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title: "Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit.
2 Es erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.

## Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung {#art_2}

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
SR 172.041.1

## Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses {#art_3}

Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10 AllgGebV zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt das BAZG die entsprechende Dienstleistung nicht.
SR 172.041.1

## Art. 4 Pauschalgebühr {#art_4}

Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.

## Art. 5 Besondere Fälle {#art_5}

Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

## Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6}

Die Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.
[AS 1984 960; 2003 1126]

## Art. 7 Inkrafttreten {#art_7}

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
