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title: "Bebauungsplan 172: Basel Gebiet Erlenmatt (ehemaliges DB-Güterbahnhofareal), Geviert Schwarzwaldallee / Erlenstrasse / Riehenring / Wiese"
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# Bebauungsplan 172: Basel Gebiet Erlenmatt (ehemaliges DB-Güterbahnhofareal), Geviert Schwarzwaldallee / Erlenstrasse / Riehenring / Wiese

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.172
Bebauungsplan 172: Basel Gebiet Erlenmatt (ehemaliges DB-
Güterbahnhofareal), Geviert Schwarzwaldallee / Erlenstrasse / Riehenring /
Wiese
(BP 172)
Vom 9. Juni 2004 (Stand 7. Dezember 2014)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag der Bau- und Raumplanungskommission, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) sowie auf § 11 Abs. 3 des Umweltschutzgesetzes Basel-
Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 2), beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/171.html
1) SG 730.100
2) SG 780.100
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.172
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.06.2004 07.12.2014 Erlass Erstfassung KB 25.10.2014
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.172
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.06.2004 07.12.2014 Erstfassung KB 25.10.2014
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.172
Basel
Gebiet Erlenmatt (ehemaliges DB-Güterbahnhofareal), Geviert Schwarzwaldallee / Erlenstrasse / Riehenring / Wiese
GRB vom 9. Juni 2004
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag der Bau- und Raumplanungskommission, gestützt
auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) sowie auf § 11 Abs. 3 des
Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 2), beschliesst:
I.
II. Festsetzung eines Bebauungsplans
1.3)
Der Bebauungsplan Nr. 12’944 des Hochbau- und Planungsamtes vom 11. November 2013 wird
verbindlich erklärt.
2.
Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1 Bauliche Nutzung 4)
Innerhalb der Baufelder A - J dürfen Nutzungen mit einer BGF von maximal 217’000 m2, davon maximal
30’000 m2 BGF für Verkaufsnutzungen, mindestens 115’000 m2 BGF für Wohnen, 64’000 m2 BGF für
Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie 8’000 m2 BGF für Schulraum angeordnet werden.
Zusätzlich sind auf Grundstücken, die entweder schon im Besitz des Kantons sind oder von diesem resp.
der Einwohnergemeinde Basel erworben werden sollen, Bauten für Dienstleistungsnutzungen mit einer
BGF von maximal 21’600 m2 sowie diverse kleinere, bei der Gestaltung der öffentlichen Räume zu
berücksichtigende Baubereiche mit Verkaufs- und Verpflegungsnutzung zulässig.
Pflichtbaulinie
Überall, wo Baufelder an Allmend anstossen, muss entlang der Baulinie eine geschlossene Randbebauung
erstellt werden. Nur in den Baubereichen B2, E5, F1, G1, H2, I2 sowie J2 sind Bauwiche mit einer Breite
von 6 m zulässig, welche einseitig bis maximal 12 m verbreitert werden dürfen.
Dachgeschosse
Zusätzlich zu den Vollgeschossen dürfen keine Dachgeschosse erstellt werden.
Freiflächenberechnung
Der an die Baufelder angrenzende Vorgartenbereich wird bei der Berechnung des Freiflächenanteils
angerechnet.
1) SG 730.100.
2) SG 780.100.
3) Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0452).
4) Ziff. 2.1 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0452).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.172
Vorgarten
Die Vorgartenbereiche der Baufelder E, F und G sowie H, I und J müssen nicht begrünt werden, sofern die
jeweiligen Freiflächen zu zwei Drittel als Garten oder Grünfläche angelegt werden. Unter dieser
Voraussetzung sind gedeckte Abstellplätze für Velos, Motorfahrräder und Kinderfahrzeuge sowie
Unterflurcontainer zulässig. Die Vorgartenbereiche der Baufelder A, B und D sollen nicht begrünt werden,
sind jedoch mit der Gestaltung des öffentlichen Raumes abzustimmen.
2.2 Baufelder A, H, I, J
Nutzungsart und -mass
In den Baufeldern A, H, I und J sind insgesamt maximal 81’500 m2 BGF zulässig. Davon müssen
mindestens 39’000 m2 BGF für Wohnen verwendet werden. Innerhalb der Baufelder H, I und J muss ein
Freiflächenanteil von 50 % eingehalten werden. Dieser darf in einzelnen Baufeldern unterschritten werden,
sofern er innerhalb dieser Baufelder insgesamt eingehalten wird.
2.2.1 Baufeld A
Im Baubereich A1 sind Bauten mit maximal 5 Vollgeschossen und einer zwingend einzuhaltenden
Gebäudehöhe von 16 m zu erstellen. Im Baubereich A2 sind Bauten mit 6 Vollgeschossen und 22 m Gebäudehöhe zulässig. Im Baubereich A3 sind Bauten mit 7 Vollgeschossen und 25 m Gebäudehöhe, im
Baubereich A4 Bauten mit 8 Vollgeschossen und 28 m Gebäudehöhe zulässig. Im Bereich A5 darf bis zur
gleichen Gebäudehöhe wie in Baubereich A4 ein über die Allmend auskragender Gebäudeteil angeordnet
werden, wobei ein Lichtraumprofil von mindestens 5 m über der Allmend einzuhalten ist.
Abweichungen
Von diesen Bestimmungen zur Volumenanordnung kann nur dann abgewichen werden, wenn ohne
Nutzungserhöhung mittels eines Varianzverfahrens vorgängig die entsprechende Zustimmung des Regierungsrates eingeholt wurde.
Grossflächige Verkaufsnutzungen mit mehr als 1’200 m2 BGF dürfen nur im Baufeld A angeordnet werden.
2.2.2 Baufeld H 5)
Im Baubereich H1 sind Bauten mit maximal 5 Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von mindestens
16 m bis maximal 18 m zu erstellen. Im Baubereich H2 sind Bauten mit 6 Vollgeschossen und 19 m
Gebäudehöhe, im Baubereich H3 Bauten mit 5 Vollgeschossen und 16 m Gebäudehöhe zulässig. Im
Baubereich H4 sind bauten bis zu 4 Vollgeschossen und 13 m Gebäudehöhe unter Einhaltung der übrigen
Vorschriften des BPG zulässig. Ebenso darf im Bereich H5 das Erdgeschoss des Baubereichs H1 mit
maximal 5 m Gebäudehöhe vergrössert werden.
Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m2 BGF
dürfen nur in den Baubereichen H1 und H5 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissionen
irgendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnutzungen dienende Bereiche gelangen.
5) Ziff. 2.2.2. in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0452).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.172
2.2.3 Baufeld I 6)
Im Baubereich I1 sind Bauten mit maximal 5 Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von mindestens 16 m
bis maximal 18 m zu erstellen. Im Baubereich I2 sind Bauten mit 5 Vollgeschossen und 16 m Gebäudehöhe,
im Baubereich I3 Bauten mit 4 Vollgeschossen und 13 m Gebäudehöhe zulässig. Im Baubereich I4 sind
bauten bis zu 4 Vollgeschossen und 13 m Gebäudehöhe unter Einhaltung der übrigen Vorschriften des BPG
zulässig. Ebenso darf im Bereich I5 das Erdgeschoss des Baubereichs I1 mit maximal 5 m Gebäudehöhe
vergrössert werden.
Innerhalb des Baubereichs I1 kann das bestehende Gebäude (Silo-Gebäude der damaligen BLG; erstellt
1912 vom Architekten R. Sandreuter) erhalten werden, sofern die Erfordernisse des Lärmschutzes gemäss
Ziff. 2.9 eingehalten werden.
Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m2 BGF
dürfen nur in den Baubereichen I1 und I5 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissionen
irgendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnutzungen dienende Bereiche gelangen.
2.2.4 Baufeld J 7)
Im Baubereich J1 sind Bauten mit maximal 5 Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von mindestens 16 m
bis maximal 18 m zu erstellen. Im Baubereich J2 sind Bauten mit 4 Vollgeschossen und 13 m Gebäudehöhe
zulässig. Im Baubereich J3 sind Bauten bis zu 3 Vollgeschossen und 10 m Gebäudehöhe unter Einhaltung
der übrigen Vorschriften des BPG zulässig. Ebenso darf im Bereich J4 das Erdgeschoss des Baubereichs
J1 mit maximal 5 m Gebäudehöhe vergrössert werden.
Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m2 BGF
dürfen nur in den Baubereichen J1 und J4 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissionen
irgendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnutzungen dienende Bereiche gelangen.
2.3 Baufeld B 8)
Nutzungsart und -mass
Im Baufeld B sind insgesamt maximal 33’000 m2 BGF zulässig. Davon müssen mindestens 30’000 m2 BGF
für Wohnen verwendet werden.
Im Baubereich B1 sind Bauten mit 7 Vollgeschossen und 25 m Gebäudehöhe, im Baubereich B2 Bauten
mit 3 Vollgeschossen und 10 m Gebäudehöhe, in den Baubereichen B3 Bauten mit 6 Vollgeschossen und
21 m Gebäudehöhe zulässig. Im Bereich B4 sind Bauten bis zu 5 Vollgeschossen und 16 m Gebäudehöhe
unter Einhaltung der übrigen Vorschriften des BPG zulässig.
Quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m2 BGF dürfen nur in den Erdgeschossen entlang der
Pflichtbaulinie angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissionen irgendwelcher Art in die
angrenzenden, den Wohnnutzungen dienende Bereiche gelangen.
6) Ziff. 2.2.3 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0452).
7) Ziff. 2.2.4 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0452).
8) Ziff. 2.3 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0452).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.172
2.4 Baufeld C 9)
Nutzungsart und -mass
Im Baufeld C sind insgesamt maximal 16’000 m² BGF zulässig.
Die Bereiche C1 und C3 enthalten Gebäude und Freiräume, die der Stadt- und Dorfbildschutzzone
entsprechen. Der Bereich C3 darf im Rahmen einer zweckmässigen Nutzung als Pausenplatz mit Spielgeräten sowie gedeckten Veloabstellplätzen überbaut werden. Im Baubereich C2 sind Bauten mit 6 Vollgeschossen und einer maximalen Gebäudehöhe von 21 m zulässig.
2.5. Baufeld D
Nutzungsart und -mass
Im Baufeld D sind insgesamt maximal 22’400 m2 BGF zulässig. Davon müssen mindestens 5’000 m2 BGF
für Wohnen verwendet werden.
Im Baubereich D1 sind Bauten mit 5 Vollgeschossen und 20 m Gebäudehöhe, im Baubereich D2 Bauten
mit 8 Vollgeschossen und 28 m Gebäudehöhe, im Baubereich D3 Bauten mit 3 Vollgeschossen und 11 m
Gebäudehöhe zulässig.
2.6 Baufelder E, F, G
Nutzungsart und -mass
In den Baufeldern E, F und G sind insgesamt maximal 56’100 m2 BGF zulässig. Davon müssen mindestens
41’000 m2 BGF für Wohnen verwendet werden. Innerhalb der Baufelder E, F und G muss ein Freiflächenanteil von 50 % eingehalten werden. Dieser darf in einzelnen Baufeldern unterschritten werden, sofern
er innerhalb dieser Baufelder insgesamt eingehalten wird.
2.6.1 Baufeld E
In den Baubereichen E1 und E5 sind Bauten mit 6 Vollgeschossen und 21 m Gebäudehöhe, im Baubereich
E2 Bauten mit 5 Vollgeschossen und 16 m Gebäudehöhe zulässig. Im Bereich E3 sind Bauten bis zu 4
Vollgeschossen und 13 m Gebäudehöhe unter Einhaltung der übrigen Vorschriften des BPG zulässig.
Ebenso darf im Bereich E4 das Erdgeschoss des Baubereichs E1 mit maximal 5 m Gebäudehöhe vergrössert
werden.
Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m2 BGF
dürfen nur in den Baubereichen E1 und E4 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissionen
irgendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnutzungen dienenden Bereiche gelangen.
Öffentlicher Durchgang
Zwischen den Baufeldern E und F ist ein öffentlicher Durchgang vom Stadtterminal zum Stadtpark
anzuordnen und durch eine Dienstbarkeit zu sichern, welche ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden darf.
9) Ziff. 2.4 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0452).
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2.6.2 Baufeld F
Im Baubereich F1 sind Bauten mit 5 Vollgeschossen und 16 m Gebäudehöhe, im Baubereich F2 Bauten
mit 4 Vollgeschossen und 13 m Gebäudehöhe, im Baubereich F3 Bauten mit 4 Vollgeschossen und 15 m
Gebäudehöhe erstellt werden. Im Bereich F4 sind Bauten bis zu 4 Vollgeschossen und 13 m Gebäudehöhe
unter Einhaltung der übrigen Vorschriften des BPG zulässig. Ebenso darf im Bereich F5 das Erdgeschoss
des Baubereichs F3 mit maximal 5 m Gebäudehöhe vergrössert werden.
Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m2 BGF
dürfen nur in den Baubereichen F3 und F5 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissionen
irgendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnutzungen dienenden Bereiche gelangen.
2.6.3 Baufeld G
Im Baubereich G1 sind Bauten mit 3 Vollgeschossen und 10 m Gebäudehöhe, im Baubereich G2 Bauten
mit 8 Vollgeschossen und 28 m Gebäudehöhe zulässig. Im Bereich G3 darf das Erdgeschoss der angrenzenden Baubereiche mit maximal 5 m Gebäudehöhe vergrössert werden.
Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m2 BGF
dürfen nur in den Baubereichen G2 und G3 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissionen
irgendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnutzungen dienenden Bereiche gelangen.
2.7 Baufeld S 10)
Nutzungsart und -mass
Im Baufeld S sind insgesamt maximal 8’000 m2 BGF für Schulraum zulässig.
Im Baubereich S1 sind Bauten mit 6 Vollgeschossen und 23 m Gebäudehöhe, im Baubereich S2 Bauten
mit 5 Vollgeschossen und 18 m Gebäudehöhe und im Baubereich S3 Bauten mit 3 Vollgeschossen und
12 m Gebäudehöhe zulässig. Brüstungen und Fluchttreppen dürfen die maximal zulässigen Gebäu-dehöhen
überschreiten. Im Baubereich S4 sind eingeschossige Bauten mit maximal 3.8 m Gebäudehöhe zulässig.
Der Baubereich S5 darf im Rahmen einer zweckmässigen Nutzung als Pausenplatz mit Spielgeräten
überbaut werden, zudem sind im Bereich der Turnhalle ein Notausgang und eine Treppenanlage mit
Rollstuhlrampe zulässig.
2.8 Baubereiche in öffentlichen Grün- und Freiräumen und im Nationalstrassenperimeter 11)
In den Baubereichen K1 und N1 sind für die Öffentlichkeit zugängliche und den angrenzenden Frei- und
Grünräumen dienende Nutzungen zulässig. Im Bereich N1 darf ein Gebäude mit einer Höhe von 6 m erstellt
werden; diese darf an einer Stelle bis maximal 7.5 m überschritten werden. Im Bereich N3 darf eine
unterirdische Autoeinstellhalle erstellt werden. Im Baubereich N2 ist ein Gebäude mit 15 Voll-geschossen
und 56 m Gebäudehöhe sowie einer BGF von maximal 21’600 m2 zulässig. Die hierfür benötigte
ökologische Ersatz- und Ausgleichfläche ist in unmittelbarer Nähe zum Areal anzuordnen.
10) Ziff. 2.7 eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0452), dadurch wurden die bisherigen Ziff. 2.7, 2.8 und 2.9
zu Ziff. 2.8 , Ziff. 2.9 und Ziff. 3.
11) Ziff. 2.8 (bisher Ziff. 2.7) in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0452).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.172
2.9. Weitere Bestimmungen 12)
Naturschutz
Bei der Projektierung der Oberflächengestaltung ist in den Bereichen K und L (Grünzonen) dem
Naturschutz bis zu einer Fläche von 3,5 ha Vorrang einzuräumen und eine entsprechende Schutzverordnung
zu erlassen. Dabei sind 1,9 ha als zusammenhängendes, engeres Naturschutzgebiet und 1,6 ha als
Naturschongebiet im Dienste der ökologischen Vernetzung und unter angemessener Berücksichtigung der
Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Wohnnutzung zu gestalten. Während das
Naturschongebiet öffentlich begehbar sein soll, muss im Naturschutzgebiet durch gestalterische
Massnahmen dafür gesorgt werden, dass die Schutzziele eingehalten werden können, was eine
entsprechend starke Einschränkung der freien Begehbarkeit mit konzentrierter Wegführung bedingt.
Stadtentwässerung
Überall, wo es technisch und wirtschaftlich möglich ist, sind Installationen für eine Grauwassernutzung
vorzusehen. Ist dies nicht möglich, ist das anfallende Meteorwasser versickern zu lassen. Falls dies auf den
Baufeldern nicht möglich ist, können dazu auch öffentliche vom Kanton bewilligte Teilflächen genutzt
werden.
Energie
Die Bauten haben den Zielwert Hz des Heizwärmebedarfs nach Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im
Hochbau» zu erfüllen. Einzelne Bauten dürfen diesen Wert überschreiten, wenn die Überschreitung durch
andere Bauten kompensiert wird, die vorher oder mindestens gleichzeitig erstellt werden. Sofern die IWB
das gesamte Areal zu marktgängigen Bedingungen an das Fernwärmenetz anschliesst, ist für eine andere
Versorgung der Gebäude mit Wärme nachzuweisen, dass die CO2-Emissionen 60 % unter denjenigen liegen, die bei einer Bereitstellung der Wärme mit einer modernen Ölfeuerung entstehen würden.
Die Grenzwerte der Empfehlung SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau» sind einzuhalten.
10 % der Bausubstanz (Bruttogeschossfläche) sind als weitergehende Pilot- und Demonstrationsprojekte
im Sinne der 2’000 Watt-Gesellschaft auszuführen. Darin inbegriffen ist die vom Kanton Basel-Stadt
erstellte Bausubstanz (z.B. Schule) im Umfang von mindestens 8’000 m2 BGF. Die energietechnischökologischen Qualitäten der Pilotbauten werden zum Zeitpunkt der Planung bzw. Realisierung nach dem
dannzumal aktuellen Stand des Wissens, des technisch Machbaren und des wirtschaftlich Zumutbaren im
Rahmen eines Zielvereinbarungsprozesses festgelegt.
Lärmschutz
Vor der Freigabe der Bauten in den Baubereichen F1, F2, F4 oder I2, I3, I4 müssen die zur Einhaltung der
Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III erforderlichen Lärmschutzwände an den Nordtangentenbrücken ihre Wirkung vollumfänglich entfalten.
Bei der etappenweisen Entwicklung der Baufelder in lärmbelasteten Gebieten ist dem Lärmschutz insofern
zu genügen, als jeweils diejenigen Elemente des Lärmschutzriegels des nächsten Baufeldes zum Schutz der
lärmempfindlichen Nutzungen gleichzeitig zu realisieren sind, welche die Einhaltung der Planungswerte
der ES III gewährleisten.
Befristeter Grünflächentransfer zwecks Kompensation des baurechtsbelasteten Grünzonenbereichs
Die Baubereiche J2 und J3 dürfen erst dann überbaut werden, wenn das Baurecht (Baurechtsparzelle
Nr. 3118 in Sektion 7 des Grundbuchs Basel) an der Schwarzwaldallee aufgehoben ist und dieser Bereich
einer grünzonenkonformen Nutzung zugeführt werden kann. Bis zur grünzonenkonformen Nutzung sind
die Restflächen der Baubereiche J2 und J3 durch die Grundeigentümerin integral als Grünflächen
anzulegen, welche den öffentlichen Zugang sichern. Diese Grünflächen sind als Schotterrasen oder in
12) Ziff. 2.9 (bisher Ziff. 2.8) in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0452).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.172
qualitativ vergleichbarer Art auszuführen; sie sind spätestens dann zu erstellen, wenn der Kanton die
Gestaltung der angrenzenden Grünzonen realisiert. Der Unterhalt dieser Grünflächen wird durch den
Kanton übernommen. Spätestens nach Ablauf der durch die heutigen Baurechte und Mietverträge belegten
Grünzonenbereiche ist die grünzonenkonforme Nutzung in diesen Bereichen herzustellen.
3. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen 13)
Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen vom Bebauungsplan und den zugehörigen
Vorschriften zuzulassen, sofern dadurch das Gesamtkonzept der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
III.
IV.
V. Publikation und Referendum 14)
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft
wirksam. 15)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/171.html
13) Ziff. 3 (bisher Ziff. 2.9) in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0452).
14) Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. 2. 2005.
15) Wirksam seit 28. 2. 2005.
