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title: "Vertrag vom 11. April 2000 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein"
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provisions: 5
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# Vertrag vom 11. April 2000 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein

## Art. 1 {#art_1}

1) Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft erheben auf ihrem Gebiet eine gemeinsame leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.
2) In Beachtung der Autonomie der Strassenfiskalität der beiden Vertragsstaaten regeln die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat in einer zusätzlichen Vereinbarung die Einzelheiten einer gleichzeitig mit der Schweiz erfolgenden Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein, die Übernahme der schweizerischen materiellen Vorschriften über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe in das liechtensteinische Recht sowie deren parallelen Vollzug.
3) Die Schweizerische Eidgenossenschaft informiert das Fürstentum Liechtenstein rechtzeitig über geplante Änderungen des Rechts bezüglich der leistungsabhänigen Schwerverkehrsabgabe und seiner Anwendungen im Hinblick auf die Übernahme durch das Fürstentum Liechtenstein. Bei möglichen Interessenkollissionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden.

## Art. 2 {#art_2}

Die beiden Vertragsstaaten setzen eine Gemischte Kommission ein, die mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages und der Vereinbarung zusammenhängende Fragen behandelt. Diese handelt im gegenseitigen Einvernehmen.

## Art. 3 {#art_3}

Streitfragen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, sofern sie nicht in der Gemischten Kommission oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können.

## Art. 4 {#art_4}

1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

## Art. 5 {#art_5}

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 11. April 2000.
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
gez. Dr. Michael Ritter
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
gez. Kaspar Villiger
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 22./24. September 2000, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 16173
Eingegangene Stimmzettel 9174
Annehmende sind 6417
Verwerfende sind 2623
Ungültige Stimmen 21
Leere Stimmen 113
beschliesst:
die Referendumsvorlage "Vereinbarung mit der Schweiz betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe" wird vom Volke als angenommen erklärt.
