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title: "Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen"
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provisions: 6
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# Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton
Schaffhausen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen in internationalen und
interkantonalen Vereinbarungen, im Bundesrecht sowie in gestützt darauf
erlassenen Vorschriften.
§ 2 * Zuständigkeit
1 Zuständig für den Vollzug des Schifffahrtsrechts ist das Baudepartement.
1) SR 0.747.224.31.
2) SR 747.223.1.
3) SR 747.201.
4) SR 747.201.1.
5) SHR 172.200.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
747.201 Kanton Schaffhausen

## § 3 {#par_3}

Schiffsverkehr
1 Soweit der Vollzug des Schifffahrtsrechts nicht einer besonderen Behörde
übertragen ist, obliegt er dem kantonalen Schifffahrtsamt. *
2 Das Schifffahrtsamt ist insbesondere zuständig für: *
a) Erteilung von Schifferpatenten und Schiffsbetriebsbewilligungen
b) Anordnungen vorübergehender Art zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können
c) die Bezeichnung von Vorrangfahrzeugen
d) die Bewilligung für Sonderfahrzeuge, Sondertransporte, Veranstaltungen und unregelmässige gewerbsmässige Personentransporte
e) die Herabsetzung der Altersgrenzen für das Schifferpatent im Einzelfall

## § 4 f) die Führung des Schiffsregisters {#par_4}

Überwachung des Verkehrs
1 Die Kantonspolizei überwacht den Verkehr auf den Gewässern in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen und ausserkantonalen Behörden sowie den Ufergemeinden.

## § 5 {#par_5}

Verweigerung und Entzug von Ausweisen
1 Das Schifffahrtsamt ist zuständig für die Verweigerung und den Entzug von

## § 6 Ausweisen der Führer und Besatzungen. * {#par_6}

Bauliche Anlagen
1 Das Baudepartement ist zuständig für: *
a) die Bewilligung von Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen
b) die Bezeichnung von Landestellen für Fahrgastschiffe
c) die Bewilligung von Liegeplätzen für Schiffe
d) den Entscheid über Art und Standort der Schifffahrtszeichen sowie
deren Errichtung
2 Sie handelt dabei im Einvernehmen mit dem Schifffahrtsamt, der Fischereiaufsicht sowie den zuständigen ausländischen und ausserkantonalen Behörden. *
Kanton Schaffhausen 747.201
§ 7 * …
§ 8 * Gebühren
1 Die Gebühren im Schiffsverkehr werden wie folgt festgesetzt: *
1. Schiffsprüfungen:
1.1. Wasserfahrzeuge ohne Motor: Fr. 40.00
1.2. Motorschiffe mit Aussenbordmotor: Fr. 70.00
1.3. Motorschiffe mit eingebautem Motor: Fr. 100.00
1.3.1. Zusatzgebühr für Koch- und sanitäre Einrichtungen: Fr. 20.00
1.4. Segelschiffe: Fr. 50.00
1.4.1 Zusatzgebühr für Motor, Aussen-, Innenbord: Fr. 40.00
1.4.2. Zusatzgebühr für Koch- und sanitäre Einrichtungen: Fr. 20.00
1.5. Zuschlag für Erstabnahme nicht typengeprüfter
Schiffe: Fr. 30.00
1.6. Prüfungen von Wasserfahrzeugen besonderer
Bauart sowie von Fahrgastschiffen: Fr. 120.00/h
1.7. Für Nachprüfungen von beanstandeten Schiffen wird die Gebühr entsprechend dem Zeitaufwand erhoben, höchstens jedoch die Gebühr für die ordentliche Einzelprüfung
1.8. Für Teilprüfungen (z.B. Motorwechsel) wird die Hälfte der ordentlichen Prüfungsgebühr erhoben
1.9. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Ausbleibgebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens fünf Arbeitstage vor dem festgelegten Termin beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vorliegt
2. Schiffsführerprüfungen:
2.1. Theorieprüfung Rheinstrecke: Fr. 30.00
2.2. Theorieprüfung Bodensee: Fr. 30.00
2.3. Praktische Prüfung Kategorie A:
2.3.1. für die Rheinstrecke: Fr. 120.00
2.3.2. für den Bodensee: Fr. 120.00
2.4. Praktische Prüfung Kategorie B (Fahrgastschiffe) und übrige Kategorien nach Aufwand: Fr. 120.00/h
747.201 Kanton Schaffhausen
2.5. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Ausbleibgebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens fünf Arbeitstage vor dem festgelegten Termin beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vorliegt
3. Schiffsausweise:
3.1. Schiffsausweise: Fr. 40.00
3.2. Duplikat/Ersatz/Namensänderung: Fr. 20.00
3.3. Tagesausweis (ohne Versicherung): Fr. 40.00
4. Führerausweise:
4.1. Führerausweis: Fr. 40.00
4.2. Duplikat / Ersatz / Austausch / Namensänderung / Eintrag weiterer Kategorien: Fr. 20.00
4.3. Kantonswechsel: Fr. 40.00
5. Verschiedene Gebühren:
5.1. Polizeilicher Einzug von Ausweisen: Fr. 60.00
5.2. Adressänderung nach Aufforderung: Fr. 20.00
5.3. Rückerstattung, Bearbeitungsgebühr: Fr. 10.00
5.4. Bewilligung für Führer- oder Schiffsprüfungen in
einem anderen Kanton: Fr. 20.00
5.5. Übrige Bewilligungen oder Bestätigungen je
nach Aufwand: Fr. 10.00–Fr. 100.00
5.6. Versicherungswechsel: Fr. 20.00
6. Sonderbewilligungen:
6.1. Bewilligung für Sondertransporte: Fr. 20.00–Fr. 1'000.00
6.2. Bewilligung für nautische Veranstaltungen: Fr. 20.00–Fr.
1'000.00
2 Alle in dieser Verordnung nicht aufgeführten Positionen werden nach Aufwand festgelegt.
3 Die Gebühren können im Voraus eingezogen werden.

## § 9 {#par_9}

Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
6) Amtsblatt 1979, S. 491.
Kanton Schaffhausen 747.201
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) die Interkantonale Verordnung betreffend die Schifffahrtspolizei auf
dem Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Rheineck und Schaffhausen vom 24. Mai 1937
b) die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über
den Verkehr mit Wasserfahrzeugen und das Wasserskifahren auf
dem Rhein vom 24. Juni 1963
c) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates des
Kantons Schaffhausen über die Schifffahrt auf den im Kanton Schaffhausen unterhalb Schaffhausen liegenden Rheinstrecken vom
12. Oktober 1971
d) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen
betreffend die Schifffahrtspolizei im Gebiete des Kantons Schaffhausen vom 10. November 1937
e) die Vereinbarung über die Durchführung der Prüfung von Segelbootführern auf dem Bodensee, Untersee und Rhein vom 7. Juli 1948
747.201 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.06.1979 01.07.1979 Erlass Erstfassung Abl. 1979, S. 491
09.12.1986 01.01.1987 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 3 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 6 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043
27.11.1990 01.01.1991 § 8 totalrevidiert Abl. 1990, S. 1225
10.03.1998 01.04.1998 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 1998, S. 364
22.12.1998 01.01.1999 § 7 aufgehoben Abl. 1998, S. 1869
03.01.2001 01.01.2001 § 2 totalrevidiert Abl. 2001, S. 68
Kanton Schaffhausen 747.201
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.06.1979 01.07.1979 Erstfassung Abl. 1979, S. 491
§ 2 03.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert Abl. 2001, S. 68
§ 3 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 3 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 5 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 6 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 6 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 7 22.12.1998 01.01.1999 aufgehoben Abl. 1998, S. 1869
§ 8 27.11.1990 01.01.1991 totalrevidiert Abl. 1990, S. 1225
§ 8 Abs. 1 10.03.1998 01.04.1998 geändert Abl. 1998, S. 364
