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title: "Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag"
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provisions: 16
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# Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag

## Art. 1 {#art_1}

Umwandlung
1 Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die bestehende öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des schweizerischen Obligationenrechts1)umgewandelt.
2 Die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag führt ab diesem
Zeitpunkt vollumfänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffentlichrechtlichen Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag weiter.
3 Die Statuten regeln die Firmenbezeichnung.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag bezweckt die Entwicklung, die Produktion, den Erwerb und den Vertrieb von Informationen, Daten und Medien im Schul- und Lernbereich.
2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich
bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und
Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an
Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.
3 Die Statuten regeln die Einzelheiten.
1) SR 220
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
02-70
430.121 2

## Art. 3 {#art_3}

Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton beteiligt sich an der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Der Regierungsrat kann die Beteiligung nach Absatz 1 teilweise oder vollständig an Dritte verkaufen.

## Art. 4 {#art_4}

Organisation und Aufsicht
1 Organisation und Aufsicht richten sich nach den Statuten.
2 Die dem Kanton gegenüber der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag zukommenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat im Sinne dieses Gesetzes wahrgenommen.
2 Personal und Verantwortlichkeit

## Art. 5 {#art_5}

Personal
1 Das Anstellungsverhältnis des Personals unterliegt den Bestimmungen des
Obligationenrechts.

## Art. 6 {#art_6}

Verantwortlichkeit
1 Die Haftung der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag, ihrer
Organe und ihres Personals richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 7 {#art_7}

Übertragung des Vermögens
1 Die Bilanzkonten der Spezialfinanzierung "5084 Fonds Lehrmittelverlag" werden per 30. Juni 2002 bereinigt, so dass sie den Anforderungen einer handelsrechtlichen Bilanz genügen und die Finanzierung der Aktiengesellschaft Berner
Lehrmittel- und Medienverlag gesichert ist.
2 Der Regierungsrat fasst die notwendigen Beschlüsse zur Bereinigung. Er beschliesst insbesondere
a die Höhe der Abschreibung des Lagerbestandes und
b die Höhe der Entnahme aus der Spezialfinanzierung zu Gunsten der Investitionsrechnung des Kantons.
3 Aktiven und Passiven der bereinigten Bilanz werden auf den 1. Juli 2002 auf
die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag übertragen.
3 430.121
4 Die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag führt bis
zum Zeitpunkt der Umwandlung eine eigene Rechnung nach handelsrechtlichen Grundsätzen.
5 Die Spezialfinanzierung wird per 30. Juni 2002 aufgelöst.

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit zur Umwandlung
1. Grosser Rat
1 Der Grosse Rat beschliesst den Wortlaut der ersten Statuten der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag mit Ausnahme der Höhe des
Aktienkapitals und dessen Stückelung sowie des Umwandlungsartikels.
2 Über spätere Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung der
Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag.

## Art. 9 {#art_9}

2. Regierungsrat
1 Die Rechtshandlungen zur Umwandlung des Berner Lehrmittel- und Medienverlags in eine Aktiengesellschaft obliegen dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen,
soweit für Rechtshandlungen gemäss Absatz 1 die öffentliche Beurkundung
nötig ist.
3 Der Regierungsrat beschliesst
a die Umwandlungsbilanz und damit die Höhe des Aktienkapitals,
b die Stückelung der Aktien und
c den Umwandlungsartikel in den Statuten der Aktiengesellschaft Berner
Lehrmittel- und Medienverlag.

## Art. 10 {#art_10}

Anstellungsverhältnisse
1 Auf den Zeitpunkt der Umwandlung werden die öffentlich- rechtlichen Anstellungsverhältnisse zwischen der Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag
und dem Personal aufgehoben. Die Anstellungsbehörde erlässt die notwendigen Verfügungen.

## Art. 11 {#art_11}

Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Auf die Tatsachen, die vor der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft eingetreten sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2 Insbesondere haftet der Kanton weiterhin für alle Verbindlichkeiten, die die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag vor der Umwandlung eingegangen ist.
430.121 4

## Art. 12 {#art_12}

Darlehen
1 Der Regierungsrat kann der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag während einer Übergangszeit von maximal drei Jahren Darlehen
gewähren.

## Art. 13 {#art_13}

Umwandlungskosten
1 Sämtliche Kosten der Umwandlung sind von der Aktiengesellschaft Berner
Lehrmittel- und Medienverlag zu übernehmen.

## Art. 14 {#art_14}

Änderung eines Erlasses
1 Das Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG)2) wird wie folgt geändert:
Art. 15 Inkrafttreten

## Artikel 14b {#art_14b}

VSG treten am 1. Juli 2002 in Kraft.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der übrigen Artikel.

## Art. 16 {#art_16}

Ausserkrafttreten
1 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald der Kanton an
der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag nicht mehr beteiligt
ist und die Darlehen gemäss Artikel 12 zurückbezahlt sind.
Bern, 6. Juni 2002 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Widmer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 3838 vom 13. November 2002:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003
2) BSG 432.210
5 430.121
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.06.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung 02-70
430.121 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 06.06.2002 01.07.2002 Erstfassung 02-70
