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title: "Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen"
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# Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen

## Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Gegenstand
Dieses Reglement legt die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge und die Vorgaben bezüglich der
kantonalen Massnahmen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein
kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis schweizerisch anerkannt wird.

## Art. 2 {#art_2}

Wirkung der Anerkennung
1Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass
a. die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse untereinander gleichwertig sind;
b. die jeweiligen Maturitätslehrgänge den Mindestanforderungen entsprechen; und
c. die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen erfüllt
sind
2Die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse bestätigen,
dass ihre Inhaberinnen und Inhaber über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um:
a. an einer universitären oder pädagogischen Hochschule zu
studieren;
b. zu den eidgenössischen Prüfungen zum Abschluss einer
universitären Ausbildung nach dem Medizinalberufegesetz
vom 23. Juni 2006 zugelassen zu werden.

## Art. 3 {#art_3}

Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit
1Die Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit der
Maturitätszeugnisse im Hinblick auf die Anerkennung bilden
die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge des vorliegenden Reglements sowie die von der EDK in
einem Rahmenlehrplan festgelegten Mindestanforderungen.
2Insbesondere werden die Mindestanforderungen des Rahmenlehrplans herangezogen betreffend:
a. die Lerngebiete und die fachlichen Kompetenzen in den
Grundlagenfächern;
b. die Richtlinien für die Auswahl der Lerngebiete und für die
fachlichen Kompetenzen in den Fächern des Wahlpflichtbereichs;
c. die basalen fachlichen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit;
d. die Berücksichtigung von transversalen Unterrichtsbereichen, insbesondere der überfachlichen Kompetenzen und der
Interdisziplinarität;

## Art. 4 e. die Maturitätsarbeit. {#art_4}

Voraussetzungen für die Anerkennung
Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis wird schweizerisch anerkannt, wenn:
a. der betreffende gymnasiale Maturitätslehrgang die Mindestanforderungen nach den Artikeln 5–29 erfüllt; und
b. die kantonalen Massnahmen nach den Artikeln 31 und 32
umgesetzt worden sind.
II Mindestanforderungen an die gymnasialen

## Art. 5 Maturitätslehrgänge {#art_5}

Maturitätsschulen
Der gymnasiale Maturitätslehrgang erfolgt an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene.

## Art. 6 {#art_6}

Bildungsziele
1Ziel des Maturitätslehrgangs ist es, dass die Maturandinnen
und Maturanden über jene persönliche Reife verfügen, die
Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf
anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Zu
diesem Zweck werden:
a. den Schülerinnen und Schülern die im Hinblick auf ein
lebenslanges Lernen notwendigen grundlegenden Kompetenzen vermittelt;
b. die geistige Offenheit und die Fähigkeit zum kritischen
Denken und selbstständigen Urteilen der Schülerinnen und
Schüler gefördert;
c. eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung,
nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung
angeboten;
d. die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen
und künstlerischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler gefördert.
2Maturandinnen und Maturanden sind fähig:
a. sich den Zugang zu neuem fachspezifischem und fachübergreifendem Wissen und Können zu erschliessen;
b. ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten;
c. allein und in Gruppen zu arbeiten;
d. logisch zu denken und zu abstrahieren;
e. intuitiv, analog und vernetzt zu denken;
f. wissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen nachzuvollziehen und auf propädeutischem Niveau anzuwenden; und
g. sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns auseinanderzusetzen.
3Sie beherrschen die Unterrichtssprache und verfügen über
Kompetenzen zur selbstständigen Sprachverwendung in weiteren Sprachen, insbesondere in mindestens einer weiteren
Landessprache. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam
zu äussern sowie Reichtum und Besonderheit der mit einer
Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
4Sie finden sich in ihrer natürlichen, technischen, ökonomischen,
gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, in Bezug auf
die Gegenwart, die Vergangenheit und die Zukunft und auf
schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit,
Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der
Gesellschaft und der natürlichen Umwelt wahrzunehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Dauer
1Der gymnasiale Maturitätslehrgang dauert mindestens vier
Jahre.
2An Maturitätsschulen für Erwachsene dauert der auf die
Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre. Ein
angemessener Teil dieses Lehrgangs findet im Präsenzunterricht
statt.
3Für Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Schultypen der
Sekundarstufe II in den gymnasialen Maturitätslehrgang aufgenommen werden, umfasst der Lehrgang in der Regel
mindestens den Unterricht in den zwei letzten Jahren vor der

## Art. 8 Maturität. {#art_8}

Lehrpersonen
1Der Unterricht in den Fächern nach den Artikeln 11–13 wird von
Lehrpersonen erteilt, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen
erworben oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen
haben. Wenn für diese Fächer die wissenschaftliche Ausbildung
an einer universitären Hochschule möglich ist, wird als
Abschluss ein universitärer Master verlangt.
2Die regelmässige Weiterbildung der Lehrpersonen wird sichergestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Lehrplan
1Der Unterricht richtet sich nach einem kantonalen oder vom
Kanton genehmigten Lehrplan.
2Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK.
3Er ist auf einen kohärenten und mindestens vierjährigen Lehrgang ausgerichtet.

## Art. 10 {#art_10}

Fächerangebot
1Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus
a. einem Grundlagenbereich;
b. einem Wahlpflichtbereich;
c. dem Fach Sport.
2Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern.
3Der Wahlpflichtbereich besteht aus einem Schwerpunktfach,
einem Ergänzungsfach und der Maturitätsarbeit.
4In Maturitätslehrgängen für Erwachsene ist das Fach Sport nicht
Bestandteil des obligatorischen Fächerangebots.

## Art. 11 {#art_11}

Grundlagenfächer
1Mit den Grundlagenfächern werden die Mindestkompetenzen
für die allgemeine Studierfähigkeit vermittelt und wird ein
Beitrag zur Vermittlung jener Kompetenzen geleistet, die dazu
befähigen, anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft zu übernehmen.
2Die Grundlagenfächer sind:
a. die Landessprache, die an der Schule als Unterrichtssprache
verwendet wird (Unterrichtssprache);
b. eine zweite Landessprache;
c. eine dritte Landessprache, Englisch, Latein oder Griechisch
(dritte Sprache);
d. Mathematik;
e. Informatik;
f. Biologie;
g. Chemie;
h. Physik;
i. Geografie;
j. Geschichte;
k. Wirtschaft und Recht;
l. bildende Kunst oder Musik oder bildende Kunst und Musik.
3Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler als
zweite Landessprache aus mindestens zwei Sprachen auswählen
können. In den Kantonen Bern, Freiburg und Wallis ist die
zweite Landessprache die zweite Amtssprache des Kantons.
4Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische oder italienische Sprache zusammen mit Deutsch als Unterrichtssprache
bezeichnet werden.
5Philosophie kann als weiteres Grundlagenfach angeboten werden.

## Art. 12 {#art_12}

Schwerpunktfach
1Das Schwerpunktfach dient der disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung. Es ist in wesentlichen
Teilen wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet.
2Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon.

## Art. 13 {#art_13}

Ergänzungsfach
1Das Ergänzungsfach dient einer weiteren disziplinären oder
interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung.
2Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon.

## Art. 14 {#art_14}

Weitere Fächer
Es können weitere Fächer angeboten werden.

## Art. 15 {#art_15}

Ausgeschlossene Fächerkombinationen
Folgende Fächerkombinationen sind ausgeschlossen:
a. die Wahl der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als
Schwerpunktfach;
b. die Wahl des gleichen Fachs als Schwerpunktfach und als
Ergänzungsfach.

## Art. 16 {#art_16}

Ausbildungsangebote
Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den
Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die
Bestimmungen der Kantone massgebend.

## Art. 17 {#art_17}

Maturitätsarbeit
1Die Maturitätsarbeit fördert die Selbstständigkeit und die
Aneignung wissenschaftspropädeutischen Arbeitens.
2Sie ist eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich
kommentierte Arbeit mit einem wissenschaftspropädeutischen
Anteil. Sie wird allein oder in einer Gruppe erstellt und

## Art. 18 mündlich präsentiert. {#art_18}

Anteil der Fächer an der Unterrichtszeit
Der Anteil der folgenden Fächer an der gesamten Unterrichtszeit
beträgt:
Fächer Anteil in Prozent
a. Grundlagenfächer:
1. Sprachfächer: Unterrichtssprache,
zweite Landessprache und dritte
Sprache:
mind. 27
2. Mathematik, Informatik sowie die
naturwissenschaftlichen Fächer:
Biologie, Chemie und Physik:
mind. 27
3. geistes- und sozialwissenschaftliche
Fächer: Geschichte, Geografie sowie
Wirtschaft und Recht:
mind. 12
4. künstlerische Fächer: bildende Kunst
oder Musik oder bildende Kunst und
Musik:
mind. 6
b. Schwerpunktfach, Ergänzungsfach und
Maturitätsarbeit:

## Art. 19 mind. 15 {#art_19}

Basale Kompetenzen
1Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die
basalen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen für die
allgemeine Studierfähigkeit erwerben.
2Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben,
dass die Schülerinnen und Schüler die basalen fachlichen
Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in Mathematik
erwerben, bevor sie die Maturitätsprüfungen ablegen.

## Art. 20 {#art_20}

Transversale Unterrichtsbereiche
1In den Fächern und in den übrigen Angeboten der Schule
werden transversale Themen behandelt und überfachliche
Kompetenzen vermittelt.
2Interdisziplinäres Arbeiten macht mindestens drei Prozent der
gesamten Unterrichtszeit aus.

## Art. 21 {#art_21}

Sprachen und Verständigung
1Die Kenntnisse über sowie das Verständnis für die regionalen
und kulturellen Besonderheiten der Schweiz werden durch
geeignete Massnahmen gefördert.
2Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die
Möglichkeit haben, einen Kurs in folgenden Sprachen zu
besuchen:
a. dritte Landessprache;
b. Englisch.

## Art. 22 {#art_22}

Austausch und Mobilität
1Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler ihre
interkulturellen, gesellschaftlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln.
2Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben,
dass jede Schülerin und jeder Schüler an Austausch und Mobilitätsaktivitäten in einer anderen Sprachregion der Schweiz oder
des Auslands teilnimmt.

## Art. 23 {#art_23}

Einsatz für das Gemeinwohl
Es werden Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass
sich die Schülerinnen und Schüler für das Gemeinwohl
einsetzen.

## Art. 24 {#art_24}

Maturitätsprüfung
1Die Maturitätsprüfung findet mindestens in den folgenden
Fächern statt:
a. Unterrichtssprache;
b. zweite Landessprache;
c. Mathematik;
d. Schwerpunktfach;
e. ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des
Kantons massgebend sind.
2Die Prüfungen erfolgen schriftlich; mindestens in der Unterrichtssprache und in den modernen Fremdsprachen erfolgen sie
zusätzlich mündlich.
3Höchstens zwei Fächer dürfen mehr als ein Jahr, frühestens
jedoch zwei Jahre vor der Maturität geprüft werden.

## Art. 25 {#art_25}

Maturitätsnoten und Bewertung der Maturitätsarbeit
1Die Maturitätsnoten sind die Noten der Grundlagenfächer, des
Schwerpunktfachs, des Ergänzungsfachs und der Maturitätsarbeit.
2Die Maturitätsnoten werden wie folgt gesetzt:
a. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet:
je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist, und der
Leistungen an der Maturitätsprüfung;
b. in den Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet:
aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem
das Fach unterrichtet worden ist;
c. in der Maturitätsarbeit: aufgrund der schriftlichen Arbeit und
der mündlichen Präsentation; die Beurteilung des Arbeitsprozesses fliesst in die Beurteilung der schriftlichen Arbeit
oder der mündlichen Präsentation ein.

## Art. 26 {#art_26}

Bestehensnormen
1Die Leistungen in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit werden in
ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die
tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2Die Maturität ist bestanden, wenn in den Grundlagenfächern,
im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach und in der Maturitätsarbeit:
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und
b. nicht mehr als vier Maturitätsnoten unter 4 erteilt wurden.
3Für die Erlangung des Maturitätszeugnisses werden zwei Versuche zugelassen.

## Art. 27 {#art_27}

Maturitätszeugnis
1Das Maturitätszeugnis enthält:
a. die Aufschrift "Schweizerische Eidgenossenschaft" sowie die
Kantonsbezeichnung;
b. den Vermerk "Maturitätszeugnis, ausgestellt nach den
Erlassen des Bundesrates vom 28. Juni 2023 und der
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und
-direktoren vom 22. Juni 2023 über die Anerkennung von
gymnasialen Maturitätszeugnissen";
c. den Namen der Schule, die es ausstellt;
d. den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der
Inhaberin oder des Inhabers; bei Schweizerinnen und
Schweizern enthält das Maturitätszeugnis zusätzlich den
Heimatort, bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich
die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort;
e. Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber
die Schule besucht hat;
f. die Maturitätsnoten;
g. das Thema der Maturitätsarbeit;
h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und
eines Mitglieds der Schulleitung.
2Im Maturitätszeugnis können ebenfalls aufgeführt werden:
a. die Noten für das Fach Sport und für allfällige weitere Fächer
nach Artikel 14;
b. der Vermerk "mehrsprachige Maturität", wenn der Kanton
einen mehrsprachigen Maturitätslehrgang vorsieht, der die
Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission
(SMK) erfüllt.

## Art. 28 {#art_28}

Qualitätsentwicklung und -sicherung
Die Schulen verfügen über ein System der Qualitätsentwicklung
und -sicherung.

## Art. 29 {#art_29}

Berichtswesen
Die Schulen verfügen über ein Berichtswesen, das es erlaubt,
zuhanden der SMK die Erfüllung der Mindestanforderungen
nachzuweisen.

## Art. 30 III Abweichungen von den Mindestanforderungen {#art_30}

Auf Antrag der SMK können Abweichungen von den Mindestanforderungen nach den Artikeln 5–29 bewilligt werden für:
a. die Durchführung von befristeten Schulversuchen;
b. Schweizerschulen im Ausland;
c. Maturitätsschulen für Erwachsene.

## Art. 31 IV Kantonale Massnahmen {#art_31}

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Den Schülerinnen und Schülern steht ein kostenloses Angebot
der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zur Förderung der
Laufbahngestaltungskompetenzen zur Verfügung.

## Art. 32 {#art_32}

Chancengerechtigkeit
1Es bestehen geeignete Massnahmen zur Förderung der
Chancengerechtigkeit, insbesondere beim Übertritt von der
Volksschule an die Maturitätsschulen und während des Maturitätslehrgangs.
2Erwachsenen wird ermöglicht, eine gymnasiale Maturität zu
erlangen.
3Es besteht ein kontinuierlicher Dialog zwischen der Volksschule
und den Maturitätsschulen sowie zwischen den Maturitätsschulen und den Hochschulen.

## Art. 33 V Gesuchseinreichung und Anerkennung {#art_33}

Gesuchseinreichung
1Kantonale und kantonal anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse werden auf Gesuch hin schweizerisch anerkannt.
2Bewilligungen für Abweichungen von den Mindestanforderungen nach Artikel 30 werden auf Gesuch hin erteilt.
3Die Gesuche sind vom zuständigen Kanton an die SMK zu
richten.

## Art. 34 {#art_34}

Anerkennung von Maturitätszeugnissen und Bewilligung
von Abweichungen
1Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis ist schweizerisch anerkannt, wenn das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die EDK das entsprechende Gesuch um
Anerkennung je genehmigt haben.
2Abweichungen von den Mindestanforderungen (Art. 30) gelten
als bewilligt, wenn das WBF und die EDK das entsprechende
Gesuch je genehmigt haben.

## Art. 35 VI Schlussbestimmungen {#art_35}

Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 wird aufgehoben.

## Art. 36 {#art_36}

Übergangsbestimmungen1
1Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen
werden nach bisherigem Recht erteilt, wenn das Gesuch um
Anerkennung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Reglements hängig ist.
2Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden auf Ersuchen des betreffenden Kantons nach bisherigem
Recht erteilt innerhalb von:
a. acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements;
b. vierzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements, sofern
die Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge im
betreffenden Kanton nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht.
3Die nach bisherigem Recht erteilten Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen sind gültig noch während:
a. acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements;
b. vierzehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements, sofern
die Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge
nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht.

## Art. 37 {#art_37}

Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2024 in Kraft.
1 Änderung vom 20. Juni 2024
Bern, 22. Juni 2023
Im Namen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren
Die Präsidentin:
Silvia Steiner
Die Generalsekretärin:
Susanne Hardmeier
