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title: "Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Durchführung von Kontrollen auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt"
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provisions: 8
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# Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Durchführung von Kontrollen auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt

## § 1 {#par_1}

Durchführung von Kontrollen
1 Das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen des Kantons Basel-Landschaft (VJF) ist auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt, die den Kontrollen gemäss der Verordnung über die Koordination
der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) vom 14.
November 2007 1) unterstehen, zuständig für folgende Aufgaben:
a) Durchführung der amtstierärztlichen Kontrollen;
b) Kontrolle der Hygiene bei der Primär- und der Milchproduktion;
c) Kontrolle der Tierhaltung gemäss Art. 213 TSchV.
2 Die Kontrollen richten sich nach den geltenden Bestimmungen der Tierseuchen-, Landwirtschafts-,
Tierschutz-, Heilmittel- und Lebensmittelgesetzgebung.
3 Das VJF teilt die Ergebnisse der Kontrollen dem Veterinäramt Basel-Stadt mit. Dieses ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen.

## § 2 {#par_2}

Leistungskatalog
1 Das VJF erbringt namentlich folgende Leistungen:
a) Durchführung der Kontrollen inklusive Erstellung eines Protokolls;
b) Erstellung von Kontrollberichten inklusive Mängellisten und Klassierung der Mängel;
c) Vorlage von Massnahmenvorschlägen.
2 Es teilt dem Veterinäramt Basel-Stadt die zu kontrollierenden Betriebe mit. Dieses hat das Recht, an
den Kontrollen teilzunehmen.

## § 3 {#par_3}

Betriebslisten und Informationen
1 Das Veterinäramt Basel-Stadt stellt dem VJF die für die Kontrollen erforderlichen Betriebslisten und
Informationen zur Verfügung.

## § 4 {#par_4}

Beizug von Organisationen oder Firmen
1 Das VJF kann für seine Kontrollen mittels Leistungsvereinbarung geeignete Organisationen oder Firmen beiziehen. Es organisiert, koordiniert und beaufsichtigt deren Tätigkeiten.

## § 5 {#par_5}

Kosten
1 Das VJF wird für seine Aufwendungen gemäss § 5 der basellandschaftlichen Verordnung über die
Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes vom 22. Mai 2007 2) entschädigt. Darin
eingerechnet werden Vorbereitungsarbeiten, Reisezeit, Kontrolle und Nachbearbeitung. Die Kilometerentschädigung für ein benütztes Motorfahrzeug richtet sich nach der basellandschaftlichen Verord -
nung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999 3). Auslagen für Kontrollunterlagen (Checklisten)
werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
1) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über die Koordination auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 31.
Oktober 2018 (SR 910.15).
2) SGS 615.11.
3) SGS 153.15.

## § 6 Veterinärvereinbarung 365.300 {#par_6}

Rechtsschutz
1 Die Beurteilung von Beschwerden, die sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäss § 1 Abs. 1
ergeben, erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt.

## § 7 {#par_7}

Dauer der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung gilt für die Dauer von vier Jahren ab Wirksamkeit. Danach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.

## § 8 {#par_8}

Wirksamkeit
1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.
Basel, 13. Dezember 2011
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: Dr. Guy Morin
Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Liestal, 13. Dezember 2011
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident: Peter Zwick
Der Landschreiber: Alex Achermann
Veterinärvereinbarung 365.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 17.12.2011
Veterinärvereinbarung 365.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung KB 17.12.2011
