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title: "Auswirkungen grenznaher Flugplätze – Änderung (Schweiz)"
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provisions: 2
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# Auswirkungen grenznaher Flugplätze – Änderung (Schweiz)

## Langtitel {#§ 0}

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Republik Österreich
StF: BGBl. III Nr. 87/2026
Der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein feiert vom Freitag, 28. bis am Sonntag, 30. August 2026 sein hundertjähriges Bestehen (nachfolgend Flugplatzfest). Bestandteil des Flugplatzfestes sollen auch Flugvorführungen sein, an denen Luftfahrzeuge, welche in Altenrhein stationiert sind oder einen historischen Bezug zum Flugplatz haben, teilnehmen. Zudem sind Luftfahrzeuge der schweizerischen Luftwaffe bzw. der Flying Bulls aus Salzburg eingeladen.
Bestimmte Punkte aus der Ressortvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich zum Betrieb des Flugplatzes Altenrhein (SR 0.748.131.916.313) bei der Durchführung des Flugplatzfestes können nicht eingehalten werden.
Es ist zu erwarten, dass es zu einer Überschreitung der Tages-Lärmbegrenzung gemäß Ziffer 2.2 der Vereinbarung kommt. Zudem sind die geplanten Flugvorführungen mit der schweizerischen Luftwaffe in der erwähnten Ressortvereinbarung nicht vorgesehen und brauchen eine Bewilligung. Vorgesehen sind auch Kunstflüge im österreichischen Luftraum, welche gemäß Ziffer 3.1 der Ressortvereinbarung ebenfalls einer Bewilligung bedürfen. Die Betriebszeiten werden eingehalten, für dringende Reiseflüge der Geschäftsaviatik besteht in Ziffer 3.3.2 der Ressortvereinbarung bereits die Möglichkeit, dass die Flugplatzleitung Ausnahmen bewilligen kann.
Insgesamt sind für das Flugplatzfest am Flugplatz St. Gallen-Altenrhein für die Zeit vom Freitag, 28. bis Sonntag, 30. August 2026 folgende Änderungen der Ressortvereinbarung vom 19. März 19921 zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die dem Flugplatzfest entgegenstehen, beschlossen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992 idF BGBl. III Nr. 33/2010.

## Art. 1 {#Art. 1}

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
1. Ausnahmebewilligungen
– Flüge von schweizerischen Militärflugzeugen mit Strahlantrieb, die am Flugplatzfest teilnehmen (28.-30.08.2026) sind von den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 der Ressortvereinbarung ausgenommen und dürfen den österreichischen Luftraum vorbehaltlich einer Genehmigung durch das österreichische Bundesministerium für Landesverteidigung benutzen.
– Abweichend von Ziffer 3.1 der Ressortvereinbarung dürfen Kunstflüge unter Berücksichtigung der österreichischen Rechtsvorschriften für die drei erwähnten Tage im österreichischen Luftraum durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Flugvorführungen sind tiefe Überflüge von dicht besiedeltem Gebiet zu vermeiden.
2. Tageslärmpunkte
Die nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung des Flugplatzfestes erforderlichen Flugbewegungen an den erwähnten drei Tagen überschritten werden.
3. Berichterstattung
Die gesamte aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein (Start oder Landung in Altenrhein) für das österreichische Hoheitsgebiet entstehende Lärmbelastung ist in der Lärmstatistik gemäß Punkt 2.2.2 der Vereinbarung zu erfassen. Dies gilt nicht für Militärflugzeuge mit Strahlantrieb. Die Flugbewegungen im Rahmen der Flugvorführungen selbst (einschließlich Start und Landung) sind ausgenommen.
