikel 65 - Abgeltung von Sonderleistungen
Sonderleistungen können abgegolten werden.
8. Rechnungsstellung und Inkasso
Artikel 66 - Rechnungsstellung
1) Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer.
2) Die Benützungsgebühren werden jährlich dem Grundeigentümer in Rechnung gestellt.
Die Wasserversorgung ist berechtigt, Teilbeträge für die voraussichtliche Wasserlieferung
in Rechnung zu stellen.
Artikel 67 - Zahlungsbedingungen
Die von der Wasserversorgung gestellten Rechnungen sind innert 30 Tagen, gerechnet ab
dem Rechungsdatum, ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
"Artikel 68 - Gebührenpflichtige Schuldner ;
1) Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Grundeigentümer oder
Bauberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war.
; 2) Die Benützungsgebühren schuldet die Kundschaft.
Artikel 69 - Berichtigung der Rechnung bei Messfehlern
1) Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang der Messeinrichtung gilt:
2) Können Dauer und Grösse des Stillstands oder des Fehlgangs nicht einwandfrei bestimmt
werden, werden die Rechnungen aufgrund des Verbrauchs in vorausgegangenen Abrechnungsperioden sowie allfälliger veränderter Verhältnisse und unter angemessener
Berücksichtigung der Angaben der Kundschaft berichtigt, jedoch höchstens für die Dauer
von fünf Jahren.
3) Die Geltendmachung eines Messfehlers entbindet nicht von der fristgerechten Bezahlung
der beanstandeten Rechnung.
Artikel 70 - Verjährung
Forderungen für wiederkehrende Leistungen der Wasserversorgung verjähren nach fünf Jahren, Forderungen für einmalige Leistungen nach zehn Jahren.
9. Straf- und Schlussbestimmungen
Artikel 71 - Zuwiderhandlungen
1) Zuwiderhandlungen gegen das Wasserversorgungsreglement sowie gegen die gestützt
auf das Wasserversorgungsreglement erlassenen Verfügungen werden unter Vorbehalt
allfälliger Schadenersatzansprüche mit Bussen bis zu CHF 5'000.00, im Wiederholungsfall
bis zu CHF 10'000.00, geahndet.
2) Der Wassermeister ist nach Absprache mit dem Vorsteher berechtigt, die Wasserabgabe
an Bezüger sofort nach erfolgter Anzeige - insbesondere in nachstehenden Fällen - einzustellen, wobei alle bestehenden Verpflichtungen des Wasserbezügers gegenüber der
Wasserversorgung bestehen bleiben:
a) Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, Mängel an seiner Anlage,
welche die Wasserversorgung schädigen könnten, nicht beheben lässt;
b) Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder zahlungsunfähig ist;
c) Im Falle von Wasserdiebstahl;
d) Bei vorsätzlicher Beschädigung der Anlagen der Wasserversorgung;
e) Bei Behinderung der beauftragten Vertreter der Wasserversorgung in den ihnen obliegenden Arbeiten wie Zählerablesung, Kontrolle der Hausinstallationen etc.
3) In Fällen schweren Vergehens kann vom Vorsteher die Abtrennung der Anschlussleitung
__ von der Hauptleitung angeordnet werden.
Artikel 72 - Einsprache
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Wasserversorgung kann schriftlich Einsprache bei
der übergeordneten Behörde erhoben werden.
Artikel 73 - Inkrafttreten
Dieses Wasserversorgungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in
Kraft und ersetzt das Reglement vom 1. Januar 2007.
Artikel 74 - Revision
Änderungen dieses Wasserversorgungsreglements erfolgen durch den Gemeinderat. Die
Änderungen sollen in Abstimmung mit den Partnergemeinden der GWO erfolgen.
Artikel 75 - Schlussbestimmung
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2015 genehmigt. Es tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in diesem Zusammenhang gefassten Gemeinderatsbeschlüsse.
/ =.
OS llsk
Gemeindevorsteher Hansjörg Büchel Vizevorsteher Martin Büchel
Balzers, Oktober 2015
