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title: "Finanzhaushaltsverordnung"
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# Finanzhaushaltsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich dieser Verordnung entspricht dem Geltungsbereich des
FHG.
2 Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Besonderen Rechnungen (Art. 55
FHG).

## Art. 2 {#art_2}

Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
1 Alle mit der Haushaltsführung betrauten Organe haben die Ausgabenbedürfnisse auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen.
2 Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit vorzunehmen.
3 Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung gewährleistet.

## Art. 3 {#art_3}

Verursacherprinzip
1 Die Verursacher besonderer Kosten oder Aufwände und die Nutzniesser besonderer Leistungen des Kantons haben in der Regel die zumutbaren Kosten
zu tragen, wobei bei der Kostenüberwälzung insbesondere auf die sozialen
und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen wird.
1) BSG 620.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-099
621.1 2
2 Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende
Beiträge zu erheben, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf.
3 Die Kosten werden bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer öffentlichen Lieferung oder Leistung fällig.
2 Steuerung des Finanzhaushalts
2.1 Controlling und Planung

## Art. 4 {#art_4}

Controlling
1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:
a Leistungen,
b Wirkungen,
c Finanzen,
d Personal.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeiten beim Controlling
1 Die Organisationseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling zuständig.
2 Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch ein Konzerncontrolling
überprüft; sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben.
3 Die Finanzdirektion regelt das Nähere im Handbuch Rechnungslegung.

## Art. 6 {#art_6}

Bestandteile des Globalbudgets
1 Das Globalbudget (Art. 6 Abs. 2 Bst. c FHG) umfasst je Produktgruppe
a den detaillierten Ausweis von Aufwand und Ertrag aus betrieblicher Tätigkeit mit den internen Verrechnungen sowie
b das operative und ausserordentliche Ergebnis.
2 Kalkulatorische Kosten sind nicht Bestandteile des Globalbudgets.

## Art. 7 {#art_7}

Planungsprozess
1 Der Regierungsrat beschliesst die inhaltlichen Vorgaben für die Erarbeitung
des Aufgaben- und Finanzplans einschliesslich des Budgets.
3 621.1
2 Die Finanzdirektion leitet den Planungsprozess, erlässt die entsprechenden
Weisungen und überprüft die Ergebnisse im Hinblick auf die Einhaltung der
Vorgaben.
3 Die Direktionen und die Staatskanzlei kommentieren in ihren Planungsentwürfen die Veränderungen der Finanzen und Leistungen im Vergleich zu den
Vorjahreswerten; weichen die Finanzen und Leistungen von den Vorgaben ab,
stellen sie bei der Finanzdirektion Antrag zur Bereinigung der Abweichungen
durch den Regierungsrat.
4 Die Justiz, die Parlamentsdienste und die Finanzkontrolle unterbreiten Abweichungen gegenüber der Vorjahresplanung dem zuständigen Organ.

## Art. 8 {#art_8}

Verabschiedung des Budgets und des Aufgaben- und Finanzplans
1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget sowie den Aufgaben- und Finanzplan zeitlich so, dass die vorberatende Finanzkommission spätestens
zweieinhalb Monate und der Grosse Rat spätestens einen Monat vor Beginn
der Session die Dokumente erhalten.

## Art. 9 {#art_9}

Nachkredit
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat einen Nachkredit zeitlich
wenn immer möglich so, dass die Behandlung vor Abschluss des Rechnungsjahres erfolgen kann.

## Artikel 10 {#art_10}

FHG.
Art. 10 Kreditübertragung
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten dem Regierungsrat für die
Kreditübertragungen jährlich einen Sammelantrag.
2 Die Kreditübertragungen sind
a projektweise auszuweisen und zu begründen,
b nach Konten und Produktgruppen zu spezifizieren.
621.1 4
2.2 Berichterstattung

## Art. 11 {#art_11}

Aufträge für den Abschlussprozess
1 Der Regierungsrat beauftragt die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden
und die Justiz mit der Erarbeitung der Geschäftsberichtsteile in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Er legt zudem fest, welche Angaben Institutionen zu liefern haben, die im Geschäftsbericht dargestellt werden, jedoch nicht zur kantonalen Verwaltung gehören.

## Art. 12 {#art_12}

Erstellung des Geschäftsberichts
1 Die Finanzdirektion
a leitet den Prozess für die Erarbeitung des Geschäftsberichts und der
Jahresrechnung,
b erlässt die entsprechenden Weisungen und überprüft deren Einhaltung,
c plausibilisiert die Ergebnisse,
d erstellt die Jahresrechnung für den Kanton und die übergeordneten Teile
des Geschäftsberichts.
2 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz
a schliessen für ihren Bereich die Jahresrechnung ab und erstellen die für
sie spezifischen Teile des Geschäftsberichts,
b erklären die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlussdaten.

## Art. 13 {#art_13}

Genehmigung des Geschäftsberichts
1 Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat in der Regel in der Sommersession des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet.
2 Mit Zustimmung der Finanzkommission kann er ausnahmsweise in einer späteren Session des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet werden.
2.3 Steuerung auf Verwaltungsebene

## Art. 14 {#art_14}

Staatliche Leistungen
1 Die Leistungen des Kantons sowie ihre qualitativen und quantitativen Ausprägungen werden über Produktgruppen und deren Produkte gesteuert.
2 Sie bilden die Grundlage für die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).
5 621.1

## Art. 15 {#art_15}

Produkt
1 Ein Produkt entspricht einer bestimmten nach aussen erbrachten oder einer
im Innenverhältnis definierten Leistung des Kantons.
2 Es wird durch folgende Elemente bestimmt:
a Name,
b verbale Umschreibung,
c Rechtsgrundlagen,
d Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger,
e Leistungsinformationen,
f Saldo der Erfolgsrechnung.
3 Die im Rahmen des Planungsprozesses festgelegten Elemente eines Produkts bzw. dessen Zuordnung zu einer Produktgruppe dürfen nur im nachfolgenden Planungsprozess verändert werden.

## Art. 16 {#art_16}

Teilprodukt
1 Die Organisationseinheiten können Produkte in Teilprodukte unterteilen.
2 Teilprodukte umfassen zwingend die beiden folgenden Elemente:
a Name,
b Saldo der Erfolgsrechnung.

## Art. 17 {#art_17}

Produktgruppe
1 Produkte werden nach folgenden Kriterien zu Produktgruppen zusammengefasst:
a ähnliche Wirkungen,
b gleiche Organisationseinheit,
c fachliche und politische Stufengerechtigkeit.
2 Eine Produktgruppe wird durch folgende Elemente bestimmt:
a Name,
b verbale Umschreibung,
c Rechtsgrundlagen,
d Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger,
e Leistungsinformationen,
f gestufte Erfolgsrechnung.
3 Die im Rahmen des Planungsprozesses festgelegten Elemente einer Produktgruppe dürfen nur im nachfolgenden Planungsprozess verändert werden.
621.1 6

## Art. 18 {#art_18}

Leistungsvereinbarungen
1 Die Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juni
1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)2) umschreiben,
a die von einem Amt oder einer Organisationseinheit im Auftrag der Direktion oder der Staatskanzlei während eines bestimmten Zeitraums zu erbringenden Leistungen,
b die dafür zur Verfügung stehenden Mittel,
c die dabei zu beachtenden Vorgaben.
2 Sie enthalten namentlich folgende Elemente:
a Vereinbarungspartner und Gegenstand,
b Geltungsdauer,
c Aufgaben des Amts oder der Organisationseinheit,
d übergeordnete Ziele und strategische Schwerpunkte für den Vereinbarungszeitraum,
e Produktgruppen und Produkte,
f besondere Vorgaben,
g Verfahren für die Berichterstattung, die Qualitätssicherung und die Evaluation.
3 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel für ein Jahr abgeschlossen.
Mehrjährige Leistungsvereinbarungen
a stehen unter dem Vorbehalt des Budgets und der Aufgaben- und Finanzplanung,
b sind mindestens einmal pro Legislaturperiode zu überprüfen.

## Art. 19 {#art_19}

Internes Kontrollsystem (IKS)
1 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz sowie ihre Organisationseinheiten gestalten, überprüfen und dokumentieren das interne
Kontrollsystem (IKS) so, dass
a die beeinflussbaren Risiken abgedeckt werden,
b eine ordnungsgemässe Rechnungslegung gewährleistet,
c die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sichergestellt wird.
2 Die Finanzverwaltung erlässt nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justiz Weisungen zum IKS und zu dessen Prinzipen, namentlich
a zur Transparenz von Geschäftsprozessen,
b zur Funktionstrennung,
2) BSG 152.01
7 621.1
c zur Mindestinformation,
d zum Vieraugen-Prinzip.

## Art. 20 {#art_20}

Buchführungsgrundsätze
1 Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen; von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Fonds
oder Ähnliches ist abzusehen (Vollständigkeit).
2 Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen (Richtigkeit).
3 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen; die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten (Rechtzeitigkeit).
4 Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen; Korrekturen sind zu
kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen (Nachprüfbarkeit).
3 Ausgaben und ihre Bewilligung
3.1 Grundsätze

## Art. 21 {#art_21}

Eingehen von Verpflichtungen
1 Verpflichtungen, die Ausgaben nach sich ziehen, dürfen grundsätzlich erst
eingegangen werden, wenn eine Ausgabenbewilligung des dazu befugten Organs vorliegt.

## Art. 22 {#art_22}

Rechtsgrundlagen
1 Bedeutende Ausgaben sowie neue, wiederkehrende Ausgaben bedürfen in
jedem Fall einer Rechtsgrundlage in einem Gesetz.

## Art. 23 {#art_23}

Einbezug der Finanzdirektion
1 Die Finanzdirektion ist bei den folgenden Geschäften einzubeziehen:
a Anträge an den Regierungsrat, die den Finanzhaushalt betreffen,
b Antworten auf Aufträge oder Motionen mit möglichen Kostenfolgen.
2 Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der
Finanzdirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat.
3 Bei Erlassen und Kreditgeschäften, die für den Finanzhaushalt von grösserer
Tragweite sind, ist die Finanzdirektion vor dem eigentlichen Mitberichtsverfahren zu konsultieren.
621.1 8

## Art. 24 {#art_24}

Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion
1 Der Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion ist erforderlich bei sämtlichen
Liegenschaftsgeschäften wie Kauf, Verkauf, Pacht oder dingliche Belastung
von Grundstücken sowie Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.
2 Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der
Bau- und Verkehrsdirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat.
3.2 Arten von Ausgaben

## Art. 25 {#art_25}

Wiederkehrende Ausgaben
1 Wiederkehrende Ausgaben werden für ein oder mehrere Rechnungsjahre bewilligt.

## Art. 26 {#art_26}

Verschiedene Ausgabenarten
1 Sind sowohl neue wie gebundene Ausgaben zu bewilligen, ist der jeweilige
Anteil auszuweisen.
2 Die Höhe der neuen Ausgaben bestimmt das zur Bewilligung der Ausgaben
befugte Organ, sofern die Höhe der gebundenen Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründet.
3 Fallen sowohl einmalige wie auch wiederkehrende Ausgaben an, bestimmt
die Höhe der wiederkehrenden Ausgaben das zur Bewilligung der Ausgaben
befugte Organ, sofern die Höhe der einmaligen Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründet.

## Art. 27 {#art_27}

Objektkredit
1 Mit der Genehmigung des Objektkredits werden sowohl das vorgelegte
Projekt als auch der Kredit für dieses Projekt zur Tätigung der Ausgaben bis
zur Höhe der beantragten Kreditsumme bewilligt.

## Art. 28 {#art_28}

Rahmenkredit
1 Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen abgelöst.
2 Zuständig für die Ablösung ist die im jeweiligen Rahmenkredit aufgeführte
Stelle (Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG).
3 In den Ausführungsbeschlüssen ist auf den jeweiligen Rahmenkredit zu verweisen und die verbleibende Kreditsumme anzugeben.
9 621.1

## Art. 29 {#art_29}

Teuerungsbedingte Mehrkosten
1 Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preisbasis der Ausgabenbewilligung) und der Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Baukostenindexes berechnet.
2 Für die Zeitspanne zwischen Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) und Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren
Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat.
3.3 Ausgabenbewilligung

## Art. 30 {#art_30}

Inhalt
1 Eine Ausgabenbewilligung muss folgende Angaben enthalten:
a die genaue Umschreibung des Gegenstands,
b die Rechtsgrundlagen,
c die Ausgabenart (einmalig oder wiederkehrend),
d die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu oder gebunden),
e die Kreditart,
f die Kreditsumme,
g die zu belastenden Konten,
h die Rechnungsjahre,
i eine möglichst umfassende Darstellung allfälliger Folgekosten gemäss Artikel 35.
2 Sie enthält weiter Angaben darüber, ob die Ausgabe sowie die allfälligen Folgekosten
a durch einen Budgetkredit, einen Nachkredit oder eine Kreditübertragung
gedeckt ist und
b im Finanzplan vorgemerkt ist.
3 Für den Vortrag zu einer Ausgabenbewilligung des Grossen Rates gelten die
Vorgaben von Artikel 68 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni
2013 (GO)3).
3) BSG 151.211
621.1 10

## Art. 31 {#art_31}

Ausgabenbewilligung durch Zahlungsermächtigung
1 Die finanzielle Belegfreigabe durch die berechtigte Person gilt in folgenden
Fällen als Ausgabenbewilligung:
a Ausgaben bis zum Betrag von 30'000 Franken,
b Personalaufwand (Sachgruppe 30),
c Finanzaufwand (Sachgruppe 34),
d gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
e Zahlungen aufgrund von Urteilen verwaltungsunabhängiger Gerichtsbehörden im Sinne von Artikel 97 KV4),
f interne Verrechnungen.
2 Die Finanzdirektion kann durch den Erlass von Weisungen weitere Ausnahmen vorsehen.
3.4 Massgebliche Kreditsumme

## Art. 32 {#art_32}

Berechnung der Kreditsumme
1 Die antragstellende Organisationseinheit ist für die sorgfältige Berechnung
der Kreditsumme auf dem letztbekannten Preisstand verantwortlich.
2 Bei Unsicherheiten wird eine offen ausgewiesene Reserve aufgenommen.

## Art. 33 {#art_33}

Nettoprinzip
1 Als rechtlich verbindlich zugesichert im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 FHG
gelten Beiträge, die auch betragsmässig hinreichend und abschliessend bestimmbar sind, namentlich aufgrund von
a Bestimmungen des Bundesrechts, des kantonalen oder des kommunalen
Rechts,
b Verfügungen oder anderer schriftlicher Zusicherungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden,
c Verträgen.
2 Als wirtschaftlich sichergestellt im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 FHG gelten
namentlich Beiträge, die
a vom Bund, von anderen Kantonen oder von Gemeinden zugesichert,
b bei einer Bank hinterlegt oder
c durch eine Bankgarantie gesichert sind.
4) BSG 101.1
11 621.1

## Art. 34 {#art_34}

Kreditsumme bei Bauvorhaben
1 Bei Bauvorhaben sind insbesondere folgende Aufwendungen einzubeziehen:
a der Landerwerb,
b die Bauaufwendungen,
c die Aufwendungen für Provisionen,
d die Grundeigentümerbeiträge,
e die Aufwendungen für die erforderlichen Ausstattungen,
f der Aufwand für die Projektierung nach Massgabe von Artikel 26 Absatz 2
FHG.
2 Die Kosten der Projektierung
a bilden Gegenstand besonderer Ausgabenbewilligungen und
b sind zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Realisierungskredit dazuzurechnen.
3 Kosten für Vorstudien
a umfassen die Definition des Bauvorhabens respektive Machbarkeitsstudien sowie das Auswahlverfahren (Planerauswahl oder Wettbewerbe),
b bilden ebenfalls Gegenstand besonderer Ausgabenbewilligungen und
c werden zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Realisierungskredit nicht dazugerechnet.

## Art. 35 {#art_35}

Folgekosten
1 Folgekosten sind die durch die Verwirklichung des Vorhabens verursachten
zusätzlichen künftigen Kosten, insbesondere neue oder höhere Personal-, Unterhalts- und Betriebskosten.
2 Bei Erweiterungs- oder Erneuerungsvorhaben sind die Folgekosten jene
Kosten, die sich aus der Erweiterung oder Erneuerung zusätzlich ergeben.
3 Folgekosten
a können separat bewilligt werden,
b werden bei der Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht aufgerechnet,
c müssen in der Ausgabenbewilligung offengelegt werden.
3.5 Ausgabenbefugnisse

## Art. 36 {#art_36}

Ausgabenbefugnisse
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei bewilligen Ausgaben wie folgt (vgl. Anhang 1):
a neue einmalige Ausgaben bis 500'000 Franken,
621.1 12
b neue wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken,
c gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken,
d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken.
2 Die Justizverwaltungsleitung, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft bewilligen Ausgaben gemäss Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Juni
2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
(GSOG)5).
3 Die Finanzkontrolle bewilligt Ausgaben gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe
a des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG)6).
4 Der Grosse Rat bewilligt Ausgaben gemäss Artikel 118 ff. GO.

## Art. 37 {#art_37}

Subdelegation
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei können die ihnen gemäss Artikel 36
Absatz 1 oder durch spezialrechtliche Bestimmungen übertragenen Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Ämter, Anstalten, Abteilungen und weitere in den Organisationsverordnungen aufgeführte Organisationseinheiten weiter delegieren.
2 Delegierte Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle und der
Finanzverwaltung zu melden.
3 Der Regierungsrat oder die Direktionen und die Staatskanzlei können einem
unterstellten Organ die Ausgabenbefugnisse beschränken oder entziehen.

## Art. 38 {#art_38}

Ausgabenbewilligungen gemäss Artikel 30 Absatz 3 FHG
1 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates für gebundene Ausgaben im
Sinne von Artikel 30 Absatz 3 FHG bringt die Staatskanzlei der Finanzkommission und der Finanzkontrolle zur Kenntnis.

## Art. 39 {#art_39}

Befristung von Ausgabenbewilligungen
1 Ausgabenbewilligungen für wiederkehrende Ausgaben sind zu befristen.
2 Sofern die Umstände des Einzelfalls keine längere Dauer erfordern, ist eine
Ausgabenbewilligung für wiederkehrende Ausgaben auf in der Regel fünf,
höchstens aber zehn, Jahre zu befristen.
5) BSG 161.1
6) BSG 622.1
13 621.1
3.6 Verpflichtungskreditkontrolle

## Art. 40 {#art_40}

Begriff und Zuständigkeit
1 Die Verpflichtungskreditkontrolle gibt Aufschluss über den Stand der bewilligten Kredite, ihre voraussichtliche Verteilung auf die einzelnen Jahre und ihre
Inanspruchnahme durch Zahlungen.
2 Für die Erstellung der Abrechnung ist die Organisationseinheit zuständig, die
das Vorhaben abwickelt.

## Art. 41 {#art_41}

Abrechnung
1 Die Abrechnung
a erfolgt, sobald das Vorhaben ausgeführt worden ist und sämtliche Rechnungen und Beiträge Dritter eingegangen sind,
b erfolgt im Rahmen der bewilligten Ausgaben,
c wird durch die zuständige Direktion, die Staatskanzlei oder die Behörde
bzw. bei delegierten Ausgabenbefugnissen durch die zuständige unterstellte Organisationseinheit genehmigt.
2 Die Abrechnungen der vom Grossen Rat oder vom Volk genehmigten bewilligten Kredite werden gemäss Absatz 1 Buchstabe b im Geschäftsbericht ausgewiesen.
3 Abrechnungen für Bauten, die der Kanton subventioniert hat, sind
a vor der Schlusszahlung durch ein verwaltungsinternes Baufachorgan zu
prüfen,
b durch die Bau- und Verkehrsdirektion zu prüfen, sofern Organisationseinheiten über keine eigenen Baufachleute verfügen.

## Art. 42 {#art_42}

Lagerbuchhaltung
1 Im Zusammenhang mit der Lagerbuchhaltung richtet sich die Verpflichtungskreditkontrolle der laufenden Ausgaben nach der Inanspruchnahme durch Zahlungen (Geldfluss) und nicht nach dem Lagerbezug.
621.1 14
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 43 {#art_43}

Abweichungen von HRM2
1 Die Abweichungen vom Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2)
gemäss Artikel 42 Absatz 2 FHG sind:
a Verzicht auf die Vollkonsolidierung der Mehrheitsbeteiligungen und der
Arbeitslosenkasse sowie der Arbeitsvermittlung (ALK/RAV) (HRM2 FE
13),
b erfolgswirksame Verbuchung von Einlagen in und Entnahmen aus Fonds
im Fremd- und Eigenkapital (HRM2 FE 04, 08),
c Zulässigkeit zusätzlicher Abschreibungen nur bei aus Fonds und Vorfinanzierungen vergüteten Investitionen, die als ausserordentlicher Aufwand und direkt zur Anlage gebucht sowie im Anhang zur Jahresrechnung separat ausgewiesen werden (HRM2 FE 04, 12, 17),
d Verzicht auf die Offenlegung der Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Einheiten und Personen (HRM2 FE 16),
e Bilanzierung der Lotterie-, Sport- und Kulturförderungsfonds im Fremdkapital, wobei die Fonds gemäss Artikel 126 Absatz des Bundesgesetzes
vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz7)) separat verwaltet werden und die Geschäftsfälle nicht über die Erfolgsrechnungspositionen der Jahresrechnung verbucht werden (HRM2 FE 08).

## Art. 44 {#art_44}

Jährlichkeit
1 Das Budget und die Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.

## Art. 45 {#art_45}

Rechnungslegungsgrundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich gemäss Artikel 41 FHG nach den folgenden Grundsätzen:
a Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander,
ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen,
b Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen,
c Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der
Staatstätigkeit auszugehen,
7) SR 935.51
15 621.1
d Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig
sind, werden offengelegt,
e Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein,
f Zuverlässigkeit, nach den folgenden Kriterien:
1. Die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit),
2. Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung
bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise),
3. Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden
(Neutralität),
4. Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht),
5. Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit),
g Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg
vergleichbar sein.

## Art. 46 {#art_46}

Fachtechnische Zuständigkeit für das Finanz- und Rechnungswesen
1 Das Finanz- und Rechnungswesen steht fachtechnisch unter der Leitung der
Finanzdirektion, der insbesondere Folgendes obliegt:
a die Organisation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswesens sowie
b die Aggregierung und Konsolidierung auf Stufe Gesamtstaat.
2 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion
a erlässt das Handbuch Rechnungslegung sowie die notwendigen Weisungen nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Behörden, der
Justiz und der Finanzkontrolle und erteilt die Bewilligungen nach Massgabe dieser Verordnung,
b hat ein Kontroll- und Durchsetzungsrecht in Bezug auf das Handbuch
Rechnungslegung.
3 Kann auf Stufe Verwaltung bzw. zwischen der Finanzdirektion und einer
anderen Direktion, der Staatskanzlei oder einer Behörde keine Einigung erzielt
werden, entscheidet der Regierungsrat.
621.1 16

## Art. 47 {#art_47}

Finanzbuchhaltung
1 Die Finanzbuchhaltung besteht aus Hauptbuch und Nebenbüchern und dokumentiert:
a die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung,
b die Bilanz,
c die Geldflussrechnung,
d die Fonds,
e die Nebenbücher wie die Anlagen-, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung.

## Art. 48 {#art_48}

Kontenrahmen
1 Die Gliederung des Kontenrahmens (Anhang 2) richtet sich nach den Vorgaben von HRM2. Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen vorsehen.
4.2 Jahresrechnung

## Art. 49 {#art_49}

Gliederung der Erfolgsrechnung
1 Die Gliederung der gestuften Erfolgsrechnung gemäss Artikel 44 FHG (Anhang 3) ist bei den Produktgruppen mit den Produkten und für den Gesamtstaat einheitlich.

## Art. 50 {#art_50}

Geldflussrechnung
1 Für die Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird das Ergebnis der Erfolgsrechnung um nicht geldwirksame Buchungen bereinigt (indirekte
Methode).
2 Für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionstätigkeit wird der Saldo der
Investitionsrechnung um die nicht geldwirksamen Transaktionen bereinigt und
um die Zu- und Abgänge von Anlagen im Finanzvermögen ergänzt.
4.3 Bilanzierung und Bewertung

## Art. 51 {#art_51}

Finanzvermögen
1 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen stellen die verfügbaren Geldmittel und Sichtguthaben dar.
2 Landparzellen, das Finanzvermögen und das Finanzanlagevermögen werden
immer aktiviert.
3 Das Finanzvermögen ist periodisch neu zu bewerten.
17 621.1

## Art. 52 {#art_52}

Forderungen
1 Für zweifelhafte Forderungen, bei allgemeinem Kreditrisiko und für zu erwartende Ertragsminderungen (Rabatte, Preisnachlässe usw.) sind Wertberichtigungen (Delkredere) zu bilden.

## Art. 53 {#art_53}

Vorräte und angefangene Arbeiten
1 Alle Vorräte werden bilanziert
a zum Anschaffungswert bzw. zu den Herstellungskosten oder
b zum Verkehrswert (realisierbarer Nettoverkaufswert), wenn dieser unter
dem Wert gemäss Buchstabe a liegt.
2 Vorräte und angefangene Arbeiten sind durch die zuständigen Organisationseinheiten per Bilanzstichtag zu inventarisieren.

## Art. 54 {#art_54}

Rechnungsabgrenzungen
1 Dem Budgetkredit dürfen nur Lieferungen und Leistungen belastet oder gutgeschrieben werden, die im Rechnungsjahr erbracht worden sind.
2 Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen sind nur zu bilden, wenn der auf
dem gleichen Sachverhalt beruhende Geschäftsfall 100'000 Franken übersteigt; sie müssen der Finanzverwaltung vor dem Rechnungsabschluss zur
Kenntnis gebracht werden.
3 Rechnungsabgrenzungen unter 100'000 Franken dürfen unter Beachtung der
Stetigkeit vorgenommen werden.
4 Steuererträge werden mindestens nach dem Steuer-Soll-Prinzip abgegrenzt.

## Art. 55 {#art_55}

Wertschriften und Beteiligungen
1 Die Wertschriften und Beteiligungen werden bei der Erfassung zum Anschaffungswert bewertet.
2 Die Folgebewertungen erfolgen im Verwaltungsvermögen nach dem Anschaffungskostenmodell und im Finanzvermögen zum Verkehrswert.
3 Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden aktiviert, wenn ihre Nutzung
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Vordergrund steht; es besteht keine Aktivierungsgrenze.
4 Die Finanzverwaltung führt das Inventar über sämtliche Wertschriften und Beteiligungen des Kantons einschliesslich derjenigen der Fonds.
621.1 18

## Art. 56 {#art_56}

Darlehen
1 Darlehen werden höchstens zum Nominalwert bewertet.
2 Bedingt rückzahlbare Darlehen werden als Investitionsbeiträge aktiviert, wenn
sie unverzinst sind, damit investive Güter finanziert werden und im Zeitpunkt
der Gewährung die spätere Rückzahlung nicht als wahrscheinlich erachtet
wird. Ansonsten sind sie als Betriebsbeiträge zulasten der Erfolgsrechnung zu
erfassen.
3 Bei Darlehen besteht keine Aktivierungsgrenze.

## Art. 57 {#art_57}

Sachanlagen
1 Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, wobei die Aktivierung wie folgt erfolgt:
a für Mobilien ab 5000 Franken,
b für Immobilien, Anlagevermögen und geleaste Anlagen ab 100'000 Franken,
2 Nach der Erfassung ist eine Sachanlage wie folgt zu bilanzieren:
a im Verwaltungsvermögen zu den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten,
b im Finanzvermögen zum Verkehrswert.
3 Für die Bewertung von überbauten Grundstücken werden Land und Bauten
getrennt.
4 Anlageteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer werden nach dem Komponentenansatz unterteilt.

## Art. 58 {#art_58}

Planmässige Abschreibungen
1 Die Anlagen des Verwaltungsvermögens, die einem Wertverzehr unterliegen,
werden ab Beginn der Nutzung linear auf den Restbuchwert abgeschrieben.
2 Die Vorgaben zur Nutzungsdauer werden je Anlageklasse von der Finanzverwaltung aufgrund betriebswirtschaftlicher Erfahrungswerte festgelegt; die
HRM2-Empfehlungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

## Art. 59 {#art_59}

Dauernde Wertminderungen (ausserplanmässige Abschreibungen)
1 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
19 621.1
2 Wertminderungen sind durch die Finanzverwaltung zu bewilligen, wenn sie
folgenden Betrag übersteigen:
a 100'000 Franken oder
b eine Million Franken bei Immobilien.

## Art. 60 {#art_60}

Investitionsbeiträge
1 Ausgerichtete Investitionsbeiträge werden aktiviert und empfangene Investitionsbeiträge werden passiviert, wobei die Belastung bzw. Entlastung der Investitionsrechnung periodengerecht erfolgt.
2 Es besteht keine Aktivierungsgrenze.
3 Beiträge an eigene Investitionsbeiträge und Darlehen werden nach der Bruttomethode ausgewiesen; Beiträge an eigene Sachanlagen netto verbucht.

## Art. 61 {#art_61}

Immaterielle Anlagen
1 Immaterielle Anlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert.
2 Es gilt eine Aktivierungsuntergrenze von 100'000 Franken.
3 Nach der Erfassung ist eine immaterielle Anlage wie folgt zu bilanzieren:
a im Verwaltungsvermögen zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten,
b im Finanzvermögen zum tatsächlichen Wert.

## Art. 62 {#art_62}

Aufwertungen
1 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen dürfen nicht über die Anschaffungs- und Herstellungskosten hinaus aufgewertet werden.

## Art. 63 {#art_63}

Finanzverbindlichkeiten
1 Finanzverbindlichkeiten werden zum Nominalwert oder zum Barwert bewertet.

## Art. 64 {#art_64}

Rückstellungen
1 Rückstellungen gemäss Artikel 49 Absatz 3 FHG sind zu bilden, wenn das auf
dem gleichen Sachverhalt beruhende Einzelereignis aus der Gesamtoptik des
Kantons 100'000 Franken oder mehr beträgt.
2 Sie sind über das sachlich zugehörige Aufwandkonto zu bilden; fällt der
Grund weg, sind sie über das gleiche Konto aufzulösen.
621.1 20
3 Die Bildung und die Auflösung einer Rückstellung sind durch die Finanzverwaltung zu bewilligen und ab einer Million Franken pro Einzelereignis durch die
Finanzdirektorin oder den Finanzdirektor zu genehmigen; Rückstellungen für
Personalaufwand sind in jedem Fall zu bilden; eine Bewilligung für deren Bildung oder Auflösung ist nicht erforderlich.
4 Die Verwendung der Rückstellung wird ebenfalls über das sachlich zugehörige Aufwandkonto gebucht, jedoch mit einer Gegenbuchung, so dass die Auswirkung auf die Erfolgsrechnung neutral ist (Bruttoprinzip).

## Art. 65 {#art_65}

Vorsorgeverpflichtungen
1 Für die Bewertung von Vorsorgeverpflichtungen sind die Bestimmungen von
Swiss GAAP FER 16 (Swiss Generally Accepted Accounting Principles der
Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung)8) anwendbar.

## Art. 66 {#art_66}

Eventualforderungen und -verpflichtungen
1 Die Eventualforderungen und -verpflichtungen des Kantons müssen durch die
Direktionen, die Staatskanzlei und die Behörden bewirtschaftet und inventarisiert werden.
4.4 Anlagenbuchhaltung

## Art. 67 {#art_67}

Zweck
1 In der Anlagenbuchhaltung werden Werte des Finanzanlagevermögens, des
Sachanlagevermögens, des immateriellen Anlagevermögens und die Investitionsbeiträge erfasst.
2 Als Nebenbuch dokumentiert sie die notwendigen Buchungsdaten für die Finanzbuchhaltung sowie statistische Werte für die ergänzenden Angaben für die
Jahresrechnung und für das Inventar.

## Art. 68 {#art_68}

Gliederung
1 Die Anlagenbuchhaltung wird nach den Vorgaben der Finanzverwaltung wie
folgt gegliedert:
a Grundstücke,
b Waldungen
c Strassen,
d Wasserbau,
e Hochbauten,
8) https://fer.ch
21 621.1
f Mobilien,
g Anlagen im Bau,
h übrige Sachanlagen,
i immaterielle Anlagen,
k Darlehen,
l Beteiligungen und Grundkapitalien,
m Investitionsbeiträge.

## Art. 69 {#art_69}

Zuordnung von Anlagegütern
1 Jedes Anlagegut wird einer Anlageklasse zugeordnet.
2 Strassen und Verkehrswege können in der Anlagenbuchhaltung als Sammelobjekte geführt werden, sofern der Detailnachweis pro Sammelobjekt anderweitig erbracht werden kann.
3 Alle Anlagen im Verwaltungsvermögen, die verkauft werden, müssen vorgängig in das Finanzvermögen transferiert werden.
4.5 Fonds, Legate, unselbstständige Stiftungen, Besondere

## Art. 70 Rechnungen {#art_70}

Zuordnung Fonds
1 Die Fonds gemäss Artikel 53 FHG
a bilden einen integrierenden Bestandteil des kantonalen Finanz- und Rechnungswesens,
b sind fest einer Organisationseinheit zugewiesen, wobei jeder Fonds durch
ein eigenes Objekt auszuweisen ist.
2 Die Zuweisung zum Fremdkapital erfolgt,
a wenn die Rechtsgrundlage auf übergeordnetem Recht basiert und
b das übergeordnete Recht keinen wesentlichen Spielraum offenlässt
betreffend Art und Höhe der Gebühren oder der Verwendung der Mittel.
3 Die Zuweisung zum Eigenkapital erfolgt,
a wenn die Rechtsgrundlage auf kantonalem Recht basiert oder
b eine Rechtsgrundlage, die auf übergeordnetem Recht basiert, dem
Kanton einen wesentlichen Spielraum offen lässt.

## Art. 71 {#art_71}

Einlagen und Entnahmen
1 Einlagen in Fonds und Entnahmen daraus werden nur in der Erfolgsrechnung
verbucht.
621.1 22
2 Bestandesveränderungen bei Fonds im Eigenkapital werden beim Jahresabschluss erfolgswirksam verbucht.
3 Bestandesveränderungen bei Fonds im Fremdkapital werden brutto über die
Erfolgsrechnung verbucht.

## Art. 72 {#art_72}

Vorschüsse
1 Vorschüsse auf der Erfolgsrechnung an Fonds sind lediglich zulässig, wenn
a die zweckgebundenen Einnahmen oder der Bestand der Fonds den Aufwand vorübergehend nicht decken oder
b der Grosse Rat Sanierungsmassnahmen beschlossen hat.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften der besonderen Gesetzgebung.

## Art. 73 {#art_73}

Verwaltungskosten
1 Sämtliche durch die Verwaltung der Fonds verursachten Kosten gehen zulasten der Fonds.
2 Der Regierungsrat kann nicht genau zuteilbare Kosten durch regelmässig anzupassende Pauschalen regeln.

## Art. 74 {#art_74}

Zuständigkeit
1 Die Organisationseinheiten sind für die Führung der ihnen zugewiesenen
Fonds verantwortlich.

## Art. 75 {#art_75}

Legate und unselbstständige Stiftungen
1 Für jedes Legat und jede unselbstständige Stiftung erlassen die sachlich zuständige Direktion, die Staatskanzlei, die Behörden oder die Justiz ein Reglement.
2 Sämtliche durch die Verwaltung eines Legats oder einer unselbstständigen
Stiftung verursachten Kosten gehen zu Lasten des Legats oder der unselbstständigen Stiftung.
3 Nicht genau zuteilbare Kosten werden über Pauschalen abgegolten, die alle
fünf Jahre vom Regierungsrat überprüft werden.
23 621.1

## Art. 76 {#art_76}

Besondere Rechnung
1 Dem Regierungsrat wird zuhanden des Grossen Rates die Führung einer Besonderen Rechnung von jener Direktion bzw. der Staatskanzlei beantragt, in
deren fachlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Organisationseinheit
liegt.
2 Der Antrag an den Regierungsrat enthält
a eine umfassende sachliche Begründung, weshalb eine Besondere Rechnung geführt werden soll,
b die notwendigen Fach- und Systemkonzepte der Besonderen Rechnung,
c eine Vorgehensplanung zur reibungslosen Einführung,
d einen Ausweis der Zusatzkosten, die mit der Einführung und dem Betrieb
einer Besonderen Rechnung verbunden sind,
e eine Stellungnahme der Finanzkontrolle und der Finanzdirektion,
f einen Regelungsentwurf gemäss Artikel 55 Absatz 2 FHG.
3 Die Finanzdirektion kann für die Führung von Besonderen Rechnungen Weisungen erlassen.
4.6 Finanzkennzahlen

## Art. 77 {#art_77}

Berechnung der Selbstfinanzierung
1 Die Selbstfinanzierung errechnet sich aus dem Ergebnis der Erfolgsrechnung
zuzüglich der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen.

## Art. 78 {#art_78}

Finanzkennzahlen
1 Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzahlen
aufgezeigt:
a Nettoverschuldungsquotient,
b Selbstfinanzierungsgrad,
c Zinsbelastungsanteil.
2 Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind:
a Bruttoverschuldungsanteil,
b Investitionsanteil,
c Kapitaldienstanteil,
d Nettoschuld in Franken pro Einwohnerin oder Einwohner,
e Selbstfinanzierungsanteil.
621.1 24
5 Rechnungsführung
5.1 Enterprise-Resource-Planning-System (ERP)

## Art. 79 {#art_79}

1 Die Finanzverwaltung erstellt, unterhält und koordiniert die übergeordneten
Arbeitsinstrumente der Rechnungsführung, insbesondere als Leitsystem das
Enterprise-Resource-Planning-System (ERP); sie koordiniert die Umsysteme.
2 Sie bestimmt nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Behörden und der Justizverwaltungsleitung den für alle Buchungskreise und deren
Organisationseinheiten verbindlichen Leistungsumfang und regelt die Qualitätssicherung der Produktionsverfahren.
3 Der Export von Daten aus dem ERP in ein Managementinformationssystem
darf nur zu Zwecken der Aufgabenerfüllung nach dem Finanzhaushaltsgesetz
erfolgen und muss durch die Finanzverwaltung bewilligt werden.
5.2 Betriebsbuchhaltung

## Art. 80 {#art_80}

Betriebliches Rechnungswesen
1 Im betrieblichen Rechnungswesen werden chronologisch und systematisch
die Geschäftsfälle der Produkte erfasst und aufgezeigt, wie die Kosten und Erlöse einer bestimmten Leistung entstehen.

## Art. 81 {#art_81}

Interne Zinsen
1 Interne Zinsen sind Zinsen, die im Innenverhältnis des Kantons geleistet werden; sie werden in der Finanzbuchhaltung verbucht.
2 Der Satz für interne Zinsen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 3 nach
dem jeweiligen, um ¼ Prozent erhöhten Kontokorrentzinssatz der Berner
Kantonalbank vom 1. Januar bzw. 1. Juli des laufenden Jahres.
3 Für Drittmittel, unselbstständige Stiftungen und Legate kann die zuständige
Stelle der Finanzdirektion marktkonforme Zinssätze vereinbaren.
5.3 Interne Verrechnungen

## Art. 82 {#art_82}

1 Interne Verrechnungen werden vorgenommen, wenn
a sie durch die Gesetzgebung vorgeschrieben sind,
25 621.1
b ein Aufwand oder ein Ertrag nicht von Beginn weg in der Organisationseinheit verbucht wird, die die erbrachte Leistung ursprünglich verursacht
oder
c die Leistungen ganz oder teilweise an Dritte verrechnet werden.
2 Interne Verrechnungen sind eine kantonsinterne Transaktion ohne Ein- und
Auszahlungen und müssen gesondert ausgewiesen werden.
3 Die einzelnen Geschäftsvorfälle werden den sachlichen richtigen Konti zugeordnet, periodengerecht verrechnet und verbucht.
4 Die Finanzverwaltung erlässt die verbuchungstechnischen Weisungen.
5.4 Gebühren und Preise

## Art. 83 {#art_83}

1 Bei der Festsetzung der Gebühren und Preise sind die Kosten der Leistung
im Sinne einer Vollkostenrechnung zu berücksichtigen.
2 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Behörden überprüfen periodisch,
ob es die in ihrem Zuständigkeitsbereich anwendbaren Tarife zulassen, die Gebühren und Preise nach den Vorgaben von Absatz 1 festzusetzen.
5.5 Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung

## Art. 84 {#art_84}

Inkasso
1 Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und
fristgerecht geltend zu machen.
2 Für den Einnahmenverzicht ist Artikel 25 FHG massgebend.

## Art. 85 {#art_85}

Verzug
1 Nach der Zahlungserinnerung ist für jede Mahnung eine Mahngebühr bis 100
Franken zu erheben.
2 Die Höhe des Verzugszinssatzes entspricht dem jeweils gültigen Satz für Verzugszinsen gemäss der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug
und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge
Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)9).
3 Für Gebühren gilt Artikel 63 FHG; weitere Vorschriften der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
9) BSG 661.733
621.1 26

## Art. 86 {#art_86}

Weisungen
1 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen über das Inkasso.

## Art. 87 {#art_87}

Flüssige Mittel
1 Die flüssigen Mittel des Kantons werden bei der Finanzverwaltung bewirtschaftet.
2 Die Finanzverwaltung regelt die Eröffnung, Führung und Auflösung der Kassen sowie der Post- und Bankkonten.
3 Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos zu vollziehen.

## Art. 88 {#art_88}

Fremdwährungen
1 Die Finanzverwaltung legt die Buchungskurse für Fremdwährungen periodisch fest.

## Art. 89 {#art_89}

Kredit- oder Debitkarten
1 Die Finanzverwaltung bewilligt die Annahme von Kredit- oder Debitkartenzahlungen auf Antrag der Organisationseinheit und mit Zustimmung der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei, der Behörden oder der Justiz.
2 Die anfallenden Kosten der Kredit- oder Debitkartenorganisationen gehen zulasten der Organisationseinheit; Umsatzkommissionen werden den Kundinnen
und Kunden nicht weiterverrechnet.
3 Für den Abschluss von Verträgen mit Kredit- oder Debitkartenorganisationen
ist ausschliesslich die Finanzverwaltung zuständig.

## Art. 90 {#art_90}

Post- und Bankguthaben
1 Über Post- und Bankguthaben darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden,
wobei höchstens eine Person, die auch die Verbuchungsprüfung vorgenommen hat, unterzeichnen darf.
2 Mitglieder des Regierungsrates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber verfügen mit Einzelunterschrift.
3 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden, und die Justiz bestimmen
die Unterschriftsberechtigten und führen eine entsprechende Kontrolle.

## Art. 91 {#art_91}

Bargeldbestände
1 Für jede Kasse bezeichnet die Organisationseinheit eine verantwortliche Person und deren Stellvertretung.
27 621.1

## Art. 92 {#art_92}

Aufbewahrung und Sicherung
1 Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind feuer- und diebstahlsicher zu verwahren.

## Art. 93 {#art_93}

Höhe der Bestände
1 Bargeldbestände und Guthaben auf Post- und Bankkonten sind möglichst
klein zu halten; entbehrliche Mittel sind ohne Verzug der Finanzverwaltung zu
überweisen.

## Art. 94 {#art_94}

Wertschriftenverwaltung
1 Wertschriften werden mit Ausnahme derjenigen von Legaten und unselbstständigen Stiftungen durch die Finanzverwaltung verwaltet.
2 Die zuständigen Organisationseinheiten sind verantwortlich für die sachgemässe Aufbewahrung, Inventarisierung und Verwaltung der ihnen treuhänderisch übergebenen Wertschriften und Wertgegenstände.

## Art. 95 {#art_95}

Tresorerie
1 Die Finanzverwaltung sorgt für die stete Zahlungsbereitschaft des Kantons.

## Art. 96 {#art_96}

Weisungen
1 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen zum Zahlungsverkehr und zur Vermögensverwaltung.
6 Datenbearbeitung

## Art. 97 {#art_97}

Master Data Governance (MDG)
1 Die Master Data Governance (MDG) ist eine Stammdatensammlung und Bestandteil des ERP.
2 Sie dient den kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung nach Artikel 2 Absatz 1 FHG für die Erfüllung der Aufgaben gemäss FHG und der vorliegenden Verordnung.
3 Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Geltungsbereich des FHG erfüllen, soweit sie die Daten für die Aufgabenerfüllung benötigen.
4 Die Finanzverwaltung
a betreibt das MDG,
621.1 28
b ist für die Informationssicherheit und den Datenschutz des MDG verantwortlich,
c erlässt die nötigen fachtechnischen Weisungen.

## Art. 98 {#art_98}

Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten
1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäss FHG und dieser Verordnung
erforderlich ist, können im MDG folgende Daten bearbeitet und bekanntgegeben werden:
a Identifikationsnummern: Geschäftspartnernummer, AHV-Nummer, Unternehmens-Identifikationsnummer, ZPV-Nummer,
b Geschäftspartnertyp Person: Vorname des Geschäftspartners (Person),
Nachname des Geschäftspartners (Person), Korrespondenzsprache,
c Geschäftspartnertyp Organisation: Name 1 der Organisation, Name 2 der
Organisation, Sprache der Organisation, Branche, Briefanrede,
d Adressen: Adressart, c/o Name, Ort, Ortsteil, Postleitzahl des Orts, Postfach, Postleitzahl des Postfachs, Postfach ohne Nummer, Strasse, Hausnummer, Länderschlüssel,
e Kommunikationsdaten: E-Mail, erste Telefonnummer (Vorwahl und Anschluss), erste Faxnummer (Vorwahl und Anschluss),
f Bankdaten: IBAN, Gültigkeitsdauer ab bzw. bis, abweichender Name der
Zahlungsverbindung.
2 Die Aufbewahrungsfrist für die Daten im MDG beträgt zehn Jahre.
7 Zuständigkeiten

## Art. 99 {#art_99}

Weitere Zuständigkeiten der Finanzdirektion
1 Die Finanzdirektion ist zuständig für folgende Aufgaben:
a Organisation des Planungs- und Berichterstattungsprozesses,
b Gliederung des Aufgaben- und Finanzplans einschliesslich des Budgets,
c Organisation des Abschlussprozesses,
d Gliederung des Geschäftsberichts,
e Anordnung und Bewilligung von Nebenbüchern,
f Bewilligung von Buchungskreisen.
2 Sie erlässt Richtlinien für
a die Inventarisierung,
b die Anlagenbuchhaltung,
c die Kosten- und Leistungsrechnung.
29 621.1

## Art. 100 {#art_100}

Weitere Zuständigkeiten der Direktionen, der Staatskanzlei und der
Justlzleitung
1 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung sind zuständig für
a die Führung der Buchungskreise mit in sich abgeschlossener Finanzbuchhaltung und Anlagenbuchhaltung sowie der dazugehörigen Kosten- und
Leistungsrechnung,
b die Festlegung der Organisationseinheiten nach Anhörung der Finanzverwaltung,
c die Sicherstellung des Vermögensschutzes.

## Art. 101 {#art_101}

Weitere Zuständigkeiten der Finanzverwaltung
1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für
a die Führung des Handbuchs Rechnungslegung,
b die Anlagebuchhaltung,
c interne Verrechnungen und Umlagen,
d das Enterprise-Resource-Planning-System (ERP)
e die Ablauforganisation der Finanzprozesse,
f die Koordination von Annexsystemen,
g die Bewilligung von Buchungskreisen,
h die Organisation des Inkassos, des Zahlungsverkehrs und der Vermögensverwaltung.

## Art. 102 {#art_102}

Weitere Zuständigkeiten der Organisationseinheiten
1 Die einzelnen Organisationseinheiten sind zuständig für
a die Führung der Finanzbuchhaltung, der Kosten- und Leistungsrechnung,
der Anlagenbuchhaltung und der Arbeitszeit- und Leistungserfassung,
b die Führung der ihnen zugewiesenen Fonds, Legate und unselbstständigen Stiftungen.
8 Schlussbestimmungen

## Art. 103 {#art_103}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN)10),
10) BSG 152.221.171
621.1 30
2. Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (Organisationsverordnung BKD;
OrV BKD)11),
3. Verordnung vom 9. September 2009 über die Organisation und Steuerung
der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz
(OSDV)12),
4. Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)13),
5. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)14),
6. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS-Verordnung)15),
7. Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot
(VMR)16),
8. Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)17),
9. Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung vom 22. Oktober 2014
(KBSV)18),
10. Kantonale Verordnung vom 22. April 2020 über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV)19),
11. Verordnung vom 24. März 2004 über die Besondere Rechnung des Regierungsrates20),
12. Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV)21),
13. Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV)22),
14. Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV)23),
11) BSG 152.221.181
12) BSG 152.322.1
13) BSG 153.011.1
14) BSG 154.21
15) BSG 215.321.5
16) BSG 432.271.1
17) BSG 435.111
18) BSG 521.10
19) BSG 551.213
20) BSG 621.11
21) BSG 731.21
22) BSG 731.22
23) BSG 732.111.1
31 621.1
15. Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV)24),
16. Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV)25),
17. Kantonale Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV)26).

## Art. 104 {#art_104}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen
und Leistungen (FLV)27) wird aufgehoben.

## Art. 105 {#art_105}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Finanzhaushaltsgesetz vom 15.
Juni 2022 (FHG)28) in Kraft.
Bern, 16. November 2022 Im Namen des Regierungsrates:
Die Präsidentin: Häsler
Der Staatsschreiber: Auer
24) BSG 812.112
25) BSG 921.111
26) BSG 935.520
27) BSG 621.1
28) 01.01.2023
621.1 32
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-099
33 621.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-099
1 621.1-A1
Anhang 1 zu Artikel 36
(Stand 01.01.2023)
Ausgabenbefugnisse
Betrag in Franken zuständiges Organ Bemerkungen
Neue einmalige Ausgaben
bis 500’000 Direktionen, Staatskanzlei -
über 500’000 bis 1 Million Regierungsrat -
über 1 Million bis 2 Millionen Grosser Rat unter Vorbehalt ausserordentlicher
Volksabstimmungen
über 2 Millionen Grosser Rat unter Vorbehalt fakultativer Volksabstimmungen
Neue wiederkehrende Ausgaben
bis 100’000 Direktionen, Staatskanzlei -
über 100’000 bis 200’000 Regierungsrat -
über 200’000 bis 400’000 Grosser Rat unter Vorbehalt ausserordentlicher
Volksabstimmungen
über 400’000 Grosser Rat unter Vorbehalt fakultativer Volksabstimmungen
Gebundene einmalige Ausgaben
bis 1 Million Direktionen, Staatskanzlei
über 1 Million Regierungsrat Finanzkommission und Finanzkontrolle erhalten den Beschluss zur Kenntnisnahme.
Gebundene wiederkehrende Ausgaben
bis 200’000 Direktionen, Staatskanzlei
über 200’000 Regierungsrat Finanzkommission und Finanzkontrolle erhalten den Beschluss zur Kenntnisnahme.
1 621.1-A2
Anhang 2 zu Artikel 48
(Stand 01.01.2023)
Finanzbuchhaltung
Gliederung der Jahresrechnung nach Kontenklassen und Sachgruppen
Bilanz Verwaltungsrechnung
Erfolgsrechnung Investitionsrechnung
1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen
10 Finanzvermögen (FV) 20 Fremdkapital 30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag 50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
100 Flüssige Mittel und
kurzfristige Geldanlagen
200 Laufende Verbindlichkeiten 31 Sach- und übriger
Betriebsaufwand
41 Regalien und Konzessionen
51 Investitionen auf Rechnung
Dritter
61 Rückerstattungen
101 Forderungen 201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten
33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen
42 Entgelte 52 Immaterielle Anlagen 62 Übertragung immaterielle
Anlagen in das Finanzvermögen
102 Kurzfristige Finanzanlagen 204 Passive Rechnungsabgrenzungen
34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge 54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für
eigene Rechnung
104 Aktive Rechnungsabgrenzungen
205 Kurzfristige Rückstellungen 35 Einlagen in Fonds und
Spezialfinanzierungen
44 Finanzertrag 55 Beteiligungen und
Grundkapitalien
64 Rückzahlung von Darlehen
106 Vorräte und angefangene
Arbeiten
206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten
36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und
Spezialfinanzierungen
56 Eigene Investitionsbeiträge 65 Übertragung von Beteiligungen
107 Finanzanlagen 208 Langfristige Rückstellungen 37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag 57 Durchlaufende Investitionsbeiträge
66 Rückzahlung eigener
Investitionsbeiträge
108 Sachanlagen FV 209 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen
und Fonds im Fremdkapital
38 Ausserordentlicher
Aufwand
47 Durchlaufende Beiträge 58 Ausserordentliche
Investitionen
67 Durchlaufende Investitionsbeiträge
109 Forderungen gegenüber
Spezialfinanzierungen und
Fonds im Fremdkapital
39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag 59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche
Investitionseinnahmen
2 621.1-A2
Bilanz Verwaltungsrechnung
Erfolgsrechnung Investitionsrechnung
1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen
29 Eigenkapital 49 Interne Verrechnungen 69 Übertrag an Bilanz
14 Verwaltungsvermögen
(VV)
290 Verpflichtungen (+) bzw.
Vorschüsse (-) gegenüber
Spezialfinanzierungen
140 Sachanlagen VV 291 Fonds
142 Immaterielle Anlagen 292 Rücklagen der Globalbudgetbereiche
144 Darlehen 293 Vorfinanzierungen
145 Beteiligungen, Grundkapitalien
294 Reserven
146 Investitionsbeiträge 295 Aufwertungsreserve
(Einführung HRM2)
148 Kumulierte zusätzliche
Abschreibungen
296 Neubewertungsreserve
Finanzvermögen
298 Übriges Eigenkapital
299 Bilanzüberschuss/-
fehlbetrag
1 621.1-A3
Anhang 3 zu Artikel 49
(Stand 01.01.2023)
Mehrstufige Erfolgsrechnung
Betrieblicher Aufwand
(–) 30 Personalaufwand
(–) 31 Sach- und übriger Betriebsaufwand
(–) 33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen
(–) 35 Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen
(–) 36 Transferaufwand
(–) 37 Durchlaufende Beiträge
(–) 39 Interne Verrechnungen
Betrieblicher Ertrag
(+) 40 Fiskalertrag
(+) 41 Regalien und Konzessionen
(+) 42 Entgelte
(+) 43 Verschiedene Erträge
(+) 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
(+) 46 Transferertrag
(+) 47 Durchlaufende Beiträge
(+) 49 Interne Verrechnungen
Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit
(–) 34 Finanzaufwand
(+) 44 Finanzertrag
Ergebnis aus Finanzierung
Operatives Ergebnis
(–) 38 Ausserordentlicher Aufwand
(+) 48 Ausserordentlicher Ertrag
Ausserordentliches Ergebnis
Gesamtergebnis Erfolgsrechnung (Globalbudget)
