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title: "Konkordat über die Schulkoordination"
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# Konkordat über die Schulkoordination

## Art. 1 vom 29. Oktober 1970 {#art_1}

Zweck
Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlichrechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur
Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.

## Art. 2 A. Materielle Vorschriften {#art_2}

Verpflichtungen
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
a. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr
festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12,
höchstens 13 Jahre.
d. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte
Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a. Rahmenlehrpläne,
b. gemeinsame Lehrmittel,
c. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen,
d. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen,
e. Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die
in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden,
f. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und
gleichen Schultypen,
g. gleichwertige Lehrerausbildung.
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der
Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und
mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden
a. die für diese Zusammenarbeit notwendigen Institutionen
gefördert und unterstützt und
b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische
Schulstatistiken ausgearbeitet.
B. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren

## Artikel 2bis {#art_2bis}

Artikel 4 festgelegten Aufgaben. Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt. Die
Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der
Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

## Art. 6 {#art_6}

Regionalkonferenzen
Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen
(Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz,
Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Die Regionalkonferenzen beraten
die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

## Art. 8 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_8}

Fristen
Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von Artikel
2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. Die Konkordatskantone verpflichten sich
a. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im
Sinne von Artikel 2 litera a festzulegen und
b. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9
Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 litera d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres
1973/74 erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

## Art. 10 {#art_10}

Austritt
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des
dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
Bern, 29. Oktober 1970
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Hans Hürlimann
Der Generalsekretär:
Eugen Egger
Die Genehmigung durch den Bundesrat erfolgte am 14. Dezember 1970.
Dem Konkordat gehören alle Kantone, mit Ausnahme des
Tessins, an (Stand August 1997).
