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title: "Verordnung über die Armeetiere"
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# Verordnung über die Armeetiere

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt Kauf, Miete und Verkauf sowie die Verwendung von Armeetieren durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

## Art. 2 Armeetiere {#art_2}

In dieser Verordnung gelten als:
a. Armeetiere: Tiere, die für die Ausbildung und den Einsatz in der Armee verwendet werden;
b. Armeepferde: Reitpferde, Trainpferde und Maultiere, die als Armeetiere verwendet werden;
c. Armeehunde: Hunde, die als Armeetiere verwendet werden.

## Art. 3 Verwendung {#art_3}

1 Armeepferde werden als Reit-, Zug- und Tragpferde verwendet.
2 Armeehunde werden als Rettungs-, Schutz- und Spürhunde verwendet.

## Art. 4 Kauf, Miete und Verkauf {#art_4}

1 Das VBS kann die Armeetiere bei Angehörigen der Armee kaufen oder mieten.
2 Es kann Armeetiere an Angehörige der Armee verkaufen, die für ihre militärische Tätigkeit ein Armeetier benötigen. Der Verkauf kann vom Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
3 Der Kauf und die Miete von Armeetieren bei Dritten sowie der Verkauf und die Abgabe an Bundespersonal oder an Dritte werden vertraglich geregelt.

## Art. 5 Abstammung {#art_5}

1 Der Verkäufer oder die Verkäuferin muss für Armeepferde deren Abstammung nachweisen. Dabei gilt:
a. Reitpferde müssen aus der Schweizer Warmblutpferdezucht stammen.
b. Trainpferde müssen aus der inländischen Zucht der Freibergerrasse stammen.
c. Maultiere müssen von einer inländischen Freibergerstute abstammen.
2 Sind nicht genügend geeignete Armeepferde inländischer Abstammung verfügbar, so sind Armeepferde ausländischer Abstammung zulässig.
3 Für Armeehunde ist keine Abstammung nachzuweisen.

## Art. 6 Haltung während der Militärdienstleistung und Entschädigung {#art_6}

1 Das VBS sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere während der Militärdienstleistung.
2 Es entschädigt die Angehörigen der Armee für die Verwendung der Armeetiere während der Militärdienstleistung oder während angeordneten ausserdienstlichen Tätigkeiten.

## Art. 7 Haftung {#art_7}

Der Bund haftet nach den Artikeln 135–143 MG für Schäden, die während der Militärdienstleistung von und an Armeetieren verursacht worden sind.

## Art. 8 Übertragung von Aufgaben {#art_8}

Das VBS kann folgende Aufgaben an Dritte übertragen:
a. Kauf und Ausbildung der Armeetiere;
b. Haltung und Training der Armeetiere;
c. tierärztliche Behandlungen, die aufwendig sind oder ausserhalb von Militärdienstleistungen vorgenommen werden müssen.

## Art. 9 Ausführungsbestimmungen {#art_9}

1 Das VBS erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Es regelt insbesondere:
a. die Zuständigkeit für Kauf, Miete und Verkauf von Armeetieren;
b. die Haltung der Armeetiere während der Militärdienstleistung;
c. die Voraussetzungen, unter denen Tiere als Armeetiere gekauft oder gemietet werden können;
d. die Ausbildung und den Einsatz der Armeetiere;
e. den Anspruch auf den Kauf eines Armeetieres;
f. die Halte-, Trainings- und Meldepflicht von Käuferinnen und Käufern eines Armeetieres sowie die Nutzung dieses Tieres ausserhalb von militärischen Dienstleistungen;
g. die Entschädigung an Angehörige der Armee.

## Art. 10 Aufhebung anderer Erlasse {#art_10}

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 17. Februar 1999 über die Armeepferde;
2. Verordnung vom 10. Juni 1996 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten.
[AS 1999 1331]
[AS 1996 1850, 2006 4705 Ziff. II 40, 2007 4477 Ziff. IV 13]

## Art. 11 Änderung eines anderen Erlasses {#art_11}

…
Die Änderung kann unter AS 2014 771 konsultiert werden.

## Art. 12 Inkrafttreten {#art_12}

Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.
