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title: "Verordnung betreffend die Verteilung des Anteils der Spielerträge aus dem Betrieb von Spielbanken"
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provisions: 10
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# Verordnung betreffend die Verteilung des Anteils der Spielerträge aus dem Betrieb von Spielbanken

## Art. 1 {#art_1}

Ernennung, Zusammensetzung und Aufgabe des Verteilorgans
1 Der Staatsrat ernennt ein Verteilorgan (nachstehend: Delegation), bestehend aus sieben Mitgliedern und unabhängig von der Kantonsverwaltung. *
2 Bei der Ernennung der Delegationsmitglieder ist eine ausgewogene regionale Vertretung zu gewährleisten.
3 Der Staatsrat kann das Verteilorgan betreffend die Verteilung der Erträge
aus Lotterien mit der Verteilung der aus dem Betrieb von Spielbanken resultierenden Spielerträge beauftragen.
Art. 1a * Aufgabe der Delegation
1 Die Delegation ist zuständig für der Verteilung der aus dem Betrieb von
Spielbanken resultierenden Spielerträgen.

## Art. 2 {#art_2}

Organisation der Delegation
1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Delegation. Im übrigen organisiert sich die Delegation selber.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Die Amtsdauer der Delegationsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre oder
im Alter von 70 Jahren. *
3 Jedes Mitglied kann schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres seine
Demission einreichen.
4 Die Delegationsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis, unter Straffolge des Artikel 320 des schweizerischen Strafgesetzbuches.

## Art. 3 {#art_3}

Verwaltung
1 Die Delegation organisiert ihren administrativen Bereich selbstständig.
2 Die Delegation kann Experten beiziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Finanzierung der Delegation und ihrer Verwaltung
1 Die Entschädigungen und die Finanzierung der Delegation, ihrer Verwaltung sowie ihrer Experten erfolgen unter Verwendung der dem Kanton zufallenden Gewinne aus dem Betrieb von Lotterien.
2 Die Delegation erlässt ein entsprechendes Reglement.

## Art. 5 {#art_5}

Entscheidkompetenzen
1 Das Verteilorgan besitzt freies Beiträge. *
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zusprechung eines Beitrages der Delegation. *
3 Die durch den Staatsrat genehmigten Entscheide der Delegation sind endgültig und mit keinem Rechtsmittel anfechtbar.

## Art. 6 {#art_6}

Entscheide
1 Die Delegation entscheidet rechtsgültig, wenn mindestens fünf Mitglieder
anwesend sind. Die Stellvertretung ist ausgeschlossen.
2 Jedes anwesende Mitglied besitzt eine Stimme. Die Entscheide der Delegation werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3 Die Mitglieder haben bei Entscheidungen ihre Unabhängigkeit zu wahren.
Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind sinngemäss
anzuwenden.
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## Art. 7 {#art_7}

Grundsätze betreffend die Verteilung des Anteils der Spielerträge
1 Grundsätzlich wird der Betrag am Anteil der Spielerträge aus dem Betrieb
von Spielbanken zugunsten von Projekten im öffentlichen Interesse oder für
gemeinnützige Zwecke verwendet:
a) insbesondere solche im sozialen, kulturellen, künstlerischen, touristischen und wirtschaftlichen Bereich, im Bereich des Behindertensports,
der Erziehung, der Ausbildung und der Forschung, der Umwelt, der
wissenschaftlichen Forschung, der Erhaltung des Allgemeingutes sowie im allgemeinen kantonalen Interesse;
b) deren Tätigkeit den lokalen Rahmen übersteigt, jedoch innerhalb der
Grenzen des Kantons verbleibt;
c) welche keinen privaten gewinnbringenden Zweck verfolgen und keinen
überwiegenden politischen oder religiösen Charakter aufweisen.
2 Der Anteil der Spielerträge aus dem Betrieb von Spielbanken kann nicht
zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen verwendet werden (Art. 31 Abs. 3 AGBGS). *
3 Unter Einhaltung einschränkender Bedingungen können Beiträge gewährt
werden an:
a) nebenberufliche künstlerische Aktivitäten;
b) Freizeitbeschäftigungen (mit Ausnahme von Behinderten);
c) private Personen oder Vereinigungen, welche einen wohltätigen oder
einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgen;
d) Ausbildung im sozialen und kulturellen Bereich;
e) * Publikationen von kantonalem Interesse;
f) Bauten, Renovationen von Gütern mit sozialem und kulturellem Interesse;
g) Deckung von Löhnen, Sozialabgaben oder Defizite von Organisationen ohne gewinnbringenden Zweck;
h) neues Gesuch innerhalb desselben Kalenderjahres.
4 Die Verteilkriterien sind zu Beginn des Kalenderjahres im Amtsblatt zu veröffentlichen.

## Art. 8 {#art_8}

Notwendige Unterlagen und Informationen
1 Die Delegation verfügt über ein Gesuchsformular, welches insbesondere
den Gesuchsablauf sowie die durch den Gesuchsteller zu hinterlegenden
Unterlagen festlegt.
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2 Der Gesuchsteller hat jederzeit auf Verlangen der Delegation alle notwendigen zusätzlichen Auskünfte zu erteilen.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht und Genehmigung durch den Staatsrat
1 Die Organisations-, Entschädigungs- und Verteilprinzipien, die Jahresrechnungen sowie die Entscheide der Delegation unterliegen der Genehmigung
durch den Staatsrat. *
2 Die Delegation hat dem zuständigen Departement jedes Jahr am 30. April
den schriftlichen Tätigkeits- und Kontrollbericht über das vergangene Geschäftsjahr abzuliefern.
3 Das kantonale Finanzinspektorat überprüft die Rechnungen der Delegation

## Art. 10 (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). * {#art_10}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Mai
2003 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.04.2003 01.05.2003 Erlass Erstfassung RO/AGS 2003 f 122 | d 131
10.03.2021 19.03.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 1a eingefügt RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 7 Abs. 3, e) geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-030
10.03.2021 19.03.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-030
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.04.2003 01.05.2003 Erstfassung RO/AGS 2003 f 122 | d 131
Ingress 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030
Art. 1 Abs. 1 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030
Art. 1a 10.03.2021 19.03.2021 eingefügt RO/AGS 2021-030
Art. 2 Abs. 2 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030
Art. 5 Abs. 1 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030
Art. 5 Abs. 2 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030
Art. 7 Abs. 2 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030
Art. 7 Abs. 3, e) 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030
Art. 9 Abs. 1 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030
Art. 9 Abs. 3 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-030
