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title: "Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz"
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# Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz

## Art. 1 {#art_1}

Militärische Organisation
1 Das Polizeikorps ist militärisch organisiert.

## Art. 2 {#art_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat stellt die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten sowie einen Polizeioffizier als Stellvertreterin oder als Stellvertreter der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten an.

## Art. 3 {#art_3}

Sicherheits- und Sozialdepartement3)
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement nimmt auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten die Beförderung von
Angehörigen des Polizeikorps vor.
1) SR 312.0
2) GDB 501.1
3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

## Art. 4 OGS 2010, 54 {#art_4}

Polizeikommandantin oder Polizeikommandant
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant hat insbesondere folgende Aufgaben. Er oder sie:
a. erlässt die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Dienstanweisungen und Befehle;
b. regelt die Einsatzbereitschaft und erlässt den Einsatzplan für die
Angehörigen des Polizeikorps;
c. legt die Ausrüstung, Bewaffnung und Bekleidung für die Angehörigen des Polizeikorps fest;
d. legt die Erfüllung des Polizeidienstes in Polizeiuniform oder Zivilkleidung fest;
e. plant die Aus- und Weiterbildung auf allen Stufen;
f. stellt durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen
sicher, dass polizeiliche Daten nicht missbräuchlich verwendet werden können;
g. bestimmt eine verantwortliche Person für die Leitung und Überwachung des Polizeieinsatzes (einsatzleitender Offizier), sofern dieser
nicht von ihr selbst bzw. von ihm selbst geleitet und überwacht wird;
h. regelt die Zuständigkeiten für die Anordnung einer Überwachung gemäss Art. 22 Abs. 1 und 5 PolG sowie einer verdeckten Ermittlung
gemäss Art. 23 PolG.

## Art. 5 {#art_5}

Einsatzleitender Offizier
1 Der einsatzleitende Offizier ist insbesondere zuständig für die Anordnung:
a. einer vorläufigen Festnahme gemäss Art. 219 Abs. 5 StPO;
b. eines Polizeigewahrsams gemäss Art. 16 PolG, wenn dieser mehr
als 3 Stunden dauert;
c. einer Wegweisung gemäss Art. 18 PolG;
d. einer öffentlichen Personennachforschung gemäss Art. 19 PolG;
e. einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 20 PolG.
2 Ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten oder in Abwesenheit des einsatzleitenden Offiziers ist der Pikettoffizier zuständig für die Anordnungen
gemäss Absatz 1.
2. Dienstrecht

## Art. 6 {#art_6}

Aufnahme ins Polizeikorps
1 Für die Aufnahme ins Polizeikorps sind erforderlich:
a. das Schweizer Bürgerrecht;
b. ein guter Leumund;
c. eine ausreichende Schulbildung, in der Regel ein Lehrabschluss
oder eine gleichwertige Ausbildung und die Eignung für den Polizeidienst;
d. der erfolgreiche Abschluss einer anerkannten Polizeischule mit Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin oder Polizist oder eine andere der Aufgabe entsprechende Ausbildung;
e. die Erfüllung der erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant zieht über die
Bewerberinnen oder Bewerber mit deren Einverständnis die erforderlichen Erkundigungen ein.
3 Geeignete Bewerberinnen und Bewerber können ausnahmsweise auch

## Art. 7 ohne Schweizer Bürgerrecht ins Polizeikorps aufgenommen werden. * {#art_7}

Legitimation
1 Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln. Auf Verlangen legitimieren sich Angehörige des Polizeikorps zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis.
2 Soweit Angehörige des Polizeikorps polizeiliche Aufgaben in Zivil erfüllen, legitimieren sie sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis.
3 Der Ausweis muss nicht vorgelegt werden, wenn dadurch die polizeiliche Aufgabenerfüllung gefährdet oder verunmöglicht wird.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben
1 Grundsätzlich haben die Angehörigen des Polizeikorps alle ihnen zugewiesenen polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen.
2 Die Angehörigen des Polizeikorps haben den Dienst gewissenhaft, unparteiisch, diszipliniert, höflich und entschlossen zu erfüllen.

## Art. 9 {#art_9}

Arbeitszeiten
a. Grundsätze
1 Die Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen
Verwaltung4) betreffend die Öffnungszeiten (Art. 4), die Block- und Gleitzeiten (Art. 5), die gleitende Arbeitszeit (Art. 9 bis 12) sowie die Jahresarbeitszeit (Art. 15 bis 17) sind für Angehörige der Kantonspolizei nicht anwendbar.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann für zivile
Angestellte Ausnahmen vorsehen.

## Art. 10b {#art_10b}

Dienstzeiten und Einsatzplan
1 Die Arbeitszeiten für die Angehörigen der Kantonspolizei sind auf die besonderen Umstände der polizeilichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet.
2 Angehörige der Kantonspolizei haben soweit erforderlich unregelmässig
Dienst zu leisten.
3 Die Dienstzeiten für Angehörige der Kantonspolizei werden im Einsatzplan festgelegt.

## Art. 11c {#art_11c}

Zeitguthaben und Zeitschulden
1 Aus der Differenz zwischen der vorgeschriebenen Arbeitszeit gemäss
gewähltem Bandbreitenmodell und der geleisteten Dienstzeit ergeben
sich Zeitguthaben oder Zeitschulden.
2 Der Ausgleich von Zeitguthaben oder Zeitschulden erfolgt im Rahmen
des Einsatzplans.

## Art. 12d {#art_12d}

Übertrag von Zeitguthaben und Zeitschulden am
Jahresende
1 Für die Angehörigen des Polizeikorps kann ein Zeitguthaben im Umfang
von insgesamt 3 000 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden. Ein
höherer Übertrag muss dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet
werden.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sorgt im Rahmen
der betrieblichen Möglichkeiten dafür, dass Zeitguthaben oder Zeitschulden aus dem Vorjahr so rasch wie möglich abgebaut werden.
4) GDB 141.113
3 Ein Übertrag von Zeitguthaben oder Zeitschulden von mehr als 60 Stunden einer Person ist der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher und dem Personalamt zu melden.

## Art. 13e {#art_13e}

Zeitguthaben und Zeitschulden bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses
1 Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so sind Zeitguthaben oder Zeitschulden bis zum Austrittstag auszugleichen.
2 Ein Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfällt. Eine
Zeitschuld führt zu einem entsprechenden Lohnabzug. Der Lohnabzug
beträgt 1/2184 des Jahreslohnes je Stunde.
3 Kann ein Zeitguthaben aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit
oder Unfall bis zum Austrittstag nicht abgebaut werden, so kann unter Mitbericht des Personalamts eine Entschädigung mit Bewilligung des Regierungsrats ausgerichtet werden.

## Art. 14 {#art_14}

Einsatzbereitschaft
1 Angehörige des Polizeikorps im Bereitschaftsdienst müssen innert
15 Minuten ihren Dienst im Einsatzraum Sarneraatal bzw. Engelberg aufnehmen können.
2 Angehörige des Polizeikorps im Kommando-Pikett müssen in der Regel
innert 30 Minuten ihren Dienst aufnehmen können.
3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann in begründeten Fällen und soweit es sich mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbaren lässt, längere Zeiten für die Einsatzbereitschaft gemäss Absatz 1 und Absatz 2 bewilligen.

## Art. 15 {#art_15}

Aus- und Weiterbildung
1 Die Angehörigen des Polizeikorps können zum Erhalt der polizeilichen
Handlungskompetenzen zum Besuch von Weiterbildungen und zur Teilnahme an Trainings verpflichtet werden. Die Ausführungsbestimmungen
über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung5) finden in diesen
Fällen grundsätzlich keine Anwendung.
5) GDB 141.115

## Art. 16 {#art_16}

Überstunden
1 Überstunden, die durch interkantonale Einsätze oder durch Experten-
oder Lehrtätigkeiten an einer Schulinstitution entstehen, sind den direkt
und den indirekt betroffenen Polizeiangehörigen, ausgenommen die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, zum normalen Grundlohn
pro Stunde zu entschädigen, soweit sie nicht abgebaut werden können
und der Einsatz oder die Tätigkeit dem Kanton vergütet wird.
2 Direkt betroffen sind die Polizeiangehörigen, die im interkantonalen Einsatz eingeteilt sind und dort Dienst leisten und die Polizeiangehörigen,
welche die Experten- oder Lehrtätigkeit ausüben.
3 Indirekt betroffen sind die Polizeiangehörigen, welche aufgrund des
Abzugs des Personals für interkantonale Einsätze oder für Experten- oder
Lehrtätigkeiten im Normaldienst zwingend Überstunden leisten müssen.

## Art. 17 {#art_17}

Ausrüstungsgegenstände
1 Die von den Angehörigen des Polizeikorps gefassten persönlichen Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Kantons und dürfen
nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden.
2 Die Dienstwaffe kann den Angehörigen des Polizeikorps auf Ersuchen
beim Versetzen in den Ruhestand oder bei Austritt aus dem Polizeikorps
nach mehr als zehn Dienstjahren zu Eigentum überlassen werden. Die
entstehenden Kosten aus der Eigentumsübertragung gehen zulasten der
gesuchstellenden Person.

## Art. 18 {#art_18}

Funktionsstufen
1 Die Polizeifunktionen werden nach den Vorschriften für das Staatspersonal bewertet.
2 Besonders ausgebildete und erfahrene Angehörige des Polizeikorps mit
vertieften Kenntnissen in wichtigen und anspruchsvollen Spezialgebieten
sowie mit direkter Verantwortung für zusätzliche Aufgaben werden als
Fachverantwortliche bezeichnet.

## Art. 19 {#art_19}

Dienstgrade
1 Den Polizeifunktionen werden folgende Dienstgrade zugeordnet:
Funktionen Dienstgrade
Sachbearbeiter/in Polizist/in, Gefreiter, Korporal,
Wachtmeister *
Funktionen Dienstgrade
Fachverantwortliche/r * Wachtmeister, Wachtmeister mbA
Stv. Gruppenleiter/in * Wachtmeister, Wachtmeister mbV *
Gruppenleiter/in Wachtmeister mbV, Feldweibel *
Stv. Abteilungsleiter/in Adjutant Unteroffizier, Leutnant,
Oberleutnant *
Abteilungsleiter/in Oberleutnant, Hauptmann *
Stv. Kommandant/in Hauptmann, Major *
Kommandant/in Major, Oberstleutnant *
2 Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Verleihung der Dienstgrade
richtet sich nach der Anstellungskompetenz.
3 Die Dienstgrade sind nicht lohnwirksam.

## Art. 20 {#art_20}

Dienstgrade bei Funktionsänderung
1 Werden Angehörige des Polizeikorps infolge Veränderung ihrer beruflichen Tätigkeit in eine tiefere Funktion eingereiht, behalten sie in der Regel den erworbenen Dienstgrad.
2 Werden Angehörige des Polizeikorps wegen Verletzung von Dienstpflichten oder wegen Nichterfüllens der Leistungserwartungen in eine
tiefere Funktion eingereiht, kann deren Dienstgrad der neuen Funktion
angepasst werden.
3. Polizeianwärterin und Polizeianwärter

## Art. 21 {#art_21}

Anstellung
1 Die Voraussetzungen für die Anstellung als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen für die Aufnahme ins Polizeikorps gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen.

## Art. 22 {#art_22}

Besoldung
1 Die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter erhält während der Ausbildung eine angemessene Besoldung.
2 Der Lohn wird aufgrund der Vorbildung sowie der Berufs- und Lebenserfahrung im Einzelfall in Absprache mit dem Personalamt festgelegt.

## Art. 23 {#art_23}

Einsatz im Polizeikorps
1 In Bezug auf den praktischen Einsatz im Polizeikorps untersteht die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter sinngemäss den gleichen Vorschriften wie die Angehörigen des Polizeikorps.
2 Die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter wird entsprechend dem
Ausbildungsstand im Polizeikorps eingesetzt.

## Art. 24 {#art_24}

Entlassung, Austritt
1 Bei Widerhandlung gegen die Ausführungsbestimmungen oder die von
der Polizeikommandantin oder vom Polizeikommandanten erlassenen
Dienstanweisungen und Befehle kann die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter fristlos entlassen werden.
2 Sind Fleiss, Leistung oder das persönliche Verhalten einer Polizeianwärterin oder eines Polizeianwärters ungenügend, so kann ihr oder ihm unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.
3 Die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter kann nach einer Kündigungsfrist von 14 Tagen aus dem Dienstverhältnis austreten.
4 Die Rückzahlung der Ausbildungskosten richtet sich nach der vertraglichen Regelung.
3a. Polizeiliche Massnahmen *
Art. 24a * Mitteilung nach Überwachung
1 Nach einer Überwachung gemäss Art. 22 Abs. 5 PolG gilt die Mitteilungspflicht laut Art. 283 StPO sinngemäss.
4. Polizeilicher Zwang

## Art. 25 {#art_25}

Grundsätze
1 Die Anwendung von polizeilichem Zwang ist nur Angehörigen des Polizeikorps erlaubt.
2 Angehörige des Polizeikorps, die polizeilichen Zwang ausüben, müssen
dazu ausgebildet sein und regelmässig Trainings und Weiterbildungen
absolvieren.
3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt Dienstanweisungen über die Verwendung von Einsatzmitteln. Sie oder er berücksichtigt dabei den Stand der Technik, anerkannte Sicherheitsstandards
und Empfehlungen von Fachinstitutionen.

## Art. 26 {#art_26}

Meldepflicht
1 Ist bei einem polizeilichen Einsatz eine Person verletzt worden, ist dem
einsatzleitenden Offizier unverzüglich Bericht zu erstatten.

## Art. 27 {#art_27}

Einsatzmittel
a. Augenbinden
1 Der Einsatz von Augenbinden ist Angehörigen von Sondereinheiten vorbehalten und setzt voraus, dass dieser für den Schutz der Angehörigen
der Sondereinheiten unerlässlich ist.

## Art. 28b {#art_28b}

Diensthunde
1 Die Einsatzfähigkeit der Diensthunde und ihrer Führerinnen und Führer
ist regelmässig zu prüfen.
2 Für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit sind die Vorgaben des „Schweizerischen Polizeihundeführer-Verbands“ zu berücksichtigen.

## Art. 29c {#art_29c}

Destabilisierungsgeräte
1 Der Einsatz von Destabilisierungsgeräten erfolgt nach den Richtlinien
der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren (KKJPD). Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die notwendigen Dienstanweisungen.

## Art. 30d {#art_30d}

Schusswaffen
1 Jeder Schusswaffengebrauch ist unverzüglich dem einsatzleitenden Offizier zu melden.
2 Im täglichen Dienst wie auch bei Einsätzen der Sondergruppe Luchs
wird Munition mit leicht deformierbaren Geschossen für Pistolen und Maschinenpistolen verwendet. Die Munition muss der Empfehlung der
KKJPD entsprechen.
3 Zu Übungszwecken kann mit anderen Munitionstypen und Geschossen
trainiert werden.
Art. 31 e. weitere Einsatzmittel
1 Die Anwendung von weiteren Einsatzmitteln regelt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant in Dienstanweisungen.
5. Private Sicherheitsunternehmen

## Art. 32 {#art_32}

Bewilligungsverfahren
1 Bewilligungsgesuche gemäss Art. 42 ff. PolG sind beim Sicherheits- und
Sozialdepartement einzureichen.
2 Das Gesuch hat insbesondere Angaben zu machen über:
a. das private Sicherheitsunternehmen;
b. die Personalien der für das private Sicherheitsunternehmen verantwortlich zeichnenden Person, und
c. die anzubietenden oder zu leistenden privaten Sicherheitsdienstleistungen.
3 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. Kopie des Handelsregistereintrags;
b. Kopie der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung;
c. Kopien der gültigen Pässe oder gültigen Identitätskarten bzw. Kopie
der Niederlassungsbewilligungen sowie Wohnsitzbescheinigungen
für die verantwortlich zeichnende Person sowie die Sicherheitsangestellten;
d. Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister im Original, nicht
älter als drei Monate, für die verantwortlich zeichnende Person sowie die Sicherheitsangestellten;
e. Leumundszeugnisse der Wohngemeinde im Original, nicht älter als
drei Monate, für die verantwortlich zeichnende Person sowie die Sicherheitsangestellten;
f. Ausbildungsnachweise für die Sicherheitsangestellten.
4 Für die Beurteilung des Gesuches können bei Bedarf weitere Unterlagen
eingefordert werden.
5 Nach erteilter Bewilligung hat die für das private Sicherheitsunternehmen verantwortlich zeichnende Person sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 PolG eingehalten bleiben. Die Kantonspolizei kann für die Überprüfung jederzeit entsprechende Nachweise einfordern.

## Art. 33 {#art_33}

Betriebshaftpflichtversicherung
1 Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass die Betriebshaftpflichtversicherung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. e PolG eine Deckungssumme
von mindestens drei Millionen Franken umfasst.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 34 {#art_34}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 54
Geändert durch:
- Nachtrag vom 6. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS
2016, 82),
- Nachtrag vom 15. Oktober 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS
2024, 23),
- Nachtrag vom 25. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (OGS 2025, 5)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.08.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 54
06.12.2016 01.01.2017 Titel 3a. eingefügt OGS 2016, 82
06.12.2016 01.01.2017 Art. 24a eingefügt OGS 2016, 82
Tabelle, "Sachbearbeiter/in" /
geändert OGS 2024, 23
Tabelle, "Fachverantwortliche/
r"
eingefügt OGS 2024, 23
Gruppenleiter/
in"
umbenannt OGS 2024, 23
Gruppenleiter/
in" / "Dienstgrade"
geändert OGS 2024, 23
Tabelle, "Gruppenleiter/in" /
geändert OGS 2024, 23
Abteilungsleiter/in" / "Dienstgrade"
geändert OGS 2024, 23
Tabelle, "Abteilungsleiter/in" /
geändert OGS 2024, 23
Kommandant/
in" / "Dienstgrade"
geändert OGS 2024, 23
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
Tabelle, "Kommandant/in" /
geändert OGS 2024, 23
25.03.2025 01.05.2025 Art. 6 Abs. 3 eingefügt OGS 2025, 5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.08.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 54
Art. 6 Abs. 3 25.03.2025 01.05.2025 eingefügt OGS 2025, 5
Tabelle, "Sachbearbeiter/in" /
15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Tabelle, "Fachverantwortliche/
r"
15.10.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 23
Gruppenleiter/
in"
15.10.2024 01.01.2025 umbenannt OGS 2024, 23
Gruppenleiter/
in" / "Dienstgrade"
15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Tabelle, "Gruppenleiter/in" /
15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Abteilungsleiter/in" / "Dienstgrade"
15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Tabelle, "Abteilungsleiter/in" /
15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Kommandant/
in" / "Dienstgrade"
15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Tabelle, "Kommandant/in" /
15.10.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 23
Titel 3a. 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 82
Art. 24a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 82
