---
title: "Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz"
id: f9d39b92-1a63-4555-bad6-8d09d750cc67
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "947.2.1"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/947.2.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f9d39b92-1a63-4555-bad6-8d09d750cc67
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5288/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 1160917a921bf5d71478d7010162858982e8323fd87ae8d482168426022cea87
provisions: 12
---

# Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen
Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der
kantonalen Salzregale.

## Art. 2 {#art_2}

Salzregal
Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und
Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent
oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser
Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten
Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, im
Folgenden Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren
Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung
angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte
Regalgebühren.

## Art. 4 {#art_4}

Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen
einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

## Art. 5 {#art_5}

Einnahmen
Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem
Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

## Art. 6 {#art_6}

Organe
Die Organe dieser Vereinbarung sind:
– der Verwaltungsrat,
– die Geschäftsleitung,
– die Kontrollstelle
Salzverkauf – Interkantonale Vereinbarung 947.2.1
der Rheinsalinen.

## Art. 7 {#art_7}

Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat
der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in
den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des
Verteilungsschlüssels;
b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der
den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;
d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender
Vereinbarung.
3 Bei Geschäften nach Absatz 2 Bst. a–d sind nur die
Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser
Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die
nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der
Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der
Regalgebühr;
c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für
wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der
Kantone;
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen
Instanzen;
f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender
Stimme.

## Art. 9 {#art_9}

Kontrollstelle
Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
Salzverkauf – Interkantonale Vereinbarung 947.2.1
a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der
Regalgebühren;
b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom
Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsschutz
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der
Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im
Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der
Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Abs. 3
Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen
Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung
werden vom Bundesgericht entschieden.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt
haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu
setzen. Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu
richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates
ein.

## Art. 12 {#art_12}

Austritt
Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist
von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Genehmigung
Diese Vereinbarung ist vom Bundesrat am 4.12.1974 genehmigt worden.
Beitritt durch Dekret vom 17.5.1974
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 12.8.1974
Salzverkauf – Interkantonale Vereinbarung 947.2.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.11.1973 Erlass Grunderlass 12.08.1974 BL/AGS 1974 f 93 / d 92
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.11.1973 12.08.1974 BL/AGS 1974 f 93 / d 92
