---
title: "Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Fischerei in den zürcherisch-st.gallischen Grenzgewässern"
id: f9a66e90-ce19-4b74-badd-5887ad2226bf
authority: intercantonal
place: "Intercantonal"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "6.4-5"
publisher_url: https://www.intlex.ch/data/6.4-5/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f9a66e90-ce19-4b74-badd-5887ad2226bf
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/24511/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b11987715d0725ab012ebc36dac1b5b8d3b8c0634ce02bd3f4dbdeedf8473e86
provisions: 1
---

# Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Fischerei in den zürcherisch-st.gallischen Grenzgewässern

## text {#text}

Interkantonales Publikationsorgan iSR 6.4-5
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich
und St.Gallen über die Fischerei in den
zürcherisch-st.gallischen Grenzgewässern
Erster Beitritt am: 14.03.1946 (Stand: 25.08.1998)
Bemerkungen
Kanton Bemerkungen
Änderungs- und Beitrittstabelle
Erstfassung:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
22.03.1946 01.05.1946 –
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
ZH 14.03.1946 01.05.1946 OS 40, 981 und GS VII, 335
SG 22.03.1946 01.05.1946 bGS 4, 425
Fassung per 25.08.1998:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
25.08.1998 ? –
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
ZH ? 25.08.1998
SG 25.08.1998 25.08.1998 nGS 33–82
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 854.373
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über
die Fischerei in den zürcherisch-st.gallischen Grenzgewässern
vom 13. April 1946 (Stand 25. August 1998)
Ziff. 1
1 Die gemeinsamen Grenzgewässer der Kantone Zürich und St.Gallen werden
ohne Rücksicht auf den Verlauf der Kantonsgrenze in folgender Weise in fischereiwirtschaftlich einheitliche Fischereireviere unterteilt:
a) Fuchsbach bei Steg, von den Quellen bis zur Mündung in die Töss, samt
Nebenbächen.
b) Töss, von den Quellen der vorderen und hinteren Töss bis zur Mündung des
Lipperschwendibaches bei Bauma, samt Nebenbächen, ohne Mühlebach Fischenthal und Fuchsbach Steg.
c) Schmittenbach bei Wald von den Quellen bis zur Mündung in die Jona samt
Stauweiher und Nebenbächen.
d) Laupenbach bei Wald, von den Quellen bis zur zürcherisch-st.gallischen
Kantonsgrenze südlich Laupen, samt Bach von Hubertingen, Nebenbächen
und Stauweihern.
e) Jona, vom Hohlauf zwischen Wald und Rüti bis zur Kantonsgrenze in der
Kühweid, einschliesslich die zürcherisch-st.gallischen Grenzstrecken vom Rotbächli bis zur Kühweid, samt Nebenbächen.
2 Für die Abgrenzung der Reviere ist der beiliegende Plan2 massgeblich.
Ziff. 2
1 Die Verpachtung dieser Grenzreviere erfolgt durch den Kanton Zürich.
2 Für die Ausübung der Fischerei und die Bewirtschaftung der Gewässer sind das
zürcherische Fischereigesetz und die übrigen zürcherischen Fischereivorschriften
massgebend.
1 bGS 4, 425; nGS 20–85. Vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen genehmigt am 22. März
1946; vom Bundesrat genehmigt am 13. April 1946; in Vollzug ab 1 . Mai 1946.
2 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
nGS bGS 4, 425
854.373
Ziff. 3
1 Die Fischereiaufsicht über die Grenzreviere wird durch die zürcherischen Fischereiaufseher ausgeübt. Sie werden in ihrer Arbeit durch die st.gallischen Aufsichtsorgane3 unterstützt.
Ziff. 4
1 Die Verteilung der Pachtzinserträgnisse erfolgt nach den Flächenanteilen der
Kantone an den Grenzrevieren in folgender Weise:
a) Fuchsbach usw.: Kanton Zürich 86 %, Kanton St.Gallen 14 %
b) Töss usw.: Kanton Zürich 95 %, Kanton St.Gallen 5 %
c) Schmittenbach usw.: Kanton Zürich 84 %, Kanton St.Gallen 16 %
d) Laupenbach usw.: Kanton Zürich 63 %, Kanton St.Gallen 37 %
e) Jona usw.: Kanton Zürich 86 %, Kanton St.Gallen 14 %
2 Bei einer Änderung der bestehenden Wassernutzungsrechte ist eine Anpassung
an die neuen Verhältnisse vorzunehmen.
3 Die Auszahlung der Pachtzinsanteile erfolgt durch die für die Fischerei zuständige Direktion des Kantons Zürich jeweils auf den 30. Juni jeden Jahres.*
Ziff. 5
1 Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und ihre Auswertung
werden durch den Kanton Zürich besorgt. Das Zahlenmaterial steht dem Kanton
St.Gallen jederzeit zur Einsicht offen.
Ziff. 6
1 Die Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften in den Grenzrevieren erfolgen bei den zuständigen Behörden4 des Tatortes.5 Die Bestrafung der
Übertretungen regelt sich, soweit nicht das Bundesgesetz betreffend die Fischerei
vom 21. Dezember 18886 zur Anwendung kommt, nach den massgebenden Vorschriften des Kantons Zürich im Sinne von Ziff. 2 dieser Übereinkunft.
3 Siehe Art. 53 FV, sGS 854.11.
4 Im Kanton St.Gallen das Bezirksamt; siehe Art. 6 und 49 StP, sGS 962.1.
5 Siehe Art. 49 StP, sGS 962.1; für die Anzeigepflicht der Aufsichtsorgane siehe Art. 55 FV,
sGS 854.11.
6 Aufgehoben, nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0.
854.373
Ziff. 7
1 Diese Übereinkunft tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Mai
1946 in Kraft und dauert entsprechend der zürcherischen Pachtperiode bis
30. April 1954. Sie bleibt jeweils für eine Dauer von acht Jahren in Kraft, sofern sie
nicht ein halbes Jahr vor ihrem Ablauf von einem der Vertragskantone gekündigt
wird.
854.373
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass bGS 4, 425 13.04.1946 01.05.1946
Ziff. 4, Abs. 3 geändert 33–82 25.08.1998 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.04.1946 01.05.1946 Erlass Grunderlass bGS 4, 425
25.08.1998 keine Angabe Ziff. 4, Abs. 3 geändert 33–82
