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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

## Art. 1 {#art_1}

Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 10
Art. 12
Art. 12bis
Art. 12ter
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
ZH 23.11.2005 01.01.2008 OS 63, 159
BE 31.01.2007 01.01.2008 BAG / ROB 07-71
LU 05.12.2005 01.01.2008 K 2005 3020 und G 2008 111
UR ? 01.01.2008
SZ 29.06.2006 01.01.2008 Abl. 2006 1902
OW 16.03.2006 01.01.2008 OGS 2006, 21
NW 25.10.2006 01.01.2008 A 2006, 1773, A 2007, 5
GL 06.05.2007 01.01.2008 SBE X/4 232
ZG 14.12.2006 01.01.2008 GS 29, 89
FR ? 01.01.2008
SO ? 01.01.2008
BS ? 01.01.2008
BL ? 01.01.2008
SH 08.05.2006 01.01.2008 Abl. 2006 S. 612, S. 1161
AR ? 01.01.2008
AI ? 01.01.2008
SG 07.06.2006 01.01.2008 nGS 41–48
Interkantonales Publikationsorgan iSR 4.5-1
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
GR 25.04.2006 01.01.2008
AG 14.03.2006 01.01.2008 AGS 2007 S. 255
TG ? 01.01.2008 Abl. 11/2006
TI 30.01.2007 01.01.2008 BU 2007, 114
VD 03.07.2007 01.01.2008
VS 16.12.2015 01.01.2008 BO/Abl. 1/2016, 24/2016
NE 30.08.2006 01.01.2008 FO 2006 N° 66
GE 13.10.2006 01.01.2008
JU 24.04.2007 01.01.2008
Fassung per 01.01.2017:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
15.03.2014 01.01.2017 –
Art. 1
Art. 6
Art. 10
Art. 12
Art. 12ter
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
ZH ? 01.01.2017
BE 17.11.2014 01.01.2017 BAG / ROB 15-35
LU 05.11.2014 01.01.2017 K 2014 3225
UR ? 01.01.2017
SZ 22.04.2015 01.01.2017 GS 24-39a
OW 25.03.2014 01.01.2017 OGS 2017, 027
NW 11.06.2014 01.01.2017 A 2014, 1129, 1578
GL 05.03.2014 01.01.2017 SBE 2018 33
ZG 11.12.2014 01.01.2017 GS 2017/025
FR ? 01.01.2017
SO ? 01.01.2017 GS 2013, 63
BS ? 01.01.2017
BL ? 01.01.2017
SH 22.09.2014 01.01.2017 Abl. 2014 S. 1420, 2015 S. 59
AR 23.03.2015 01.01.2017 Abl. 2015, S. 357
AI ? 01.01.2017
SG 27.01.2015 01.01.2017 nGS 2017-036
GR 18.08.2015 01.01.2017
AG 16.09.2014 01.01.2017 AGS 2017/5-1
TG 13.08.2014 01.01.2017 Abl. 34/2014
TI ? 01.01.2017 BU 2017, 316
VD ? 01.01.2017
VS 16.12.2015 01.01.2017 BO/Abl. 1/2016, 24/2016
NE 15.04.2015 01.01.2017 FO 2015 N° 15
Interkantonales Publikationsorgan iSR 4.5-1
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
GE 19.09.1014 01.01.2017
JU ? 01.01.2017
4.1.1
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)1
Interkantonale Vereinbarung
über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
vom 18. Februar 1993
Art. 1 Zweck
1Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen
ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.2
2Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen
Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse3 sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.4
3Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und
zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund
und Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.5
1 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Änderung vom 16. Juni 2005
3 Änderung vom 16. Juni 2005
4 Änderung vom 24. Oktober/21. November 2013
5 Änderung vom 16. Juni 2005

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren
Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammenarbeit mit dem Bund6
1In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone
zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in
den Bereichen
a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der
Fachhochschulreife im Allgemeinen,
c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen
Angelegenheiten.
3Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der
EDK. Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die GDK in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Anerkennungsbehörde
1Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern
nicht der Bund zuständig ist.7
2Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme.
Die übrigen Kantone haben beratende Stimme.
6 Änderung vom 16. Juni 2005
7 Änderung vom 16. Juni 2005

## Art. 5 {#art_5}

Vollzug der Vereinbarung
1Die EDK vollzieht die Vereinbarung.
2Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der
Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.8
3Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem

## Art. 6 Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.9 {#art_6}

Anerkennungsreglemente
1Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse
insbesondere fest:
a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
b. das Anerkennungsverfahren,
c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer
Ausbildungsabschlüsse und
d. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.10
2Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das
Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs
gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.
8 Änderung vom 16. Juni 2005
9 Änderung vom 16. Juni 2005
10 Änderung vom 24. Oktober/21. November 2013

## Art. 7 {#art_7}

Anerkennungsvoraussetzungen
1Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen
Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen
muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie
allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a. die Dauer der Ausbildung,
b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c. die Lehrgegenstände und
d. die Qualifikation des Lehrpersonals.

## Art. 8 {#art_8}

Wirkungen der Anerkennung
1Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss
den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen
eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen
Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

## Art. 9 {#art_9}

Dokumentation, Publikation
1Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsschutz11
1Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der
Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere
Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf Klage hin
das Bundesgericht gemäss Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes12.
2Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen
Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter
Absatz 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit
Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz
eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des
Verwaltungsgerichtsgesetzes13 finden sinngemäss Anwendung.
Entscheide der Rekurskommissionen können von den
Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten
gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesgerichtsgesetzes14 beim
Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.15
3Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem
Reglement.
11 Änderung vom 16. Juni 2005
12 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
13 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32
14 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
15 Änderung vom 24. Oktober/21. November 2013

## Art. 11 {#art_11}

Strafbestimmung
Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel
führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu
verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

## Art. 12 {#art_12}

Kosten und Gebühren16
1Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden
unter Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen
Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der
Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer
sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5
notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus
dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel
12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens
CHF 100.-- bis höchstens CHF 1000.-- erhoben werden.
3Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
a. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung
eines kantonalen Diploms,
b. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und
-erbringer und
d. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer
können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.-- bis
höchstens CHF 3000.-- erhoben werden.
4Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst
16 Änderung vom 24. Oktober/21. November 2013
sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach
dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.

## Art. 12bis {#art_12bis}

Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung17
1Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im
Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde.
Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des
entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des
Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der
Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms.
Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige
Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und
sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der
Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht
der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs
wird der Eintrag gelöscht.
5Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag
innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei
der Rekurskommission gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich
und begründet beschweren.
6Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des
Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
17 Änderung vom 16. Juni 2005

## Art. 12ter {#art_12ter}

Register über Gesundheitsfachpersonen18
1Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber
von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung
aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in
Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber
entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer
Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem
Personen, die sich nach dem BGMD19 gemeldet haben und über
den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem
neuesten Stand an.
4Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen
Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die
Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen
Abläufe.
5Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks
nach Absatz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in
Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer
gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten
Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten
systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere
Bestimmungen.
6Die für die Erteilung von inländischen und die für die
Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle
unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungs-
18 Änderung vom 24. Oktober/21. November 2013
19 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)
20 SR 831.10
abschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der
registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die
Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung
zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der
Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme
sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet
haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1
genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im
Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über
diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung
verpflichtet sind.
7Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein
Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug
beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen
und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur
den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen
sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten
werden bei den in Absatz 1 genannten Personen, für die
Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale
Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss
Artikel 12 erhoben.
9Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register
entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten
können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke
verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen
und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag
von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren
Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im
Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.
10Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen
ist jederzeit gewährleistet.
11Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes
des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt/Kündigung
1Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
EDK gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem
Bundesrat mit.
2Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter
Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

## Art. 14 {#art_14}

In-Kraft-Treten
Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn
ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom
Bund genehmigt worden ist.
Bern, 18. Februar 1993
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Peter Schmid
Der Generalsekretär:
Moritz Arnet
Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren21 und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren22 beschlossen.
21 Änderung vom 16. Juni 2005
22 Änderung vom 16. Juni 2005
Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departement
des Innern) erfolgte am 24. November 1994.
Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.
Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand August 1997).
Änderungen vom 16. Juni 2005
Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen
Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren beschlossen.
Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in
Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten
sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Bern, 16. Juni 2005
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Hans Ulrich Stöckling
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
Die Änderungen vom 16. Juni 2005 sind am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten.
Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013
Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (24. Oktober 2013) und
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (21. November 2013) beschlossen.
Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in
Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten
sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Braunwald, 24. Oktober 2013
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
Die Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013 sind am
1. Januar 2017 in Kraft getreten.
