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title: "Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen"
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provisions: 17
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# Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Eignungsabklärung und die Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule
Schaffhausen (PHSH).
2. Eignungsabklärung für den Lehrerberuf

## § 2 {#par_2}

Überprüfung berufsrelevanter Kompetenzen
1 Die berufliche Eignung der Studierenden wird im 1. Studienjahr in den folgenden Kompetenzbereichen beurteilt:
a) Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
b) Strukturierungs-, Handlungs- und Darlegungsfähigkeit
c) Ideenreichtum und Eigenständigkeit
d) Reflexionsfähigkeit
e) Belastbarkeit
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Die berufsrelevanten überfachlichen Kompetenzen werden durch eine Eignungsabklärung insbesondere im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung
überprüft.
3 Auf Verlangen haben die Studierenden eine ärztliche Bescheinigung
betreffend die Berufseignung und/oder einen aktuellen Strafregisterauszug
beizubringen. *
4 Die Einzelheiten der Eignungsabklärung sowie der erweiterten Eignungsabklärung werden durch die Prorektorin bzw. den Prorektor Ausbildung geregelt. *

## § 3 {#par_3}

Verfahren der Eignungsabklärung
1 Jeder bzw. jedem Studierenden wird eine Dozentin bzw. ein Dozent oder
eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter
als Mentorin bzw. Mentor zugeteilt. Diese bzw. dieser überprüft die Berufseignung.
2 Der Mentor bzw. die Mentorin stützt sich auf die persönlichen Standortbestimmungen des bzw. der Studierenden in Bezug auf die berufsrelevanten
überfachlichen Kompetenzen, auf seine bzw. ihre Eindrücke bei den Hospitationsbesuchen in den Praxisphasen, auf die Beurteilung der Praxislehrpersonen sowie auf die Standortgespräche. Die einzelnen Schritte des Verfahrens werden schriftlich dokumentiert.
3 Die Mentorin bzw. der Mentor entscheidet anhand der Kriterien in Abs. 2,
ob sie bzw. er die Berufseignung für gegeben hält.

## § 4 {#par_4}

Verfahren der erweiterten Eignungsabklärung
1 Treten Zweifel an der Berufseignung auf, so zieht die Mentorin bzw. der
Mentor die Leitung der berufspraktischen Ausbildung bei. Es wird das Verfahren der erweiterten Eignungsabklärung eröffnet. Die oder der Studierende wird schriftlich darüber informiert. Die Prorektorin bzw. der Prorektorin
Ausbildung wird orientiert.
2 Die Leitung berufspraktischen Ausbildung führt zusammen mit der Mentorin bzw. dem Mentor und einer weiteren Mentoratsperson das Verfahren der
erweiterten Eignungsabklärung durch. Die einzelnen Schritte des Verfahrens
werden schriftlich dokumentiert.
3 In begründeten Fällen kann in Absprache mit der Prorektorin bzw. dem
Prorektor Ausbildung eine zusätzliche Fachperson beigezogen werden.
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4 Treten im Verlaufe des 2. oder 3. Studienjahres Zweifel am Vorliegen der
Berufseignung auf, kann durch die Prorektorin bzw. den Prorektor Ausbildung auf Antrag der Leitung berufspraktische Ausbildung jederzeit eine erweiterte Eignungsabklärung durchgeführt werden.

## § 5 {#par_5}

Entscheid
1 Kann die Berufseignung durch die Mentorin bzw. den Mentor gemäss § 3
Abs. 3 dieser Verordnung oder durch das Verfahren der erweiterten Eignungsabklärung gemäss § 4 dieser Verordnung festgestellt werden, so teilt
dies die Mentorin bzw. der Mentor der bzw. dem Studierenden schriftlich mit.
Der Entscheid wird mit den Unterlagen und Befunden, die während der Eignungsabklärung und allenfalls der erweiterten Eignungsabklärung erhoben
worden sind, dokumentiert und begründet. Er wird der Prorektorin bzw. dem
Prorektor Ausbildung mitgeteilt. *
2 Bei eindeutigem Fehlen der Berufseignung wird die bzw. der Studierende
vom Studium ausgeschlossen und während einer Karenzfrist von zwei
Jahren nicht zum Studium zugelassen. Der Ausschluss wird durch die Hochschulleitung verfügt.
3. Leistungsbeurteilung
3.1 Allgemeine Bestimmungen

## § 6 {#par_6}

Leistungsbeurteilungen
1 Die Leistungsbeurteilungen erfolgen innerhalb von Modulen mittels:
a) Leistungsnachweisen
b) Bachelorarbeit
2 Die Studierenden gelten gemäss ihrem Studiengang bzw. gemäss vereinbartem Studienverlauf für die Leistungsbeurteilungen als angemeldet.
3 Für die Durchführung von Leistungsnachweisen und der Bachelorarbeit
sind die jeweils zuständigen Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden oder Assistierenden (DWA) verantwortlich.
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## § 7 {#par_7}

Module
1 Die Studierenden sind verpflichtet, an den Modulen für die sie eingeschrieben sind, gemäss den Vorgaben der DWA teilzunehmen.
2 Ziele und Inhalte der einzelnen Module sind auf der Internetseite der PHSH
veröffentlicht. Angaben zur Unterrichtsgestaltung und zu Anforderungen bezüglich Erfüllung von Leistungsnachweisen werden Studierenden jeweils zu
Beginn des Moduls durch die unterrichtende Person bekanntgegeben.
3 Ein Modul gilt als bestanden, wenn die durchschnittliche Leistung im Modul
als genügend beurteilt wird. Ein nicht bestandenes Modul kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung eines Moduls kann die Verlängerung des
Studiums zur Folge haben.
4 Die DWA beurteilen das Bestehen der Module.
5 Wer ein Modul aus einem Pflichtbereich gemäss Studienplan endgültig
nicht besteht, wird von der Hochschulleitung vom Studium ausgeschlossen
und während einer Karenzfrist von zwei Jahren nicht mehr zum Studium zugelassen.
3.2 Leistungsnachweise

## § 8 {#par_8}

Leistungsnachweise
1 Leistungsnachweise sind mündlich, schriftlich und/oder praktisch erbrachte
Studienleistungen zwecks Dokumentation von Wissen, Fähigkeit und Kompetenz.
2 Sie erfolgen insbesondere als Prüfungen, schriftlichen Arbeiten, Referate,
dokumentierte aktive Teilnahme an Studienveranstaltungen oder als im
Selbststudium oder im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung erbrachte
Studienleistungen.
3 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen.
4 Sie werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit Noten beurteilt.

## § 9 {#par_9}

Wiederholung
1 Ein Leistungsnachweis kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
Die Wiederholung hat innert Jahresfrist zu erfolgen. Diese Frist kann durch
die Prorektorin bzw. den Prorektor Ausbildung aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
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2 Wichtige Gründe im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Krankheit, Unfall
oder Todesfall einer nahestehenden Person. Krankheit und Unfall müssen
durch ein Arztzeugnis belegt werden.

## § 10 {#par_10}

Verschiebung
1 Ist die bzw. der Studierende aus einem wichtigen Grund an der termingerechten Ablegung eines Leistungsnachweises verhindert, so stellt sie oder er
spätestens 20 Tage vor dem Prüfungs- bzw. Abgabetermin ein Gesuch um
Terminverschiebung an die Prorektorin bzw. an den Prorektor Ausbildung.
Bei kurzfristiger Verhinderung kann das Gesuch nach Eintritt des Verhinderungsgrundes eingereicht werden.
2 Wichtige Gründe im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Krankheit, Unfall
oder Todesfall einer nahestehenden Person. Krankheit und Unfall müssen
durch ein Arztzeugnis belegt werden.
3 Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung entscheidet abschliessend
über das Gesuch.
4 Eine Verschiebung kann zur Verlängerung der Studienzeit führen.

## § 11 {#par_11}

Unentschuldigtes Fernbleiben
1 Ein Leistungsnachweis oder ein Teil davon nicht angetreten, ohne dass ein
bewilligtes Gesuch gemäss § 10 dieser Verordnung vorliegt, gilt diese als
nicht bestanden.

## § 12 {#par_12}

Absenzen
1 Absenzen dürfen höchstens den in der Modulbeschreibung festgehaltenen
Prozentanteil der Präsenzzeit von Studienveranstaltungen ausmachen. Der
minimale Präsenzanteil wird für jedes Modul von den DWA gemeinsam mit
der Prorektorin bzw. dem Prorektor Ausbildung festgelegt. Es werden keine
Entschuldigungen eingefordert.
2 Die Absenzen im Instrumentalunterricht sowie bei der berufspraktischen
Ausbildung müssen in der Regel kompensiert werden.
3 Wenn die Minimalanforderungen betreffend Präsenz nicht erfüllt sind, müssen die Studierenden Nachleistungen erbringen oder das jeweilige Modul
wird als «nicht bestanden» bewertet.
4 Die Einzelheiten werden von der Prorektorin bzw. vom Prorektor Ausbildung festgelegt.
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3.3 Bachelorarbeit

## § 13 {#par_13}

Bachelorarbeit
1 Mit der Bachelorarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaftlicher und pädagogisch-didaktischer Sicht bearbeiten können. Die Bachelorarbeit ist schriftlich und in der
Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Die Prorektorin bzw. der Prorektor
Ausbildung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Die Bachelorarbeit wird in der Regel von den DWA betreut.
3 Die Bachelorarbeit wird mit ganzen und halben Noten von 1 bis 6 bewertet.
4 bis 6 sind genügende, 1 bis 3.5 ungenügende Noten.
4 Im Falle einer ungenügenden Note kann die Bachelorarbeit einmal überarbeitet werden. Ist auch nach der Überarbeitung die Note ungenügend, so
wird die bzw. der Studierende von der Hochschulleitung vom Weiterstudium
ausgeschlossen und während einer Karenzfrist von zwei Jahren nicht mehr
zum Studium zugelassen.
5 Besondere herausragende Bachelorarbeiten können prämiert werden.

## § 14 {#par_14}

Abgabe der Bachelorarbeit
1 Der Abgabetermin kann aus wichtigem Grund verschoben werden. Für die
Verschiebung des Abgabetermins gilt § 11 dieser Verordnung. Die Verschiebung des Abgabetermins kann in der Regel nur einmal gewährt werden.
2 Eine verspätete Abgabe der Bachelorarbeit hat einen Notenabzug von einer halben Note zur Folge.
3 Die Rückweisung einer Bachelorarbeit mit angemessener Nachrfristansetzung aufgrund Unvollständigkeit hat einen Notenabzug von einer halben
Note zur Folge.
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4. Abschluss der Ausbildung

## § 15 {#par_15}

Diplom
1 Das Lehrdiplom und das Bachelordiplom werden ausgestellt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Nachweis über die Erfüllung der für den Studienabschluss erforderlichen Leistungen gemäss Studienplan
b) Nachweis über ein anerkanntes ausserschulisches Praktikum von
drei Monaten
c) genügende Beurteilung der Bachelorarbeit
2 Fächer, für die eine Lehrbefähigung erworben wurde, werden im Lehrdiplom aufgeführt. Die Bewertung der Module sowie Titel und Bewertung der
Bachelorarbeit werden im dem Lehrdiplom beigelegten Transcript of Records aufgeführt.
3 Im Diplomzusatz («diploma supplement») werden die erreichten Leistungen näher umschrieben.
4 Das Bachelordiplom und das Lehrdiplom werden von der Rektorin bzw.
vom Rektorin der PHSH und von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des
Hochschulrates unterzeichnet.
5. Rechtsschutz

## § 16 {#par_16}

Eröffnung von Leistungsbeurteilungen
1 Die Ergebnisse von Leistungsbeurteilungen werden den Studierenden mit
einer Rechtsmittelbelehrung im Webportal der PHSH eröffnet.

## § 17 {#par_17}

Einsprache
1 Gegen Beurteilungen von Prüfungen und Leistungsnachweisen sowie gegen die Beurteilung der Bachelorarbeit kann innert 20 Tagen seit Mitteilung
bei der Hochschulleitung Einsprache erhoben werden.
2 Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach dem Gesetz über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).1)
1) SHR 172.200
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.09.2025 01.09.2025 Erlass Erstfassung 2025-16
15.01.2026 01.02.2026 § 2 Abs. 3 geändert 2026-01
15.01.2026 01.02.2026 § 2 Abs. 4 eingefügt 2026-01
15.01.2026 01.02.2026 § 5 Abs. 1 geändert 2026-01
Kanton Schaffhausen 414.206
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.09.2025 01.09.2025 Erstfassung 2025-16
§ 2 Abs. 3 15.01.2026 01.02.2026 geändert 2026-01
§ 2 Abs. 4 15.01.2026 01.02.2026 eingefügt 2026-01
§ 5 Abs. 1 15.01.2026 01.02.2026 geändert 2026-01
