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title: "Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung"
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# Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

## Art. 1 {#art_1}

Anwendung der StPO
1 Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden auch auf das kantonale
Strafrecht und das eidgenössische Übertretungsstrafrecht Anwendung, sofern das kantonale Recht keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendung des GOG
1 Für die Organisation und das allgemeine Verfahrensrecht der Gerichte gilt
ergänzend das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz.

## Art. 3 {#art_3}

Parlamentarische Immunität
1 Mitglieder des Grossen Rates, der Standeskommission und der Gerichte
können wegen Äusserungen im Grossen Rat nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder dazu die Ermächtigung erteilen
(Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO). Solche Entscheide sind endgültig.

## Art. 4 {#art_4}

Ermächtigungsverfahren
1 Strafverfahren gegen Mitglieder der Vollziehungs- und Gerichtsbehörden
wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen dürfen nur mit Ermächtigung der Standeskommission eröffnet werden, welche endgültig entscheidet (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO).
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
312.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 5 {#art_5}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben der Polizei (Art. 12 lit. a StPO).

## Art. 6 {#art_6}

Staatsanwaltschaft
1 Der Staatsanwalt1) leitet das Vorverfahren, führt die Untersuchung durch
und erhebt Anklage und vertritt diese gegebenenfalls (Art. 12 lit. b StPO).
2 Er kann Untersuchungsbeamte mit Einvernahmen (Art. 142 Abs. 1 StPO),
Beweiserhebungen (Art. 311 Abs. 1 StPO) und dem Erlass von Strafbefehlen beauftragen sowie die Einvernahmen von Zeugen an Angehörige der
Kantonspolizei delegieren (Art. 142 Abs. 2 StPO). *
3 Der Staatsanwalt ist ferner zuständig für die interkantonale und die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

## Art. 7 {#art_7}

Standeskommission
1 Die Standeskommission wählt die ordentlichen und ausserordentlichen Staatsanwälte (Art. 14 Abs. 2 StPO). *
2 Sie führt die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden. Diese umfasst: *
a) * die organisatorischen, administrativen und personellen Belange;
b) * die Abwicklung der Fälle (Geschäftsführung), ausgenommen die
Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall;
c) * die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden, soweit die eidgenössischen Strafprozessvorschriften keine andere Zuständigkeit vorsehen.
3 Sie hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein Einsichts- und Auskunftsrecht,
und sie kann Weisungen erteilen. In Verfahrensakten kann sie nur Einsicht
nehmen, wenn dies für die Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde erforderlich ist oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. *
Art. 7a * Fachkommission
1 Der Grosse Rat wählt eine unabhängige Fachkommission, bestehend aus
drei Mitgliedern mit Fachkenntnissen im Straf- und Strafprozessrecht.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 312.000
2 Die Kommission führt im Auftrag der Standeskommission fachliche Abklärungen bei den Strafverfolgungsbehörden durch. Der Grosse Rat kann die
Standeskommission zur Erteilung solcher Aufträge verpflichten; die Standeskommission berichtet in diesem Fall dem Grossen Rat über die Ergebnisse
in geeigneter Form, beispielsweise mittels einer anonymisierten Fassung
des Berichts der Fachkommission.
3 Für die Erfüllung dieser Aufträge steht der Kommission gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden ein Auskunftsrecht und ein Einsichtsrecht in die
Akten zu.
4 Die Kommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht und kann
Anträge stellen. Für aufsichtsrechtliche Massnahmen bleibt die Standeskommission zuständig.

## Art. 8 {#art_8}

Bezirksgericht
a) Zwangsmassnahmengericht *
1 Ein Einzelrichter des Bezirksgerichts übt die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts aus (Art. 13 lit. a StPO).
2 Der Bezirksgerichtspräsident kann bei Bedarf einen Stellvertreter einsetzen. *
Art. 8a * b) Präsident
1 Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet über Einsprachen gegen Strafbefehle (Art. 356 StPO).

## Art. 9 {#art_9}

c) Gesamtgericht *
1 Das Bezirksgericht entscheidet als erstinstanzliches Gericht in Strafsachen
(Art. 13 lit. b StPO), soweit das kantonale Recht keine Ausnahmen vorsieht. *
Art. 9a * Kantonsgericht
a) Präsident
1 Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet über Berufungen gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 13 lit. d StPO).
312.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 10 {#art_10}

b) Kommission *
1 Die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen amtet
als Beschwerdeinstanz (Art. 13 lit. c StPO).

## Art. 11 {#art_11}

c) Abteilung Zivil- und Strafgericht *
1 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, ist Berufungsgericht
(Art. 13 lit. d StPO), soweit das kantonale Recht keine Ausnahmen vorsieht. *

## Art. 12 {#art_12}

Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch (Art. 67 StPO).

## Art. 13 {#art_13}

Belohnungen
1 Die Standeskommission kann auf Antrag des Staatsanwaltes Privaten für
die erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausrichten (Art.
211 Abs. 2 StPO).

## Art. 14 {#art_14}

Meldepflicht für aussergewöhnliche Todesfälle
1 Ärzte, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen im Sinne von Art. 321 StGB
sind verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle der Strafbehörde zu melden
(Art. 253 Abs. 4 StPO).

## Art. 15 {#art_15}

Strafanzeige
1 Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte des Kantons, der Bezirke und
der Gemeinden sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten; die Eigenschaft als Behördenmitglied und Beamter richtet sich nach Art. 110 Abs. 3 StGB.
2 Bezieht sich die Kenntnis auf ein Verbrechen im Sinne des StGB, muss
Anzeige erstattet oder eine von der Standeskommission eingesetzte Beratungskommission beigezogen werden; im Falle des Beizuges der Beratungskommission befindet diese über eine Anzeige.
Kanton Appenzell Innerrhoden 312.000
3 Vor der Anzeigeerstattung können von der Standeskommission bezeichnete Fachpersonen zugezogen werden. Diese und die Mitglieder der Beratungskommission sind in den Fällen, in denen sie beigezogen wurden, von
der Pflicht nach Abs. 2 befreit.
4 Die Standeskommission kann Weisungen erlassen, insbesondere über die
Anzeigeerstattung durch die Beratungskommission.

## Art. 16 {#art_16}

Vollzug
1 Im Rahmen des Strafvollzuges sind zuständig (Art. 363 Abs. 3 StPO):
a) die Standeskommission für die Entlassung oder die Aufhebung von
Massnahmen einschliesslich eines allfälligen Widerrufes nach Art.
62b, Art. 62c Abs. 1–5, Art. 62d, Art. 63a Abs. 1–2, Art. 64a Abs. 1,
Art. 64b Abs. 1 und Art. 86–89 StGB;
b) das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement für den Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 372 StGB) sowie die Durchführung von gemeinnütziger Arbeit (Art. 375 StGB);
c) die Verfahrensleitung der den Endentscheid fällenden Behörde für
Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen (Art. 374 StGB).

## Art. 17 {#art_17}

Inkasso
1 Die Landesbuchhaltung ist kantonale Inkassobehörde (Art. 442 Abs. 3
StPO).

## Art. 18 {#art_18}

Grosser Rat
1 Der Grosse Rat erlässt eine Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 439 Abs. 1 StPO).

## Art. 19 {#art_19}

Standeskommission
1 Die Standeskommission erlässt die für die Anwendung des Strafgesetzbuches und dieses Einführungsgesetzes notwendigen Bestimmungen.
2 Sie schliesst die für den ausserkantonalen Strafen- und Massnahmenvollzug erforderlichen Vereinbarungen ab. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit
des Grossen Rates über den Beitritt zu Konkordaten (Art. 27 Abs. 3
Kantonsverfassung). *
312.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den gleichen
Zeitpunkt wie die Strafprozessordnung2) in Kraft.

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden
Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Strafprozessordnung vom 27. April 1986 (StPO).
2) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (BRB vom 31. März 2010).
Kanton Appenzell Innerrhoden 312.000
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.04.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 19 Abs. 2 geändert -
28.04.2019 01.01.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 2020-28
28.04.2019 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 2020-28
28.04.2019 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2, a) eingefügt 2020-28
28.04.2019 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2, b) eingefügt 2020-28
28.04.2019 01.01.2021 Art. 7 Abs. 2, c) eingefügt 2020-28
28.04.2019 01.01.2021 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 2020-28
28.04.2019 01.01.2021 Art. 7a eingefügt 2020-28
09.05.2021 01.06.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 2021-12
09.05.2021 01.06.2021 Art. 8 Titel geändert 2021-12
09.05.2021 01.06.2021 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 2021-12
09.05.2021 01.06.2021 Art. 8a eingefügt 2021-12
09.05.2021 01.06.2021 Art. 9 Titel geändert 2021-12
09.05.2021 01.06.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 2021-12
09.05.2021 01.06.2021 Art. 9a eingefügt 2021-12
09.05.2021 01.06.2021 Art. 10 Titel geändert 2021-12
09.05.2021 01.06.2021 Art. 11 Titel geändert 2021-12
09.05.2021 01.06.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 2021-12
312.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.04.2009 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 6 Abs. 2 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-28
Art. 7 Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-12
Art. 7 Abs. 2 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-28
Art. 7 Abs. 2, a) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-28
Art. 7 Abs. 2, b) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-28
Art. 7 Abs. 2, c) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-28
Art. 7 Abs. 3 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-28
Art. 7a 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-28
Art. 8 09.05.2021 01.06.2021 Titel geändert 2021-12
Art. 8 Abs. 2 09.05.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-12
Art. 8a 09.05.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-12
Art. 9 09.05.2021 01.06.2021 Titel geändert 2021-12
Art. 9 Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-12
Art. 9a 09.05.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-12
Art. 10 09.05.2021 01.06.2021 Titel geändert 2021-12
Art. 11 09.05.2021 01.06.2021 Titel geändert 2021-12
Art. 11 Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-12
Art. 19 Abs. 2 26.04.2015 26.04.2015 geändert -
