---
title: "Umsetzungsplanung Unterflurcontainer (UFC) Gemeindegebiet Walchwil und Ausführungsrichtlinien zur Mitfinanzierung von Unterfluranlagen (UFC) als Ersatz von bestehenden Kehrichtcontainerplätzen oder Einzelabfallsackplätzen"
id: fa5c22fa-bb44-49ba-be4c-9cdd70878092
authority: bfs1710
place: "Walchwil"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "7.4.4-2"
publisher_url: https://walchwil.tlex.ch/app/de/texts_of_law/7.4.4-2
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/fa5c22fa-bb44-49ba-be4c-9cdd70878092
language: de
in_force_from: 2026-01-12
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://walchwil.tlex.ch/app/de/texts_of_law/7.4.4-2
read_on: 2026-11-01
sha256: c269a39f1bc0bf2c01bc92e1b34691c79329ccba858db3e9188fa7e98fc5b980
provisions: 4
---

# Umsetzungsplanung Unterflurcontainer (UFC) Gemeindegebiet Walchwil und Ausführungsrichtlinien zur Mitfinanzierung von Unterfluranlagen (UFC) als Ersatz von bestehenden Kehrichtcontainerplätzen oder Einzelabfallsackplätzen

## § 1 Grundsatz {#art_1}

1
Unterflurcontainer für Kehricht / Siedlungsabfälle sind auf gemeindlichen sowie auch auf privaten Grundstücken zu errichten und müssen öffentlich zugänglich sein. Als Grundlage hierzu dient die Umsetzungsplanung Unterflurcontainer (UFC) Gemeindegebiet Walchwil sowie die Grundlagen des Zeba (Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen) in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung. Der Bau einer Unterflurcontaineranlage ist bewilligungspflichtig. *
2
Die Einwohnergemeinde Walchwil beschliesst, auf dem Gemeindegebiet keine privaten UFC-Anlagen zuzulassen. *
3
Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall abschliessend über sämtliche Sachverhalte, die in der «Umsetzungsplanung Unterflurcontainer (UFC) Gemeindegebiet Walchwil und Ausführungsrichtlinien zur Mitfinanzierung von Unterfluranlagen (UFC) als Ersatz bestehender Kehrichtcontainerplätze oder Einzelabfallsackplätze» nicht ausdrücklich geregelt sind. *

## § 2 Nutzung {#art_2}

1
Damit die Unterflurcontainer von der Öffentlichkeit uneingeschränkt benutzt werden können, sind zur Sicherung dieses Rechts verwaltungsrechtliche Verträge mit Privaten und Investoren abzuschliessen. Die Rayons sind daraus ersichtlich. *
2
Für die Zuteilung der Rayons berücksichtigt die Einwohnergemeinde Walchwil die topographischen Begebenheiten sowie das Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (BGS 732.22) in der jeweils aktuell gültigen Fassung. *

## § 3 Betrieb {#art_3}

1
Die Wartung, Reparatur sowie die Reinigung der Unterflurcontainer werden durch den Zeba sichergestellt. *
2
Die Sammelroute und der Leerungsintervall werden durch den Zeba im Einzelfall festgelegt. *
3
Die Kosten für den Ersatz und die Entsorgung der Unterfluranlage übernimmt ebenfalls der Zeba. *

## § 4 Kosten / Finanzierung {#art_4}

1
&hellip; *
2
Die Einwohnergemeinde Walchwil ist bemüht, UFC-Anlagen auf gemeindeeigenen Grundstücken zu realisieren. Wird eine Anlage auf Privatgrund realisiert, gilt: *
a) *
Praxis 1: Bei Bauvorhaben ab 30 Wohneinheiten, bei Bebauungsplänen und bei logistischem Bedarf für bestehende Wohnsiedlungen kann die Errichtung einer UFC-Anlage verlangt werden. Der Eigentümer führt das Baubewilligungsverfahren selbst durch und trägt diejenigen Kosten, welche vom Zeba nicht übernommen werden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird verfügt, dass die UFC-Anlage öffentlich ist und dementsprechend ein verwaltungsrechtlicher Vertrag abzuschliessen ist.
b) *
Praxis 2: Bei Ersatz einer bestehenden Rollcontaineranlage oder beim Bau einer UFC-Anlage auf einem privaten Grundstück wird die UFC-Anlage durch die Gemeinde realisiert. Sie trägt dabei diejenigen Kosten, welche vom Zeba nicht übernommen werden. Der Eigentümer trägt keine Kosten. Die beanspruchte Fläche verbleibt beim Eigentümer und die Duldung der UFC-Anlage wird mit einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt.
c) *
Praxis 3: Wird eine UFC-Anlage auf einem gemeindlichen Grundstück realisiert, führt die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren durch und trägt diejenigen Kosten, welche vom Zeba nicht übernommen werden.
3
&hellip; *
4
Falls eine UFC-Anlage aufgrund einer Änderung in der Umsetzungsplanung oder anderen Umständen ausser Betrieb genommen werden muss, übernimmt der Zeba in Absprache mit der Verbandsgemeinde die Entsorgungs- und Rückbaukosten der ausser Betrieb genommenen UFC-Anlagen für Hauskehricht. *
